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Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA)

Geltender Text a fecha 2024-06-26

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004[^1] (VAG) und auf die Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005[^2] (AVO) sowie in Ausführung des Abkommens vom 10. Oktober 1989[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 1996[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung,

verordnet:

1. Kapitel: Solvabilität

1. Abschnitt: Schweizer Solvenztest (SST): Stichtag, Annahmen, SST-Bilanz, Währung und Bewertung

Art. 1 Stichtag

1 Der Stichtag für die jährliche Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals im Rahmen des Schweizer Solvenztests (SST-Ermittlung) nach Artikel 48 Absatz 1 AVO ist der 31. Dezember des Vorjahres.

2 Für die SST-Ermittlung dürfen nur zum Stichtag bekannte Daten und Informationen verwendet werden.

3 Die FINMA kann Ausnahmen von Absatz 2 gewähren, wenn sich die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens zwischen Stichtag und SST-Berichterstattung in ausserordentlicher Weise geändert hat.

Art. 2 Annahmen für den SST

1 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtag und für die Modellierung der 12 Monate (Einjahresperiode) ab Stichtag ist soweit möglich und sinnvoll die Annahme zugrunde zu legen, dass das Versicherungsunternehmen während dieser Einjahresperiode der eigenen Geschäftsplanung folgt.

2 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Ende der Einjahresperiode ab Stichtag sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:

Das Versicherungsunternehmen folgt einem Plan, nach dem:

3 Für den Plan nach Absatz 2 Buchstabe b gilt:

4 Bei der Berücksichtigung der passiven Rückversicherung und Retrozession in der SST-Ermittlung (Art. 40 Abs. 2 AVO) gilt als sinngemässe Einhaltung von Artikel 40 Absatz 3 AVO die Erfüllung der Voraussetzungen nach dessen Buchstaben a–c und f; Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a AVO muss ab Vertragsabschluss erfüllt sein.

Art. 3 Umfang der SST-Bilanz

1 Die SST-Bilanz muss alle Vermögenswerte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens zum Bilanzzeitpunkt enthalten, mit Ausnahme der künftigen noch nicht geschuldeten eigenen Unternehmenssteuern.

2 Bilanzpositionen dürfen in der SST-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn:

3 Die SST-Bilanz muss genau die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche des Versicherungsunternehmens enthalten, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten:

4 Als Neugeschäft gelten die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche, für die die folgenden beiden Voraussetzungen gelten:

5 Als Vereinfachung kann die Bestimmung der Versicherungsverpflichtungen und ‑ansprüche in der SST-Bilanz nach Absatz 3 und des Neugeschäfts nach Absatz 4 auf die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche aus denjenigen Versicherungsverträgen eingeschränkt werden, deren Deckung vor oder zum Bilanzzeitpunkt beginnt, wenn diese Vereinfachung nach Artikel 42 AVO zulässig ist. Die Vereinfachung kann nur für die Absätze 3 und 4 zusammen angewendet werden.

6 Bei Verwendung der Vereinfachung nach Absatz 5 muss sichergestellt sein, dass im Voraus einbezahlte Prämien im SST nicht doppelt gezählt werden.

Art. 4 Währung

1 Die SST-Bilanz, das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen in einer einzigen Währung (SST-Währung) berechnet werden.

2 Die FINMA kann genehmigen, dass ein Versicherungsunternehmen als SST-Währung einen aus mehreren Währungen zusammengestellten Währungskorb verwendet, wenn dies die Risikosituation des Versicherungsunternehmens besser abbildet.

Art. 5 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen und -ansprüchen und Ausweis in der SST‑Bilanz

1 Bei der Berechnung des bestmöglichen Schätzwerts der Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche muss die künftige Inflation in den Zahlungsflüssen im Einklang mit Artikel 41 AVO berücksichtigt werden.

2 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen muss ohne Berücksichtigung der in der SST-Bilanz enthaltenen passiven Rückversicherung und Retrozession ermittelt werden. Der bestmögliche Schätzwert für die passive Rückversicherung und Retrozession muss separat ausgewiesen werden.

3 Für die Schadenversicherung und die kollektive Krankentaggeldversicherung gilt für die Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche:

Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen

Wird der Wert einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit einem Bewertungsmodell ermittelt, so entspricht er soweit möglich dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den SST-Nettoaktiven nach Artikel 32 Absatz 3 AVO dieses Versicherungsunternehmens mit folgenden Anpassungen:

2. Abschnitt: Modelle

Art. 7 Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung

1 Die Versicherungsunternehmen müssen regelmässig risikobasiert überprüfen, ob:

die SST-Ermittlung die eigene Risikosituation laufend genügend abbildet durch:

2 Sie müssen die Überprüfung zusammen mit den identifizierten Schwächen, Mängeln und Limitierungen, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und den Folgerungen daraus für den Geltungsbereich des Modells dokumentieren.

3 Sind die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen sie das Modell anpassen, ändern oder wechseln oder die Modell-Governance anpassen.

4 Sie müssen für die Überprüfung und deren Dokumentation sowie für die Anpassung, Änderung oder den Wechsel des Modells und die Anpassung der Modell-Governance dokumentierte Verfahren einschliesslich Prozesse und Methoden verwenden.

Art. 8 Umfang und Geltungsbereich eines Modells

1 Der Umfang eines Modells gibt an, welcher Teil des Risikoprofils des Versicherungsunternehmens durch das Modell abgebildet werden soll.

2 Der Geltungsbereich eines Modells gibt an, welche Risikosituationen, die im Umfang des Modells liegen, durch das Modell genügend abgebildet werden.

Art. 9 SST-Modelle

1 Das Modell, das ein Versicherungsunternehmen für die SST-Ermittlung verwendet (SST-Modell), ist eines der folgenden Modelle:

2 Alle Änderungen an Standardmodellen gelten als Anpassungen an den Standardmodellen.

3 Die FINMA entscheidet im Einzelfall:

Art. 10 Wesentliche Änderungen an internen Modellen

1 Änderungen an einem internen Modell sind wesentlich, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Sie führen zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten von mindestens 5 Prozent; diese Schwelle gilt für jede einzelne und für die Kombination aller Änderungen, die:

2 Die FINMA entscheidet, ob das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Art. 11 Bedarfsnachweis für interne Modelle und für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen

1 Die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell setzt einen Bedarfsnachweis voraus.

2 Der Bedarfsnachweis muss Folgendes beinhalten:

3 Für interne Modelle darf das Genehmigungsgesuch erst eingereicht werden, wenn die FINMA den Bedarf anerkannt hat.

4 Für Anpassungen an einem Standardmodell kann der Bedarfsnachweis zusammen mit dem Genehmigungsgesuch eingereicht werden.

