Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
3 Bei Waren, die einen Marktoder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
Art. 192
1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus II. Gewährleistung des Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden veräusserten Rechtes haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe. 1. Verpflichtung
2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der zur Gewährleistung Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.
68 Art. 193
1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten 2. Verfahren
- a. Streit- 69 sich nach der ZPO . verkündung
2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
Art. 194
1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, b. Herausgabe ohne richterliche ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht Entscheidung des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.
2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.
Art. 195
1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als auf- 3. Ansprüche des Käufers gehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
- a. Bei vollständiger Entwehrung 1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen; 2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist; 3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären; 4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 196
1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, b. Bei teilweiser Entwehrung oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.
2 Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käufer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
3 In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht entwehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
70 Art. 196 a Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransc. Bei Kulturgütern
71 fergesetzes vom 20. Juni 2003 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
Art. 197
1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Ei- III. Gewährleistung wegen genschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder Mängel der Kaufsache rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem 1. Gegenstand vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. der Gewährleistung
2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
- a. Im Allgemeinen
Art. 198
Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schab. Beim Viehhandel fen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.
Art. 199
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs- 2. Wegbedingung pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
Art. 200
1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des 3. Vom Käufer gekannte Mängel Kaufes gekannt hat.
2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
Art. 201
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich 4. Mängelrüge
- a. Im ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Allgemeinen Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Art. 202
1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine b. Beim Viehhandel Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2 Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
Art. 203
Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet 5. Absichtliche Täuschung eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.
Art. 204
1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet 6. Verfahren bei Übersendung wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter von anderem Ort hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
2 Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
3 Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
Art. 205
1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so 7. Inhalt der Klage hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgändes Käufers gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes a. Wandelung oder Minderung der Sache zu fordern.
2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
Art. 206
1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretb. Ersatzleistung barer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungsoder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
Art. 207
1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache c. Wandelung bei Untergang infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist. der Sache
2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
Art. 208
1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache 8. Durchführung der Wandelung nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
- a. Im Allgemeinen
2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 209
1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verb. Bei einer Mehrheit von kauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur Kaufsachen rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.
2 Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.
3 Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Nebensache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.
72 Art. 210
1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren Verjährung 9. mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter-
73 transfergesetzes vom 20. Juni 2003 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch
30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
- a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
- b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
- c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
Art. 211
1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des C. Verpflichtungen des Käufers Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem I. Zahlung des Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. Preises und Annahme der
2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas ande- Kaufsache res vereinbart oder üblich ist.
Art. 212
1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird ver- II. Bestimmung Kaufpreises des mutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.
Art. 213
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem III. Fälligkeit und Verzinsung Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig. Kaufpreises des
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
Art. 214
1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug IV. Verzug des Käufers um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung 1. Rücktrittsrecht des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne des Verkäufers weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
Art. 215
1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungs- 2. Schadenersatz und Schadenpflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden berechnung nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2 Bei Waren, die einen Marktoder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktund Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen. Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf
Art. 216
1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen A. Formvorschriften zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufsoder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültig-
74 keit der öffentlichen Beurkundung.
3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen,
75 sind in schriftlicher Form gültig.
76 Art. 216 a Vorkaufsund Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- A . Befristung bis und Vormerkung rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
77 Art. 216 b
1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- A . Vererblichter keit und und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar. Abtretung
2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.
78 Art. 216 c
1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grund- A . Vorquater kaufsrechte stück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirt- I. Vorkaufsfall schaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
79 Art. 216 d
1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss II. Wirkungen des Vorkaufsund den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. falls, Bedingungen
2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.
3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.
80 Art. 216 e Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er III. Ausübung, Verwirkung es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.
Art. 217
1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die B. Bedingter Kauf und Eigen- Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist. tumsvorbehalt
2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
81 Art. 218 Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt C. Landwirtschaftliche
82 zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Grundstücke Bodenrecht.
Art. 219
1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger D. Gewährleistung Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.
Art. 220
Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein be- E. Nutzen und Gefahr stimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.
Art. 221
Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über F. Verweisung auf den Fahrnisden Fahrniskauf entsprechende Anwendung. kauf Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes
Art. 222
1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut A. Kauf nach Muster wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.
2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.
3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.
Art. 223
1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im B. Kauf auf Probe oder Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. auf Besicht I. Bedeutung
2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.
Art. 224
1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, II. Prüfung beim Verkäufer gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt.
2 In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.
Art. 225
1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt III. Prüfung beim Käufer der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.
2 Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.
83 Art. 226 – 84 226 d Art. 226 a C. ...
85 Art. 226 e
86 Art. 226 f – 226 k
87 Art. 226 l
88 Art. 226 m
89 Art. 227
90 Art. 227 a– 227 i
91 Art. 228
Art. 229
1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum D. Versteigerung I. Abschluss des Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. Kaufes
2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
Art. 230
1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender II. Anfechtung Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
Art. 231
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an III. Gebundenheit des sein Angebot gebunden. Bietenden 1. Im Allgemeinen
2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
Art. 232
1 Die Zuoder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst 2. Bei Grundstücken erfolgen.
2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.
Art. 233
1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs- IV. Barzahlung bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
Art. 234
1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusiche- V. Gewährleistung rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
Art. 235
1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis VI. Eigentumsübergang mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
Art. 236
Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung wei- VII. Kantonale Vorschriften tere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen. Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag
Art. 237
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag A. Verweisung auf den Kauf in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.
Art. 238
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel B. Gewährleistung zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern. Siebenter Titel: Die Schenkung
Art. 239
1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand A. Inhalt Schenkung der aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
Art. 240
1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise B. Persönliche Fähigkeit verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm I. Des Schenkers Schranken auferlegen.
2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit
92 des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.
3 93 ...
Art. 241
1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann II. Des Beschenkten auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.
2 Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.
Art. 242
1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der der C. Errichtung Schenkung Sache vom Schenker an den Beschenkten. I. Schenkung von Hand zu
2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt Hand eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
Art. 243
1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift- II. Schenkungsversprechen lichen Form.
2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
Art. 244
Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch III. Bedeutung der Annahme wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.
Art. 245
1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden D. Bedingungen und Auflagen werden. I. Im Allgemeinen
2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
Art. 246
1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten ange- II. Vollziehung Auflagen der nommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.
2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
3 Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.
Art. 247
1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich III. Verabredung des Rückfalls selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.
2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.
Art. 248
1 Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus E. Verantwortlichkeit des der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grob- Schenkers fahrlässigen Schädigung verantwortlich.
2 Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.
Art. 249
Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schen- F. Aufhebung der Schenkung kungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und I. Rückforderung das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfor- Schenkung der dern:
94 1. wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat; 3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
Art. 250
1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen II. Widerruf und Hinfälligkeit des widerrufen und dessen Erfüllung verweigern: Schenkungsversprechens 1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann; 2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde; 3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.
Art. 251
1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeit- III. Verjährung und Klagerecht punkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntder Erben nis erhalten hat.
2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.
3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.
Art. 252
Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so IV. Tod des Schenkers erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist. Achter Titel: Die Miete 95 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 253
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter A. Begriff und Geltungsbereich eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermie- Begriff I. ter dafür einen Mietzins zu leisten.
Art. 253 a
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohnund Geschäftsräumen II. Geltungsbereich gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räu- 1. Wohnund men dem Mieter zum Gebrauch überlässt. Geschäftsräume
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 253 b
1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzin- 2. Bestimmungen über den sen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- Schutz vor missbräuchlichen und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- Mietzinsen oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.
2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).
3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden.
Art. 254
Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von B. Koppelungsgeschäfte Wohnoder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
Art. 255
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. C. Dauer des Mietverhältnisses 2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
Art. 256
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt D. Pflichten des Vermieters in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- I. Im geben und in demselben zu erhalten. Allgemeinen
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b. Mietverträgen über Wohnoder Geschäftsräume.
