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Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

Geltender Text a fecha 2022-11-24

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 sowie Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG) und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^2], in Ausführung der Verordnung (EU) 2018/1139[^3], der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012[^4], der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945[^5] und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947[^6],

verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit

1 Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.

2 Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.

3 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.

Art. 3 Start- und Landeort

1 Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.

2 Von der Befreiung nach Absatz 1 ausgenommen sind Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.

3 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.

Art. 4 Öffentliche Flugveranstaltungen

Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) erforderlich.

Art. 5 Gewerbsmässige Flüge

Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich.

Art. 6 Verweise auf SERA

Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/ 2012 wird mittels «SERA»[^7] und der entsprechenden Ziffer verwiesen.

2. Kapitel: Bemannte Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

1. Abschnitt: Hängegleiter

Art. 7 Begriff

Hängegleiter sind:

Art. 8 Schweizerischer Ausweis

1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.

2 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.

3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.

4 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.

Art. 9 Ausländischer Ausweis

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Ausweises kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Hängegleiterflügen mit oder ohne Begleitperson beantragen.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Ausweises, der im Ausstellungsstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt, kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von Ausbildungsflügen und gewerblichen Biplace-Hängegleiterflügen in der Schweiz beantragen, sofern einer der folgenden Staatsverträge sie oder ihn dazu berechtigt:

3 Dienstleistungsanbieter mit einem Ausweis, der in einem Vertragsstaat nach dem FZA oder nach dem EFTA-Übereinkommen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit «Ausbildung und Durchführung gewerblicher Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson» berechtigt, melden sich bei der nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012[^10] über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen zuständigen Behörde.

Art. 10 Ausweismitführungspflicht

Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.

Art. 11 Verkehrs- und Betriebsregeln

1 Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.

2 Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.

3 Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.

4 Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.

5 Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015[^11] über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften über die Mindestflughöhen.

Art. 12 Flugbeschränkungen

1 Der Betrieb von Hängegleitern ist unterhalb einer Höhe von 2000 Fuss über dem Bezugspunkt eines Flugplatzes ohne Kontrollzone (CTR) oder mit inaktiver CTR untersagt:

2 Ist die Sicherheit gewährleistet, so können Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligt werden:

Art. 13 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

2 Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind von der Halterin oder dem Halter eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme mindestens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge eine Million Franken.

3 Hat die Halterin oder der Halter im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf ihren oder seinen Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.

4 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.

Art. 14 Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb

1 Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 2005[^12] oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen.

2 Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen.

3 Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters erforderlich.

2. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Art. 15 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung

1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

Art. 16 Verkehrsregeln

Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln:

3. Abschnitt: Fallschirme

Art. 17 Verkehrsregeln

Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar.

Art. 18 Bewilligungspflicht

1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter erteilt.

Art. 19 Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen

1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.

2 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung der oder des am Grundstück Berechtigten einzuholen.

3 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dicht besiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.

Art. 20 Absprungleitung

1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht einer hierfür verantwortlichen Person durchzuführen.

2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem eine Beobachterin oder ein Beobachter vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.

Art. 21 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

2 Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.

3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.

3. Kapitel: Unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 22

1 Für unbemannte Luftfahrzeuge gelten:

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 4. Abschnitts.

2. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und Freiballone

Art. 23 Einschränkungenfür Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone mit einem Gewicht bis 25 kg bzw. mit einem Volumen bis 40 m3 in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes steigen zu lassen.

Art. 24 Einschränkungen fürFreiballone

1 Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:

2 In einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:

Art. 25 Ausnahmen von den Einschränkungen

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

von den Einschränkungen nach den Artikeln 23 und 24 Absatz 2:

2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

3. Abschnitt: Übrige unbemannte Luftfahrzeuge mit Ausnahme von Modellluftfahrzeugen nach dem 4. Abschnitt

Art. 26 Mindestalter

Das Mindestalter für Fernpilotinnen und Fernpiloten von unbemannten Luftfahrzeugen beträgt für:

Art. 27 Einschränkungen

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist untersagt:

Art. 28 Zusätzliche Einschränkungen bei einem Gewicht von mehr als 250 g

1 Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 250 g ist untersagt:

2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter kann eine den lokalen Gegebenheiten angepasste verkleinerte geografische Zone innerhalb des Abstands von weniger als 5 km festlegen. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen:

Art. 29 Ausnahmen

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

von den Einschränkungen nach Artikel 27:

von den Einschränkungen nach Artikel 28:

2 Ausnahmen von den Einschränkungen nach Artikel 27 Buchstabe a und Artikel 28 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

4. Abschnitt: Modellluftfahrzeuge

Art. 30 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten nur für Modellluftfahrzeuge, die im Rahmen von Modellluftfahrzeug-Vereinen oder -Vereinigungen betrieben werden.

