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Verordnung vom 23. November 2022 über die Berichterstattung über Klimabelange

Geltender Text a fecha 2022-11-23

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR)[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964a OR über Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964b OR.

2 Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel.

Art. 2 Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange

1 Erstattet ein Unternehmen Bericht über Klimabelange gemäss Artikel 3, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange erfüllt ist.

2 Nimmt ein Unternehmen die Berichterstattung über Klimabelange nicht gemäss Artikel 3 vor, so muss es:

Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures»

1 Die Berichterstattung über Klimabelange, die sich auf den Bericht «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 2017[^2] und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 2021[^3] stützt, umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:

2 Bei der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 werden berücksichtigt:

3 Die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst insbesondere:

4 Soweit möglich und sachgerecht umfasst die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe d insbesondere:

5 Die Berücksichtigung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute bei der Umsetzung der Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeits-Analysen.

6 Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.

Art. 4 Veröffentlichung

1 Der Bericht über Klimabelange ist im Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a–964c OR zu veröffentlichen.

2 Die elektronische Veröffentlichung nach Artikel 964c Absatz 2 Ziffer 1 OR hat in mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu erfolgen. Sie ist auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Die Pflicht, den Bericht in einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu veröffentlichen, ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 220

[^2]: Der Text kann im Internet unter www.fsb-tcfd.org > Recommendations abgerufen werden.

[^3]: Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Implementation guidance abgerufen werden.

[^4]: Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Additional supporting guidance abgerufen werden.