Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)
(2) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen der Verletzung oder wegen des Todes einer Beamtin oder eines Beamten einer Polizeibehörde, wenn der Schaden bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages verursacht worden ist. Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten beziehungsweise ihrer oder seiner Hinterbliebenen bleiben hiervon unberührt.
(3) Wird durch eine Beamtin oder einen Beamten einer Polizeibehörde des einen Vertragsstaates bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einer dritten Person Schaden zugefügt, haftet für den Schaden der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach Massgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eine oder einen eigenen sachlich und örtlich zuständige Beamtin oder zuständigen Beamten verursachten Schadens Anwendung finden würde.
(4) Der Vertragsstaat, dessen Beamtinnen und Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, erstattet diesem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Eine direkte Haftung der schadensverursachenden Beamtinnen und Beamten eines Vertragsstaates gegenüber dem anderen Vertragsstaat ist ausgeschlossen.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Art. 44 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten im Bereich des Strafrechts
(1) Die Beamtinnen und Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamtinnen und Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.
(2) Der Vertragsstaat, für den die Beamtinnen und Beamten des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag und auf dessen Hoheitsgebiet tätig werden, trägt dafür Sorge, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung des Handelns der Beamtinnen und Beamten des anderen Vertragsstaates ein Rechtsbeistand gestellt wird. Für die Kosten kommt der Vertragsstaat auf, dessen Beamtinnen und Beamte den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Beamtinnen und Beamten vorsätzlich gehandelt haben.
Kapitel VI Zusammenarbeit zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs
Art. 45 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs im Sinne dieses Kapitels ist eine Verhaltensweise, die als Straftat oder als Verstoss gegen Ordnungsvorschriften des Strassenverkehrs betrachtet wird, einschliesslich der Verstösse gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.
(2) Als Geldforderungen gelten:
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- die einer natürlichen oder juristischen Person auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags wegen einer Zuwiderhandlung nach Absatz 1 (Geldstrafen und Geldbussen);
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- die neben einer Geldstrafe oder Geldbusse nach Nummer 1 auferlegten Verfahrenskosten.
Art. 46 Ermittlungen von Halterinnen und Haltern sowie lenkenden Personen
(1) Die Ermittlung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters erfolgt nach Massgabe des Artikels 8.
(2) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates ermitteln auf Ersuchen der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates die Identität der fahrzeuglenkenden Person, der eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs vorgeworfen wird, befragen diese zum Sachverhalt und übermitteln die Erkenntnisse an die ersuchende Behörde.
(3) Die Ermittlung der Lenkerin oder des Lenkers nach diesem Artikel erfolgt nur, wenn die zu erwartende Geldforderung mindestens 60 Euro in der Bundesrepublik Deutschland oder 70 Schweizer Franken in der Schweizerischen Eidgenossenschaft beträgt und Massnahmen des ersuchenden Vertragsstaates zur Ermittlung der fahrzeuglenkenden Person ergebnislos verlaufen sind.
Art. 47 Übersendung und Inhalt amtlicher Schriftstücke
(1) Amtliche Schriftstücke im Sinne dieses Kapitels dürfen von den zuständigen Behörden direkt an die Zustellungsempfängerin oder den Zustellungsempfänger übermittelt werden; Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung.
(2) Amtliche Schriftstücke, die zugestellt werden und aufgrund derer einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, müssen insbesondere folgende Informationen enthalten:
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- Art, Ort, Datum und Zeitpunkt der Zuwiderhandlung sowie die Art ihrer Feststellung (Beweismittel);
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- Kennzeichen und – wenn möglich – Typ, Marke und Modell des Motorfahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde oder in Ermangelung dieser Informationen, jede andere Information, die zur Identifizierung des Fahrzeugs beitragen könnte;
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- Höhe der Geldforderung, die verhängt werden kann oder die tatsächlich verhängte Geldforderung unter Angabe der Zahlungsfrist und der Zahlungsmodalitäten;
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- die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzugeben, die Frist, innerhalb derer diese Umstände mitgeteilt werden müssen sowie die Modalitäten dieser Mitteilung;
-
- die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt werden können, die Frist, innerhalb derer diese eingelegt werden müssen, die einschlägigen Modalitäten und nähere Angaben zu der Behörde, bei der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen.
