Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
4 Absatz 3 gilt auch, wenn die Absicherung aus einem Second- oder Nth-to-Default-Swap ohne Basket Rating besteht. Bis zum Ausfall der ersten im Basket enthaltenen Position kann aber der kleinste nach Risiko gewichtete Auszahlungsbetrag bei der Summierung unberücksichtigt bleiben. Bei Ausfall einer der im Basket enthaltenen Positionen vermindert sich N um eins.
5 Für die Bestimmung der Mindesteigenmittel für eine Credit-Linked-Note ist das höhere der Risikogewichte des Referenzschuldners und des Emittenten der Credit-Linked-Note massgebend.
7. Abschnitt: Finanzielle Sicherheiten
Art. 83 Qualitative Anforderungen
1 Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen müssen die Banken die ordnungsgemässe Handhabung allfälliger Margenvereinbarungen mit Gegenparteien sicherstellen.
2 Das Risikomanagement muss die folgenden Aspekte berücksichtigen:
- a. Risiken infolge von Margenvereinbarungen;
- b. Risikokonzentrationen in bestimmten Arten von Sicherheiten;
- c. Risiken aus der Weiterverwendung von Sicherheiten;
- d. abgetretene Rechte an bei der Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten.
3 Bei einem Verwahrer hinterlegte Sicherheiten sind nach Möglichkeit getrennt von den Vermögenswerten des Verwahrers zu halten.
Art. 84 Zulässigkeit der Ansätze
1 Anerkannte finanzielle Sicherheiten im Handelsbuch werden nach dem umfassenden Ansatz oder nach dem EPE-Modellansatz (Art. 41) berücksichtigt.
2 Anerkannte finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch werden berücksichtigt:
- a. nach dem einfachen Ansatz;
- b. nach dem umfassenden Ansatz; oder
- c. nach dem EPE-Modellansatz.
3 Eine Kombination des einfachen Ansatzes mit dem umfassenden Ansatz ist für finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch nicht zulässig.
4 Die Anwendung des Value-at-Risk-Modellansatzes nach den Artikeln 102 und 103 setzt die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (Internal Ratings-based Approach, IRB) nach Artikel 77 ERV voraus.
8. Abschnitt: Einfacher Ansatz für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Art. 85 Finanzielle Sicherheiten
1 Nach dem einfachen Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt:
- a. Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, Credit-Linked-Notes nach Artikel 78 sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank;
- b. Gold;
- c. Schuldverschreibungen nach Absatz 2;
- d. Aktieninstrumente, einschliesslich Wandelanleihen, die in einem der Hauptindizes enthalten sind;
Effektenfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities, UCITS), wenn:
-
- der Anteilspreis täglich veröffentlicht wird, und
der Effektenfonds beziehungsweise der UCITS auf Anlagen in Instrumenten beschränkt ist, die in diesem Absatz genannt sind oder die als Derivate ausschliesslich zum Absichern der folgenden Anlagen dienen:
- – in diesem Absatz genannte Anlagen
- – an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind
- – Effektenfonds und UCITS, die an einer etablierten Börse kotierte Aktien enthalten, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind.
- 2.
- e.
2 Anerkannt sind die folgenden Schuldverschreibungen:
Schuldverschreibungen, die von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur beurteilt wurden, mit einem Rating von:
-
- mindestens Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von Zentralregierungen, Zentralbanken und sonstigen öffentlich-rechtlichen Stellen, die von der nationalen Behörde für die Bankenaufsicht wie Zentralregierungen behandelt werden, emittiert wurden,
-
- mindestens Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von anderen Stellen als nach Ziffer 1, einschliesslich Banken und kontoführender Wertpapierhäuser, emittiert wurden,
-
- mindestens Ratingklasse 3 nach Artikel 64a Absatz 1 ERV bei Kurzfrist-Ratings für kurzfristige Schuldverschreibungen;
- a.
- b. Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn sie von Zentralregierungen oder Zentralbanken emittiert wurden, deren Staat mindestens über ein Rating der Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV verfügt;
übrige Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn:
-
- sie von einer Bank emittiert wurden,
-
- sie an einer etablierten Börse kotiert sind,
-
- sie vorrangig zu bedienen sind,
-
- alle anderen vorrangigen Emissionen derselben Bank mit Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mindestens der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV oder der Ratingklasse 3 nach Artikel 64a Absatz 1 ERV für kurzfristige Schuldverschreibungen zugeordnet sind,
-
- der Bank keine Informationen vorliegen, dass die Schuldverschreibungen ohne Rating im Fall einer Ratingvergabe in eine schlechtere als die in Ziffer 4 genannten Ratingklassen eingestuft würden, und
-
- die Marktliquidität der Schuldverschreibung angemessen ist.
- c.
3 Die Sicherheiten müssen mindestens:
- a. für die Laufzeit der abgesicherten Position an die Bank verpfändet sein;
- b. alle 6 Monate zu Marktwerten bewertet werden, ausgenommen die Sicherheiten nach Absatz 1 Buchstabe a.
4 Die Hauptindizes (Abs. 1 Bst. d und e Ziff. 2) sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 86 Risikogewicht
1 Das Risikogewicht nach dem einfachen Ansatz beträgt mindestens 20 Prozent, ausser wenn ein spezifisches Risikogewicht nach Artikel 87 zur Anwendung kommt.
2 Das Risikogewicht des durch eine anerkannte finanzielle Sicherheit besicherten Positionsteils entspricht dem Risikogewicht des als Sicherheit dienenden Finanzinstruments.
3 Werden Instrumente nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a, ausgenommen Treuhandanlagen, als Sicherheiten bei einer dritten Bank nicht treuhänderisch gehalten, so erhält der besicherte Teil der Forderung das Risikogewicht der dritten Bank, wenn die Sicherheiten an die kreditgebende Bank offen, unbedingt und unwiderruflich abgetreten oder verpfändet wurden.
4 Positionsteile, die durch bei einer dritten Bank platzierte Treuhandanlagen besichert sind, erhalten das Risikogewicht der dritten Bank.
5 Eine allfällige Währungsinkongruenz ist nach Artikel 77 zu behandeln.
Art. 87 Spezifische Risikogewichte
1 Ein Risikogewicht von null Prozent gilt nach dem einfachen Ansatz in folgenden Fällen für den besicherten Teil, sofern dieser und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten:
- a. bei qualifizierten Repo- und repoähnlichen Geschäften (Art. 89) mit einem wesentlichen Marktteilnehmer (Art. 88);
- b. bei Sicherheiten in Form von Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbaren Instrumenten, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden Bank;
- c. bei Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ), wenn zur Bestimmung des besicherten Positionsteils der Marktwert dieser Sicherheiten um 20 Prozent vermindert wurde;
- d. bei ausserbörslich abgeschlossenen Geschäften mit Derivaten (OTC-Derivatgeschäften) mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Barmitteln.
