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Verordnung des SBFI vom 29. August 2023 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EBA im Berufsfeld Gebäudehülle

Geltender Text a fecha 2023-08-29

52010

Abdichtungspraktikerin EBA / Abdichtungspraktiker EBA

Praticienne en étanchéité AFP / Praticien en étanchéité AFP

Addetta alle impermeabilizzazioni CFP / Addetto alle impermeabilizzazioni CFP

52011

Dachdeckerpraktikerin EBA / Dachdeckerpraktiker EBA

Praticienne en couverture AFP / Praticien en couverture AFP

Addetta alla copertura di tetti CFP / Addetto alla copertura di tetti CFP

52012

Fassadenbaupraktikerin EBA / Fassadenbaupraktiker EBA

Praticienne en façades AFP / Praticien en façades AFP

Addetta alla costruzione di facciate CFP / Addetto alla costruzione di facciate CFP

52013

Gerüstbaupraktikerin EBA / Gerüstbaupraktiker EBA

Praticienne en échafaudage AFP / Praticien en échafaudage AFP

Addetta alla costruzione di ponteggi CFP / Addetto alla costruzione di ponteggi CFP

52014

Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik EBA / Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA

Praticienne en stores AFP / Praticien en stores AFP

Addetta al montaggio delle schermature solari CFP / Addetto al montaggio delle schermature solari CFP

52015

Solarmonteurin EBA / Solarmonteur EBA

Monteuse solaire AFP / Monteur solaire AFP

Montatrice di impianti solari CFP / Montatore di impianti solari CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Berufsattest (EBA):

2 Die Berufsleute mit einem EBA im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Abdichtungspraktikerin und Abdichtungspraktiker EBA

Die Ausbildung als Abdichtungspraktikerin oder Abdichtungspraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Verlegen von Abdichtungssystemen:

Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Dachdeckerpraktikerin und Dachdeckerpraktiker EBA

Die Ausbildung als Dachdeckerpraktikerin oder Dachdeckerpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Dachsystemen:

Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Fassadenbaupraktikerin und Fassadenbaupraktiker EBA

Die Ausbildung als Fassadenbaupraktiker oder Fassadenbaupraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Fassadensystemen:

Warten und Demontieren von Fassadensystemen:

Art. 7 Handlungskompetenzen für Gerüstbaupraktikerin und Gerüstbaupraktiker EBA

Die Ausbildung als Gerüstbaupraktikerin oder Gerüstbaupraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen:

Art. 8 Handlungskompetenzen für Montagepraktikerin und Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA

Die Ausbildung als Montagepraktikerin oder Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:

Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:

Art. 9 Handlungskompetenzen für Solarmonteurin und Solarmonteur EBA

Die Ausbildung als Solarmonteurin oder Solarmonteur EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:

Montieren von Solaranlagen:

Warten und Demontieren von Solaranlagen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 10

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 11 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 12 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker EBA:
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 160 160
Verlegen von Abdichtungssystemen / Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen 240 240
für den Beruf Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker EBA:
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 160 160
Montieren von Dachsystemen / Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen 240 240
für den Beruf Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker EBA:
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 160 160
Montieren von Fassadensystemen / Warten und Demontieren von Fassadensystemen 240 240
für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker EBA:
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 160 160
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen 240 240
für den Beruf Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA:
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 160 160
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen / Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen 240 240
für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur EBA:
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 160 160
Montieren von Solaranlagen / Warten und Demontieren von Solaranlagen 240 240
Total Berufskenntnisse pro Beruf 160 240 400
Allgemeinbildung 160 80 240
Sport 40 40 80
Total Lektionen 360 360 720

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 13 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20–25 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5–6 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 4
1 2 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 3
1 3 Verlegen von Abdichtungssystemen / Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen 5
2 4 Verlegen von Abdichtungssystemen / Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen 5
2 5 Verlegen von Abdichtungssystemen / Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen 3
Total Total Total 20 Tage
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 4
1 2 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 3
1 3 Montieren von Dachsystemen / Warten, Reparieren und Demontieren
von Dachsystemen 5
2 4 Montieren von Dachsystemen / Warten, Reparieren und Demontieren
von Dachsystemen 5
2 5 Montieren von Dachsystemen / Warten, Reparieren und Demontieren
von Dachsystemen 5
Total Total Total 22 Tage
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 4
1 2 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 3
1 3 Montieren von Fassadensystemen / Warten und Demontieren von Fassadensystemen 4
2 4 Montieren von Fassadensystemen / Warten und Demontieren von Fassadensystemen 4
2 5 Montieren von Fassadensystemen / Warten und Demontieren von Fassadensystemen 5
Total Total Total 20 Tage
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 4
1 2 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 3
1 3 Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen 4
2 4 Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen 5
2 5 Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen 4
Total Total Total 20 Tage
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 4
1 2 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle / Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen 3
1 3 Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen / Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen 5
1 4 Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen / Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen 5
2 5 Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen 3
2 6 Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen / Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen 5
Total Total Total 25 Tage
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 4
1 2 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 3
1 3 Montieren von Solaranlagen / Warten und Demontieren von Solaranlagen 5
2 4 Montieren von Solaranlagen / Warten und Demontieren von Solaranlagen 5
2 5 Montieren von Solaranlagen / Warten und Demontieren von Solaranlagen 3
Total Total Total 20 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 14

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die sechs Berufe je ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 15 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 16 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 17 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 18 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 19 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 20 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 21 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 22 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs nach den Artikeln 4–9 erworben wurden.

Art. 23 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

Praktische Arbeit, für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker EBA, Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker EBA, Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker EBA, Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden, für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur EBA als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden und für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker EBA als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–80 Stunden; dafür gilt Folgendes:

Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 20 %
2 Verlegen von Abdichtungssystemen 80 %
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 20 %
2 Montieren von Dachsystemen 80 %
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 20 %
2 Montieren von Fassadensystemen 80 %
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 20 %
2 Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen 80 %
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle 20 %
2 Montieren von Solaranlagen 80 %
Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 %
2 Dokumentation und Präsentation 20 %
3 Fachgespräch 20 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 24 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 21 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 25 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 26

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest.

2 Das Berufsattest berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 27 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle setzt sich zusammen aus:

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 28 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist das Bildungszentrum Polybau.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 21. Oktober 2016[^7] über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Ausbildung im Berufsfeld Gebäudehülle EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Gebäudehülle EBA bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21–26) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: SR 412.101.241

[^5]: Die Bildungspläne vom 29. August 2023 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: [AS 2016 3765; 2017 7331 Ziff. I 168, II 168 und III 38]