(3) Die amtlichen Schriftstücke können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates übersandt werden, wenn:
-
- die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist;
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- nach den Verfahrensvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates eine postalische Zustellung der Urkunde an die Empfängerin oder den Empfänger nicht ausreicht, sondern eine abweichende Zustellungsform verlangt wird;
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- eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war; oder
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- der ersuchende Vertragsstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
Art. 48 Voraussetzungen des Vollstreckungshilfeersuchens
(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde eines Vertragsstaates eine Zuwiderhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften feststellt und deswegen gegen eine natürliche oder eine juristische Person eine Sanktion verhängt. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
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- Die verhängte Geldforderung beträgt mindestens 70 Euro oder 80 Schweizer Franken;
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- der betroffenen Person wurde rechtliches Gehör gewährt;
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- gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;
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- das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;
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- die Entscheidung ist nach dem geltenden Recht des ersuchenden Vertragsstaates vollstreckbar und nicht verjährt;
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- die betroffene natürliche Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt; für juristische Personen ist auf den Sitz abzustellen;
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- die Geldforderung wurde nicht bereits gezahlt oder beigetrieben. Im Falle einer Zahlung im ersuchenden Vertragsstaat nach Übermittlung des Vollstreckungshilfeersuchens veranlasst dieser unverzüglich die Rücknahme des Ersuchens.
(2) Als Folge eines Ersuchens um Vollstreckungshilfe kann der ersuchende Vertragsstaat das Vollstreckungsverfahren erst wiederaufnehmen, wenn der ersuchte Vertragsstaat ihm mitgeteilt hat, dass das Ersuchen abgelehnt worden oder es ihm nicht möglich ist, die Vollstreckung vorzunehmen, oder das Ersuchen zurückgenommen wurde.
(3) Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übermitteln einander Ersuchen und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen direkt. Dies gilt auch, wenn es sich um die Entscheidung eines Gerichts handelt. Dem Ersuchen werden eine Kopie der Entscheidung sowie eine Erklärung der ersuchenden Behörde beigelegt, die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 7 erfüllt sind. Der ersuchende Vertragsstaat kann weitere Mitteilungen beilegen, die im Hinblick auf die Übernahme der Vollstreckung dienlich sind, insbesondere Informationen zu besonderen Umständen der Zuwiderhandlung, wie die Begehungsart, die bei der Festsetzung der Geldforderung berücksichtigt wurde sowie den Wortlaut der angewandten Rechtsvorschriften.
(4) Vollstreckungshilfe wird nicht gewährt bei:
-
- einer Entscheidung, die eine Freiheitsstrafe als Hauptstrafe vorsieht;
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- Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die mit Straftaten zusammentreffen, die sich nicht nur auf den Bereich des Strassenverkehrs beziehen, es sei denn, die Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften werden gesondert oder ausschliesslich verfolgt.
Art. 49 Ablehnungsgründe, Mitteilungspflicht, Umfang und Beendigung der Vollstreckung
(1) Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann verweigert werden, wenn:
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- die der Entscheidung zugrundeliegende Zuwiderhandlung nach dem nationalen Recht des ersuchten Vertragsstaates nicht geahndet werden kann;
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- die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstösst;
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- das Recht des ersuchten Vertragsstaates eine Immunität vorsieht, welche die Vollstreckung unmöglich macht;
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- Vollstreckungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates eingetreten ist;
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- die betroffene Person in dem Verfahren im ersuchenden Vertragsstaat keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies im Vollstreckungshilfeverfahren gegenüber der zuständigen Behörde geltend macht;
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- die zugrundeliegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und die betroffene Person beziehungsweise eine oder ein nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates befugte Vertreterin oder befugter Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die Fristen gemäss dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates belehrt worden ist;
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- oder eine Entscheidung eine natürliche Person betrifft, die nach dem nationalen Recht des ersuchten Vertragsstaates aufgrund ihres Alters zur Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, strafrechtlich nicht belangt werden könnte.
(2) Wird einem Ersuchen nicht entsprochen, muss der ersuchende Vertragsstaat unterrichtet werden. Dabei sind die Gründe der Ablehnung anzugeben.
