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Verordnung des SBFI vom 23. Mai 2025 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Landwirtschaft»

Geltender Text a fecha 2025-05-23

17025

Gemüsegärtnerin EFZ / Gemüsegärtner EFZ Maraîchère CFC / Maraîcher CFC Orticoltrice AFC / Orticoltore AFC

15012

Landwirtin EFZ / Landwirt EFZ Agricultrice CFC / Agriculteur CFC Agricoltrice AFC / Agricoltore AFC

15013

Ackerbau

15014

Alp- und Berglandwirtschaft

15015

Biologischer Pflanzenbau

15016

Rindviehhaltung

15017

Geflügelhaltung

15018

Schweinehaltung

16004

Obstfachfrau EFZ / Obstfachmann EFZ Arboricultrice CFC / Arboriculteur CFC Frutticoltrice AFC / Frutticoltore AFC

22604

Weinfachfrau EFZ / Weinfachmann EFZ Vinicultrice CFC / Viniculteur CFC Vitivinicoltrice AFC / Vitivinicoltore AFC

22605

Winzer

22606

Kellerwirtschaft

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Landwirtschaft umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

2 Innerhalb des Berufs der Landwirtin und des Landwirts EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Innerhalb des Berufs der Weinfachfrau und des Weinfachmanns EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

5 Die Berufsleute mit einem EFZ im Berufsfeld Landwirtschaft beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Agrarpraktikerin oder Agrarpraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ

Die Ausbildung zur Gemüsegärtnerin oder zum Gemüsegärtner EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Pflegen des Kulturlands:

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld:

Anbauen von Gemüsekulturen:

Pflegen von Gemüsekulturen:

Ernten und Vermarkten von Gemüse:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Landwirtin oder Landwirt EFZ

1 Die Ausbildung zur Landwirtin oder zum Landwirt EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Pflegen des Kulturlands:

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld:

Halten von Nutztieren:

Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen:

Betreiben von Ackerbau:

Betreiben von Alp- und Berglandwirtschaft:

Betreiben von biologischem Pflanzenbau:

Halten von Rindvieh:

Halten von Geflügel:

Halten von Schweinen:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–k sind wie folgt verbindlich:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ

Die Ausbildung zur Obstfachfrau oder zum Obstfachmann EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Pflegen des Kulturlands:

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld:

Anbauen von Obstkulturen:

Pflegen von Obstkulturen:

Ernten und Vermarkten von Obst:

Art. 7 Handlungskompetenzen für Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ

1 Die Ausbildung zur Weinfachfrau oder zum Weinfachmann EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Pflegen des Kulturlands:

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld:

Pflanzen und Pflegen von Reben:

Ernten von Trauben:

Keltern von Trauben:

Vermarkten von Produkten:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–c, e und g sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben d und f sind wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 8

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 Lernende können entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden, sofern sie entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

2 Die Kantone ermöglichen den Lehrstellenwechsel auch überkantonal.

Art. 10 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1500 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
für alle Berufe
b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur 80 60 140
c: Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld 60 100 160
für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ
a: Pflegen des Kulturlands 100 80 180
d: Anbauen von Gemüsekulturen 80 50 50 180
e: Pflegen von Gemüsekulturen 80 90 120 290
f: Ernten und Vermarkten von Gemüse 70 70
für den Beruf Landwirtin oder Landwirt EFZ
a: Pflegen des Kulturlands 100 80 40 220
d: Halten von Nutztieren 100 70 170
e: Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen 60 70 130
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich 200 200
für den Beruf Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ
a: Pflegen des Kulturlands 100 80 180
d: Anbauen von Obstkulturen / f: Ernten und Vermarkten von Obst 80 70 80 230
e: Pflegen von Obstkulturen 80 70 160 310
für den Beruf Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ
a: Pflegen des Kulturlands 100 40 140
e: Ernten von Trauben / g: Vermarkten von Produkten 160 100 40 300
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen 80 200 280
Total Berufskenntnisse pro Beruf 340 340 340 1020
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 500 500 500 1500