Art. 12 Genehmigungsgesuch

1 Das Genehmigungsgesuch für die Verwendung eines internen Modells, einer wesentlichen Änderung an einem internen Modell oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell muss einer sachkundigen Person ermöglichen, mit angemessenem Aufwand zu beurteilen, ob die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.

2 Es besteht aus:

3 Die Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung muss Folgendes enthalten:

4 Die technische Dokumentation einer Änderung muss in die technische Dokumentation des betreffenden internen Modells integriert werden.

5 In der Auswirkungsanalyse sind die Ergebnisse zu vergleichen zwischen der SST-Ermittlung mit dem beantragten internen Modell, der beantragten Änderung oder der beantragten Anpassung einerseits und dem aktuell verwendeten SST-Modell oder einem von der FINMA bestimmten Standardmodell andererseits. Die Ermittlungen sind in der Mindestgranularität nach Artikel 24 Absatz 1 darzustellen. Die FINMA kann Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch hin von der Auswirkungsanalyse entbinden.

Art. 13 Interne Modelle: Design

1 Das interne Modell muss die Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken, die im Umfang des internen Modells liegen, laufend abdecken.

2 Das Modell muss die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Differenz aus den Buchstaben a und b von Artikel 35 Absatz 2 AVO (Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals) erlauben, bei partiellen internen Modellen allenfalls zusammen mit den weiteren verwendeten Modellen.

3 Das Modell muss soweit möglich so ausgestaltet sein, dass tatsächliche und relevante hypothetische Änderungen der Risikosituation, die im Umfang des internen Modells liegt, innerhalb eines genügend grossen Geltungsbereichs realistische Auswirkungen auf die Ergebnisse des Modells haben.

4 Die Wahl der Methoden muss:

5 Die verwendeten Daten und Informationen müssen so aktuell und objektiv beobachtbar wie möglich, glaubwürdig und vollständig sein.

6 Die Modellparameter müssen im Hinblick auf den Zweck des Modells ermittelt werden; die Ermittlung hat soweit möglich und angemessen durch Verwendung fundierter statistischer Schätzmethoden oder andernfalls durch Experteneinschätzungen zu erfolgen.

7 Die Experteneinschätzungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

8 Die Situationen, in denen die im Modell verwendeten Vereinfachungen nicht nach Artikel 42 AVO zulässig sind, können identifiziert werden.

Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber

1 Die Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber muss insbesondere Folgendes umfassen:

2 Die Beschreibung muss qualitative und quantitative Elemente enthalten, die eine Einschätzung des Risikoprofils unabhängig von den SST-Ergebnissen ermöglichen.

Art. 15 Interne Modelle: technische Dokumentation

1 Die technische Dokumentation muss klar, im Einklang mit der Struktur des internen Modells strukturiert, aktuell, verständlich, eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei sein. Einzelne Dokumente müssen inhaltlich klar abgegrenzt sein.

2 Sie muss folgende Aspekte des Modells beschreiben und begründen:

3 Sie muss insbesondere die Beschreibung und Begründung folgender Elemente der Funktionsweise des Modells enthalten:

4 Sie muss ein Verzeichnis mindestens derjenigen Änderungen am Modell enthalten, die seit der letzten bei der FINMA für eine Modellprüfung eingereichten technischen Dokumentation vorgenommen wurden. Jede Änderung muss eindeutig bezeichnet sein und ist kurz zu erläutern.

Art. 16 Interne Modelle: Dokumentation der Modell-Governance

Die Dokumentation der Modell-Governance des internen Modells muss insbesondere Folgendes beschreiben und begründen:

Art. 17 Interne Modelle: Validierungsprozess und Validierungsrichtlinie

1 Versicherungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden, müssen über einen Prozess und Methoden zur Validierung des Modells verfügen.

2 Der Validierungsprozess muss zusammen mit aus der Validierung folgenden Massnahmen sicherstellen, dass die Anforderungen nach Artikel 7 für das Modell erfüllt sind. Zu diesem Zweck muss im Validierungsprozess eine effektive und fachlich kompetente kritische Analyse des Modells und der Modell-Governance erfolgen.

3 Der Validierungsprozess muss in einer Validierungsrichtlinie dokumentiert sein.

4 Die Validierungsrichtlinie muss insbesondere folgende Aspekte der Validierung beschreiben und erläutern:

die Übersicht über den gesamten Validierungsprozess, insbesondere über:

den Prozess und die Methoden, mit denen der Zweck und der Umfang einer einzelnen Validierung festgelegt werden (Validierungskonzept), einschliesslich:

die Vorgaben an:

Art. 18 Interne Modelle: Validierung und Validierungsbericht für die Genehmigung eines Modells

1 Der Validierungsbericht für die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells muss eine aktuelle Validierung dieses Modells dokumentieren. Die Validierung muss eine effektive und fachlich kompetente kritische Analyse des Modells und der Modell-Governance sowie der Wahl des Modells gegenüber Alternativen darstellen.

2 Die Validierung muss von Personen durchgeführt werden, die:

3 Das Versicherungsunternehmen ist für die Angemessenheit der Validierung und deren korrekte Beschreibung im Validierungsbericht verantwortlich.

4 Der Validierungsbericht muss das validierte Modell eindeutig bezeichnen und insbesondere Folgendes beschreiben und begründen:

Art. 19 Interne Modelle: Naturkatastrophenrisiken

Bei internen Modellen für Naturkatastrophenrisiken berücksichtigt die FINMA bei der Beurteilung von Bedarfsnachweis und Genehmigungsgesuch die Bedeutung und Komplexität des Risikoprofils, das im Umfang des Modells liegt, und die Verwendung wissenschaftlich fundierter Verfahren.

Art. 20 Anforderungen für wesentliche Änderungen an internen Modellen

Für wesentliche Änderungen an internen Modellen gelten die Artikel 13–19 sinngemäss.

Art. 21 Anforderungen für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen

Für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen gelten die Artikel 13–16 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 sinngemäss. Bei der Beurteilung eines Genehmigungsgesuchs berücksichtigt die FINMA die quantitativen Auswirkungen und die Komplexität der Anpassungen im Vergleich zu internen Modellen.

3. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 22 Jährliche SST-Berichterstattung

1 Für die SST-Berichterstattung nach Artikel 50 Absatz 1 AVO zur jährlichen SST-Ermittlung gilt:

2 Versicherungsgruppen können der FINMA eine gemeinsame SST-Berichterstattung für den Gruppen-SST und für die SST-Ermittlungen der SST-pflichtigen Gruppengesellschaften (Solo-SST) einreichen. In diesem Fall muss die Geschäftsleitung jeder SST-pflichtigen Gesellschaft die jeweils für sie relevanten Abschnitte unterzeichnen.

Art. 23 Meldung einer erheblichen Reduktion des SST‑Quotienten

Eine erhebliche Reduktion des SST-Quotienten im Sinn von Artikel 48 Absatz 3 AVO liegt vor:

bei einer relativen Reduktion des SST-Quotienten seit der letzten jährlichen SST-Ermittlung oder der letzten SST-Schätzung nach einem meldepflichtigen Ereignis:

Art. 24 Inhalt der SST-Berichterstattung

1 Die FINMA stellt Vorlagen für die SST-Berichterstattung zur Verfügung. Sie gibt dabei insbesondere eine Mindestgranularität der Daten und Ergebnisse der SST-Ermittlung vor.

2 Die Versicherungsunternehmen müssen im Rahmen der SST-Berichterstattung:

3 Sie müssen im Rahmen der SST-Berichterstattung insbesondere folgende Elemente beschreiben und erläutern:

SST-Ergebnisse einschliesslich des risikotragenden Kapitals, des Zielkapitals, des SST-Quotienten sowie der SST-Bilanz zum Stichtag mit:

4 Die Informationen nach Absatz 3 sind, soweit möglich, zu ergänzen durch einen kommentierten Vergleich mit den entsprechenden Informationen der letzten jährlichen SST-Berichterstattung, der insbesondere eine Überleitung von der letzten zur aktuellen SST-Bilanz ermöglicht und die Treiber der Änderungen erläutert.

5 Die Versicherungsunternehmen müssen in der SST-Berichterstattung:

alle Anpassungen an Standardmodellen und Änderungen an internen Modellen auflisten, beschreiben und erläutern, die:

4. Abschnitt: Fachliche Anforderungen sowie Berücksichtigung der SST-Ergebnisse und -Erkenntnisse

Art. 25 Fachliche Anforderungen an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat

Geschäftsleitung und Verwaltungsrat müssen über ein hinreichendes Verständnis verfügen in Bezug auf:

Art. 26 Fachliche Anforderungen bei Verwendung interner Modelle oder genehmigungspflichtiger Anpassungen an Standardmodellen

Die Personen, die für die Entwicklung, Validierung oder Anwendung interner Modelle oder genehmigungspflichtiger Anpassungen an Standardmodellen im Versicherungsunternehmen verantwortlich oder zuständig sind, müssen ein gründliches Verständnis des entsprechenden Modells haben, insbesondere:

Art. 27 Berücksichtigung der SST-Ergebnisse und -Erkenntnisse bei Verwendung eines internen Modells

Bei Verwendung eines internen Modells müssen die Versicherungsunternehmen die Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem Modell sowie dessen Limitierungen in folgenden Bereichen berücksichtigen:

2. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Abschnitt: Lebensversicherung: Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Art. 28 Grundsätze für die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen

1 Für die Lebensversicherung sind die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen so festzulegen, dass mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauernd erfüllt werden können.

2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen mindestens so bemessen sein, dass die eintretenden Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen mit einem geeigneten Anlageportfolio in der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen mit ausreichender Sicherheit gedeckt werden können.

Art. 29 Vorsichtigkeit der Annahmen und Methoden

1 Die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen nach vorsichtigen Prinzipien festgelegt werden und Sicherheitsmargen vorsehen. Die Unsicherheiten bei den Methoden müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden.

2 Die Annahmen umfassen insbesondere die biometrischen Grundlagen, die relevanten Kapitalmarktparameter, die technischen Zinsen, das Stornoverhalten, das Verhalten zur Ausübung von Optionen und Garantien, den Ausgleich von Schwankungen, die Überschüsse bei überschussberechtigten Verträgen, die zukünftig erwarteten Kosten für Verwaltung und Betreuung und die relevanten Managementregeln.

3 Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss die Möglichkeit einer sich auf das Versicherungsunternehmen sehr ungünstig auswirkenden Verhaltensänderung der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer oder der Versicherten angemessen berücksichtigt werden, insbesondere wenn deren Verhalten den Wert der Verpflichtungen stark beeinflusst.

4 Für die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Vertragsbeginn muss eine besonders ungünstige mögliche Entwicklung berücksichtigt werden.

Art. 30 Angemessenheit der Annahmen und Methoden

1 Die Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen der Komplexität der Verpflichtungen Rechnung tragen.

2 Die Angemessenheit der Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss pro zugrundeliegendem Versicherungsprodukt beurteilt und sichergestellt werden.

Art. 31 Verwendete Daten

1 Die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss auf Versicherungsbeständen basieren, die zum Bilanzstichtag aktuell sind oder von zum Bilanzstichtag aktuellen Beständen nur unwesentlich abweichen.

2 Die zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen benützten Daten müssen für den jeweiligen Bilanzstichtag angemessen sein.

Art. 32 Bestimmungsgrundlage

1 Basis für die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Projektionen der Zahlungsflüsse der entsprechenden Versicherungsverträge.

2 Die Projektionen müssen sämtlichen Eigenschaften des zugrundeliegenden Versicherungsproduktes in angemessener Weise Rechnung tragen, insbesondere möglichen Wahlrechten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer.

Art. 33 Versicherungstechnische Rückstellungen bei anteilgebundenen Lebensversicherungen

1 Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen bestimmen sich die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verträge oder Teile von Verträgen, deren Leistungen genau dem Wert eines vertraglich festgelegten und vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Bestandes an Aktiven entsprechen, nach dem Wert dieser Aktiven in der aufsichtsrechtlichen Jahresrechnung.

2 Für weitere Verpflichtungen müssen gesonderte versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.

Art. 34 Optionen und Garantien

Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen alle nicht unerheblichen Optionen und Garantien berücksichtigt werden.

Art. 35 Versicherungsprodukte mit komplexen Finanzverpflichtungen

Enthalten Versicherungsprodukte komplexe Finanzverpflichtungen, so müssen diese bei der Bestimmung der entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen in geeigneter Weise berücksichtigt werden.