2 Ein Risikogewicht von 10 Prozent gilt für den besicherten Teil folgender Geschäfte, sofern der besicherte Teil und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten:
- a. qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit Marktteilnehmern, die nicht unter Artikel 88 fallen;
- b. OTC-Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem SA-BIZ.
Art. 88 Wesentliche Marktteilnehmer
Als wesentliche Marktteilnehmer gelten:
- a. Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationale Organisationen und öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- b. Banken und kontoführende Wertpapierhäuser;
- c. andere im Finanzbereich tätige Unternehmen, einschliesslich Versicherungsunternehmen, mit einem Risikogewicht von 20 Prozent nach dem SA-BIZ;
- d. beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungsbegrenzungen unterliegen;
- e. beaufsichtigte Pensionskassen;
- f. qualifizierte zentrale Gegenparteien.
Art. 89 Qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte
Als qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte gelten Geschäfte, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind entweder Bargeld oder Wertpapiere einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem SA-BIZ.
- b. Die Forderung und die Sicherheit lauten auf die gleiche Währung.
- c. Entweder hat die Transaktion eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Tag oder die Forderung und die Sicherheit werden täglich zu Marktwerten bewertet und unterliegen täglichen Nachschusspflichten.
- d. Erfüllt die Gegenpartei ihre Nachschusspflicht nicht, so wird die Sicherheit innerhalb von vier Geschäftstagen nach der letzten Neubewertung veräussert.
- e. Das Geschäft wird über ein Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem abgewickelt, das für die betreffende Art von Repo- und repoähnlichen Geschäften allgemein anerkannt ist.
- f. Die Dokumentation, die im Markt für die Repo- und repoähnlichen Geschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblich ist, liegt vor.
- g. Die in der Dokumentation nach Buchstabe f enthaltenen vertraglichen Be-stimmungen sehen vor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder ihren Nachschusspflichten nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
- h. Beim Ausfall der Gegenpartei infolge Insolvenz oder Konkurs hat die Bank einen uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf sofortige Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten.
Art. 90 Unbesicherter Teil bei Repo- und repoähnlichen Geschäften
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil sinngemäss nach Artikel 101 ermittelt werden.
Art. 91 Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung durch anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen richtet sich nach Artikel 98.
9. Abschnitt: Umfassender Ansatz für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Art. 92 Finanzielle Sicherheiten
1 Nach dem umfassenden Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt:
- a. alle nach dem einfachen Ansatz anerkannten finanziellen Sicherheiten;
- b. an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes nach Anhang 4 enthalten sind;
- c. Effektenfonds und UCITS, die Aktien nach Buchstabe b enthalten.
2 Nicht als Sicherheiten anerkannt sind Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.
Art. 93 Zusätzliche anerkannte Sicherheiten für Repo- oder repoähnliche Geschäfte im Handelsbuch
Für im Handelsbuch gehaltene Repo- oder repoähnliche Geschäfte sind alle dem Handelsbuch zugeordneten Instrumente als Sicherheiten anerkannt, ausgenommen Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.
Art. 94 Standard-Sicherheitsabschläge
1 Für anerkannte finanzielle Sicherheiten nach den Artikeln 92 und 93 gelten die Standard-Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 4. Bei zusätzlichen anerkannten Sicherheiten nach Artikel 93, die nicht in Anhang 3 Ziffer 4 aufgeführt sind, gilt ein Standard-Sicherheitsabschlag von 30 Prozent.
2 Bei Währungsinkongruenz zwischen Forderung und Sicherheit gilt ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag von 8 Prozent.
3 Die Standard-Sicherheitsabschläge gelten unter folgenden Voraussetzungen:
- a. tägliche Neubewertung der Forderungen und Sicherheiten;
- b. tägliche Nachschusspflicht; und
- c. zehntägige Haltedauer.
4 Setzen sich Sicherheiten aus einem Korb von Aktiven zusammen, so berechnet sich der Standard-Sicherheitsabschlag auf den Korb nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 5.
Art. 95 Anpassung der Sicherheitsabschläge
In folgenden Fällen berechnet sich der Sicherheitsabschlag nach Anhang 3 Ziffer 6.1:
- a. bei übertägiger Neubewertung;
- b. bei übertägiger Nachschusspflicht;
- c. bei einer Mindesthaltedauer nach Artikel 96, die von der zehntägigen Haltedauer nach Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c abweicht.
Art. 96 Mindesthaltedauer
1 Für die Berechnung des Sicherheitsabschlags ist bei täglicher Nachschusspflicht folgende Mindesthaltedauer zu verwenden:
- a. 5 Geschäftstage für Repo- und repoähnliche Geschäfte;
- b. 10 Geschäftstage für andere Kapitalmarkttransaktionen, Lombardkredite und Derivate, unter Vorbehalt der Artikel 147 und 148;
20 Geschäftstage für:
-
- Netting-Sets, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Quartals mehr als 5000 Geschäfte umfassten,
-
- Netting-Sets und Transaktionen, die entweder mindestens ein Geschäft mit illiquiden Sicherheiten oder ein Derivat enthalten, das nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann.
- c.
2 Die Mindesthaltedauer für Netting-Sets und Transaktionen ist zu verdoppeln, wenn es in den letzten zwei Quartalen mehr als zwei Streitigkeiten über die Margenforderung gab, die länger andauerten als die sonst anwendbare Mindesthaltedauer. Bei nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelten Derivattransaktionen, für welche die Anforderungen nach Ziffer 20 des Basler Mindeststandards zu den Margenanforderungen (MGN) in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt sind, fallen nur Streitigkeiten über die Nachschusszahlung in Betracht.
3 Für besicherte Kredite beträgt die Mindesthaltedauer bei täglicher Neubewertung 20 Geschäftstage.
Art. 97 Nach Risiko zu gewichtende Positionen
1 Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 2. Liegt eine Verrechnungsvereinbarung vor, so richtet sich die Berechnung nach Anhang 3 Ziffer 7.
2 Für qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit wesentlichen Marktteilnehmern (Art. 88) kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.
3 Wendet eine ausländische Aufsichtsbehörde eine Regelung im Sinn von Absatz 2 an für Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Staatspapieren, die von der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Lands emittiert wurden, so kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.
4 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
Art. 98 Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
1 Für nach Artikel 72f Absatz 2 ERV anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen kann die Bank in Abweichung von den Artikeln 94–96 die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 8 anwenden.