(3) Steht der Zusammenarbeit ein behebbares Hindernis entgegen, ist dem ersuchenden Vertragsstaat Gelegenheit zu geben, sein Ersuchen zu ergänzen.
(4) Bereits vollstreckte Teile einer Geldforderung sind nicht zu vollstrecken; solche Teile sind bei Übermittlung des Ersuchens der Höhe nach anzugeben. Der ersuchte Vertragsstaat beendet die Vollstreckung, sobald er von dem ersuchenden Vertragsstaat von Umständen in Kenntnis gesetzt wurde, aufgrund derer die Vollstreckbarkeit gehemmt wird oder erlischt. Der ersuchende Vertragsstaat unterrichtet den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich über den Eintritt solcher Umstände. Der voraussichtliche Eintritt der Vollstreckungsverjährung soll dem ersuchten Vertragsstaat bei Übermittlung des Ersuchens bereits mitgeteilt werden.
Art. 50 Vollstreckung und Umrechnung
(1) Entscheidungen werden von den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates nach Massgabe dessen innerstaatlichen Rechts und in dessen Währung vollstreckt. Für die Umrechnung massgebend ist der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende amtliche Devisenkurs. Stellt sich bei der Umrechnung heraus, dass die verhängte Geldstrafe oder Geldbusse das Höchstmass der nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiderhandlung derselben Art gegen Strassenverkehrsvorschriften angedrohten Geldstrafe oder Geldbusse überschreitet, wird die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbusse auf dieses Höchstmass beschränkt.
(2) Die Vollstreckung einer Entscheidung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates, wobei die Umwandlung der Geldforderung in eine Ersatzfreiheitsstrafe vom ersuchenden Vertragsstaat ausgeschlossen werden kann.
Art. 51 Ertrag der Vollstreckung und Kosten
Die Kosten von Massnahmen nach diesem Kapitel werden dem ersuchenden Vertragsstaat nicht in Rechnung gestellt. Der Erlös aus der Vollstreckung der Geldforderung verbleibt im ersuchten Vertragsstaat.
Art. 52 Zuständige Stellen
Die Vertragsstaaten benennen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Stellen. Diese Benennungen können jederzeit im diplomatischen Wege abgeändert werden.
Art. 53 Stichtagsregelung
Die Vorschriften von Kapitel VI finden Anwendung auf Geldforderungen wegen Zuwiderhandlungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages begangen wurden.
Art. 54 Durchführungsvereinbarung für verwaltungsmässige und technische Zusammenarbeit
Die verwaltungsmässige und technische Zusammenarbeit kann in einer Durchführungsvereinbarung nach Massgabe des Artikels 61 geregelt werden. In einer solchen Vereinbarung zur Zusammenarbeit nach Kapitel VI des Vertrages können auch die Nutzung von Formularen sowie die Eröffnung und die notwendigen Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehen werden.
Art. 55 Konsultation zu Kapitel VI
Die Vertragsstaaten tauschen sich in regelmässigen Abständen oder anlassbezogen über das Kapitel VI und dessen praktische Anwendung und Wirkweise aus.
Kapitel VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 56 Ausnahmeregelung
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmassnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen müsse. Unabhängig davon ist ein Einsatz einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, dies verlangt.
Art. 57 Anwendung und Fortentwicklung des Vertrages
Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Expertinnen und Experten beider Staaten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Art. 58 Einbeziehung der Zollbehörden
(1) Wo das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit oder die Deutsche Zollverwaltung Ermittlungen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Vorschriften des grenzüberschreitenden Warenverkehrs führen, gelten die Vorschriften der:
- – Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen);
- – Artikel 8 (Austausch von Fahrzeugdaten sowie Daten von Halterinnen und Haltern);
- – Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug);
- – Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen);
- – Artikel 14 (Observation zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung);
- – Artikel 15 (Observation zur Verhinderung von Straftaten);
- – Artikel 16 (Nacheile);
- – Artikel 17 (Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten);
- – Artikel 19 (Kontrollierte Lieferung);
- – Artikel 21 (Gemeinsame Einsatzformen);
- – Artikel 22 (Austausch von Beamtinnen und Beamten ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse);
- – Artikel 23 (Austausch von Beamtinnen und Beamten mit Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse);
- – Artikel 25 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen);
- – Artikel 26 (Zusammenarbeit in Gemeinsamen Zentren und Verbindungsbüros);
- – Artikel 27 (Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten operativen Dienststellen); und
- – Artikel 32 (Übergabe von Personen);
sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend.
