Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2016-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API
die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone: für die Erteilung oder den Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195856; / SR 741.01
die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone: für die Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200257; / SR 520.1
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA): für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen;
die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde: für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Erteilung von Verweisen und die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind.
Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 40) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

die für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 199758 (WG) zuständigen kantonalen Behörden: / SR 514.54 für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG;
die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle: für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG.
Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

1 Folgende Behörden können ihre Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Register online erfassen und in die entsprechenden Daten Einsicht nehmen:

die an VOSTRA angeschlossenen Behörden: 1. wenn für den gewünschten Zweck in einem Staatsvertrag eine entsprechende Auskunftspflicht des ausländischen Strafregisters vorgesehen ist, oder / 2. wenn das Ersuchen für einen Zweck erfolgt, für den nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Strafregisterauszug möglich wäre;
die registerführende Stelle: für die Weiterleitung von Ersuchen nach Buchstabe a an das ausländische Strafregister und die Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland.

2 Der Bundesrat präzisiert, welche schweizerischen Behörden zu welchen Zwecken Ersuchen nach Absatz 1 stellen dürfen.

Art. 50 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Nur folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 37) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

die Behörden der Militärjustiz (Militärgerichte, Auditorinnen, Auditoren, Untersuchungsrichterinnen und -richter): die Klärung von Zuständigkeitsfragen / die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und zur Prognosestellung / die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen / die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter.
Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes;
die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)59 zuständigen Ärztinnen und Ärzte: / SR 210 für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung;
die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden: für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen;
die kantonalen Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB: für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern;
die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz: für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren;
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600). / die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a BWIS60 zuständigen kantonalen Behörden: / SR 120 für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen nach BWIS;
die Zivilgerichte: für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen;
das Bundesamt für Sport: für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201161; / SR 415.0
die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: für die Durchführung von Begnadigungsverfahren;
die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle: für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen.
Art. 52 Zugang für ausländische Behörden

1 Die registerführende Stelle gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Strafregisterauszüge ab, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht.

2 Sie gibt denjenigen Behördenauszug ab, der bei einer analogen Anfrage aus dem Inland einer entsprechenden schweizerischen Behörde mit gleicher Funktion zustehen würde.

3 Die Abgabe von Strafregisterdaten an ausländische Behörden mittels Behördenauszug 1 schliesst die Übermittlung von im Strafregister eingetragenen elektronischen Kopien von Grundurteilen und von nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1) nicht mit ein.

4 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 195062 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Abgabe von Strafregisterauszügen an ausländische Behörden erlassen.

Art. 53 Zugang für Rechtsmittelinstanzen

Die in diesem Gesetz (Art. 43–52) geregelten Zugangsrechte gelten auch für die Rechtsmittelinstanzen dieser zugangsberechtigten Behörden.

3. Kapitel: Zugang für Private

1. Abschnitt: Privatauszug und Sonderprivatauszug

Art. 54 Privatauszug

1 Jede Person kann bei der registerführenden Stelle einen sie betreffenden Privatauszug (Art. 41) anfordern.

2 Bestellt eine Person einen Auszug über eine Drittperson, so darf dieser nur mit der schriftlichen Einwilligung der betreffenden Drittperson an die bestellende Person abgegeben werden. Keiner Einwilligung der betreffenden Drittperson bedarf im Rahmen der Vertretungsbefugnis der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Drittperson.

3 Die bestellende Person hat die Identität der Person, über die der Auszug erstellt wird, zu belegen und weitere Angaben zu machen, die zur Identifikation dieser Person nötig sind. Bei Bestellungen über eine Drittperson muss sich die bestellende Person zusätzlich über ihre Identität und gegebenenfalls über ihre Vertretungsbefugnis ausweisen.

Art. 55 Sonderprivatauszug

1 Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, kann für die Leumundsprüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen.63

1bis Ebenso kann eine Behörde für die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung, die sich auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bezieht, von der betroffenen Person einen Sonderprivatauszug verlangen.64

2 Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Zweck weitergeben und verwenden.65

3 Für die Bestellung eines Sonderprivatauszuges gelten die in Artikel 54 festgelegten Bedingungen.

4 Der Bestellung ist zusätzlich ein amtliches Formular beizufügen, auf dem der Anbieter oder Vermittler nach Absatz 1 oder die Bewilligungsbehörde nach Absatz 1bis bestätigt, dass sich die betreffende Person auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt oder für eine solche Tätigkeit eine Bewilligung benötigt und dass sie dazu den Sonderprivatauszug vorlegen muss.66

Art. 56 Gebühren

1 Die registerführende Stelle erhebt für die Ausstellung eines Privatauszugs oder eines Sonderprivatauszuges eine Gebühr.

2 Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung.

2. Abschnitt: Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht

Art. 57

1 Jede Person kann bei der registerführenden Stelle Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA (Art. 16–26) oder in der Hilfsdatenbank zur Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27) Daten über sie gespeichert werden.

2 Keine Auskunft wird erteilt über automatisch protokollierte Abfragen (Art. 25), falls die Abfrage erfolgt ist:

  • a. durch die Bundesanwaltschaft, durch kantonale Staatsanwaltschaften oder durch Jugendstrafbehörden im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c JStPO67 zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes;
  • b. durch das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 45 Absatz 1 Buchstabe e und 46 Buchstabe a;
  • c. durch kantonale Polizeistellen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 45 Absatz 1 Buchstabe f und 46 Buchstabe d;
  • d.68 durch den NDB oder durch die Behörden nach Artikel 9 NDG69, die mit dem NDB zusammenarbeiten, zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 46 Buchstaben b und c des vorliegenden Gesetzes;
  • e. durch die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c;
  • f. durch ein Zwangsmassnahmengericht oder durch eine Rechtsmittelinstanz, sofern die Abfrage in einem Verfahren zur Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen erfolgt ist;
  • g. durch die registerführende Stelle oder eine KOST, sofern die Abfrage erfolgt ist zum Zwecke der Auszugserstellung für eine Behörde nach den Buchstaben a–f oder für eine ausländische Behörde mit analogen Aufgaben;
  • h. durch die Koordinationsstelle der Militärjustiz, sofern die Abfrage erfolgt ist zum Zwecke der Auszugserstellung für eine militärische Untersuchungsbehörde oder für eine militärische Genehmigungsinstanz für geheime Überwachungsmassnahmen.