2 Banken der Kategorien 1–3 nach Anhang 3 BankV7 müssen bei übertägiger Neubewertung die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 6.2 anpassen.
3 Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich sinngemäss nach Artikel 97 Absatz 1.
Art. 99 Ausgeliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere
1 Leiht eine Bank ein Wertpapier aus oder stellt sie ein solches als Sicherheit, so ist der Forderungsbetrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 2 prozentual um den Standard-Sicherheitsabschlag zu erhöhen.
2 Fällt das Wertpapier weder unter Artikel 92 noch unter Artikel 93, so beträgt der Standard-Sicherheitsabschlag 30 Prozent.
3 Die Artikel 94–96 gelten sinngemäss.
Art. 100 Berücksichtigung von Verrechnungsvereinbarungen
1 Bilaterale Verrechnungsvereinbarungen, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte betreffen, können als risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden, wenn sie bei Ausfall einer Partei:
- a. der nicht ausfallenden Partei das Recht zuerkennen, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder glattzustellen;
- b. die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den Transaktionen ermöglichen, die gemäss dieser Vereinbarung beendet oder glattgestellt werden, einschliesslich des Werts von Sicherheiten, sodass die eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet;
- c. die umgehende Veräusserung oder Verrechnung der Sicherheiten erlauben; und
- d. einschliesslich der in den Buchstaben a–c genannten Rechte in jeder beteiligten Rechtsordnung durchsetzbar sind.
2 Die Verrechnung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Banken- und im Handelsbuch darf nur vorgenommen werden, wenn:
- a. der Marktwert aller verrechneten Transaktionen täglich ermittelt wird; und
- b. die für die Transaktionen genutzten Sicherungsinstrumente als finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch anerkannt sind.
3 Die Berücksichtigung von Risikominderungen durch Verrechnungsvereinbarungen richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 7.
Art. 101 Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil ohne Anwendung von Sicherheitsabschlägen ermittelt werden, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Gegenpartei ist ein wesentlicher Marktteilnehmer (Art. 88).
- b. Das Repo- oder repoähnliche Geschäft wird automatisch über ein bewährtes elektronisches System abgewickelt, das operationelle Risiken und Erfüllungsrisiken eliminiert.
- c. Die Transaktionen werden durch das System nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» abgewickelt.
- d. Kredite und Sicherheiten werden durch das System mindestens zweimal täglich sowohl zu aktuellen Effekten- als auch zu Währungskursen bewertet; es wird umgehend die jeweilige Nettoposition berechnet und der Margenausgleich wird gleichentags automatisch durchgeführt.
- e. Die vertraglichen Bestimmungen für das Repo- oder repoähnliche Geschäft sehen vor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder ihren Nachschusspflichten nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
- f. Beim Ausfall der Gegenpartei, insbesondere infolge Insolvenz oder Konkurs, besteht ein uneingeschränkter, rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf sofortige Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten.
- g. Das verwendete System ist von der FINMA anerkannt.
- h. Die für das Repo- oder repoähnliche Geschäft verwendeten Effekten sind von der Schweizerischen Nationalbank für Repo-Geschäfte zugelassen.
Art. 102 Value-at-Risk-Modellansatz: Bewilligungspflicht
1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Value-at-Risk-Modellansatzes richten sich nach den Ziffern 32.39 und 32.40 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV. Die Voraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Banken, die ein Marktrisikomodell nach Artikel 88 ERV anwenden, das die Bestimmung der Positionen nach Risikominderung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften angemessen vornimmt.
Art. 103 Value-at-Risk-Modellansatz: Positionen nach Risikominderung
Banken, die den Value-at-Risk-Modellansatz anwenden, müssen die Positionen nach Risikominderung nach den Ziffern 32.39–32.41 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV berechnen.
9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
Art. 104 Ausgefallene Positionen
1 Ausgefallene Positionen nach dem SA-BIZ sind Positionen, die:
- a. nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 20198 (RelV-FINMA) gefährdet sind;
- b. nach Artikel 26 RelV-FINMA überfällig sind.
2 Die Gegenpartei und alle Positionen ihr gegenüber gelten als ausgefallen, sobald mindestens eine Position ausgefallen ist. Bei Ausfall einer Retailposition nach Artikel 71 ERV müssen die anderen Positionen gegenüber der Gegenpartei nicht als ausgefallen betrachtet werden.
Art. 105 Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
1 Die Bank muss in einer internen Weisung festlegen, nach welchen Kriterien sie die unwesentlichen Positionen nach Artikel 63a Absatz 2 ERV von der Sorgfaltsprüfung ausnimmt. Die Kriterien können nach Art der Position oder Gegenpartei unterschiedlich ausgestaltet werden.
2 Die Sorgfaltsprüfung muss sicherstellen, dass die verwendeten Ratings:
- a. den Anforderungen nach Artikel 64 Absatz 1 ERV entsprechen;
- b. aktuell und plausibel sind.
3 Die Plausibilität der Ratings ist zu beurteilen durch:
- a. Vergleiche mit anderen verfügbaren Ratings; und
- b. Auswertung von in der einschlägigen Fachpresse verfügbaren Informationen zur Position oder Gegenpartei, namentlich in der Form von Finanznachrichten sowie Markteinschätzungen zum Kreditrisiko der Position oder der Gegenpartei.
Art. 106 Multilaterale Entwicklungsbanken
Die multilateralen Entwicklungsbanken nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ERV, für die ein Risikogewicht von null Prozent angewendet werden kann, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 107 Vereinfachte Risikogewichtung bei Banken der Kategorie 3: unwesentliche Positionen
Die Positionen einer Bank der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV9 sind dann unwesentlich und die Bank kann die vereinfachte Risikogewichtung nach Artikel 69 Absatz 4 ERV anwenden, wenn die Positionen gegenüber ausländischen Banken höchstens 5 Prozent des Totals aller Positionen nach Artikel 63 ERV betragen.
Art. 108 Anforderungen an hochwertige Projektfinanzierungen
Neben der Anforderung nach Artikel 70b Absatz 3 erster Satz ERV gelten für hochwertige Projektfinanzierungen die folgenden Anforderungen:
- a. Das Unternehmen, das ein Projekt finanziert (Projektfinanzierungsgesellschaft), kann keine Handlungen vornehmen, die sich für die Schuldner nachteilig auswirken, und es verfügt über genügend Reserven oder hat andere Vorkehrungen getroffen, um den Liquiditäts- und Kapitalbedarf des Projekts auch im Notfall sicherzustellen.
