Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV)
1 Wer Pflanzenschutzmittel zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, benötigt eine GEB.
2 Die GEB wird auf Gesuch hin Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht auf diese Anforderung festgelegt hat.
3 Sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar. Sie kann in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung, widerrufen werden.
4 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.
Art. 90 Einfuhr von behandeltem Saatgut zu Berufs- oder Handelszwecken
1 Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel oder Grundstoff behandelt ist, darf zu Berufs- oder Handelszwecken nur eingeführt werden, wenn:
- a. das Pflanzenschutzmittel, mit dem es behandelt wurde, ausschliesslich genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten enthält; und
das Pflanzenschutzmittel oder der Grundstoff, mit dem es behandelt wurde, in der Schweiz für eine der folgenden Verwendungen zugelassen beziehungsweise genehmigt ist:
-
- die Saatgutbeizung,
-
- die Verwendung auf der Kultur des Saatguts.
- b.
2 Die Zulassungsstelle kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Grundstoff, mit dem das Saatgut behandelt wurde, in einem EU-Mitgliedstaat als Saatbeizmittel für dieselbe Kultur zugelassen beziehungsweise genehmigt ist.
3 Sie erlässt die Ausnahmebewilligung in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
4 Die Ausnahmebewilligung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann wiederholt erteilt werden.
5 Saatgut, das mit einer Ausnahmebewilligung eingeführt wurde, darf während einem Jahr nach Ablauf der Ausnahmebewilligung verwendet werden. Für Saatgut nach Artikel 45 Absatz 5 kann die Zulassungsstelle längere Fristen für die Aussaat festlegen.
6 Sind die Einfuhrvoraussetzungen nach der Einfuhr des Saatguts nicht mehr erfüllt, so bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des bereits eingeführtem Saatgut.
9. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 91
Für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln gelten die PIC-Verordnung vom 10. November 2004[^51] und Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV[^52].
10. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen der Zulassungsstelle
Art. 92
1 Geht von einem Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus, so kann die Zulassungsstelle nach Anhördung der interessierten Stellen das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels verbieten oder wie folgt einschränken:
- a. Sie kann für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels Höchstgehalte für Rückstände bestimmen; sie richtet sich dabei nach internationalen Standards, in der Schweiz oder im Herkunftsland des Pflanzenschutzmittels geltenden Höchstgehalten oder an wissenschaftlich fundierten Grundlagen.
- b. Sie kann bestimmen, dass das Pflanzenschutzmittel nur mit einer Erklärung, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder von einer akkreditierten Stelle ausgestellt wird, in Verkehr gebracht und eingeführt werden darf, und sie kann verlangen, dass der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
2 Im Falle einer Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b werden Pflanzenschutzmittel, für die bei der Einfuhr die Erklärung und allfällig vorgeschriebene Dokumente nicht vorgelegt werden, zurückgewiesen oder vernichtet.
4. Kapitel: Herausgabe von vertraulichen Informationen über Pflanzenschutzmittel
Art. 93
1 Die Zulassungsstelle gibt auf Anfrage folgende Informationen über ein Pflanzenschutzmittel an Dritte heraus, wenn im Zulassungsgesuch nicht deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde:
- a. Informationen zum Verfahren der Herstellung des Pflanzenschutzmittels, mit Ausnahme der für die Sicherheitsbewertung wichtigen Informationen;
- b. Angaben über die Geschäftsbeziehungen zwischen einer Herstellerin oder Importeurin und der Gesuchstellerin oder Zulassungsinhaberin;
- c. Geschäftsinformationen, aus denen Bezugsquellen, Marktanteile oder die Geschäftsstrategie der Gesuchstellerin hervorgehen;
- d. Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
- e. Ergebnisse von Untersuchungen von Wirkstoffchargen, einschliesslich den Verunreinigungen;
- f. Analysemethoden für Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Analysemethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
- g. Angaben zur vollständigen Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels.
2 Die Zulassungsstelle entscheidet darüber, welchen Informationen die vertrauliche Behandlung gewährt wird.
3 Sie gewährt die vertrauliche Behandlung von Informationen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass deren Herausgabe an Dritte ihren Interessen erheblich schaden könnte. Der Name und die Adresse der Personen, die an den Versuchen an Wirbeltieren beteiligt sind oder waren, gelten in jedem Fall als vertraulich.
