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Durchführungsabkommen vom 21. November 2025 zum Übereinkommen von Paris zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei

Geltender Text a fecha 2025-11-21

Der schweizerische Bundesrat und die Regierung der Mongolei,

nachstehend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse unter dem Übereinkommen von Paris[^2];

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade festgehalten ist;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris auf Mitte des Jahrhunderts terminierte, langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass die Zusammenarbeit nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen erlaubt;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Mongolei die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) an ihrem dritten Treffen beschlossen wurden;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen für deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz beim Verwaltungshandeln sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.

Art. 3 Zuständige Behörden

1. Für die Regierung der Mongolei ist das Ministerium für Umwelt und Klimawandel gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft und Entwicklung oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.

2. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.

Art. 4 Umweltintegrität

1. Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, die im Rahmen dieses Abkommens übertragen und verwendet werden können, legen die Parteien die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien fest:

die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 5 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stammen aus Aktivitäten, die:

Jede Partei kann in ihrem Rahmenwerk weitere, national festgelegte Kriterien der nachhaltigen Entwicklung anwenden und die andere Partei darüber in Kenntnis setzen.

Art. 6 Genehmigung

1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Parteien.

2. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, und veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD. Jede Partei informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3. Dir Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen sind verschiedene Handlungen. Die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen kann gleichzeitig mit der Genehmigung für eine Minderungsaktivität oder wiederkehrend während der Durchführung der Minderungsaktivität erteilt werden, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens

4. Die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität nach Artikels 6 Absatz 1 dieses Abkommens werden genehmigt, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens.

5. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens.

6. Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.

7. Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, so ist eine Minderungsaktivität nach Absatz 3 dieses Artikels dieses Abkommens genehmigt und sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 (dreissig) Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.

8. Im Einklang mit einem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen, in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Solche Aktualisierungen oder Änderungen werden im jeweiligen Register veröffentlicht und der anderen Partei notifiziert; sie werden erst nach Abschluss der Konsistenzprüfung nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens gültig.

Art. 7 Genehmigungsform

1. Eine Genehmigung umfasst die Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen.

2. Eine im Rahmen dieses Abkommens erteilte Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, enthält mindestens Folgendes:

3. Die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer Minderungsaktivität spezifiziert die autorisierte Menge an ITMOs, ob ausgedrückt als ein total kumuliertes Maximum für die Minderungsaktivität oder als Umfänge von Minderungsergebnissen, die wiederkehrend autorisiert werden.

Art. 8 Monitoring- und Verifizierungsberichte

1. Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind Monitoring- und Verifizierungsberichte notwendig. Ein von beiden Parteien anerkannter und von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Verifizierungs- und Monitoringberichte jeder Partei vor.

2. Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.

3. Jede Partei veröffentlicht die Verifizierungs- und Monitoringberichte und stellt sicher, dass die Berichterstattung mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris im Einklang steht.

4. Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens und den geltenden Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris festgelegt sind. Sofern eine Partei nicht innerhalb von 90 (neunzig) Kalendertagen nach Vorlage der Verifizierungs- und Monitoringberichte schriftlich Beanstandungen anbringt, gelten die Berichte als genehmigt.

5. Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 (neunzig) Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Die übertragende Partei veröffentlicht den Bescheid ihrer Begutachtung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

6. Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

Art. 9 Anerkennung der Übertragung

Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Begutachtungs- und Bestätigungsbescheide der Parteien im Sinne von Artikel 8 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen.

1. Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Eine solche Meldung enthält:

2. Die übertragende Partei erfasst und anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Register und nimmt die entsprechenden Berichtigungen im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens vor.

3. Die empfangende Partei erfasst und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Register als ITMOs.

Art. 10 Register

1. Für die Anerkennung und Nachverfolgung von Minderungsergebnissen und ITMOs nach diesem Abkommen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

2. Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die Übertragung, die Anerkennung, die Löschung und die Nachverfolgung von ITMOs bezeichnen, sofern das gemeinsame Register die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens erfüllt.

Art. 11 Entsprechende Berichtigungen

Zur Vermeidung der Doppelzählung von nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs nimmt jede Partei entsprechende Berichtigungen im Einklang mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 oder mit anderen Artikeln des Übereinkommens von Paris vor.

Art. 12 Berichterstattung

Jede Partei übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens im Einklang mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris.

Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen mit der internationalen Klimafinanzierung

Die Mittel, die für den Erwerb von nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.

Art. 14 Gemeinsames Anliegen

1. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu verhüten und zu bekämpfen, und erklären insbesondere, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung nach diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 dieses Abkommens.

2. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht oder Hinweise auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens bestehen.

Art. 15 Gemischter Ausschuss
1.

Der Gemischte Ausschuss wird errichtet und setzt sich aus von jeder Partei bezeichneten Vertreterinnen und Vertretern ihrer jeweiligen zuständigen Behörden nach Artikel 3 dieses Abkommens zusammen.

2. Der Gemischte Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr, um die Parteien bei der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens zu unterstützen, ohne die hoheitliche Autorität der Parteien nach den Artikeln 6, 7, 10, 11 und 12 einzuschränken:

3.

Der Gemischte Ausschuss tritt nur auf Ersuchen einer Partei im Zusammenhang mit seinen Aufgaben nach Absatz 2 dieses Artikels zusammen.

Art. 16 Inkrafttreten und Dauer

1. Das Abkommen tritt 60 (sechzig) Tage nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

2. Das Abkommen bleibt bis 4 (vier) Kalenderjahre nach Ende des derzeitigen NDC‑Umsetzungszeitraums (das ist der 31. Dezember 2034) in Kraft.

3. Anschliessend wird das Abkommen automatisch für jeden nachfolgenden NDC‑Umsetzungszeitraum verlängert, sofern es nicht von einer Partei schriftlich gemäss Artikel 18 dieses Abkommens gekündigt wird.

Art. 17 Änderungen

Jede Anpassung oder Änderung erfolgt schriftlich, verweist ausdrücklich auf dieses Abkommen und tritt nach denselben Verfahren in Kraft, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden einvernehmlich durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle beigelegt.

Art. 19 Kündigung dieses Abkommens

1. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von 4 (vier) Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde.

2. Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.

Art. 20 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen

1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung nach diesem Abkommen suspendieren, wenn:

2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 (dreissig) Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.

Art. 21 Beendigung

1. Dieses Abkommen und alle nach diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.

2. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu rechtmässig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Belém am 21. November 2025 in drei Unterschriften in Englisch, Mongolisch und Deutsch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Albert Rösti | Für die Regierung der Republik Mongolei: / Batbaatar Bat | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.814.012