Verordnung vom 23. November 2022 über die Berichterstattung über Klimabelange
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR)[^1],
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964a OR über Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964b OR.
2 Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel.
Art. 2 Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange
1 Erstattet ein Unternehmen Bericht über Klimabelange gemäss Artikel 3, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange erfüllt ist.
2 Nimmt ein Unternehmen die Berichterstattung über Klimabelange nicht gemäss Artikel 3 vor, so muss es:
- a. nachweisen, dass es die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange auf andere Weise erfüllt; oder
- b. wenn es im Bereich der Klimabelange kein Konzept verfolgt, dies klar und begründet erläutern.
Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures»
1 Die Berichterstattung über Klimabelange, die sich auf den Bericht «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 2017[^2] und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 2021[^3] stützt, umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:
- a. Governance;
- b. Strategie;
- c. Risikomanagement;
- d. Kennzahlen und Ziele.
2 Bei der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 werden berücksichtigt:
- a. die sektorenübergreifenden Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
- b. die sektorenspezifischen Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
- c. soweit möglich und sachgerecht die Umsetzungshilfe «Guidance on Metrics, Targets, and Transition Plans» in der Fassung vom Oktober 2021[^4].
3 Die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst insbesondere:
- a. einen Transitionsplan, der mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar ist;
- b. soweit möglich und sachgerecht Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
4 Soweit möglich und sachgerecht umfasst die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe d insbesondere:
- a. quantitative CO2-Ziele und gegebenenfalls Ziele betreffend weitere Treibhausgase;
- b. die Angabe sämtlicher Treibhausgasemissionen;
- c. Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
5 Die Berücksichtigung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute bei der Umsetzung der Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeits-Analysen.
6 Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.
Art. 4 Veröffentlichung
1 Der Bericht über Klimabelange ist im Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a–964c OR zu veröffentlichen.
2 Die elektronische Veröffentlichung nach Artikel 964c Absatz 2 Ziffer 1 OR hat in mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu erfolgen. Sie ist auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Die Pflicht, den Bericht in einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu veröffentlichen, ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2024 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 220
[^2]: Der Text kann im Internet unter www.fsb-tcfd.org > Recommendations abgerufen werden.
[^3]: Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Implementation guidance abgerufen werden.
[^4]: Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Additional supporting guidance abgerufen werden.