Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
4 Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW den Jahresabschluss jeweils bis Ende April vor.
5 Er meldet über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW jeweils bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
- a. die liquiden Mittel;
- b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
Art. 72 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln
1 Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Bundesmittel, die den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestands während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:
- a. einem anderen Kanton zuteilen; oder
- b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.
2 Der minimale Kassabestand beträgt mindestens 2 Millionen Franken oder 2 Prozent des Fonds-de-Roulement.
3 Werden die Bundesmittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
9. Kapitel: Aufsicht
Art. 73 Oberaufsicht des Bundes
1 Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahmen und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
2 Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen, Vernachlässigungen des Unterhalts oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Finanzhilfen oder andere Rückerstattungsgründe oder Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Art. 74 Aufsicht durch die Kantone
1 Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Zweckentfremdungs- und des Zerstückelungsverbots sowie der Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung.
2 Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 75 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199821 wird aufgehoben.
Art. 76 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 77 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fussnoten
Die Norm kann kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, www.sia.ch > Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www. bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».
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