Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)
(1) Wo das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit oder die Deutsche Zollverwaltung Ermittlungen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Vorschriften des grenzüberschreitenden Warenverkehrs führen, gelten die Vorschriften der:
- – Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen);
- – Artikel 8 (Austausch von Fahrzeugdaten sowie Daten von Halterinnen und Haltern);
- – Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug);
- – Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen);
- – Artikel 14 (Observation zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung);
- – Artikel 15 (Observation zur Verhinderung von Straftaten);
- – Artikel 16 (Nacheile);
- – Artikel 17 (Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten);
- – Artikel 19 (Kontrollierte Lieferung);
- – Artikel 21 (Gemeinsame Einsatzformen);
- – Artikel 22 (Austausch von Beamtinnen und Beamten ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse);
- – Artikel 23 (Austausch von Beamtinnen und Beamten mit Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse);
- – Artikel 25 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen);
- – Artikel 26 (Zusammenarbeit in Gemeinsamen Zentren und Verbindungsbüros);
- – Artikel 27 (Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten operativen Dienststellen); und
- – Artikel 32 (Übergabe von Personen);
sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend.
Andere Vorschriften, die die internationale Amts- oder Rechtshilfe regeln, bleiben unberührt.
(2) Soweit die zuständigen Beamtinnen und Beamten der Zollbehörden der Deutschen Zollverwaltung grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, gelten die Vorschriften der:
- – Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen);
- – Artikel 8 (Austausch von Fahrzeugdaten sowie Daten von Halterinnen und Haltern);
- – Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug);
- – Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen);
- – Artikel 16 (Nacheile);
- – Artikel 21 (Gemeinsame Einsatzformen); und
- – Artikel 25 Absatz 2 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen);
sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend.
Gleiches gilt, soweit die zuständigen Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben im Zusammenhang mit Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie Geldwäsche[^7] wahrnehmen. Die Verbote und Beschränkungen betreffen insbesondere die Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Arznei- und Dopingmitteln sowie Wirkstoffen, Waffen, Sprengstoffen, Abfällen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern sowie mit pornographischen Erzeugnissen. Zuständige Beamtinnen und Beamte sind die als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellten Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung.
(3) Hinsichtlich der Aus- und Fortbildung gilt für die Deutsche Zollverwaltung und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Artikel 13 entsprechend.
(4) Artikel 6 gilt mit der Massgabe, dass nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages für den Bereich der Zollzusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland das Zollkriminalamt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist.
(5) Zuständige Stellen im Sinne des Artikel 12 können auch solche der Deutschen Zollverwaltung und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sein.
Art. 59 Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit diese Kosten nicht aufgrund von Massnahmen nach Artikel 28 entstehen. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 28. November 1984[^8] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen direkt oder sinngemäss Anwendung.
Art. 60 Verkehrssprache
Der Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.
Art. 61 Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmässige und technische Durchführung sowie die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit insbesondere im Grenzgebiet regelt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit der Zollbehörden insofern der Vertrag nach Artikel 58 anwendbar ist.
Art. 62 Verhältnis zu anderen Regelungen
(1) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten ergänzt.
(2) Die Regelungen des Vertrages vom 23. November 1964[^9] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in der Fassung des Abkommens zur Änderung des Vertrages vom 19. März 1997 (Büsingen-Vertrag) bleiben grundsätzlich unberührt. Die sich aus dem Büsingen-Vertrag ergebenden Einschränkungen gelten nicht für Massnahmen nach dem vorliegenden Vertrag.
(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Parteien sowie nach Massgabe der Regeln und Vorschriften des internationalen Rechts, insbesondere im Bereich der internationalen Polizeizusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizeibehörden und den verantwortlichen Stellen.
(4) Dieser Vertrag lässt internationale Verpflichtungen der Vertragsstaaten unberührt, insbesondere die Regelung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes und deren Weiterentwicklungen, soweit diese für die Vertragsstaaten anwendbar sind.
Art. 63 Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften
(1) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften durch Verbalnote an.
(2) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel Änderungen der Grenzgebiete nach Artikel 5 vereinbaren.
(3) Verbalnoten nach Absatz 1 und Notenwechsel nach Absatz 2 werden in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht.
Art. 64 Inkraftsetzung, Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, er tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung ausser Kraft.
(3) Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[^10] wird von deutscher Seite wahrgenommen.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit vom 27. April 1999[^11] ausser Kraft.
Geschehen zu Berlin am 5. April 2022 in zwei Urschriften, beide in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Karin Keller-Sutter | Für die Bundesrepublik Deutschland: / Nancy Faeser / Günter Sautter | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: In der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann die Polizei Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen nur im Auftrag der zuständigen Justizbehörden durchführen.
[^2]: SR 0.353.1
[^3]: SR 0.351.1
[^4]: Schweizerische Eidgenossenschaft: Geldwäscherei.
[^5]: Bundesrepublik Deutschland: Zeugenschutz.
[^6]: SR 0.131.313.6
[^7]: Schweiz: Geldwäscherei.
[^8]: SR 0.131.313.6
[^9]: SR 0.631.112.136
[^10]: SR 0.120
[^11]: [AS 2003 1026]
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