- b. Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft stammen in wesentlichem Umfang von einer Gegenpartei, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent ist.
- c. Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft unterliegen einer Renditeregelung oder sind durch eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Vertragspartner sichergestellt («Take-or-Pay-Vertrag»), oder die Projektfinanzierungsgesellschaft hat einen Anspruch auf die vertraglichen Zahlungen ihrer Vertragspartner, sofern das Projekt fertiggestellt ist und solange die Vertragsbedingungen erfüllt sind.
- d. Die Vertragsbestimmungen bieten ein hohes Mass an Gläubigerschutz im Fall des Konkurses der Projektfinanzierungsgesellschaft und erlauben den Gläubigern, im Konkursfall die Kontrolle über die Projektfinanzierungsgesellschaft zu übernehmen.
- e. Die Gegenpartei nach Buchstabe b oder mehrere andere Gegenparteien, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent sind, schützen die Gläubiger vor Verlusten, die sich aus einer Beendigung des Projekts ergeben.
- f. Alle Vermögenswerte und vertraglichen Forderungen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, wurden an die Gläubiger verpfändet, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
Art. 109 Grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert des Grundpfands
Die Anforderung betreffend die vorsichtige Festlegung des Belehnungswerts des Grundpfands gilt als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 202310 für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
Art. 110 Grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung
Die Minimalanforderungen betreffend den angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und betreffend die angemessene Amortisation nach Artikel 72c Absatz 3 ERV gelten für eine Position als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 202311 betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen.
Art. 111 Grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit
Die Anforderungen betreffend die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nach Artikel 72d Absatz 1 ERV gelten als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 202312 für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 112 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards
Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) gelten die Ziffern 30–36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.1 und 32.2 SRP in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 113 Verweise auf den Standardansatz
Verweist ein Basler Mindeststandard für den IRB auf die Regelungen des Standard-ansatzes nach den Ziffern 20–22 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, so sind die Regelungen über den SA-BIZ nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ERV sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.
Art. 114 Umrechnungskurs
1 Die in einem Basler Mindeststandard genannten Euro-Beträge sind mit einem Wechselkurs von 1.50 CHF/EUR in Franken umzurechnen.
2 Ausgenommen von einer Umrechnung ist der Schwellenwert nach Ziffer 30.34 Absatz 1 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 115 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des IRB richten sich nach Ziffer 36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV. Dabei gelten die folgenden Präzisierungen:
- a. Die Bank muss über angemessene Ressourcen zur Sicherstellung eines ordentlichen Ratingsystembetriebs nach Ziffer 36.9 CRE verfügen.
- b. Die dem Ratingsystem zugrunde liegende Informatik-Infrastruktur muss zweckmässig sein und dessen verlässliche Anwendung sicherstellen.
- c. Das Ratingsystem muss, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten der Bank, auf einem soliden Konzept beruhen und korrekt implementiert sein.
- d. Die Bank muss ein Stresstestkonzept erstellen, das die Anforderungen nach den Ziffern 36.50–36.53 CRE und der Ziffer 32.1 SRP in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, und entsprechende Stresstests durchführen.
2 Die Bank muss die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen.
Art. 116 Änderung von Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bank muss der FINMA und der Prüfgesellschaft jegliche Änderung von Sachverhalten melden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen zur Anwendung des IRB betreffen, insbesondere Änderungen am Ratingsystem oder an der Risikopraxis.
2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die weitere Anwendung des IRB vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
Art. 117 Einführung und Anwendungsbereich des IRB
Die Einführung und die Anwendung des IRB durch eine Bank richten sich nach den Ziffern 30.45–30.52 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 118 IRB-Stresstests
Die Bank übermittelt die Resultate der Stresstests regelmässig der FINMA. Die Resultate fliessen entsprechend Ziffer 32.1 SRP in der Fassung nach Anhang 1 ERV in die Bestimmung allfälliger zusätzlicher Eigenmittel nach den Artikeln 45 und 131b ERV ein.
2. Abschnitt: Positionsklassen
Art. 119 Zuordnung zu den Positionsklassen
1 Nach dem IRB ist jede Position mit Kredit- oder Gegenpartei-Kreditrisiko wie folgt einer der nachstehenden Positionsklassen zuzuordnen:
- a. Unternehmen: nach den Ziffern 30.6–30.16 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV;
- b. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen: nach Ziffer 30.17 CRE;
- c. Banken: nach Ziffer 30.18 CRE;
- d. Retail: nach den Ziffern 30.19–30.25 CRE;
- e. angekaufte Retail- und Unternehmensforderungen: nach den Ziffern 30.27–30.31 CRE.
2 Instrumente mit Beteiligungscharakter sind der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f ERV zuzuordnen und nach dem SA-BIZ zu behandeln.
Art. 120 Positionsklasse Unternehmen und Unterpositionsklasse hochvolatiler Renditeobjektfinanzierungen
1 Der Positionsklasse Unternehmen sind die Positionen nach den Ziffern 30.6–30.16 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen.
2 Für die Unterpositionsklasse hochvolatiler Renditeobjektfinanzierungen (High Volatility Commercial Real Estate, HVCRE) nach den Ziffern 30.15 und 30.16 CRE gilt Folgendes:
- a. Bei Objekten im Inland müssen die Banken die Positionen nach Ziffer 30.15 erster Punkt CRE nicht der Positionsklasse HVCRE zuordnen.
- b. Bei Objekten im Ausland muss die Bank die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden vorgegebenen HVCRE-Klassifikationen anwenden.
3 Die FINMA kann im Einzelfall festlegen, dass eine Bank bestimmte Positionen zur Finanzierung von Gewerbeliegenschaften im In- und im Ausland als HVCRE-Positionen klassifiziert.
Art. 121 Positionsklasse Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen
Die Positionsklasse Zentralregierungen nach Ziffer 30.17 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV umfasst keine Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Art. 122 Positionsklasse Banken
Der Positionsklasse Banken sind die Positionen nach Ziffer 30.18 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen.
Art. 123 Positionsklasse Retail
1 Für Positionen gegenüber natürlichen Personen besteht keine wertmässige Obergrenze im Sinn von Ziffer 30.20 erster Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Positionen gegenüber Kleinunternehmen können gemäss den Vorgaben nach Ziffer 30.22 zweiter Punkt CRE der Positionsklasse Retail zugeordnet werden. Als Kleinunternehmen im Sinn von Ziffer 30.20 dritter Punkt CRE gelten Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von bis zu 15 Millionen Franken. Auf Antrag einer Bank kann die FINMA für die Einstufung als Kleinunternehmen auch einen anderen Indikator als den Jahresumsatz zulassen, insbesondere die Bilanzsumme.