4 Erhält die Zulassungsstelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Informationen nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.
5 Die kantonalen Vollzugsstellen erhalten Zugang zu den Informationen nach Absatz 1, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 138 benötigen.
5. Titel: Nützlinge
1. Kapitel: Genehmigung von Nützlingen
Art. 94 Grundsatz
1 Produkte, die Nützlinge enthalten, dürfen für die Zwecke dieser Verordnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Nützlinge nach dieser Verordnung genehmigt sind.
2 Die genehmigten Nützlinge sind in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 95 Voraussetzungen für die Genehmigung
1 Nützlinge werden auf Gesuch hin genehmigt, wenn mindestens eine repräsentative Verwendung ergeben hat, dass sie bei der vorgesehenen Verwendung gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie sind hinreichend wirksam.
Sie haben keine schädlichen Auswirkungen:
-
- auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere von besonders gefährdeten Personengruppen;
-
- auf die Gesundheit von Tieren.
- b.
- c. Sie haben keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Sie haben keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere:
-
- auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, einschliesslich das dauerhafte Verhalten dieser Arten;
-
- auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
- d.
2 Bei Nützlingen, die in den Anhängen 1 und 2 der Leitlinie «Biological control agents safely used in the EPPO region» (PM6/3[^53]) aufgeführt sind, gelten die Voraussetzungen für die Genehmigung als erfüllt.
3 Ist der Nützling ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 7–11 FrSV[^54].
Art. 96 Gesuch um Genehmigung
1 Das Gesuch um Genehmigung eines Nützlings muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.
2 Es muss ein Dossier nach Anhang 8 enthalten. Wird ein Teil des Dossiers nicht eingereicht, so muss dies im Gesuch wissenschaftlich fundiert begründet werden.
3 Ist der Nützling, dessen Genehmigung beantragt wird, ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten für den Inhalt des Dossiers zusätzlich zu den Artikeln 26, 27 und 28 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV[^55].
4 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. Betrifft das Gesuch einen gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismus, so müssen die Unterlagen eine Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache enthalten.
Art. 97 Nützlinge mit geringem Risiko
1 Nützlinge gelten als Nützlinge mit geringem Risiko, wenn:
- a. sie nicht gebietsfremd sind;
- b. sie nicht gentechnisch verändert wurden; und
- c. die Risikobeurteilung ergeben hat, dass keine Verwendungseinschränkung erforderlich ist.
2 Welche Nützlinge als Nützlinge mit geringem Risiko gelten, ergibt sich aus Anhang 7.
Art. 98 Verwendungszweck und Einschränkungen für die Verwendung
1 Die Zulassungsstelle kann bei der Genehmigung von Nützlingen folgende Bedingungen und Einschränkungen festlegen:
- a. Art und Höchstmenge bestimmter Verunreinigungen mit Fremdarten;
- b. Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Angaben nach Anhang 8 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, einschliesslich der klimatischen Bedingungen;
- c. Art und Bedingungen der Verwendung;
- d. berufliche oder nichtberufliche Verwendung;
- e. Gebiete, in denen die Verwendung der Nützlinge nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zulässig ist;
- f. Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung der Nützlinge;
- g. sonstige Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der bereitgestellten Informationen ergeben.
2 Die genehmigten Nützlinge sowie der Verwendungszweck und die Einschränkungen für die Verwendung sind in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 99 Überprüfung der Genehmigung
1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen genehmigten Nützling jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse.
2 Ergibt die Überprüfung, dass ein Nützling die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt, so wird die Genehmigung widerrufen.
2. Kapitel: Umgang mit Nützlingen
1. Abschnitt: Kennzeichnung und Werbung
Art. 100 Kennzeichnung
1 Die Kennzeichnung darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Nützlings täuschen.
2 Auf der Etikette müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:
- a. die genaue Bezeichnung des Nützlings;
- b. die bei der Verwendung des Nützlings geltenden Bedingungen und Einschränkungen.
Art. 101 Sprache der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss mindestens in einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen.
Art. 102 Werbung
1 Werbung ist nur für genehmigte Nützlinge erlaubt.
2 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf Aussagen ausschliesslich zu den gemäss der Genehmigung zugelassenen Verwendungen enthalten.
3 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf keine Informationen in Form von Text oder Grafiken enthalten, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos».
2. Abschnitt: Verwendung
Art. 103
1 Für die Verwendung von Nützlingen gilt Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV[^56] sinngemäss.
2 Wer Nützlinge verwendet, muss die in Anhang 7 aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen einhalten.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 104 Grundsatz
Produkte, die Nützlinge enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach dieser Verordnung genehmigt sind.
Art. 105 Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken
1 Wer Produkte, die Nützlinge enthalten, zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, benötigt eine GEB.
2 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.
6. Titel: Forschung und Entwicklung
Art. 106 Bewilligungspflicht für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
1 Für die Durchführung folgender Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken ist eine Bewilligung der Zulassungsstelle erforderlich:
- a. Versuche, bei denen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel oder nicht genehmigte Grundstoffe oder Nützlinge verwendet werden;
- b. Versuche, mit denen eine neue Verwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder genehmigten Grundstoffs oder Nützlings getestet soll.
2 Die Zulassungsstelle kann in der Bewilligung festlegen:
- a. Die Menge, die höchstens verwendet werden darf, und die maximale Grösse des Gebiets, auf dem der Versuch durchgeführt werden darf;
- b. Verwendungsvorschriften, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, namentlich um zu verhindern, dass Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, in die Lebensmittelkette gelangen;
- c. die Dauer, für die die Bewilligung erteilt wird.
3 Wird die Durchführung von Versuchen mit nicht genehmigten Mikroorganismen oder Nützlingen beantragt, so hört die Zulassungsstelle das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vor ihrem Entscheid an.
Art. 107 Generelle Bewilligung für Forschungsorganisationen, Kantone und Firmen
1 Die Zulassungsstelle erteilt Kantonen sowie Forschungsorganisationen und Unternehmen für die Durchführung von Versuchen nach Artikel 106 auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin für die Durchführung solcher Versuchen über die nötigen Kenntnisse und die nötige Erfahrung verfügt.
2 Wer über eine generelle Bewilligung verfügt, muss nicht jeden Versuch einzeln bewilligen lassen.
3 Keine generellen Bewilligungen werden erteilt für die Durchführung von Versuchen, bei denen Mikroorganismen oder Nützlinge verwendet werden oder Luftapplikationen zum Einsatz kommen.
4 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der generellen Bewilligung fest. Diese darf höchstens fünf Jahre betragen.
Art. 108 Gesuche um Bewilligungen
1 Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sind an die Zulassungsstelle zu richten.
2 Das Gesuch muss ein Dossier enthalten, das alle verfügbaren Daten zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt enthält.
3 Gesuche um eine generelle Bewilligung müssen zudem den Nachweis erbringen, dass die Gesuchstellerin für die Durchführung solcher Versuche über die nötigen Kenntnisse und die nötige Erfahrung verfügt.
Art. 109 Einhaltung von Höchstgehalten für Rückstände
Die Bewilligungsinhaberin muss dafür sorgen, dass auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft die Rückstandshöchstgehalte nach den gestützt auf die LGV[^57] erlassenen Vorschriften eingehalten werden.
Art. 110 Versuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren
Auf die Durchführung von Versuchen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen und von Versuchen mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren sind die FrSV[^58] und die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[^59] anwendbar.
Art. 111 Aufzeichnungspflicht
1 Wer Versuche nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, muss zu jedem Versuch die folgenden Angaben aufzeichnen:
- a. Identität und Herkunft des Pflanzenschutzmittels, des Grundstoffs oder des Nützlings;
- b. Angaben zur Kennzeichnung;
- c. erhaltene und verwendete Menge des Pflanzenschutzmittels, des Grundstoffs oder des Nützlings;
- d. Name und Adresse der Person, die das Pflanzenschutzmittel, den Grundstoff oder den Nützling im Rahmen des Versuchs verwendet hat;
- e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt;
- f. Angaben zu Art, Ort und Zeit der Anwendung.
2 Die Aufzeichnungen sind der Zulassungsstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
7. Titel: Weitergabe und Austausch von Daten
Art. 112 Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle und an die Beurteilungsstellen
Die in Artikel 74 ChemV[^60] genannten Behörden und Stellen geben der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen auf Verlangen die dort genannten Daten weiter, soweit es für den Vollzug der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Art. 113 Austausch von Informationen und Daten
1 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln regeln, selbst erhoben haben oder haben erheben lassen. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
2 Im Übrigen ist Artikel 75 Absätze 2–5 ChemV[^61] sinngemäss anwendbar.
Art. 114 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
1 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.
2 Die Voraussetzungen für die Weitergabe vertraulicher Daten richten sich nach Artikel 76 Absatz 2 ChemV[^62].
8. Titel: Information der Öffentlichkeit
Art. 115 Information über genehmigte Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge und zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit in elektronischer Form Informationen zur Verfügung über:
- a. die genehmigten Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge;
- b. die zugelassenen Pflanzenschutzmittel;
- c. die Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung widerrufen wurde;
- d. die Pflanzenschutzmittel mit gültiger Verkaufserlaubnis;
- e. die Pflanzenschutzmittel, deren Verkaufserlaubnis widerrufen wurde.
2 Die Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmittel mit Verkaufserlaubnis enthalten mindestens folgende Angaben:
- a. Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
- b. Bezeichnung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie deren Anteile;
- c. Name der Zulassungsinhaberin und eidgenössische Zulassungsnummer;
- d. Formulierungstyp;
die folgenden Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[^63], wenn zutreffend:
-
- das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2–5 resultiert,
-
- die Gefahrenhinweise und die Kategorie nach Anhang 3,
-
- die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5,
-
- die Produktidentifikatoren nach Artikel 18;
- e.
- f. die Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist;
- g. die Anforderungen an die Verwendung des Pflanzenschutzmittels;
- h. die Angabe, ob das Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist;
- i. die Angabe über allfällige Einschränkungen der Verwendung des Pflanzenschutzmittels im Siedlungsgebiet.
3 Die Informationen über widerrufene Zulassungen und Verkaufserlaubnisse enthalten mindestens folgende Angaben:
- a. die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c;
- b. die Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und die Verwendung;
- c. die Gründe für den Widerruf einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen.
4 Die Zulassungsstelle kann zudem Bewertungen und Berichte veröffentlichen über:
- a. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und deren Erneuerung;
- b. die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten und deren Erneuerung.
5 Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 werden periodisch in das Produkteregister nach Artikel 72 ChemV[^64] übertragen.
Art. 116 Liste von Wirkstoffen, die in Grundwasserzonen und Karstgebieten nicht verwendet werden dürfen
Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine Liste von Wirkstoffen, die in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GschV[^65] und Karstgebieten nicht verwendet werden dürfen.
Art. 117 Zugänglichkeit der Informationen und der Liste
1 Die Informationen nach Artikel 115 und die Liste nach Artikel 116 müssen leicht zugänglich sein. Sie dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten
2 Die Informationen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b–e werden mindestens alle drei Monate aktualisiert.
9. Titel: Datenbearbeitung
Art. 118 Informationssystem
Die Zulassungsstelle betreibt ein Informationssystem zum Vollzug dieser Verordnung, insbesondere für die folgenden Zwecke:
die Verwaltung und die Beurteilung von:
-
- Gesuchen um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und von Gesuchen um Erneuerung der Zulassung,
-
- Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen und von Gesuchen um Erneuerung der Genehmigung,
-
- Unterlagen zur Überprüfung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und von genehmigten Nützlingen;
- a.
die Verwaltung von:
-
- Verkaufserlaubnissen,
-
- Unterlagen zur Zulassung von europäischen Pflanzenschutzmitteln;
- b.
- c. die Erteilung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
- d. die Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
- e. die Erfassung der Verkaufszahlen von Pflanzenschutzmitteln;
- f. die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit nach Artikel 115.
Art. 119 Inhalt des Informationssystems
Das Informationssystem enthält folgende Daten:
zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Erneuerung oder Überprüfung der Zulassung:
-
- Angaben nach den Artikeln 22 und 96,
-
- Angaben zur Beurteilung der Gesuche,
-
- Angaben zum Inhalt der Zulassung nach Artikel 14,
-
- Angaben zur Überprüfung und zur Erneuerung der Zulassung;
- a.
- b. zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aus EU-Mitgliedstaaten (Art. 49): Angaben zur Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts;
- c. zur Verkaufserlaubnis: Angaben zur Inhaberin der Verkaufserlaubnis und zur Zulassungsinhaberin;
- d. zu den Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln: Angaben zu den verkauften Mengen pro Produkt und Jahr durch die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB.
Art. 120 Bearbeitungsrechte
1 Die Zulassungsstelle, die Beurteilungsstellen, die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, die Gesuchstellerinnen, die Herstellerinnen von Pflanzenschutzmitteln, die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB dürfen die Daten einsehen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Pflichten nach dieser Verordnung erforderlich sind.
2 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen dürfen nur die Daten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Sie dürfen die Ergebnisse von Studien nicht verändern.
3 Die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB und die von diesen ermächtigten Personen dürfen die von ihnen erfassten Daten bearbeiten.
Art. 121 Erfassung von Daten über verkaufte Pflanzenschutzmittel
Die Herstellerinnen von Pflanzenschutzmitteln, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis sowie Importeurinnen und Importeure müssen mindestens einmal jährlich die Mengen der von ihnen verkauften Pflanzenschutzmittel im Informationssystem erfassen.
Art. 122 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
1 Der Zugriff auf Daten im Informationssystem muss bei der Zulassungsstelle schriftlich beantragt werden.
2 Die Zulassungsstelle prüft den Antrag und erteilt die Zugriffsrechte im Rahmen von Artikel 120.
3 Die zugriffsberechtigten Stellen müssen der Zulassungsstelle melden, wenn eine Person mit Zugriffsrechten nicht mehr bei ihnen tätig ist. Die Zulassungsstelle entzieht der Person die Zugriffsrechte.
Art. 123 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit
1 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz und zur Daten- und Informatiksicherheit in seinem Bereich.
2 Es erlässt die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Daten- und Informatiksicherheit erforderlichen Bearbeitungsreglemente.
3 Die Beurteilungsstellen, die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis, die Importeurinnen und Importeure sowie die von ihnen ermächtigten Personen müssen beim Bearbeiten der Daten die Vorgaben zum Datenschutz und zur Daten- und zur Informatiksicherheit einhalten. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen, dass keine Unberechtigten Zugriff auf das Informationssystem haben.
Art. 124 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, deren Daten im Informationssystem bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten, auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020[^66].
Art. 125 Archivierung
Die Archivierung der im Informationssystem erfassten Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[^67].
10. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
Art. 126 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss
1 Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem BLV administrativ und fachlich zugewiesen.
2 Sie wird vom Steuerungsausschuss nach Artikel 77 ChemV[^68] strategisch geführt.
3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Festlegung der Strategie im Genehmigungs-, Zulassungs-, Überprüfungs- und Erneuerungsverfahren;
- b. Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.
4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.
Art. 127 Beurteilungsstellen
Beurteilungsstellen sind:
- a. das BAFU;
- b. das BLV;
- c. das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW);
- d. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 128 Aufgaben der Zulassungsstelle
Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:
- a. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen.
- b. Sie holt die Beurteilung und Stellungnahme der fachlich zuständigen Beurteilungsstellen ein.
Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung und der Stellungnahme der Beurteilungsstellen über:
-
- die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Zulassung;
-
- die Genehmigung von Nützlingen sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Genehmigung.
- c.
- d. Sie verfügt die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln; liegt der Grund für die Erneuerung, die Änderungen oder den Widerruf im Zuständigkeitsbereich einer Beurteilungsstelle, so erfolgt die Verfügung auf Antrag der betreffenden Beurteilungsstelle.
- e. Sie unterstützt in Zusammenarbeit mit dem BLW und dem Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope) die kantonalen Vollzugsbehörden bei den Kontrollen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
Sie führt eine bereichsübergreifende Dokumentation über Pflanzenschutzmittel und Nützlinge, insbesondere über:
-
- die eingereichten Gesuchsunterlagen;
-
- die für die Bewertung relevanten Dokumente der beteiligten Beurteilungsstellen;
-
- die Ergebnisse der Bewertungen;
-
- die Zulassungen und die anderen Verfügungen;
-
- den gesamten Schriftverkehr mit den Gesuchstellerinnen.
- f.
Art. 129 Aufgaben des BAFU
Das BAFU beurteilt:
- a. die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Umweltgefährlichkeit und physikalisch-chemischer Gefahren;
- b. die Identität der Mikroorganismen;
- c. die Identität der Nützlinge;
- d. den Verbleib und die Ausbreitung der Pflanzenschutzmittel und Nützlinge in der Umwelt;
- e. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel und Nützlinge auf Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere, auf Wasserorganismen und, ausserhalb der behandelten landwirtschaftlichen Flächen, auf andere Arten, die nicht bekämpft werden sollen.
Art. 130 Aufgaben des BLV
Das BLV beurteilt:
- a. die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren;
- b. die Toxizität der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge für den Menschen;
die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf:
-
- die Gesundheit der nichtberuflichen Verwenderinnen und Verwender, der Anrainerinnen und Anrainer und von anwesenden Personen,
-
- zu bekämpfende Wirbeltiere;
- c.
- d. die Auswirkungen möglicher Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebensmitteln auf die Gesundheit von Menschen.
Art. 131 Aufgaben des BLW
Das BLW hat folgende Aufgaben:
Es beurteilt gemeinsam mit Agroscope und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft:
-
- die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge gegen Schadorganismen und deren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;
-
- die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, auf die Bodenfruchtbarkeit und auf Bienen in den behandelten landwirtschaftlichen Flächen;
-
- die Auswirkungen der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf die landwirtschaftliche Produktion;
-
- die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 17 bei Gesuchen um die Erweiterung einer Zulassung um eine geringfügige Verwendung;
-
- die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 57 bei Gesuchen um eine Notfallzulassung;
-
- die Bildung und das Verhalten von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen und Erntegüter;
-
- die Identität der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Mikroorganismen und Nützlinge, und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Nützlinge.
- a.
- b. Es führt subsidiär für die kantonalen Vollzugsbehörden die Kontrollen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen durch.
- c. Es informiert gemeinsam mit Agroscope und in Zusammenarbeit mit der Zulassungsstelle die zuständigen kantonalen Behörden und die Landwirtschaftskreise über Neuzulassungen von Pflanzenschutzmitteln und Änderungen und Widerrufe von Zulassungen, über Genehmigungen von Nützlingen sowie über Eigenschaften und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- d. Es bestimmt nach Anhörung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle das Verfahren, mit dem bei Versuchen die Konformität mit der guten experimentellen Praxis attestiert wird.
- e. Es oder die von ihm bezeichnete Stelle attestiert auf Anfrage die Konformität von Versuchen; die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 10. März 2006[^69] über die Gebühren der Schweizerischen Akkreditierungsstelle im Bereich der Akkreditierung.
- f. Es überprüft die Aufzeichnungspflichten nach Artikel 121.
- g. Es erteilt die GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
- h. Es informiert die kantonalen Behörden über die in ihrem Gebiet ansässigen Inhaberinnen einer GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
- i. Es wertet die gemeldeten Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln aus.
Art. 132 Aufgaben des SECO
Das SECO beurteilt die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit der beruflichen Verwenderinnen und Verwender sowie der Arbeitskräfte, die nach der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einer Belastung ausgesetzt sind. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV.
Art. 133 Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen
Die am Zulassungsverfahren beteiligten Beurteilungsstellen informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, welche die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und deren Verwendung sowie die Genehmigung von Nützlingen betreffen.
Art. 134 Sachverständige
Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen können für den Vollzug dieser Verordnung Sachverständige beiziehen.
Art. 135 Auskunftsstelle für Vergiftungen
Auskunftsstelle für Vergiftungen mit Pflanzenschutzmitteln ist Tox Info Suisse.
Art. 136 Befugnisse des BAZG
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutzmittel und Nützlinge den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung gilt Artikel 83 Absatz 3 ChemV[^70].
Art. 137 Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Zulassungsstelle richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985[^71].
2. Kapitel: Kantone
Art. 138 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone sind für die Marktüberwachung bei Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Nützlingen sowie für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Nützlingen verantwortlich.
2 Sie überprüfen insbesondere die Einhaltung:
- a. der Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie sie in der jeweiligen Zulassung festgelegt sind;
- b. der Anforderungen für die Verwendung von Grundstoffen und Nützlingen, wie sie in den Bedingungen und Einschränkungen festgelegt sind;
- c. der Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung (Art. 69–76 sowie 101 und 102);
- d. der Vorschriften über die Abgabe (Art. 77), die Verwendung (Art. 78–81 und 103), die Aufbewahrung (Art. 82), die Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht (Art. 83);
- e. der Vorschriften über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Art. 84).