3 Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.

4 Die Auskunft wird mündlich in den Räumlichkeiten der registerführenden Stelle erteilt. Es wird kein direkter Einblick über den Computerbildschirm in VOSTRA gewährt. Ist die Person verzeichnet, so kann sie vor Ort alle sie betreffenden Datensätze einsehen. Die entsprechenden Datenblätter, welche die Einträge dokumentieren, dürfen nicht ausgehändigt werden.

5 Stellt die Person fest, dass ihre Daten nicht korrekt eingetragen sind, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199270 über den Datenschutz geltend machen.

4. Kapitel: Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden

Art. 58 Meldungen an das Bundesamt für Statistik

Die registerführende Stelle meldet dem Bundesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung nach dem BStatG71 erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form.

Art. 5972 Meldungen an die Gruppe Verteidigung

1 Die registerführende Stelle meldet der Gruppe Verteidigung zu den in Absatz 2 erwähnten Zwecken unverzüglich folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen:

  • a. schweizerische Grundurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
  • b. ausländische Grundurteile;
  • c. freiheitsentziehende Massnahmen;
  • d. Entscheide betreffend Nichtbewährung;
  • e.73 hängige Strafverfahren.

2 Die Gruppe Verteidigung darf die gemeldeten Daten für folgende Zwecke verwenden:

  • a. Prüfung einer Nichtrekrutierung, einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG74;
  • b. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG;
  • c. Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200275.

3 Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) und VOSTRA. Die Aufbereitung der Daten nach Absatz 1 erfolgt automatisiert und unter Verwendung der AHV-Nummer.

Art. 60 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden

1 Die registerführende Stelle meldet der zuständigen Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitz- oder Urteilskantons die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile, die ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB76 oder Artikel 50e MStG77 enthalten, zur Eintragung in das Fahrberechtigungsregister (FABER).

2 Die Meldung kann über eine elektronische Schnittstelle erfolgen.

Art. 61 Meldungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz

Die registerführende Stelle meldet der für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständigen Stelle des Bundesamtes für Justiz die für die Durchführung von Teilungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 19. März 200478 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte erforderlichen elektronischen Kopien schweizerischer Grundurteile (Art. 22 Abs. 1), sofern eine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden ist, deren Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.

Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration

1 Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24).79

1bis Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24);
  • c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;
  • d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
  • e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;
  • f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen.80

2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des AIG81, des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201482 oder des AsylG83 notwendig sind.84

3 Die Meldung erfolgt unter Angabe der AHV-Nummer.

Art. 63 Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden

1 Die registerführende Stelle meldet den für den Vollzug des WG85 zuständigen kantonalen Behörden die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile (Art. 18 und 20) und hängigen Strafverfahren (Art. 24), soweit diese eine im Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 WG eingetragene Person betreffen und diese Person in diesem Register mit ihrer AHV-Nummer erfasst ist.

2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des WG notwendig sind.

Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat

1 Die registerführende Stelle teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 195986 über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf andere völkerrechtliche Verträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist.

2 Nicht gemeldet werden:

  • a. Urteile, die Straftaten betreffen, die nur nach dem Militärstrafrecht strafbar sind;
  • b. fiskalische Urteile.

3 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der EMRK87 oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

4 Besitzt eine in VOSTRA eingetragene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; die Meldung unterbleibt, wenn die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

5 Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich.

6 Das EJPD kann Weisungen über die Meldungen an Behörden des Auslandes erlassen.

8. Titel: Automatische Weiterleitung von Daten an VOSTRA

Art. 6588
Art. 66 Schnittstelle zum Personenstandsregister

1 Das Personenstandsregister nach Artikel 45a ZGB89 meldet VOSTRA die Todesfälle von im Personenstandregister eingetragenen Personen, sofern die betreffende Person auch in VOSTRA verzeichnet ist.

2 Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personenstandsregister und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt automatisiert und unter Verwendung der AHV-Nummer.

9. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Strafbestimmungen

1 Wer von einer anderen Person einen Sonderprivatauszug verlangt, vorsätzlich verwendet oder weitergibt, ohne nach Artikel 55 Absätze 1–2 dazu berechtigt zu sein, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.90

2 Wer auf dem amtlichen Bestätigungsformular nach Artikel 55 Absatz 4 wissentlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.

Art. 68 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 69 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 70 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind.

2 Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst.

3 Nicht nacherfasst werden:

  • a. Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme;
  • b. Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist;
  • c. Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG91 oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist;
  • d. ausländische Grundurteile wegen Übertretungen.

4 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein:

  • a. elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2);
  • b. die AHV-Nummern.

5 Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können.

6 Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern.

Art. 71 Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.

Art. 72 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:92 23. Januar 2023;

Art. 65 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Fussnoten
3

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

7

Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).

44

Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352, 443, 684; BBl 2020 161).

46

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

47

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

48

Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 565; 2022 321, 681; BBl 2019 4751).

52

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

63

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

64

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

65

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

66

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

68

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

72

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

73

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).

79

Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).

80

Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).

84

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

88

Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2022 600).

90

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

92

BRB vom 19. Okt. 2022

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