Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und
1 1. Juni 1909 , beschliesst: Das Obligationenrecht Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
Art. 1
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- A. Abschluss des Vertrages tige Willensäusserung der Parteien erforderlich. I. Übereinstimmende
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Willensäusserung 1. Im Allgemeinen
Art. 2
1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so 2. Betreffende Nebenpunkte wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
Art. 3
1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt II. Antrag und Annahme und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den 1. Antrag mit Antrag gebunden. Annahmefrist
2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
Art. 4
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden 2. Antrag ohne Annahmefrist gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht
- a. Unter weiter gebunden. Anwesenden
2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
Art. 5
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden b. Unter Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
Art. 6
Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den 3. Stillschweigende Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Annahme Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
2 Art. 6 a
1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag. 3 a . Zusendung unbestellter Sachen 2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
Art. 7
1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine 4. Antrag ohne Verbindlichkeit, die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Auskündung, Auslage Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
Art. 8
1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine 5. Preisausschreiben und Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- Auslobung ten.
2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.
Art. 9
1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage 6. Widerruf des Antrages und der ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis Annahme gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
Art. 10
1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen III. Beginn der Wirkungen eines seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme unter Abwesenden geschlossezur Absendung abgegeben wurde. Vertrages nen
2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
Art. 11
1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen B. Form der Verträge Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. I. Erfordernis und Bedeutung
2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen im Allgemeinen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
Art. 12
Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, II. Schriftlichkeit 1. Gesetzlich so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von vorgeschriebene ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Form Widerspruche stehen. Bedeutung a.
Art. 13
1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben b. Erfordernisse ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
2 3 ...
Art. 14
1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. c. Unterschrift
2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. 2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des
4 Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelun-
5 gen bleiben vorbehalten.
3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
Art. 15
Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der d. Ersatz der Unterschrift Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
Art. 16
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, 2. