Abkommen vom 24. Mai 2022 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Typ Andere
Veröffentlichung 2022-05-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API
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Ob eine besondere Art von Lizenz, Genehmigung, Bewilligung oder ein ähnliches Instrument (einschliesslich einer Konzession, sofern diese die Natur eines solchen Instruments aufweist) die Eigenschaften einer Investition aufweist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art und dem Ausmass der Rechte ab, welche dem Inhaber gemäss den Gesetzen der Vertragspartei zustehen. Keine Eigenschaften einer Investition haben jene Instrumente, die keine gemäss dem Gesetz der Vertragspartei geschützten Rechte hervorrufen. Zur Klarstellung: Das Vorstehende hat keinen Einfluss auf die Frage, ob ein Vermögenswert, der mit einem solchen Instrument verbunden ist, die Eigenschaften einer Investition aufweist.

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Zur Klarstellung: Im Fall von Indonesien kann «in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften genehmigt» die Anforderung einer spezifischen schriftlichen Genehmigung beinhalten.

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Zur Klarstellung: Dieses Abkommen ist für eine Vertragspartei nicht bindend im Zusammenhang mit Handlungen oder Tatsachen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens für diese Vertragspartei erfolgten oder mit einer Situation, deren Bestehen davor aufgehört hat.

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Zur Klarstellung: Die Frage, ob die Behandlung «in vergleichbaren Situationen» gemäss Artikel 5 (Inländerbehandlung) oder Artikel 6 (Meistbegünstigung) erfolgt, hängt von der Gesamtheit der Umstände ab, einschliesslich der betroffenen Wirtschafts- oder Geschäftssektoren und ob die entsprechende Behandlung auf der Grundlage von legitimen Zielen der öffentlichen Wohlfahrt zwischen Investitionen unterscheidet.

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Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt nicht für Massnahmen im Zusammenhang mit der Desinvestition der Investition, wenn die ausländischen Investoren zum Zeitpunkt oder während der Registrierung ihrer Investition darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ihre Investition künftig in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der Vertragspartei, in der investiert wurde, zu veräussern ist.

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Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass gegebenenfalls rechtliche und administrative Verfahren einzuhalten sind, bevor die Bezahlung erfolgen kann.

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Bei der Bewertung des fairen Marktwerts der enteigneten Investition sind allfällige Spekulations- oder Zufallsgewinne ausgenommen.

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Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien haben für den Zweck dieses Artikels anerkannt, dass der Begriff «Widerrufung» von geistigen Eigentumsrechten auch die Kündigung oder Annullierung solcher Rechte umfasst und dass der Begriff «Einschränkung» von geistigen Eigentumsrechten auch Ausnahmen zu diesen Rechten beinhaltet.

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Zur Klarstellung: Ein Unternehmen kann nicht selbst eine Klage gegen die Vertragspartei einreichen, in der es ansässig ist.

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Die Ausnahme hinsichtlich der öffentlichen Ordnung kann nur dann angeführt werden, wenn eine echte und ausreichend ernste Bedrohung für eines der grundlegenden Interessen der Gesellschaft besteht.

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Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Begriff «aufsichtsrechtliche Gründe» die Wahrung der Sicherheit, Stabilität und Integrität oder finanzielle Verantwortung einzelner Finanzdienstleister sowie die Sicherheit und die finanzielle und operative Integrität von Zahlungs- und Clearingsystemen beinhaltet.

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