Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-10-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API
  • a. bei Grundurteilen: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 2 Ziff. 4.2);
  • b. bei nachträglichen Entscheiden: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 3, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 3 Ziff. 1.6) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 3 Ziff. 1.7.2);
  • c. bei hängigen Strafverfahren: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und den Hinweisen an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3).

3 Die betroffene Person wird in der Meldung an PISA nur mit ihrer AHV-Nummer identifiziert.

Art. 56 Meldung an die Strassenverkehrsbehörden

1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile, bei denen ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB32 oder Artikel 50e MStG33 neu erfasst oder mutiert worden ist.

2 Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.

3 Die Meldung besteht aus folgenden Daten:

  • a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1;
  • b. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 3 sichtbaren Daten des Grundurteils, welches das Fahrverbot enthält (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.3) und der elektronischen Kopie des ausländischen Meldeformulars (Anhang 2 Ziff. 4.2.1).

4 Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons derjenigen Person weiter, die mit dem Fahrverbot belegt ist.

5 Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an folgende Stellen:

  • a. bei Grundurteilen der zivilen Strafbehörden: an die Strassenverkehrsbehörden des Kantons, in dem die urteilende Behörde ihren Sitz hat;
  • b. bei Grundurteilen der Militärjustizbehörden: an die Strassenverkehrsbehörde des Kantons, in dem die Koordinationsstelle der Militärjustiz ihren Sitz hat.

Art. 57 Meldung von Einziehungen

1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle neue Einziehungen über die Systemmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i.

2 Die registerführende Stelle leitet die relevanten Urteilskopien umgehend manuell an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle weiter.

Art. 58 Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden

1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile und hängigen Strafverfahren, sofern die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer mit einem Schweizer Wohnsitz in VOSTRA eingetragen sind.

2 Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.

3 Die Meldung erfolgt im PDF-Format und enthält die folgenden Daten:

  • a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1;
  • b. die AHV-Nummer;
  • c. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des Grundurteils (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.2);
  • d. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens (Anhang 4).

4 Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die kantonale Ausländerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.

Art. 59 Meldung an das SEM

VOSTRA meldet dem SEM über eine elektronische Schnittstelle zum ZEMIS täglich in strukturierter Form folgende Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. bei neu erfassten oder mutierten schweizerischen Grundurteilen nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe a und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9);
  • b. bei neu erfassten oder mutierten hängigen Strafverfahren nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe b und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3);
  • c. bei neu erfassten oder mutierten Vollzugsdaten zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe c und f StReG: die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.2 und 3.4.5.3;
  • d. bei neu erfassten oder mutierten nachträglichen Entscheiden zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe d, e und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren allgemeinen Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1–1.5;
  • e. bei den identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a–d erwähnten Daten gehören: die AHV-Nummer.

Art. 60 Meldung an die kantonalen Waffenbehörden

1 Das harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG)34 meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind, unter Angabe derjenigen Kantone, deren Waffenbehörden Daten über die gelisteten Personen bearbeiten.

2 VOSTRA meldet den zuständigen kantonalen Waffenbehörden über elektronische Schnittstellen zu den Informationssystemen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 des WG täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie hängigen Strafverfahren, welche Personen betreffen, die in der Liste nach Absatz 1 geführt werden:

bei meldepflichtigen Grundurteilen:

    1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9), der Ruhezeiten (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4),
    1. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4);
  • a.

bei meldepflichtigen hängigen Strafverfahren:

    1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3),
    1. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4;
  • b.

bei meldepflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a und b erwähnten Daten gehören:

    1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbare AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziffer 1.1.1,
    1. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten nach Anhang 1, mit Ausnahme der Bearbeitungsvermerke (Anhang 1 Ziff. 2) aber einschliesslich der AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1).
  • c.

Art. 61 Meldung an den Heimatstaat

1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide, sofern diese zwei Wochen zuvor erstmals in VOSTRA eingetragen worden sind und sie Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. Es wird für jedes neue Grundurteil und jeden neuen nachträglichen Entscheid eine eigene Meldung erstellt.

2 Alle am gleichen Tag aufbereiteten Meldungen erscheinen in VOSTRA in einer Sammeldatei im PDF-Format, sortiert nach Zielstaaten, am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.

3 Die Meldung enthält die folgenden Daten:

  • a. die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1;
  • b. bei meldepflichtigen Grundurteilen: die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1), der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4.1) sowie der nach Artikel 64 Absatz 2 StReG nicht meldepflichtigen Delikte;

bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden:

    1. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des nachträglichen Entscheides nach Anhang 3, mit Ausnahme der elektronischen Kopien (Anhang 3 Ziff. 1.7.1),
    1. die Daten des Grundurteils nach Buchstabe b, auf das sich der neue nachträgliche Entscheid bezieht,
    1. die Daten der anderen nachträglichen Entscheide nach Ziffer 1, die im Kontext des Grundurteils nach Ziffer 2 bereits in VOSTRA erfasst sind.
  • c.

4 Die zuständige Behörde des Heimatstaats kann angeben, in welcher der Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch die Meldung erstellt werden soll.

5 Die registerführende Stelle leitet die Meldung mindestens monatlich manuell an die zuständige Behörde des Heimatstaats weiter.

7. Kapitel: Meldung von Todesfällen an VOSTRA

Art. 62

1 Die Meldung der im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle an VOSTRA erfolgt über die bestehende Schnittstelle zwischen der UPI und VOSTRA.

2 Nach der automatischen Registrierung des Todesfall-Datums in VOSTRA wird das gesamte Dossier der betroffenen Person automatisch aus VOSTRA entfernt.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.

Art. 64 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten
5

SR 235.11. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.

7

SR 235.11. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.

8

Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.

9

SR 235.1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.

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