Andere Vorschriften, die die internationale Amts- oder Rechtshilfe regeln, bleiben unberührt.
(2) Soweit die zuständigen Beamtinnen und Beamten der Zollbehörden der Deutschen Zollverwaltung grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, gelten die Vorschriften der:
- – Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen);
- – Artikel 8 (Austausch von Fahrzeugdaten sowie Daten von Halterinnen und Haltern);
- – Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug);
- – Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen);
- – Artikel 16 (Nacheile);
- – Artikel 21 (Gemeinsame Einsatzformen); und
- – Artikel 25 Absatz 2 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen);
sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend.
Gleiches gilt, soweit die zuständigen Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben im Zusammenhang mit Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie Geldwäsche7 wahrnehmen. Die Verbote und Beschränkungen betreffen insbesondere die Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Arznei- und Dopingmitteln sowie Wirkstoffen, Waffen, Sprengstoffen, Abfällen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern sowie mit pornographischen Erzeugnissen. Zuständige Beamtinnen und Beamte sind die als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellten Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung.
(3) Hinsichtlich der Aus- und Fortbildung gilt für die Deutsche Zollverwaltung und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Artikel 13 entsprechend.
(4) Artikel 6 gilt mit der Massgabe, dass nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages für den Bereich der Zollzusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland das Zollkriminalamt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist.
(5) Zuständige Stellen im Sinne des Artikel 12 können auch solche der Deutschen Zollverwaltung und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sein.
Art. 59 Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit diese Kosten nicht aufgrund von Massnahmen nach Artikel 28 entstehen. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 28. November 19848 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen direkt oder sinngemäss Anwendung.
Art. 60 Verkehrssprache
Der Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.
Art. 61 Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmässige und technische Durchführung sowie die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit insbesondere im Grenzgebiet regelt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit der Zollbehörden insofern der Vertrag nach Artikel 58 anwendbar ist.
Art. 62 Verhältnis zu anderen Regelungen
(1) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten ergänzt.
(2) Die Regelungen des Vertrages vom 23. November 19649 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in der Fassung des Abkommens zur Änderung des Vertrages vom 19. März 1997 (Büsingen-Vertrag) bleiben grundsätzlich unberührt. Die sich aus dem Büsingen-Vertrag ergebenden Einschränkungen gelten nicht für Massnahmen nach dem vorliegenden Vertrag.
(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Parteien sowie nach Massgabe der Regeln und Vorschriften des internationalen Rechts, insbesondere im Bereich der internationalen Polizeizusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizeibehörden und den verantwortlichen Stellen.
(4) Dieser Vertrag lässt internationale Verpflichtungen der Vertragsstaaten unberührt, insbesondere die Regelung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes und deren Weiterentwicklungen, soweit diese für die Vertragsstaaten anwendbar sind.
Art. 63 Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften
(1) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften durch Verbalnote an.
(2) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel Änderungen der Grenzgebiete nach Artikel 5 vereinbaren.
(3) Verbalnoten nach Absatz 1 und Notenwechsel nach Absatz 2 werden in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht.
Art. 64 Inkraftsetzung, Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, er tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung ausser Kraft.
(3) Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen10 wird von deutscher Seite wahrgenommen.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit vom 27. April 199911 ausser Kraft.
Geschehen zu Berlin am 5. April 2022 in zwei Urschriften, beide in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Karin Keller-Sutter | Für die Bundesrepublik Deutschland: / Nancy Faeser / Günter Sautter | | --- | --- |
Fussnoten
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann die Polizei Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen nur im Auftrag der zuständigen Justizbehörden durchführen.
Schweizerische Eidgenossenschaft: Geldwäscherei.
Bundesrepublik Deutschland: Zeugenschutz.
Schweiz: Geldwäscherei.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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