3 Ungeachtet ihrer Höhe können Positionen gegenüber Personen, die als Selbststän-digerwerbende uneingeschränkt persönlich haften, der Positionsklasse Retail zugeordnet werden.
4 Die FINMA kann einer Bank gestatten, ihr ganzes Lombardkreditportfolio der Positionsklasse Retail zuzuordnen.
Art. 124 Unterpositionsklassen der Positionsklasse Retail
Innerhalb der Positionsklasse Retail sind die nachstehenden Positionen folgenden Unterpositionsklassen nach Ziffer 30.23 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen:
- a. Positionen mit Deckung in Form von Wohnliegenschaften und mit Deckung in Form von selbstgenutzten Gewerbeliegenschaften: der Unterklasse «residential mortgage loans»;
- b. Positionen, die nicht der Unterklasse nach Buchstabe a zuzuordnen sind, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 30.24 CRE erfüllt sind: der Unterklasse «qualifying revolving retail exposures»;
- c. verbleibende Positionen: der Unterklasse «all other retail exposures».
3. Abschnitt: Risikogewichtung
Art. 125 Unternehmen
1 Lautet der Jahresumsatz (Sales, S) von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Artikel 70 Absatz 3 ERV auf Franken, so ist die Korrelation R in Abweichung von Ziffer 31.8 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach der Formel in Anhang 6 zu berechnen.
2 Anstelle des Jahresumsatzes kann nach Ziffer 31.9 CRE die Bilanzsumme verwendet werden, sofern dieser Indikator zur Messung der Grösse des Unternehmens geeigneter ist.
Art. 126 Spezialfinanzierungen
1 Als Spezialfinanzierungen gelten:
- a. Projektfinanzierungen;
- b. Objektfinanzierungen;
- c. Rohstoffhandelsfinanzierungen;
- d. Finanzierung von Renditeliegenschaften; und
- e. HVCRE.
2 Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV einhalten.
3 Banken, welche zudem die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Verlustquote und der Positionshöhe von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE einhalten.
4 Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 33.4 CRE können für Spezialfinanzierungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste angewendet werden.
5 Für Positionen aus ausländischen HVCRE können die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste nur angewendet werden, wenn eine ausländische Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich:
- a. eine HVCRE-Klassifikation nach Ziffer 30.16 CRE vorgegeben hat; und
- b. die Anwendung reduzierter Risikogewichte nach Ziffer 33.7 CRE zugelassen hat.
Art. 127 Instrumente mit Beteiligungscharakter und VKV-Anteile
1 Instrumente mit Beteiligungscharakter sind nach dem SA-BIZ nach Risiko zu gewichten. Die Übergangsbestimmung nach Artikel 148g ERV findet keine Anwendung.
2 VKV-Anteile sind nach den Ziffern 60.18–60.20 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach Risiko zu gewichten.
Art. 128 Angekaufte Forderungen
1 Enthält ein Pool angekaufter Forderungen Einzelpositionen, die die Konzentrationslimite nach Ziffer 30.30 vierter Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV überschreiten, so sind die Mindesteigenmittel für das Risiko dieses Pools unter Verwendung des Bottom-up-Ansatzes nach Ziffer 34.4 CRE zu berechnen.
2 Die Konzentrationslimite liegt bei 150 000 Franken.
3 Die FINMA kann nach Ziffer 34.4 CRE einer Bank auf Antrag erlauben, bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen die Konzentrationslimite nicht überschritten ist, die Mindesteigenmittel für das Risiko des Ausfalls von Schuldnern unter Verwendung des Top-down-Ansatzes zu berechnen.
4 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko kann unter den Voraussetzungen nach Ziffer 34.8 zweiter Punkt Buchstabe c CRE statt der effektiven Laufzeit (Maturity, M) der angekauften Forderung eine Laufzeit von einem Jahr angewendet werden.
5 Die Sicherungsgeber, die nach Ziffer 34.12 CRE für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko nach dem F-IRB anerkannt sind, richten sich nach Artikel 132.
4. Abschnitt: Nachrangige Positionen und Risikominderung
Art. 129 Nachrangige Positionen
Als nachrangig im Sinn von Ziffer 32.7 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten alle Positionen, für die aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie:
- a. im Fall der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
- b. weder mit Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners verrechnet noch aus ihren oder seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.
Art. 130 Sicherheitsabschläge auf Repo- und repoähnlichen Geschäften
Für die Risikogewichtung von Repo- und repoähnlichen Geschäften gelten sinngemäss die Regeln für Sicherheitsabschläge zur Bestimmung des anrechenbaren Werts der finanziellen Sicherheiten nach dem umfassenden Ansatz (Art. 92–103).
Art. 131 Anerkannte physische Sicherheiten nach dem F-IRB
1 Folgende physische Sicherheiten sind unter den Voraussetzungen nach den Ziffern 32.8, 36.129-36.132 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach dem F-IRB anerkannt:
- a. Mehrfamilienwohnliegenschaften im Inland, auch wenn es sich um Renditeliegenschaften handelt und sie als solche finanziert sind;
- b. Mehrfamilienwohnliegenschaften im Ausland, falls die dort anwendbare Regulierung diese als Sicherheiten anerkennt.
2 Gewerbliche Renditeliegenschaften sind nicht als physische Sicherheiten anerkannt.
3 Die FINMA kann die Anerkennung anderer Arten physischer Sicherheiten nach den Ziffern 36.143–36.145 CRE bewilligen. Die Bank muss in diesem Fall regelmässig überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Art. 132 Anerkannte Sicherungsgeber bei Garantien und Kreditderivaten nach dem F-IRB
Als Sicherungsgeber nach dem F-IRB sind unter den Voraussetzungen nach Ziffer 32.23 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anerkannt:
- a. die Sicherungsgeber nach Artikel 67 Absatz 1;
- b. Sicherungsgeber, für welche die Bank über ein internes Rating verfügt.
5. Abschnitt: Laufzeitabhängige Anpassung der Risikogewichte
Art. 133 Allgemein
1 Banken, die den F-IRB anwenden, müssen die laufzeitabhängige Anpassung der Risikogewichte nach den Regeln des A-IRB vornehmen.
