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Verordnung des EDI vom 28. November 2022 über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich

Geltender Text a fecha 2022-11-28

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 2021[^1] über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich,

verordnet:

Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet

Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:

Art. 2 Festlegung der Regionen

1 Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.

2 Die Regionen der Kategorie 2 umfassen die Bezirke gemäss dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz vom 1. Januar 2019[^2] des Bundesamts für Statistik.

3 In Abweichung zu Absatz 2 gelten im Kanton Neuenburg folgende Wahlregionen als Bezirke:

Art. 3 Versorgungsgrade

1 Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 1 festgelegt.

2 Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:

3 Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.107

[^2]: Das Gemeindeverzeichnis ist abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Grundlagen und Erhebungen > Amtliches Gemeindeverzeichnis.