3 Sie stellen den Vollzug von Verwendungsverboten und -einschränkungen sicher.
Art. 139 Finanzierung von Probenuntersuchungen
1 Die kantonalen Vollzugsorgane können die Kosten für die Laboruntersuchung von Proben von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Vollzugstätigkeit anfallen, der Zulassungsinhaberin, der Inhaberin einer Verkaufserlaubnis oder der Inhaberin einer GEB in Rechnung stellen.
2 Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf die Kosten für jährlich maximal fünf Laboruntersuchungen von Proben pro Pflanzenschutzmittel.
3. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 140
1 Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel oder ein Nützling, das oder der in Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die zuständige Behörde:
- a. den Verkauf oder die Verwendung des Pflanzenschutzmittels oder des Nützlings verbieten;
- b. das Pflanzenschutzmittel oder den Nützling beschlagnahmen; oder
- c. die Importeurin dazu anhalten, das Pflanzenschutzmittel oder den Nützling wieder zu exportieren.
2 Sie kann Beweismittel sicherstellen, die den Verdacht begründen. Wer solche besitzt, muss sie auf Verlangen herausgeben.
3 Sie kennzeichnet die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Nützlinge sowie die sichergestellten Beweismittel und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Sie gibt den an diesen Gegenständen berechtigten Personen eine Kopie des Verzeichnisses ab.
4 Sie trifft die notwendigen Massnahmen für den Unterhalt der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Nützlinge sowie der sichergestellten Beweismittel. Sie kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen berechtigten Personen Weisungen erteilen.
5 Sie zieht nach Abschluss des Verfahrens die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel oder Nützlinge ein oder gibt sie gegebenenfalls mit Auflagen frei. Die sichergestellten Beweismittel gibt sie der Besitzerin oder dem Besitzer zurück.
6 Allfällige Entsorgungskosten infolge einer Einziehung gehen zulasten der Besitzerin.
11. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Anpassung der Anhänge
Art. 141
Das BLV passt nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW und dem SECO die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, namentlich der EU, an. Ausgenommen sind Anpassungen von Anhang 1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 GSchG.
2. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 142
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 143 Nach bisherigem Recht genehmigte Safener und Synergisten
1 Safener und Synergisten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, bleiben genehmigt, bis ein Entscheid der EU über die Genehmigung des Stoffs in Kraft tritt.
2 Genehmigt die EU den Safener oder Synergisten, so gelten ab diesem Zeitpunkt die Bedingungen und Einschränkungen der EU betreffend die Genehmigung. Vorbehalten bleiben allfällige Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 6.
3 Genehmigt die EU den Safener oder Synergisten nicht, so läuft die Genehmigung in der Schweiz aus. Für Pflanzenschutzmittel, die solche Safener oder Synergisten enthalten, läuft die Zulassung auf den Zeitpunkt hin aus, an dem die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in der EU ausläuft. Die Ausverkauf- und Verwendungsfristen richten sich nach den Bestimmungen der EU.
Art. 144 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Die Dauer der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, richtet sich nach der Dauer der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten.
2 Enthält ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.
3 Enthält ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel einen oder mehrere Wirkstoffe, die in der EU nicht genehmigt sind, so ist es bis zum 30. November 2030 zugelassen. Vorbehalten bleiben Entscheide der Zulassungsstelle aufgrund von neuen Erkenntnissen. Die Zulassungsstelle kann die Frist vom 30. November 20230 verlängern, wenn die Bewertung eines Wirkstoffs in der EU aussteht. Die Ausverkaufs- und Verwendungsfristen richten sich nach Artikel 45.
Art. 145 Vor Inkrafttreten eingereichte Zulassungs- und Genehmigungsgesuche und begonnene Zulassungsüberprüfungen
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, der nach neuem Recht nicht mehr als genehmigt gilt, gelten als abgelehnt.
2 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen nach geltendem Recht genehmigten Makroorganismus enthalten, werden gegenstandlos.
3 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Makroorganismen werden als Gesuche um Genehmigung von Nützlingen behandelt.
4 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Grundstoffen, die in der EU nicht genehmigt sind, gelten als abgelehnt.