2 Positionen gegenüber Unternehmen unterliegen ausnahmslos der laufzeitabhängigen Anpassung der Risikogewichte.
3 Für Positionen ohne vereinbarte Laufzeit, die die Bank jederzeit unbedingt kündigen kann und die bei Kündigung innerhalb von höchstens zwölf Monaten zu begleichen sind, ist bei der Berechnung der laufzeitabhängigen Anpassung nach Ziffer 31.6 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV als effektive Laufzeit M ein Jahr zu verwenden. Für andere Positionen ohne vereinbarte Laufzeit und für Positionen, für die die effektive Laufzeit nicht in den Ziffern 32.44–32.54 CRE festgelegt wird, sind als effektive Laufzeit M 2,5 Jahre zu verwenden.
4 Ist die Bank nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in der Lage, die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.47 CRE zu berechnen, so kann stattdessen die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit der Position verwendet werden.
Art. 134 Für kurzfristige Positionen
Die Untergrenze von einem Jahr für die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.46 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV findet für folgende Positionen keine Anwendung:
- a. Transaktionen nach den Ziffern 32.51 und 32.52 CRE;
Positionen aus Wertpapierfinanzierungs- und Derivatgeschäften, sofern:
-
- die Transaktionen auf besicherter Basis erfolgen,
-
- diese Positionen täglich zu Marktwerten bewertet werden,
-
- bei allfälliger Über- oder Unterdeckung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung eine Bereinigung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der hinterlegten Werte erfolgt,
-
- die Transaktionen durch Verwertung der Sicherheiten beendet werden, wenn die Nachschusspflicht innerhalb des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraums nicht erfüllt wird, und
-
- die Transaktionen eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr haben und nicht Teil einer laufenden Finanzierung eines Schuldners durch die Bank sind;
- b.
- c. Positionen gegenüber Banken aus Währungstransaktionen, sofern damit verbundene Abwicklungsrisiken durch ein geeignetes System ausgeschaltet sind;
- d. Positionen aus elektronischen Überweisungen.
6. Abschnitt: Erwarteter Verlust, Wertberichtigungen und Risikoquantifizierung
Art. 135 Erwarteter Verlust und Wertberichtigungen
1 Die Risikogewichte für den erwarteten Verlust von Spezialfinanzierungen, ausgenommen HVCRE-Positionen, können nach Ziffer 33.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV reduziert werden.
2 Die FINMA kann einer Bank, die sowohl den SA-BIZ als auch den IRB anwendet, gestatten, den Positionen Pauschalwertberichtigungen auf der Basis eines bankeigenen Verfahrens zuzuordnen. Dieses Verfahren muss zu einer angemessenen Zuordnung zu den nach dem entsprechenden Ansatz nach Risiko gewichteten Positionen führen und darf nicht primär darauf ausgerichtet sein, die anrechenbaren Eigenmittel zu maximieren.
3 Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten, die nach Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b ERV vom Kreditäquivalent des entsprechenden Derivats abgezogen werden, gelten nicht als Wertberichtigungen im Sinn von Ziffer 35 CRE.
Art. 136 Mindestanforderungen an die Risikoquantifizierung
1 Unabhängig von der Art der Schuldnerin oder des Schuldners sind für die Frist des Zahlungsverzugs nach Ziffer 36.68 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV stets 90 Tage anzusetzen.
2 Für das Lombardkreditgeschäft kann die Bank in Abweichung von Ziffer 36.68 CRE Lombardkredite als ausgefallen betrachten, wenn:
- a. der erzielbare Marktwert der vorhandenen Sicherheiten unter die Höhe des Lombardkredits gefallen ist;
- b. die Position dadurch in Unterdeckung geraten ist; und
- c. nicht bekannt ist, ob die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nachkommen kann, dies unwahrscheinlich ist oder vereinbarte Massnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung fehlgeschlagen sind.
3 Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die für eine ausgefallene Position gebildeten Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen als beste Schätzung für den erwarteten Verlust dieser Position im Sinn von Ziffer 36.86 CRE verwenden.
11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 137 Handelsgeschäfte einer zentralen Gegenpartei mit einer anderen zentralen Gegenpartei
Wickelt eine zentrale Gegenpartei Handelsgeschäfte mit einer anderen zentralen Gegenpartei ab, so gilt diese zweite zentrale Gegenpartei als Clearing-Mitglied der ersten zentralen Gegenpartei. Die FINMA entscheidet, ob die Sicherheiten der zweiten zentralen Gegenpartei als Ersteinschusszahlung (Initial Margin) oder als Beitrag an den Ausfallfonds behandelt werden.
Art. 138 Mehrstufige Kundenbeziehung
1 Eine mehrstufige Kundenbeziehung liegt vor, wenn eine Partei Handelsgeschäfte mit einer zentralen Gegenpartei über zwischengeschaltete Institute abwickelt, indem sie Clearing-Dienstleistungen eines Instituts in Anspruch nimmt, das selber kein Clearing-Mitglied ist, sondern seinerseits Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds oder eines anderen Clearing-Kunden.
2 In einer solchen mehrstufigen Kundenbeziehung gilt das Institut, das der anderen Partei die Clearing-Dienstleistung anbietet, als Anbieter und die Partei, welche die Clearing-Dienstleistung in Anspruch nimmt, als Clearing-Kunde des Anbieters.
Art. 139 Ersteinschusszahlung
1 Als Ersteinschusszahlung gelten die Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei als Sicherheiten stellt zur Deckung allfälliger Forderungen der zentralen Gegenpartei gegenüber dem Clearing-Mitglied, die durch künftige Wertänderungen der Handelsgeschäfte nach Artikel 77b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV entstehen.
2 Die Ersteinschusszahlung schliesst auch allfällige vom Clearing-Mitglied oder vom Clearing-Kunden gestellte Sicherheiten ein, die den von der zentralen Gegenpartei verlangten Mindestbetrag übersteigen, wenn die zentrale Gegenpartei oder das Clearing-Mitglied verhindern kann, dass das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde diese Sicherheiten wieder abzieht.
3 Verwendet eine zentrale Gegenpartei die Ersteinschusszahlung, um Verluste durch Ausfall eines Clearing-Mitglieds auf die anderen Clearing-Mitglieder umzulegen, so wird diese als Beitrag an den Ausfallfonds nach Artikel 141 und nicht als Ersteinschusszahlung behandelt.
Art. 140 Nachschusszahlung
Als Nachschusszahlung gelten:
- a. Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied der zentralen Gegenpartei auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV;
- b. Vermögenswerte, die der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei direkt oder indirekt auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV.
Art. 141 Ausfallfonds
Als Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gelten die Vorfinanzierungen, Beiträge und Zusagen der Clearing-Mitglieder im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei.