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 11 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen von 11 oder 12 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3–6 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Anzahl Tage
1 1 b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur 5 Tage
1 2 b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur / d3: Gemüsekulturen säen und pflanzen / e: Pflegen von Gemüsekulturen 1 Tag
2 3 a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern / b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur / d3: Gemüsekulturen säen und pflanzen / e: Pflegen von Gemüsekulturen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel) 4 Tage
3 4 a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern / e: Pflegen von Gemüsekulturen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel) / f1: Gemüse ernten und aufbereiten 2 Tage
Total Total Total 12 Tage
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Ackerbau Alp- und Berglandwirtschaft biologischer Pflanzenbau Rindviehhaltung Geflügelhaltung Schweinehaltung
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/
Handlungskompetenzen Dauer
1 1 b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur Anzahl Tage 4 4 4 4 4 4
1 2 b2: landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen, und Kleingeräte unterhalten Anzahl Tage 2 2 2 2 2 2
2 3 b3: landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen bedienen Anzahl Tage 1 1 1 1 1 1
2 4 e3: Raufutter ernten und konservieren / e5: Kunstwiesen anlegen und pflegen Anzahl Tage 1 1 1 1 1 1
2 5 d3: Nutztiere pflegen und betreuen Anzahl Tage 1 1 1 1 1 1
3 6 fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage 3 3 3 2 3 3
Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) 12 12 12 11 12 12
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Anzahl Tage
1 1 b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur 5 Tage
1 2 b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur / d: Anbauen von Obstkulturen / e: Pflegen von Obstkulturen 3 Tage
2 3 a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern / d: Anbauen von Obstkulturen / e: Pflegen von Obstkulturen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel) 3 Tage
Total Total Total 11 Tage
Fachrichtung Fachrichtung
Winzer Kellerwirtschaft
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/
Handlungskompetenzen Dauer
1 1 b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur Anzahl Tage 5 5
2 2 a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern / f1: Weinkeller vorbereiten Anzahl Tage 1 1
2 3 fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel für die Fachrichtung Winzer) Anzahl Tage 6 5
Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) 12 11

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 12

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die vier Berufe je ein Bildungsplan[^4] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 13 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 14 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 15 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 16 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 17 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 18 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 19 Zulassung

1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

2 In den Berufen Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ, Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ, Fachrichtung Winzer, wird für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zudem vorausgesetzt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft nach der Verordnung des UVEK vom 24. November 2022[^5] über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft erworben hat.

Art. 20 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs nach den Artikeln 4–7 erworben wurden.

Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:

Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 45 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Pflegen des Kulturlands / Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur 20 %
2 Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld / Anbauen von Gemüsekulturen / Pflegen von Gemüsekulturen / Ernten und Vermarkten von Gemüse 60 %
3 Fachgespräch 20 %
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Pflegen des Kulturlands / Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur 10 %
2 Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld / Halten von Nutztieren / Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen 30 %
3 Fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich 40 %
4 Fachgespräch 20 %
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Pflegen des Kulturlands / Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur 10 %
2 Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld / Anbauen von Obstkulturen / Pflegen von Obstkulturen / Ernten und Vermarkten von Obst 70 %
3 Fachgespräch 20 %
Position Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen Gewichtung
1 Pflegen des Kulturlands / Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur 10 %
2 Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld / Markt und Standort beurteilen und Traubensorten wählen / Reben schneiden / Laubarbeiten verrichten / Weinkeller vorbereiten / Trauben annehmen und verarbeiten / Ernten von Trauben / Vermarkten von Produkten 20 %
3 Fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen 50 %
4 Fachgespräch 20 %

für die Berufe Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ: Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Pflegen des Kulturlands / Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur / Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld 60 Min. 40 %
2 Halten von Nutztieren / Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen 60 Min. 30 %
3 Fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich 60 Min. 30 %
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Pflegen des Kulturlands / Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur / Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld 60 Min. 40 %
2 Anbauen von Obstkulturen / Pflegen von Obstkulturen / Ernten und Vermarkten von Obst 120 Min. 60 %
Position Handlungskompetenzbereiche/ Handlungskompetenzen Dauer Gewichtung
1 Pflegen des Kulturlands / Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur / Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld 60 Min. 40 %
2 Markt und Standort beurteilen und Traubensorten wählen / Reben schneiden / Laubarbeiten verrichten / Weinkeller vorbereiten / Trauben annehmen und verarbeiten / Ernten von Trauben / Vermarkten von Produkten 60 Min. 30 %
3 Fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen 60 Min. 30 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 In den Berufen Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn:

2 Im Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn:

3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, so ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn:

4 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

für die Berufe Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ:

für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ:

5 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

für die Berufe Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ:

für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ:

6 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 23 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 24

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis führt die Fachrichtung auf.

3 Es berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:

4 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 25 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft setzt sich zusammen aus:

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 26 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die AgriAliForm.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 8. Mai 2008[^7] über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 19−24) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.

2 Lernende, die ihre Bildung im Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 412.101.241

[^4]: Die Bildungspläne vom 23. Mai 2025 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

[^5]: SR 814.812.34

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: [AS 2008 4027; 2017 3, 647]