Art. 256 a
1 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein II. Auskunftspflicht Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
2 Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird.
Art. 256 b
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffent- III. Abgaben und Lasten lichen Abgaben.
Art. 257
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die E. Pflichten des Mieters Überlassung der Sache schuldet. I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten 1. Mietzins
Art. 257 a
1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters 2. Nebenkosten
- a. Im oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Allgemeinen
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Art. 257 b
1 Bei Wohnund Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächb. Wohnund Geschäftsräume lichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasserund ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Art. 257 c
Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am 3. Zahlungstermine Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
Art. 257 d
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- 4. Zahlungsrückstand ger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verdes Mieters mieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohnund Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 257 e
1 Leistet der Mieter von Wohnoder Geschäftsräumen eine Sicherheit II. Sicherheiten durch den Mieter in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
Art. 257 f
1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen. III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
4 Der Vermieter von Wohnoder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.
Art. 257 g
1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem IV. Meldepflicht Vermieter melden.
2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
Art. 257 h
1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseiti- V. Duldungspflicht gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.
3 Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259 d ) und auf Schadenersatz (Art. 259 e ) bleiben vorbehalten.
Art. 258
1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt F. Nichterfüllung oder mangelhafte oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Erfüllung des Vertrags bei Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Übergabe der Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Ver- Sache trägen vorgehen.
2 Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259 a –259 i ).
3 Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259 a –259 i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:
- a. welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beeinträchtigen;
- b. die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten beseitigen müsste (Art. 259).
Art. 259
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen G. Mängel während der Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben Mietdauer werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen
Art. 259 a
1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantwor- II. Rechte des Mieters ten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im 1. Im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, Allgemeinen dass der Vermieter:
- a. den Mangel beseitigt;
- b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
- c. Schadenersatz leistet;
- d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
Art. 259 b
Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert 2. Beseitigung des Mangels angemessener Frist, so kann der Mieter:
- a. Grundsatz
- a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
- b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.
Art. 259 c
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn b. Ausnahme der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.
Art. 259 d
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch 3. Herabsetzung des Mietzinses beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
Art. 259 e
Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der 4. Schadenersatz Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Art. 259 f
Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den 5. Übernahme des Rechtsstreits Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.
Art. 259 g
1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die 6. Hinterlegung des Mietzinses Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine an-
- a. Grundsatz gemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.
2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.
Art. 259 h
1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter b. Herausgabe der hinterlegten seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Mietzinse Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.
2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.
96 Art. 259 i
97 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO . c. Verfahren
Art. 260
1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur H. Erneuerungen und Änderungen vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das I. Durch den Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Vermieter
2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259 d ) und auf Schadenersatz (Art. 259 e ) bleiben vorbehalten.
Art. 260 a
1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur II. Durch Mieter den vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.
2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich vereinbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
Art. 261
1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags J. Wechsel des Eigentümers oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungsoder Konkursverfahren I. Veräusserung entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache der Sache auf den Erwerber über.
2 Der neue Eigentümer kann jedoch:
- a. bei Wohnund Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
- b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
Art. 261 a
Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss II. Einräumung beschränkter anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingdinglicher Rechte liches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleichkommt.
Art. 261 b
1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass III. Vormerkung im Grundbuch das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird.
2 Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.
Art. 262
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz K. Untermiete oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
- a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
- b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
- c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.
Art. 263
1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit L. Übertragung der Miete auf schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. einen Dritten
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.
4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.
Art. 264
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin M. Vorzeitige Rückgabe einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem der Sache Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- a. an Auslagen erspart und
- b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Art. 265
Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht N. Verrechnung verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
Art. 266
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- O. Beendigung des Mietschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung verhältnisses mit Ablauf dieser Dauer. I. Ablauf der vereinbarten
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es Dauer als unbefristetes Mietverhältnis.
Art. 266 a
1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung II. Kündigungsfristen und der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine län- -termine gere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben. 1. Im Allgemeinen
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
Art. 266 b
Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können 2. Unbewegliche Sachen und die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Fahrnisbauten Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 c
Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von 3. Wohnungen drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 d
Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer 4. Geschäftsräume Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 e
Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten 5. Möblierte Zimmer und Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit Einstellplätze einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 f
Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer 6. Bewegliche Sachen Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
Art. 266 g
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- III. Ausserordentliche mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- Kündigung lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 1. Aus wichtigen Gründen
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Art. 266 h
1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der 2. Konkurs des Mieters Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.
2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.
Art. 266 i
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf 3. Tod des Mieters den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Art. 266 k
Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch 4. Bewegliche Sachen dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 266 l
1 Vermieter und Mieter von Wohnund Geschäftsräumen müssen IV. Form der Kündigung bei schriftlich kündigen. Wohnund Geschäftsräumen
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton 1. Im genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er Allgemeinen die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
Art. 266 m
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- 2. Wohnung der Familie gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des
- a. Kündigung anderen kündigen. durch den Mieter
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge-
98 mäss.
99 Art. 266 n Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahb. Kündigung durch den Verlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257 d ) sind dem Mieter und mieter seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
Art. 266 o
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266 l –266 n nicht ent- 3. Nichtigkeit der Kündigung spricht.
Art. 267
1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus P. Rückgabe der Sache dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. I. Im Allgemeinen
2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
Art. 267 a
1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen II. Prüfung der Sache und und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Meldung an den Mieter
2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.
Art. 268
1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahres- Q. Retentionsrecht des zins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den Vermieters beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden Umfang I. und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.
3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.
Art. 268 a
1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder II. Sachen Dritter wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohlenen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor.
2 Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.
Art. 268 b
1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen III. Geltendmachung befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind.
2 Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die vermieteten Räume zurückgebracht werden. Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen
Art. 269
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus A. Missbräuchliche Mietzinse der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich Regel I. übersetzten Kaufpreis beruhen.
Art. 269 a
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbeson- II. Ausnahmen dere:
- a. im Rahmen der ortsoder quartierüblichen Mietzinse liegen;
- b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
- c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
- d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
- e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
- f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieterund Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
Art. 269 b
Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, B. Indexierte Mietzinse wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.
Art. 269 c
Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen be- C. Gestaffelte Mietzinse stimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
- a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
- b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
- c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.
Art. 269 d
1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen D. Mietzinserhöhungen und Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinsandere einseitige Vertragserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf änderungen einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. durch den Vermieter
2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
- a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
- b. sie nicht begründet;
- c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
Art. 270
1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Über- E. Anfechtung des Mietzinses nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im I. Herabset- Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten und dessen Herabsetzung zungsbegehren verlangen, wenn: 1. Anfangsmietzins
- a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnund Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
- b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269 d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.
Art. 270 a
1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die 2. Während Mietdauer der Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269 a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt.
2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.
Art. 270 b
1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem II. Anfechtung von Mietzinssie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als misserhöhungen und andern einbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten. seitigen Vertragsänderungen 2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.
Art. 270 c
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Par- III. Anfechtung indexierter tei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der Mietzinse andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.
Art. 270 d
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der IV. Anfechtung gestaffelter Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten. Mietzinse
Art. 270 e
Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter: F. Weitergeltung des Mietvertrages a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parwährend des teien keine Einigung zustandekommt, und Anfechtungsverfahrens
- b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters. Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen
Art. 271
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von A. Anfechtbarkeit der Treu und Glauben verstösst. Kündigung I. Im
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden. Allgemeinen
Art. 271 a
1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, II. Kündigung durch den Verwenn sie ausgesprochen wird: mieter
- a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
- b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
- c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
- d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungsoder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
- e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungsoder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter: 1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist; 2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat; 3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat; 4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
- f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungsoder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
- a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
- b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );
- c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);
- d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
- e. aus wichtigen Gründen (Art. 266 g );
- f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).
Art. 272
1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten B. Erstreckung des Mietver- Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn hältnisses oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen I. Anspruch des Mieters des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
- a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
- b. die Dauer des Mietverhältnisses;
- c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
- d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
- e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnund Geschäftsräume.
3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
Art. 272 a
1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: II. Ausschluss der Erstreckung
- a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );
- b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);
- c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).
- d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbauoder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.
2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohnoder Geschäftsräume anbietet.
Art. 272 b
1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für III. Dauer der Erstreckung Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden.
2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.
Art. 272 c
1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsent- IV. Weitergeltung des scheid veränderten Verhältnissen angepasst wird. Mietvertrags
2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.
Art. 272 d
Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung V. Kündigung während der nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt Erstreckung kündigen:
- a. bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
- b. bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.
Art. 273
1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren C. Fristen und 100 Verfahren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
- a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
- b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der 101 102 ZPO .
5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das 103 Mietverhältnis erstreckt werden kann.
Art. 273 a
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch D. Wohnung der Familie der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen.
2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- 104 gemäss.
Art. 273 b
1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- E. Untermiete hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.
2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vorschriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstelle des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.
Art. 273 c
1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- F. Zwingende Bestimmungen hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig. Vierter Abschnitt: ... 105 Art. 274 – 274 g Achter Titel : Die Pacht bis 106
Art. 275
Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter A. Begriff und Geltungsbereich eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum I. Begriff Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.
Art. 276
Die Bestimmungen über die Pacht von Wohnund Geschäftsräumen II. Geltungsbereich gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räu- 1. Wohnund men dem Pächter zur Benutzung überlässt. Geschäftsräume
Art. 276 a
1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über 2. Landwirtschaftliche Pacht Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz 107 vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besondere Regelungen enthält.
2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestim- 108 mungen über die Pacht von Wohnund Geschäftsräumen.
Art. 277
Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei B. Inventaraufnahme der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
Art. 278
1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeit- C. Pflichten des Verpächters punkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung I. Übergabe der tauglichen Zustand zu übergeben. Sache
2 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
3 Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pachtzinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.
Art. 279
Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die II. Hauptreparaturen während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.
Art. 280
Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öf- III. Abgaben und Lasten fentlichen Abgaben.
Art. 281
1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am D. Pflichten des Pächters Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezah- I. Zahlung des len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist. Pachtzinses und der Nebenkosten
2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257 a . 1. Im Allgemeinen
Art. 282
1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- 2. Zahlungsrückstand des ger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- Pächters pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2 Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 283
1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung II. Sorgfalt, Rücksichtnahme bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. und Unterhalt 1. Sorgfalt und
2 Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Rücksichtnahme Nachbarn Rücksicht nehmen.
Art. 284
1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen. 2. Ordentlicher Unterhalt
2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.
Art. 285
1 Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters 3. Pflichtverletzung seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
2 Der Verpächter von Wohnoder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.
Art. 286
1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte III. Meldepflicht am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden.
2 Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.
Art. 287
1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseiti- IV. Duldungspflicht gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist.
3 Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259 d und 259 e ) sinngemäss.
Art. 288
1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259 a –259 i ) gilt sinngemäss, wenn: E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt des Vertrags und oder in einem mangelhaften Zustand übergibt; bei Mängeln
- b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b. Pachtverträgen über Wohnund Geschäftsräume.
Art. 289
1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache F. Erneuerungen und Änderungen nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das I. Durch den Pachtverhältnis nicht gekündigt ist. Verpächter
2 Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259 d und 259 e ) sinngemäss.
Art. 289 a
1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters II. Durch Pächter den für:
- a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;
- b. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 290
Das Mietrecht (Art. 261–261 b ) gilt sinngemäss bei: G. Wechsel des Eigentümers
- a. Veräusserung des Pachtgegenstandes;
- b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;
- c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
Art. 291
1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz H. Unterpacht oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
- a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
- b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
- c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.