Art. 36 Nicht getilgte Abschlusskosten und Zillmerung

1 Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf kein Abzug für die noch nicht getilgten Abschlusskosten vorgenommen werden.

2 Abweichend von Absatz 1 gelten für die versicherungstechnischen Rückstellungen, für welche die Zillmerung nach Artikel 65 Absatz 1 AVO zulässig ist, die örtlichen Regeln zur Zillmerung.

Art. 37 Abwicklung nach Einstellung des Neugeschäfts

1 Bei der Abwicklung eines Versicherungsunternehmens oder eines grossen Teilbestandes nach Einstellung des Neugeschäfts (Run-Off) ist bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen insbesondere den allfällig wachsenden Kostenfaktoren und der abnehmenden Risikodiversifikation Rechnung zu tragen.

2 Die FINMA kann im Einzelfall den Rahmen für den Rückstellungsbedarf festlegen.

Art. 38 Unfall- und Krankenversicherung

Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung, so werden die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese beiden Zweige nach den Artikeln 42–54 bestimmt.

2. Abschnitt: Lebensversicherung: Prüfung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Art. 39 Grundsatz

1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind. Eine Prüfung muss zum Bilanzstichtag erfolgen.

2 Der Prüfung müssen aktuelle und vorsichtige Annahmen und Methoden zugrunde gelegt werden.

3 Für Produkte mit einem komplexen Bewirtschaftungskonzept muss das Versicherungsunternehmen zusätzlich prüfen, ob das Bewirtschaftungskonzept tatsächlich kontinuierlich angewendet wird und so funktioniert, wie bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen angenommen.

Art. 40 Aufteilung in Teilbestände

1 Bei der Prüfung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Bestand zumindest in die Teilbestände nach Anhang 1 aufzuteilen.

2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen pro Teilbestand ausreichend sein.

3 Ein Bestand von nicht unerheblicher Grösse innerhalb dieser Teilbestände muss als separater Teilbestand behandelt werden, wenn seine versicherungstechnischen Rückstellungen über eine längere Zeit wesentlich unter den ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen liegen.

4 Nimmt das Versicherungsunternehmen für Versicherungsverträge mit professionellen Versicherungsnehmern die Erleichterungen nach Artikel 30a VAG in Anspruch, so dürfen in den Teilbeständen, die diese Versicherungsverträge enthalten, keine Versicherungsverträge sein, für die solche Erleichterungen nicht in Anspruch genommen werden.

5 Für die konzerninterne Direktversicherung, für die Artikel 30d Absatz 1 VAG zur Anwendung kommt, müssen separate Teilbestände gebildet werden.

Art. 41 Auflösung versicherungstechnischer Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO

1 Die Regeln zur Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO müssen einen schwankungsarmen Verlauf der versicherungstechnischen Rückstellungen begünstigen.

2 Die Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO muss der FINMA vorgängig mitgeteilt werden, falls die Höhe der Auflösung wesentlich ist.

3. Abschnitt: Schadenversicherung

Art. 42 Allgemeines

1 Für die Schadenversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen sowohl brutto ohne Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung als auch netto mit Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung zu bestimmen.

2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach aktuariell anerkannten Prinzipien zu bestimmen.

Art. 43 Gesonderte Versicherungsbestände

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen gesondert gebildet und bewirtschaftet werden für die Versicherungsbestände betreffend:

Art. 44 Prämienüberträge

1 Die Prämienüberträge per Stichtag umfassen den Prämienanteil, welcher der Zeitperiode nach dem Stichtag zuzurechnen ist.

2 Sie dürfen nicht mit Abschlusskosten verrechnet werden, die noch nicht amortisiert sind.

Art. 45 Schadenrückstellungen

1 Die Schadenrückstellungen per Stichtag sind eine Schätzung der nach dem Stichtag anfallenden Schadenleistungen und Schadenbearbeitungskosten für alle vor dem Stichtag eingetretenen Schadenfälle. Dazu gehören:

2 Zu berücksichtigen sind dabei:

3 Die internen Regeln für die Erfassung, Änderung und Auflösung der Rückstellungen für einzelne Schadenfälle (Case Reserves) im Rahmen der Schadenabwicklung müssen für die Bestimmung der Schadenrückstellungen zweckmässig sein.

4 Für die Bestimmung der Schadenrückstellungen dürfen die Schadenleistungen und Schadenbearbeitungskosten nicht diskontiert werden.

5 Die Schadenrückstellungen dürfen weder vorsichtig noch unvorsichtig sein (Best Estimate). Insbesondere dürfen sie keine bewussten Verstärkungen enthalten.

Art. 46 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen allgemein

1 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen müssen für alle Versicherungsbestände gebildet werden, ausgenommen die gesonderten Versicherungsbestände nach Artikel 43.

2 Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen müssen so bemessen sein, dass sie folgenden Unsicherheiten ausreichend Rechnung tragen:

3 Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen dürfen nur zur Deckung von versicherungstechnischen Risiken gebildet und bewirtschaftet werden.

4 Werden Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen für die gesonderten Versicherungsbestände nach Artikel 43 gebildet, so sind die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwendbar.

Art. 47 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung

Die Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung nach Artikel 69 Absatz 2 AVO müssen auch für die gesonderten Versicherungsbestände nach Artikel 43 gebildet werden.

Art. 48 Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen

Die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen per Stichtag umfassen den Anteil der nach dem Stichtag auszubezahlenden Überschüsse, welcher der Zeitperiode vor dem Stichtag zugerechnet werden muss.

Art. 49 Versicherungstechnische Rückstellungen für Renten nach dem UVG

1 Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981[^5] über die Unfallversicherung (UVG) sind nach den Rechnungsgrundlagen nach Artikel 108 der Verordnung vom 20. Dezember 1982[^6] über die Unfallversicherung zu bestimmen.

2 Die Rückstellungen nach Artikel 90 Absatz 3 UVG zur Finanzierung des Rentendeckungskapitals, das infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen zusätzlich erforderlich ist, gehören zu den versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten.

3 Die Rückstellungen für Teuerungszulagen nach Artikel 90a Absatz 2 UVG entsprechen den Verpflichtungen gegenüber dem Fonds zur Sicherung künftiger Renten. Diese Rückstellungen gehören ebenfalls zu den versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten.

Art. 50 Versicherungstechnische Rückstellungen für andere Renten als solche nach dem UVG

Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, müssen nach den folgenden Prinzipien bestimmt werden:

Art. 51 Alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen erforderlich sind

Das Versicherungsunternehmen muss den Zweck aller übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen erforderlich sind, umschreiben.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Art. 52 Aufteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen pro Versicherungsprodukt

1 Die versicherungstechnischen Rückstellungen, die die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung betreffen, müssen pro Versicherungsprodukt gebildet und bewirtschaftet werden.

2 Zusätzlich zu den produktspezifischen Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen können Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen für den gesamten Versichertenbestand der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gebildet werden, sofern diese Rückstellungen nicht oder nur in einem geringen Rahmen von den Versicherten finanziert werden.

Art. 53 Alterungsrückstellungen

1 Findet in einem Versicherungsprodukt eine zeitliche Umverteilung statt, so muss eine Alterungsrückstellung gebildet werden, welche die Umverteilung unter Berücksichtigung der künftigen Zahlungsflüsse langfristig sicherstellt.

2 Den Unsicherheiten bei den Annahmen und Methoden sowie beim Schadengeschehen muss durch angemessene Sicherheitsmargen Rechnung getragen werden, sofern diese Unsicherheiten nicht bereits durch die Bildung von Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen ausreichend berücksichtigt werden.

Art. 54 Auflösung und Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen

1 Nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen dürfen nur zugunsten des Versicherungsunternehmens aufgelöst werden, wenn dieses sie nachweislich finanziert hat. Andernfalls müssen sie zugunsten der Versicherten aufgelöst werden.

2 Bei der Auflösung zugunsten der Versicherten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen zugunsten derjenigen Versicherten zu verwenden, die diese Rückstellungen finanziert haben. Ist eine solche Verteilung nicht möglich, so müssen sie nach sachlogischen Kriterien zugunsten eines Teilbestandes oder des gesamten Versichertenbestandes in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung verwendet werden.

3 Die Auflösung und Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen muss von der FINMA bewilligt werden, sofern sie nicht bereits im Geschäftsplan geregelt ist.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die aktive Rückversicherung

Art. 55 Versicherungstechnische Rückstellungen für die aktive Rückversicherung

Für die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend die aktive Rückversicherung von Versicherungsverträgen sind die Artikel 28–39 und 42–51 sinngemäss anwendbar. Die Artikel 40, 41 und 52–54 sind nicht anwendbar.

Art. 56 Proportionales und nicht proportionales Geschäft

1 Im proportionalen Rückversicherungsgeschäft müssen die vom Zedenten übernommenen versicherungstechnischen Rückstellungen sorgfältig überprüft werden.

2 Im nicht proportionalen Rückversicherungsgeschäft müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen durch den Rückversicherer berechnet werden.

6. Abschnitt: Dokumentation der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Art. 57

1 Die Dokumentation nach Artikel 54 Absatz 3 AVO muss mindestens einmal jährlich erstellt werden. Sie muss insbesondere Folgendes enthalten:

2 Die FINMA kann die Dokumentation zur Beilage zum Aufsichtsbericht nach Artikel 25 VAG erklären und Anforderungen nach dessen Absatz 2 festlegen.

3. Kapitel: Sollbetrag des gebundenen Vermögens

Art. 58 Berücksichtigung des Überschussfonds im Sollbetrag des gebundenen Vermögens in der Lebensversicherung

In der Lebensversicherung gehört nur der Teil des Überschussfonds zu den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a AVO, dessen Ausschüttung aus vertraglichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen in jedem Fall gewährleistet werden muss.

Art. 59 Zuschlag nach Artikel 18 VAG

Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:

Art. 60 Bestimmung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens

1 Unter aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 71 Absatz 1 AVO sind die versicherungstechnischen Rückstellungen zu verstehen, die das Versicherungsunternehmen bestimmen würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt einen Rechnungsabschluss erstellen würde.

2 Hat die FINMA nach Artikel 71 Absatz 2 AVO zugelassen, dass unterjährig eine fundierte Schätzung vorgenommen wird, so muss diese vorsichtig sein.

4. Kapitel: Grundsätze der Vermögensanlage und gebundenes Vermögen

Art. 61 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Bonitätseinstufung

1 Sollen mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte einem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, so muss im Sinne von Artikel 69a AVO insbesondere die Bonität dieser Werte von den Versicherungsunternehmen beurteilt und laufend überwacht und dies entsprechend dokumentiert werden.

2 Dazu muss jeder mit einem Gegenparteirisiko behaftete Wert in eine der folgenden Bonitätsstufen eingestuft werden:

3 Neben der Bonität des Schuldners sind bei der Einstufung eines Wertes in die Bonitätsstufen allfällige besondere Eigenschaften des Wertes zu berücksichtigen.

Art. 62 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: Methoden und Grundsätze der Einstufung

1 Für die Einstufung der mit einem Gegenparteirisiko behafteten Werte in die Bonitätsstufen darf das Versicherungsunternehmen einzig verwenden:

2 Betreffend die Anerkennung von Ratingagenturen gilt Artikel 6 Absätze 1–3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^7] sinngemäss.

3 Verwendet ein Versicherungsunternehmen Ratings anerkannter Ratingagenturen, so muss es im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung beurteilen, ob das jeweilige Rating der Einschätzung der Bonität angemessen ist. Das Versicherungsunternehmen kann unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen.

4 Weder die Sorgfaltsprüfung noch die Verwendung eigener Bonitätseinschätzungen dürfen zu einer gegenüber dem Rating einer anerkannten Ratingagentur günstigeren Einstufung führen. Hat der Wert ein gegenüber dem Rating einer anerkannten Ratingagentur höheres Risikoprofil, so muss er entsprechend in eine schlechtere Bonitätsstufe eingestuft werden.

5 Die Nutzung sowohl von Ratings anerkannter Ratingagenturen als auch von eigenen Bonitätseinschätzungen darf nicht selektiv erfolgen, sondern muss in einer konsistenten Art und Weise geschehen.

Art. 63 Mit einem Gegenparteirisiko behaftete Werte: eigene Bonitätseinschätzungen

1 Eigene Bonitätseinschätzungen müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

2 Die Auslagerung des Prozesses zur Erstellung eigener Bonitätseinschätzungen muss nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j VAG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 VAG der FINMA gemeldet werden. Das Versicherungsunternehmen behält die Verantwortung für die Qualität der Bonitätseinschätzungen.

Art. 64 Begrenzung des Anrechnungswerts im Rahmen von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AVO

Der Anrechnungswert aller direkten oder indirekten Anlagen, die im Rahmen von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AVO einem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, ist auf 30 Prozent des Sollbetrags begrenzt.

Art. 65 Begrenzung der Fremdwährungsrisiken

Werden nach Artikel 79 Absatz 2 AVO einem gebundenen Vermögen Anlagen in anderen Währungen zugewiesen als jenen, in denen die Verpflichtungen der durch das gebundene Vermögen sichergestellten Versicherungsverträge bestehen (Referenzwährung), so müssen die Fremdwährungsrisiken angemessen begrenzt werden.

Art. 66 Derivate: geldnahe Mittel zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen

1 Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten im gebundenen Vermögen müssen dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein.

2 Als geldnahe Mittel gelten:

Art. 67 Derivate: Deckung bei engagementreduzierenden Derivaten

1 Engagementreduzierende Derivate im gebundenen Vermögen, die sich auf handelbare Basiswerte beziehen, müssen dauernd mit den ihnen zugrunde liegenden Basiswerten im selben gebundenen Vermögen im Umfang des Basiswertäquivalents gedeckt sein.

2 Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn diese eine angemessene Korrelation zum entsprechenden Basiswert aufweisen oder das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, der den folgenden Anforderungen entspricht:

3 Eine Deckung mit Positionen aus dem dazugehörigen Versicherungsbestand ist ebenfalls zulässig.

Art. 68 Derivate: Berechnung des Basiswertäquivalents

Bei der Berechnung des Basiswertäquivalents gelten folgende Grundsätze:

Art. 69 Derivate: Verrechnung bei der Berechnung des Basiswertäquivalents

Zur Ermittlung des Basiswertäquivalents dürfen gegenläufige Positionen in Derivaten mit dem gleichen Basiswert ungeachtet des Verfalltermins der Derivate miteinander verrechnet werden, wenn:

Art. 70 Derivate: Weiterverwendung von erhaltenen Sicherheiten

Die Weiterverwendung von erhaltenen Sicherheiten ist nur insoweit zulässig, als sie durch die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit den Gegenparteien ausdrücklich abgedeckt ist.

Art. 71 Derivate: Berichterstattung

1 Der Bericht über die Geschäfte mit Derivaten muss namentlich folgende Angaben enthalten:

für alle Derivatestrategien summarisch:

2 Dem Bericht ist ein Verzeichnis der Deckungswerte in elektronischer Form für jedes betroffene gebundene Vermögen beizufügen.

Art. 72 Einanlegerfonds

Bei Einanlegerfonds müssen die Direktanlagen des Fondsvermögens nach Artikel 85 ausgewiesen werden.

Art. 73 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Grundsätze

1 Die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft dürfen die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigen.

2 Vor Einsatz eines derartigen Geschäfts müssen die Versicherungsunternehmen dokumentieren, wie sie die damit verbundenen speziellen Risiken beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen wollen.

3 Zum Pensionsgeschäft gehören Repo-Geschäfte und Reverse-Repo-Geschäfte.

Art. 74 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Anforderungen

Sollen Werte eines gebundenen Vermögens in die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft einbezogen werden, so gilt Folgendes:

Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft: Begrenzungen

1 Der Umfang der in Repo-Geschäfte und Effektenleihe einbezogenen Werte des gebundenen Vermögens ist zusammen auf 20 Prozent des Sollbetrags begrenzt.

2 Eine kurzfristige Überschreitung bis maximal 30 Prozent des Sollbetrags ist zulässig, sofern das Versicherungsunternehmen den kurzfristigen Liquiditätsbedarf darlegen kann. Anschliessend muss innert zwölf Monaten eine Rückführung auf 20 Prozent erfolgen.

Art. 76 Strukturierte Produkte

1 Bei strukturierten Produkten, die eine Zerlegung in Komponenten erlauben, sind für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen die einzelnen Komponenten bei den Begrenzungen der jeweiligen Anlagekategorien zu berücksichtigen.

2 Bei strukturierten Produkten, die keine Zerlegung in Komponenten erlauben, werden der Umfang und die Rahmenbedingungen für die Anrechnung soweit erforderlich in einem Genehmigungsverfahren nach Artikel 79 Absatz 1 AVO festgelegt; dabei sind die Besonderheiten der betreffenden Produkte zu beachten.

Art. 77 Immobilien: Ermittlung des Marktwerts

1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens jährlich einen Marktwert sämtlicher Immobilien im gebundenen Vermögen ermitteln.

2 Als Marktwert einer Immobilie gilt der Betrag, zu dem das Objekt zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Marktteilnehmern in einer marktüblichen Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft beziehungsweise gekauft werden könnte.

3 Die eingesetzte Bewertungsmethode muss für die Ermittlung des Marktwerts geeignet sein und marktüblichen Standards der Immobilienbewertung entsprechen.

4 Jede Immobilie muss mit ihrem individuellen Marktwert bewertet werden (Prinzip der Einzelbewertung). Dies gilt auch für Immobilien in einem Immobilienportfolio.

5 Die Immobilien müssen, unter Berücksichtigung des jeweils geeigneten Verfahrens für die Ermittlung des Marktwertes, in Gruppen vergleichbarer Immobilien eingeteilt werden und für jede Gruppe muss die jeweilige Bewertungsmethode konsequent und kontinuierlich angewendet werden (Prinzip der Bewertungskontinuität).

6 Sind Werte verfügbar, die nach einem der folgenden Standards ermittelt und geprüft wurden und die einem Marktwert nach den Absätzen 1–4 entsprechen, so sind diese Werte zu verwenden:

Art. 78 Immobilien: Überprüfung des Marktwerts

1 In einem Rhythmus von maximal 10 Jahren sind alle Immobilien im gebundenen Vermögen zur Überprüfung der angesetzten Marktwerte gestaffelt mindestens einmal vollständig durch eine Immobilienschätzerin oder einen Immobilienschätzer zu schätzen. Die Schätzung muss einen Augenschein vor Ort einschliessen, auf der Fachexpertise der Schätzerin oder des Schätzers beruhen und neutral erfolgen.

2 Das Versicherungsunternehmen muss den Überprüfungsprozess dokumentieren und sicherstellen, dass die Erkenntnisse aus den Überprüfungsschätzungen bei der Bewertung der einzelnen Objekte beziehungsweise der Festlegung der Modellparameter einbezogen werden.

3 Gibt es Hinweise darauf, dass deutliche Marktbewegungen in den verwendeten Bewertungsmethoden nicht oder nicht genügend widerspiegelt werden, so kann die FINMA auch in kürzerer Frist eine Neubewertung des Portfolios oder eines Teilportfolios verlangen.

5. Kapitel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Abschnitt: Aufnahme der Versicherungstätigkeit eines ausländischen Versicherunternehmens

Art. 79 Höhe der Kaution

1 Für die Lebensversicherung beträgt die Kaution, die ein ausländisches Versicherungsunternehmen hinterlegen muss, mindestens:

450 000 Franken für:

2 Für die Schadenversicherung beträgt die Kaution maximal 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Schweizer Geschäft, mindestens aber:

3 Die FINMA verfügt im Rahmen der Bewilligung den Bruchteil der versicherungstechnischen Rückstellungen, der als Kaution nach Absatz 2 hinterlegt werden muss.

Art. 80 Verwahrungsort und anrechenbare Vermögenswerte

Das ausländische Versicherungsunternehmen muss als Kaution bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c AVO hinterlegen.

2. Abschnitt: Verantwortliche Aktuarin oder verantwortlicher Aktuar

Art. 81 Aufgaben

1 Die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar trägt die Verantwortung für die Angaben zu den Rückstellungen im Geschäftsplan nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d VAG und Artikel 54 Absatz 3 AVO.

2 Sie oder er muss jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung beziehungsweise an die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten erstellen (Art. 24 Abs. 3 VAG). Dazu muss sie oder er sich die dazu erforderlichen Informationen von den zuständigen Stellen beschaffen.

3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber den Angaben im letzten Bericht muss die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar die Geschäftsleitung beziehungsweise die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten umgehend informieren.

4 Die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar muss jeweils prüfen, ob der Bedarf besteht, direkt an den Verwaltungsrat zu gelangen.

Art. 82 Inhalt des Berichtes

1 Der Bericht muss den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen des Versicherungsunternehmens aus aktuarieller Sicht darstellen. Er muss namentlich versicherungstechnische Entwicklungen berücksichtigen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden.

2 Der Bericht muss die notwendigen Informationen enthalten zu den gegenüber Versicherungsrisiken exponierten Bilanzpositionen, insbesondere zu den Rückstellungen, zu den mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken sowie zu den Ergebnissen der Prüfung des Sollbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b VAG. Darzulegen sind die entsprechenden Bilanzpositionen sowohl der SST-Bilanz als auch der Bilanz gemäss statutarischer Jahresrechnung des Versicherungsunternehmens.

3 Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

Art. 83 Abberufung oder Demission

Bei Abberufung oder Demission der verantwortlichen Aktuarin oder des verantwortlichen Aktuars eines Versicherungsunternehmens müssen beide Parteien unabhängig voneinander die FINMA über die Gründe informieren.

3. Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 84 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven

Die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven muss bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens 10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns betragen, bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

Art. 85 Mindestgliederung der Jahresrechnung

1 In Abweichung von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts (OR)[^11] muss die Jahresrechnung mindestens in die Positionen nach Anhang 2 und in der dort vorgegebenen Reihenfolge gegliedert werden.

2 Die Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres der entsprechenden Periode sind in der Bilanz, in der Erfolgsrechnung und im Anhang der Jahresrechnung anzugeben.

3 Versicherungsunternehmen, die sowohl die Direktversicherung als auch die aktive Rückversicherung in wesentlichem Umfang betreiben, müssen die jeweiligen versicherungstechnischen Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert ausweisen.

4 Bei der Erstellung der Jahresrechnung für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten die Absätze 1–3 ebenfalls. Zudem sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

6. Kapitel: Beispielrechnungen für die Lebensversicherung

Art. 86 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Beispielrechnungen

1 Für die Beispielrechnungen für die nicht qualifizierte Lebensversicherung ist unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit mindestens ein günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges Renditeszenario zu bestimmen. Dabei ist ausgewogen auf günstige und ungünstige Fälle hinzuweisen und die Chancen und Risiken der Überschussbeteiligung sind zu veranschaulichen.

2 Ist die Finanzierbarkeit der aktuellen Überschüsse im mittleren Szenario über die ganze Vertragslaufzeit plausibel, so muss die Beispielrechnung auf diesen Überschüssen beruhen.

3 Das Versicherungsunternehmen muss die Finanzierbarkeit der ausgewiesenen Beispielrechnungen in allen Renditeszenarien plausibilisieren und dies intern dokumentieren. Diese Plausibilisierungen dürfen nicht in Widerspruch zu den Vorgaben für die Renditeszenarien bei der qualifizierten Lebensversicherung stehen.

4 Für Lebensversicherungsverträge im Versicherungszweig A2 nach Anhang 1 AVO ist Artikel 129b Absatz 2 Buchstabe c–e AVO anstelle der Absätze 1–3 des vorliegenden Artikels sinngemäss anwendbar.

Art. 87 Nicht qualifizierte Lebensversicherung: Kostenausweis

1 Der Kostenausweis im mittleren Szenario einer nicht qualifizierten Lebensversicherung muss bestehen aus:

2 Die tarifliche Bruttorendite ist so zu bestimmen, dass die mit der tariflichen Bruttorendite verzinsten Differenzen aus Zahlbeiträgen und tariflichen Kostenprämien genau die Summe aus den Risikokosten und der Ablaufleistung im mittleren Szenario ergeben.

3 Die Nettorendite ist so zu bestimmen, dass die mit der Nettorendite verzinsten Zahlbeiträge genau die Summe aus den Risikokosten und der Ablaufleistung im mittleren Szenario ergeben.

4 Für Lebensversicherungsverträge im Versicherungszweig A2 nach Anhang 1 AVO ist Artikel 129b Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 anstelle der Absätze 1–3 des vorliegenden Artikels sinngemäss anwendbar.

Art. 88 Qualifizierte Lebensversicherung: risikofreier Zins für die Bestimmung der Renditen im günstigen und ungünstigen Szenario

1 In den Beispielrechnungen muss der risikofreie Zins zur Bestimmung der Rendite im ungünstigen Szenario von der Laufzeit der Verträge abhängen. Er darf auch davon abhängen, ob der Vertrag wiederkehrende Prämien oder eine einmalige Prämie vorsieht.

2 Die Ermittlung der risikofreien Zinsen muss auf der Basis der SNB-Zinskurve für die risikofreien Zinsen erfolgen, wobei die verwendeten Daten nicht länger als 18 Monate zurückliegen dürfen.

3 Mindestens einmal jährlich müssen die verwendeten risikofreien Zinsen überprüft und bei nicht unerheblichen Änderungen angepasst werden.

Art. 89 Qualifizierte Lebensversicherung: Bestimmung der in den Beispielrechnungen angenommenen Renditen

1 Das mittlere Renditeszenario der Beispielrechnungen muss dem Median der möglichen Ablaufleistungen entsprechen, wobei die Annahmen auf den Informationen basieren müssen, die dem Unternehmen zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt sind.

2 Die Bruttorendite für das ungünstige Szenario muss aus Sicht professioneller Anleger repräsentativ für alle Szenarien sein, bei denen die Ablaufleistung unter der Ablaufleistung liegt, die sich mit dem risikofreien Zins als Bruttorendite ergeben würde.

3 Die Bruttorendite für das günstige Szenario muss aus Sicht professioneller Anleger repräsentativ für alle Szenarien sein, bei denen die Ablaufleistung über der Ablaufleistung liegt, die sich mit dem risikofreien Zins als Bruttorendite ergeben würde.

4 Die Bestimmung dieser Renditen muss in angemessener Weise berücksichtigen:

5 Die Renditen zur Verwendung in den Beispielrechnungen müssen mindestens jährlich aktualisiert werden.

7. Kapitel: Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Art. 90 Zusätzliche Angaben im Register

1 Soweit vorhanden wird die UID-Nummer der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler im Register publiziert.

2 Übt die ungebundene Versicherungsvermittlerin oder der ungebundene Versicherungsvermittler eine Tätigkeit nach Artikel 182a Absatz 2 AVO aus, so wird der Name der Website oder des elektronischen Mediums im Register publiziert.

Art. 91 Meldepflicht bei Änderung von Tatsachen

1 Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen (Art. 185 Abs. 1 AVO), insbesondere Änderungen betreffend:

2 Sie müssen der FINMA jegliche Änderung umgehend nach Kenntnisnahme melden.

3 Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen müssen der FINMA jährlich bestätigen, dass die der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen betreffend die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die für sie Versicherungsgeschäfte vermitteln, wahrheitsgetreu und aktuell sind.

Art. 92 Meldepflicht bei Nichteinhaltung der Mindeststandards für die Weiterbildung

1 Die Branchenorganisationen müssen die Meldung, dass eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält, umgehend vornehmen.

2 Die Meldung muss elektronisch erfolgen.

Art. 93 Berichterstattung an die FINMA

1 Die registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen jährlich auf den 31. Dezember einen Bericht zuhanden der FINMA erstellen über die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu ihrer Tätigkeit.

2 Sie müssen den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der FINMA bis spätestens am darauffolgenden 31. Mai einreichen.

3 Die FINMA definiert und publiziert die für das darauffolgende Geschäftsjahr zu erhebenden Kennzahlen und Informationen bis spätestens am 30. September.

8. Kapitel: Versicherungsgruppen und -konglomerate

Art. 94 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Begriffe

1 Ad-hoc-Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen in Versicherungsgruppen und ‑konglomeraten sind die vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit zu erstattenden Meldungen nach Artikel 194 Absatz 1 erster Satz AVO.

2 Bestandmeldungen sind die jährlich über den Bestand der Vorgänge zu erstattenden Meldungen nach Artikel 194 Absatz 1 zweiter Satz AVO.

Art. 95 Meldungen zu gruppeninternen Vorgängen: Mindestwerte

1 Die Mindestwerte nach Artikel 193 Absatz 2 AVO beziehen sich auf das im Jahresbericht ausgewiesene Eigenkapital der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats; sie betragen:

2 Ändert sich unterjährig aufgrund nicht meldepflichtiger Vorgänge der Bestand oder die Struktur der gruppeninternen Vorgänge wesentlich, so ist der FINMA unterjährig eine Bestandmeldung zu erstatten.

3 Nehmen die gruppeninternen Vorgänge, die im Rahmen der Bestandmeldung einzeln nicht meldepflichtig sind, zusammen ein wesentliches Ausmass an, so muss die Versicherungsgruppe oder das Versicherungskonglomerat sie zusätzlich in der Bestandmeldung für jede Kategorie nach Artikel 193 Absatz 1 AVO in der Anzahl und Gesamtsumme aufführen.

Art. 96 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Aufgaben

1 Die Versicherungsgruppen und -konglomerate müssen über eine Aktuarsfunktion verfügen. Die Stelle, die die Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe wahrnimmt, ist verantwortlich für die Berechnung und Ermittlung der versicherungstechnischen Bilanzpositionen aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen und die Beurteilung der aktuariellen Risiken.

2 Sie muss jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats erstellen. Dazu muss sie sich die erforderlichen Informationen von den zuständigen Stellen beschaffen.

3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber den Angaben im letzten Bericht muss sie die Geschäftsleitung umgehend informieren.

4 Sie muss jeweils prüfen, ob der Bedarf besteht, direkt an den Verwaltungsrat zu gelangen.

5 Sie muss sich einen Überblick verschaffen über die Richtlinien für die Risikobeurteilung und -bewirtschaftung, die für die Aktivitäten aller aktuariellen Funktionen innerhalb einer Gruppe relevant sind, und über die auf diese Richtlinien gestützten Kontrollen.

Art. 97 Aktuarsfunktion auf Gruppenstufe: Inhalt des Berichts

1 Der Bericht muss den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gruppe oder des Konglomerats aus aktuarieller Sicht darstellen. Er muss namentlich versicherungstechnische Entwicklungen berücksichtigen, welche die finanzielle Lage der Gruppe oder des Konglomerats gefährden.

2 Der Bericht muss die notwendigen Informationen enthalten zu den gegenüber Versicherungsrisiken exponierten Bilanzpositionen, insbesondere zu den Rückstellungen, und zu den mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken der Gruppe beziehungsweise des Konglomerats und der wesentlichen rechtlichen Einheiten der Gruppe oder des Konglomerats. Darzulegen sind die entsprechenden Bilanzpositionen sowohl der SST-Bilanz als auch der Bilanz gemäss Rechnungslegungsstandard der Gruppe oder des Konglomerats.

3 Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 98 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005[^12] über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen wird aufgehoben.

Art. 99 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 961.01

[^2]: SR 961.011

[^3]: SR 0.961.1

[^4]: SR 0.961.514

[^5]: SR 832.20

[^6]: SR 832.202

[^7]: SR 952.03

[^10]: Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans‑Huber‑Strasse 4, 8002 Zürich; www.verlagskv.ch.

[^11]: SR 220

[^12]: [AS 2005 5383; 2008 5613 I 7; 2015 4439]