2. Abschnitt: Operative Anforderungen im Fall von Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Art. 142
1 Hält eine Bank Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, so muss sie diese Positionen überwachen und ihr höheres Management sowie die relevanten Ausschüsse auf Stufe Geschäftsleitung und Verwaltungsrat regelmässig über diese Positionen und die damit verbundenen Risiken informieren, insbesondere über:
- a. Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber den einzelnen zentralen Gegenparteien;
- b. allfällige Verpflichtungen als Clearing-Mitglied, insbesondere Beiträge an den Ausfallfonds und Nachschusspflichten.
2 Ist die Bank Clearing-Mitglied, so muss sie überdies ihre Eigenmittelausstattung mittels entsprechender Szenario-Analysen und Stresstests beurteilen. Darin einzubeziehen sind auch allfällige zukünftige Forderungen und Eventualverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausfallfonds oder infolge Zahlungsverzugs oder Insolvenz eines anderen Clearing-Mitglieds, soweit die Bank für dessen Kunden Glattstellungstransaktionen gegenüber der zentralen Gegenpartei übernehmen oder ersetzen muss.
3. Abschnitt: Mindesteigenmittel im Fall von Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei
Art. 143 Verlust des Status als qualifizierte zentrale Gegenpartei
Erfüllt eine qualifizierte zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 77a Absatz 2 ERV nicht mehr, so können die Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber einer solchen qualifizierten zentralen Gegenpartei noch während längstens drei Monaten nach den Regeln für qualifizierte zentrale Gegenparteien berechnet werden. Die FINMA kann diese Frist im Einzelfall verkürzen.
Art. 144 Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften
1 Die Positionen aus Handelsgeschäften (Art. 77b Abs. 2 ERV) gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei sind nach folgenden Ansätzen zu berechnen, abhängig von der Art der Position:
- a. nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem 2. Kapitel;
- b. nach dem EPE-Modellansatz nach Artikel 41; oder
- c. nach den Regeln für besicherte Geschäfte und risikomindernde Massnahmen nach dem 8. Kapitel.
2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 gelten die im Rahmen dieser Ansätze anzuwendenden Mindesthaltedauern, mit folgenden Ausnahmen:
- a. Die Mindesthaltedauer von 20 Geschäftstagen für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 ist nicht anwendbar, sofern weder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 noch Artikel 96 Absatz 2 anwendbar sind.
- b. Für Derivatpositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gilt eine Mindesthaltedauer von zehn Geschäftstagen.
3 Leistet die qualifizierte zentrale Gegenpartei keine Nachschusszahlungen oder behält sie erhaltene Nachschusszahlungen ungeachtet der Wertänderungen der Handelsgeschäfte zurück, ohne dass die Sicherheiten vor einer Insolvenz der qualifizierten zentralen Gegenpartei geschützt sind, so entspricht die Mindesthaltedauer für die entsprechenden Positionen der Restlaufzeit des Handelsgeschäfts, höchstens aber einem Jahr und mindestens zehn Geschäftstagen. Die Position ist als Derivatgeschäft ohne Margenausgleich zu behandeln.
Art. 145 Risikogewichtung für Positionen aus Handelsgeschäften
1 Ein Risikogewicht von 2 Prozent gilt für Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei, wenn das Clearing-Mitglied:
- a. sie für seine eigenen Zwecke hält; oder
- b. einem Kunden Clearing-Dienstleistungen anbietet und verpflichtet ist, dem Clearing-Kunden alle Verluste zu erstatten, die aufgrund von Wertänderungen der Handelsgeschäfte bei Ausfall der qualifizierten zentralen Gegenpartei entstehen.
2 Im Fall von Absatz 1 sind Sicherheiten, die das Clearing-Mitglied der qualifizierten zentralen Gegenpartei gestellt hat, nach den Artikeln 152 und 153 zu gewichten.
Art. 146 Getrennte Beiträge an den Ausfallfonds
Sind die Beiträge an den Ausfallfonds nach Produkttypen getrennt, so ist Ziffer 54.24 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anwendbar.
4. Abschnitt: Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden und umgekehrt
Art. 147 Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden
Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden sind als bilaterale Geschäfte zu behandeln, unabhängig davon, ob das Clearing-Mitglied die Leistungserfüllung garantiert oder als Finanzintermediär zwischen dem Clearing-Kunden und der zentralen Gegenpartei steht. Die Behandlung als bilaterale Geschäfte muss auch die Unterlegung des CVA-Risikos einschliessen.
Art. 148 Mindesthaltedauer
Berechnet ein Clearing-Mitglied die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften, die es gegenüber Clearing-Kunden hält, nach dem Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz, so kann es eine Mindesthaltedauer von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden. Die gleiche Mindesthaltedauer gilt auch für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko.
Art. 149 Sicherheiten
Erhält ein Clearing-Mitglied von einem Clearing-Kunden Sicherheiten und gibt es diese an die qualifizierte zentrale Gegenpartei weiter, so darf es diese Sicherheiten bei der Berechnung des Kreditäquivalents gegenüber seinem Clearing-Kunden berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Anbieters gegenüber seinem Clearing-Kunden im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.
Art. 150 Positionen einer Bank, die sie als Clearing-Kunde eines Clearing‑Mitglieds hält
1 Ist eine Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt die Übertragbarkeit des Handelsgeschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds als gewährleistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die qualifizierte zentrale Gegenpartei identifiziert die zwischen ihr und dem Clearing-Mitglied für dessen Kunden durchgeführten Glattstellungstransaktionen als Kundengeschäfte.
Die durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten sind sowohl auf Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf Ebene der qualifizierten zentralen Gegenpartei von den Positionen und Vermögenswerten des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden getrennt gehalten, sodass die Sicherheiten des Clearing-Kunden geschützt sind:
-
- bei Ausfall des Clearing-Mitglieds;
-
- bei Ausfall anderer Clearing-Kunden des Clearing-Mitglieds;
-
- bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden.
- b.
Im Fall des Ausfalls des Clearing-Mitglieds besteht, abgesehen von allenfalls notwendigen Prozessschritten zur Rechtsdurchsetzung, kein rechtliches Hindernis für die Übertragung der durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten auf folgende Parteien:
-
- die zentrale Gegenpartei;
-
- ein oder mehrere zahlungsfähige Clearing-Mitglieder;
-
- den Clearing-Kunden selbst; oder
-
- einen Bevollmächtigten des Clearing-Kunden.
- c.
- d. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich gültig, bindend und notfalls auch gerichtlich durchsetzbar; der Clearing-Kunde muss dies regelmässig überprüfen.