Art. 292
Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten J. Übertragung der Pacht auf gilt Artikel 263 sinngemäss. einen Dritten
Art. 293
1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter- K. Vorzeitige Rückgabe der min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Sache Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:
- a. an Auslagen erspart und
- b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Art. 294
Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pacht- Verrechnung L. verhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
Art. 295
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- M. Beendigung des Pachtschweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung verhältnisses mit Ablauf dieser Dauer. I. Ablauf der vereinbarten
2 Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es Dauer zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3 Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.
Art. 296
1 Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist II. Kündigungsfristen und von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern -termine durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
2 Bei der unbefristeten Pacht von Wohnund Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine längere Frist und einen anderen Termin vereinbaren.
3 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
Art. 297
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- III. Ausserordentliche mutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der Beendigung gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 1. Aus wichtigen Gründen
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Art. 297 a
1 Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet 2. Konkurs des Pächters das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.
2 Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende des Pachtjahres fortsetzen.
Art. 297 b
Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Ver- 3. Tod des Pächters pächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Art. 298
1 Verpächter und Pächter von Wohnund Geschäftsräumen müssen IV. Form der Kündigung bei schriftlich kündigen. Wohnund Geschäftsräumen
2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.
3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.
Art. 299
1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand N. Rückgabe der Sache zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden. I. Im Allgemeinen
2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:
- a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen;
- b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat.
3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.
4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
Art. 299 a
1 Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen II. Prüfung der Sache und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort melund Meldung an den Pächter den.
2 Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.
Art. 299 b
1 Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss III. Ersatz von Gegenständen der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schätdes Inventars zungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert ersetzen.
2 Der Pächter muss für fehlende Gegenstände keinen Ersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Verlust auf ein Verschulden des Verpächters oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
3 Der Pächter kann für den Mehrwert, der sich aus seinen Aufwendungen und seiner Arbeit ergeben hat, Ersatz fordern.
Art. 299 c
Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und O. Retentionsrecht einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermieter für Mietzinsforderungen (Art. 268 ff.).
Art. 300
1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohnund Geschäfts- P. Kündigungsschutz bei der räumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273 c ) sinngemäss. Pacht von Wohnund
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Geschäftsräumen Familie (Art. 273 a ). 109 Art. 301 110 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO . Q. Verfahren
Art. 302
1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirt- R. Viehpacht und Viehschaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestellverstellung ten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts I. Rechte und Pflichten des anderes bestimmen. Einstellers
2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.
Art. 303
1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der II. Haftung Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte.
2 Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Versteller Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat.
3 Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.
Art. 304
1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede III. Kündigung Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.
2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen. Neunter Titel: Die Leihe Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe
Art. 305
Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Begriff A. Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
Art. 306
1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Ge- B. Wirkung I. Gebrauchsbrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts recht des vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. Entlehners
2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.
3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
Art. 307
1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der II. Kosten der Erhaltung Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.
Art. 308
Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie III. Haftung mehrerer solidarisch. Entlehner
Art. 309
1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so C. Beendigung I. Bei endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gebestimmtem macht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch Gebrauch hätte stattfinden können.
2 Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.
Art. 310
Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem II. Bei unbestimmtem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie Gebrauch beliebig zurückfordern.
Art. 311
Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners. III. Beim Tod des Entlehners Zweiter Abschnitt: Das Darlehen
Art. 312
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über- A. Begriff tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
Art. 313
1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, B. Wirkung I. Zinse wenn Zinse verabredet sind. 1. Verzinslichkeit 2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Art. 314
1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist 2. Zinsvorschriften derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.
Art. 315
Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des II. Verjährung des Anspruchs Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten auf Aushändigung und vom Eintritte des Verzuges an gerechnet. Annahme
Art. 316
1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, III. Zahlungsunfähigkeit des wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig gewor- Borgers den ist.
2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.
Art. 317
1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere C. Hingabe an Geldes Statt oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.
2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.
Art. 318
Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin D. Zeit der Rückzahlung noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag 111 Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
Art. 319
1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer A. Begriff und Entstehung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im I. Begriff Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtageoder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
Art. 320
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- Entstehung II. arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
Art. 321
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)