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Verordnung des ASTRA vom 19. Dezember 2025 über den Kurs über Verkehrskunde (VKUV)

Geltender Text a fecha 2025-12-19

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA),

gestützt auf Artikel 19a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Kurses über Verkehrskunde.

Art. 2 Anforderungen an die Kursdurchführung

Kurse über Verkehrskunde dürfen nur durchgeführt werden von:

Art. 3 Meldepflicht

Wer Kurse über Verkehrskunde anbieten möchte, muss dies der zuständigen Behörde des Kantons, in dem er oder sie vorwiegend tätig ist, vor Aufnahme der Kurstätigkeit melden. Die Meldung muss auf elektronischem Weg erfolgen. Erforderlich sind Angaben über:

Art. 4 Kurslokal

1 Das Kurslokal muss:

2 Es darf kein Wohnraum sein und nicht als Durchgang dienen.

3 Wird der Kurs in den Räumlichkeiten eines gastronomischen Betriebes erteilt, so muss es sich um einen separaten Raum ohne Konsumationszwang handeln.

Art. 5 Kursmaterial

1 Im Kurslokal müssen insbesondere vorhanden sein:

2 Für die Schulung der Motorradfahrer und Motorradfahrerinnen muss die Kursleitung, wenn möglich, ein Motorrad in den Unterricht einbeziehen. Ist dies nicht möglich, so muss sie motorradspezifisches Bildmaterial einsetzen.

3 Die Kursleitung muss während des Unterrichts auf bundesrechtliche Erlasse über den Strassenverkehr sowie Kreisschreiben, Weisungen oder Richtlinien, welche insbesondere die Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführenden betreffen, zugreifen können.

4 Die Kursleitung muss den Kursteilnehmenden geeignete Unterlagen abgeben, welche insbesondere die wichtigsten Inhalte des Kurses zusammenfassen.

Art. 6 Kursgestaltung

1 Der Kurs über Verkehrskunde besteht aus vier Unterrichtsblöcken. Er erstreckt sich über vier Tage, wobei an jedem Tag ein Unterrichtsblock stattfindet.

2 Ein Unterrichtsblock dauert zwei Stunden, darin eingerechnet eine zehnminütige Pause.

3 Der Unterricht richtet sich nach dem Lehrplan gemäss Anhang.

Art. 7 Kursbesuch

1 Der Unterrichtsblock 1 muss als erstes besucht werden. Die Unterrichtsblöcke 2 bis 4 können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.

2 An einem Unterrichtsblock dürfen höchstens zwölf Personen teilnehmen.

Art. 8 Präsenzkontrolle

1 Die Kursleitung muss für jeden Unterrichtsblock eine Präsenzkontrolle durchführen. Diese muss Name, Vorname und Geburtsdatum der Kursteilnehmenden enthalten.

2 Die Kursteilnehmenden bestätigen den Besuch jedes Unterrichtsblocks mit Unterschrift. Die Kursleitung bestätigt den Besuch elektronisch.

3 Die Kursleitung muss die Präsenzkontrolle während drei Jahren aufbewahren. Während dieser Frist muss sie der für den Wohnsitz der oder des Kursteilnehmenden zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage Einsicht in das Dokument gewähren.

Art. 9 Kursbescheinigung

1 Die Kursleitung bescheinigt den Kursteilnehmenden den Besuch des Kurses über Verkehrskunde.

2 Die Kursbescheinigung ist unbeschränkt gültig.

Art. 10 Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen des ASTRA vom 24. September 2020 betreffend den Kurs über Verkehrskunde werden aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.51