- e. Die Glattstellungstransaktionen des ausgefallenen oder insolventen Clearing-Mitglieds mit der qualifizierten zentralen Gegenpartei können von einem anderen Clearing-Mitglied, gestützt auf die relevanten rechtlichen, vertraglichen und administrativen Regelungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit via die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder von dieser selbst abgewickelt werden, und die Positionen und Sicherheiten des Clearing-Kunden bei der qualifizierten zentralen Gegenpartei können zum Marktwert übertragen werden, ausser der Clearing-Kunde verlangt die Glattstellung der Positionen zum Marktwert.
2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 dürfen auch Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Kunden gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei nach den Artikeln 144 und 145 behandelt werden. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Clearing-Kunden eines Anbieters gegenüber dem Anbieter im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.
3 Ist die Bank als Clearing-Kunde nicht gegen Verluste geschützt, die bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und eines anderen von dessen Clearing-Kunden entstehen, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2 sowie c–e erfüllt, so kann die Bank ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied dennoch nach den Artikeln 144 und 145 behandeln, unter Anwendung eines Risikogewichts von 4 Prozent anstelle von 2 Prozent.
4 Ist die Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds und sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht erfüllt, so muss sie ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und gegebenenfalls entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten.
Art. 151 Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten mit bilateraler Verrechnungsvereinbarung
1 Handelsgeschäfte mit börsengehandelten Derivaten zwischen einem Clearing-Mitglied und dessen Clearing-Kunde, die im Rahmen einer bilateralen Verrechnungsvereinbarung erfolgen, sind von beiden Parteien als ausserbörsliche Derivatgeschäfte zu behandeln.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Handelsgeschäfte zwischen Anbietern von Clearing-Dienstleistungen und deren Clearing-Kunden in mehrstufigen Kundenbeziehungen.
5. Abschnitt: Gestellte Sicherheiten im Rahmen von Handelsgeschäften mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei
Art. 152 Berechnung der Mindesteigenmittel
1 Für Sicherheiten, die eine Bank als Clearing-Kunde oder Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gestellt hat, muss sie Mindesteigenmittel halten, wie wenn sie die Sicherheiten nicht gestellt hätte.
2 Sind die gestellten Sicherheiten gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, so muss die Bank zusätzliche Mindesteigenmittel halten für das Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei, die die Sicherheiten hält.
3 Zur Berechnung der zusätzlichen Mindesteigenmittel nach Absatz 2 sind die Buchwerte der gestellten Sicherheiten um die nach den Artikeln 94–96 berechneten Sicherheitsabschläge zu erhöhen. Die so berechneten Werte sind:
- a. nach dem Standardansatz: zu CN und zu NICA nach Anhang 1 Ziffer 3 hinzuzuzählen;
- b. nach dem EPE-Modellansatz: nach Artikel 41 entweder in die Simulation zu integrieren oder separat mit dem EPE-Faktor (alpha) nach Artikel 59 Absatz 2 ERV zu multiplizieren.
Art. 153 Risikogewichtung
1 Ein Risikogewicht von 2 Prozent gilt für Sicherheiten, die die qualifizierte zentrale Gegenpartei hält und die bei der Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 144 berücksichtigt sind. Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten für andere Zwecke, so sind die entsprechenden Risikogewichte anzuwenden.
2 Ein Risikogewicht von null Prozent gilt für Sicherheiten, die:
- a. im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden;
- b. ein Clearing-Mitglied gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei stellt;
- c. von einem Verwahrer gehalten werden; und
- d. so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
3 Ein Risikogewicht von null Prozent gilt auch für Sicherheiten, die:
- a. im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden;
- b. der Clearing-Kunde gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei, dem Clearing-Mitglied und anderen Clearing-Kunden stellt;
- c. von einem Verwahrer gehalten werden; und
- d. so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
4 Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten stellvertretend für den Clearing-Kunden und sind sie gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, so gelten folgende Risikogewichte:
- a. 2 Prozent, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 150 Absatz 1 erfüllt sind;
- b. 4 Prozent, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absatz 3 erfüllt sind.
5 Als Verwahrer gelten Personen, die Vermögenswerte verwahren, ohne Inhaber wirtschaftlicher Rechte an diesen Vermögenswerten zu sein, insbesondere Treuhänder, Vermittler, Pfandgläubiger und andere abgesicherte Gläubiger, sofern im Fall der Insolvenz oder des Konkurses des Verwahrers weder die Forderungen der Gläubiger des Verwahrers noch eine Aussetzung der Rückgabe der Vermögenswerte geltend gemacht werden können.
6. Abschnitt: Zusätzliche Eigenmittel
Art. 154
Die Bank muss insbesondere in folgenden Fällen prüfen, ob zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 77e ERV für Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erforderlich sind:
- a. wenn durch Geschäfte mit einer zentralen Gegenpartei Positionen entstehen können, deren Risiko durch die Mindesteigenmittel unzureichend unterlegt ist;
- b. wenn unklar ist, ob die zentrale Gegenpartei als qualifizierte zentrale Gegenpartei gilt oder nicht.
12. Kapitel: CVA-Risiko
Art. 155 Mindesteigenmittel
1 Banken müssen keine Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten für:
- a. Derivate, die direkt über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden;
- b. Derivate, bei deren Abwicklung die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absätze 1–3 erfüllt sind;
- c. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;
- d. gruppeninterne Positionen, ausgenommen Positionen von international tätigen systemrelevanten Banken auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben c und d ERV.
2 Nach Ziffer 50.5 Absatz 2 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR) in der Fassung nach Anhang 1 ERV kann die FINMA die Unterlegung des CVA-Risikos bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften anordnen.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 156 gelten für die Anwendung des Basisansatzes für das CVA-Risiko (BA-CVA) und des fortgeschrittenen Ansatzes für das CVA-Risiko (F-CVA) die folgenden Vorgaben der Basler Mindeststandards in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV:
- a. Ziffer 50 MAR;
- b. die Ziffern 25.30–25.34 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC); und
- c. Ziffer 51.12 CRE.
Art. 156 Verwendung interner Ratings beim Basisansatz für das CVA-Risiko
1 Bei Anwendung des Basisansatzes für das CVA-Risiko dürfen für Positionen gegenüber Gegenparteien ohne externes Rating nur dann interne Ratings verwendet werden, wenn:
- a. deren Verwendung im Rahmen des IRB nach Artikel 50 ERV bewilligt wurde; und
- b. der bewilligte IRB diese Gegenparteien explizit abdeckt.
2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Bank für Positionen gegenüber Gegenparteien ohne externes Rating das Risikogewicht für Gegenparteien ohne Rating (not rated) nach Ziffer 50.16 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV anwenden.
13. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 157
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fussnoten
Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.finma.ch > Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.finma.ch > Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.finma.ch > Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
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