2 Der Schweizerische Modellflugverband (SMV) ist ein gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 genehmigter Verein.

3 Eine Modellflugpilotin oder ein Modellflugpilot betreibt ein Modellluftfahrzeug im Sinne von Absatz 1, wenn sie oder er:

4 Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 sind mit Ausnahme von Artikel 16 für Modellluftfahrzeuge nach diesem Abschnitt nicht anwendbar.

Art. 31 Betriebsregeln

1 Modellluftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.

2 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Modellluftfahrzeugs muss jederzeit direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und dessen Steuerung gewährleisten können.

3 Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 250 g ist untersagt:

4 Das Mindestalter für unbeaufsichtigte Modellflugpilotinnen und Modellflugpiloten beträgt 5 Jahre.

Art. 32 Modellluftfahrzeuge über 30 kg

1 Modellluftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL betrieben werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2 Auf Antrag kann das BAZL Bewilligungen auch für Modellluftfahrzeuge mit einem Gewicht ab 25 kg erteilen.

3 Das BAZL kann diese Aufgabe an den SMV übertragen. Der SMV untersteht diesbezüglich der Aufsicht des BAZL.

Art. 33 Ausnahmen von den Betriebsregeln

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Betriebsregeln bewilligt werden:

2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 34 Kantonale Vorschriften

Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 25 kg nach Artikel 51 Absatz 3 LFG Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen.

Art. 35 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter von Luftfahrzeugen mit einem Gewicht über 250 g durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

2 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:

3 Die Halterin oder der Halter eines Luftfahrzeuges mit einem Gewicht über 250 g hat den Haftpflichtversicherungsnachweis beim Betrieb mitzuführen.

Art. 36 Zuständige Behörde

Das BAZL ist für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zuständig.

Art. 37 Aufgaben von qualifizierten Stellen

1 Das BAZL kann qualifizierten Stellen gemäss Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1139 insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

2 Die qualifizierten Stellen unterstehen der Aufsicht des BAZL.

Art. 38 Verfahren zur Akkreditierung einer qualifizierten Stelle

1 Die Bewerberin oder der Bewerber stellen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als qualifizierte Stelle beim BAZL.

2 Der Antrag beinhaltet folgende Dokumente:

3 Das BAZL prüft die eingereichten Unterlagen; es akkreditiert die qualifizierte Stelle im Einzelfall mittels Verfügung und legt darin deren Kompetenzen sowie die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung fest.

Art. 39 Voraussetzungen für Akkreditierung zur qualifizierten Stelle

Das BAZL akkreditiert qualifizierte Stellen für das Beurteilen von Betriebsgenehmigungen anhand der folgenden Kriterien:

Art. 40 Pflichten der qualifizierten Stelle

Die qualifizierte Stelle muss je nach Aufgabengebiet:

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 41

1 Wer eine Pflicht nach Artikel 13, Artikel 21 oder Artikel 35 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

2 Wer seine Pflicht zur Registration nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b LFG bestraft.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 24. November 1994[^15] über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien wird aufgehoben.

Art. 43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2022

1 Betriebsgenehmigungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 24. November 2022 basierend auf dem bisherigen Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b VLK erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 1. September 2023.

2 Unbemannte Luftfahrzeuge gemäss Abschnitt 3, können bis spätestens am 1. September 2023 nach bisherigem Recht betrieben werden.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: SR 748.01

[^3]: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^4]: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^5]: Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^6]: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^7]: SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flugverkehrsregeln).

[^8]: SR 0.142.112.681

[^9]: SR 0.632.31

[^10]: SR 935.01

[^11]: SR 748.121.11

[^12]: Die Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt bzw. bei dem von diesem beauftragten Verlag gegen Bezahlung bezogen werden über www.lba.de > LBA/Aussenstellen > Gesetze und Verordnungen > Nachrichten für Luftfahrer und Luftfahrthandbuch.

[^13]: SR 732.1

[^14]: Executive Director Decision 2019/021/R of 9 October 2019 issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Commission Implementing Regulation (EU) No 2019/947, zuletzt angepasst durch die Executive Director Decision 2020/022/R of 15 December 2020 issuing the following: Amendment 1 to the Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Commission Implementing Regulation (EU) 2019/947 and to the Annex (Part-UAS) thereto «AMC and GM to Commission Implementing Regulation (EU) 2019/947 – Issue 1, Amendment 1», «AMC and GM to Part-UAS – Issue 1, Amendment 1» ED Decision 2020/022/R, im Besonderen AMC1 Article 11 Rules for conducting an operational risk assessment.

[^15]: [AS 1994 3076; 2009 5399; 2011 1155 Ziff. I 8; 2014 2315; 2015 1643 Anhang 2, 2193; 2016 2999; 2017 5067 Ziff. III; 2018 3847 Ziff. II]