5 Vor dem 30. November 2018 eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als abgelehnt.
6 Zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen genehmigten Wirkstoff enthalten, werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren nach Artikel 16 beantragt wird. Die Dauer der Zulassung richtet sich nach Artikel 15.
7 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Überprüfungen von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln werden nach bisherigem Recht weitergeführt. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der Zulassung, so richtet sich die Dauer der geänderten Zulassung nach Artikel 15.
Art. 146 Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Stoffen, die nicht mehr als Wirkstoffe, Synergisten oder Safener gelten
1 Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Stoffe enthalten, die nach neuem Recht nicht mehr als Wirkstoffe, Synergisten oder Safener gelten, werden spätestens bis zum 30. November 2027 widerrufen.
2 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Pflanzenschutzmittel gelten die Fristen nach Artikel 45.
Art. 147 Zulassung von neu als Pflanzenschutzmittel geltenden Produkten
1 Produkte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung neu als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen längstens bis zum 30. November 2026 als Chemikalien in Verkehr gebracht werden.
2 Wird bis zum 30. November 2026 ein Gesuch um Zulassung des Produkts als Pflanzenschutzmittel eingereicht, so darf das Produkt noch bis zum Entscheid über die Zulassung als Chemikalie in Verkehr gebracht werden.
Art. 148 Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten
Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten und die nach bisherigem Recht als Pflanzenschutzmittel galten, nach Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nicht mehr als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen noch bis zum 30. November 2027 als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
Art. 149 Pflanzenschutzmittel, die Nützlinge enthalten
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassene Pflanzenschutzmittel, die Nützlinge enthalten, können noch bis zum 30. November 2027 als solche gekennzeichnet werden.
Art. 150 Kennzeichnung mit einem UFI
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis zum 30. November 2027 ohne Angabe des UFI nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b in Verkehr gebracht werden.
2 Der UFI muss der Zulassungsstelle bis zum 30. November 2026 gemeldet werden.
Art. 151 Verwendung von nach bisherigem Recht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
1 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die eine der Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen, dürfen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten verwendet werden.
2 Nicht verwendet werden dürfen in Siedlungsgebieten jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV[^72] enthält.
4. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 152
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft.
2 Artikel 77 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 813.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.20
[^4]: SR 814.91
[^5]: SR 817.0
[^6]: SR 910.1
[^7]: SR 946.51
[^8]: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^11]: SR 814.201
[^12]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^13]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^14]: SR 451.61
[^15]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^16]: SR 814.911
[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^18]: SR 817.02
[^19]: SR 916.307
[^20]: SR 814.911
[^21]: SR 813.11
[^22]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^23]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^24]: SR 814.201
[^25]: SR 813.11
[^26]: SR 814.911
[^27]: SR 172.021
[^28]: SR 172.010.14
[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^30]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^31]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^32]: SR 531.215.61
[^33]: SR 813.11
[^34]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; Fassung gemäss ABl. L 2024/2865, 20.11.2024.
[^35]: SR 813.11
[^36]: SR 814.81
[^37]: SR 813.11
[^38]: Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.
[^39]: SR 916.151
[^40]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^41]: SR 813.11
[^42]: Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (Art. 152 Abs. 2).
[^43]: SR 813.11
[^44]: SR 814.81
[^45]: SR 814.201
[^46]: SR 813.11
[^47]: SR 813.11
[^48]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^49]: SR 919.117.71
[^50]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
[^51]: SR 814.82
[^52]: SR 814.81
[^53]: Leitlinie PM6/3 in der Fassung gemäss EPPO-Bulletin 51. Sie kann bei der EPPO abgerufen werden unter: www.eppo.int > resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > «Biological control agents safely used in the EPPO region».
[^54]: SR 814.911
[^55]: SR 814.911
[^56]: SR 814.81
[^57]: SR 817.02
[^58]: SR 814.911
[^59]: SR 814.912
[^60]: SR 813.11
[^61]: SR 813.11
[^62]: SR 813.11
[^63]: Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.
[^64]: SR 813.11
[^65]: SR 814.201
[^66]: SR 235.1
[^67]: SR 152.1
[^68]: SR 813.11
[^69]: SR 946.513.7
[^70]: SR 813.11
[^71]: SR 916.472
[^72]: SR 813.11
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