Verordnung des EDI vom 10. Oktober 2025 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1] (KFG),
verordnet:
1. Abschnitt: Förderziel und Förderbereiche
Art. 1 Förderziel
Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel, die Strukturen zu unterstützen, die dem kulturellen Schaffen von Laien einen Rahmen bieten und damit den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen.
Art. 2 Förderbereiche und Grundsätze
1 Es können folgende Finanzhilfen gewährt werden:
- a. Finanzhilfen für die Tätigkeit von Organisationen kulturell tätiger Laien, deren Mitglieder selbst kulturelle Tätigkeiten wie Singen, Musizieren oder Theaterspielen ausüben (spartenspezifische Finanzhilfen);
- b. Finanzhilfen für die spartenübergreifende Tätigkeit zugunsten von Organisationen kulturell tätiger Laien (spartenübergreifende Finanzhilfen).
2 Eine Organisation kann nur eine der beiden Arten der Finanzhilfen gemäss Absatz 1 erhalten.
3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
4 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.
2. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 3 Fördervoraussetzungen für spartenspezifische Finanzhilfen
1 Für die Unterstützung mit spartenspezifischen Finanzhilfen müssen Organisationen die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen:
- a. Sie verfügen über eine angemessene Anzahl von Mitgliedern aus mindestens drei verschiedenen Sprachregionen.
- b. Sie führen für ihre Mitglieder Veranstaltungen in verschiedenen Sprachregionen durch.
- c. Sie verfügen im Vorstand über Vertreterinnen und Vertreter aus verschiedenen Sprachregionen.
- d. Sie sind seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig.
- e. Sie verfügen über eine Finanzsituation, die eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt.
- f. Sie vertreten mindestens 2500 Aktive.
2 Für die Unterstützung müssen sie zudem folgende Dienstleistungen erbringen:
- a. Bereitstellung und laufende Weiterentwicklung eines Aus- und Weiterbildungsangebots, insbesondere für die Nachwuchsförderung;
- b. Beratung der Mitglieder insbesondere zu rechtlichen und organisatorischen Fragen;
- c. Information der Öffentlichkeit und interessierter Kreise, insbesondere durch das Bekanntmachen der Organisation und der kulturellen Tätigkeit ihrer Mitglieder;
- d. Vertretung ihrer Mitglieder und Wahrung derer Interessen auf nationaler und internationaler Ebene.
3 Sie müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.
Art. 4 Fördervoraussetzungen für spartenübergreifende Finanzhilfen
1 Für die Unterstützung mit spartenübergreifenden Finanzhilfen müssen Organisationen die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen:
- a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 KFG.
- b. Sie verfügen über eine Finanzsituation, die eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt.
2 Für die Unterstützung müssen sie zudem:
- a. Dienstleistungen im Bereich der spartenübergreifenden Beratung sowie Aus- und Weiterbildungen zur Kompetenzsteigerung in Fragen der Vereinsarbeit anbieten; oder
- b. Vorhaben zur spartenübergreifenden Stärkung und zur Anerkennung von Freiwilligenarbeit und dem kulturellen Schaffen von Laien durchführen.
3. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen
Art. 5 Bemessung der spartenspezifischen Finanzhilfen
1 Massgebend für die Bemessung der spartenspezifischen Finanzhilfen ist die Zahl der Aktiven, welche die Organisation vertritt.
2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.
Art. 6 Förderkriterien und Bemessung der spartenübergreifenden Finanzhilfen
1 Für die Unterstützung mit spartenübergreifenden Finanzhilfen beurteilt das Bundesamt für Kultur (BAK) die Organisationen nach folgenden Kriterien:
- a. Qualität der Dienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Relevanz der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b;
- b. Wirtschaftlichkeit, Erfahrung und Fähigkeit zur Umsetzung der geplanten Dienstleistungen und Vorhaben.
2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und für die Durchführung der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.
4. Abschnitt: Verfahren und Auflagen
Art. 7 Verfahren
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.
2 Gesuche um Ausrichtung von spartenspezifischen Finanzhilfen sind dem BAK jeweils bis zum 1. September des Jahres vor Beginn der Förderperiode einzureichen; Gesuche um Ausrichtung von spartenübergreifenden Finanzhilfen können laufend eingereicht werden.
3 Die Gesuche müssen sämtliche Angaben enthalten, die für die Bemessung der Finanzhilfen nach den Artikeln 5 und 6 erforderlich sind.
4 Das BAK schliesst mit den Finanzhilfeempfängern von spartenspezifischen Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
Art. 8 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
- a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
- b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Organisation zu erteilen;
- c. dem BAK wesentliche Änderungen in der Geschäftstätigkeit der Organisation oder der Zahl der Aktiven, die sie vertritt, unverzüglich mitzuteilen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016[^2] über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 442.1
[^2]: [AS 2016 2819, 3175; 2020 2597]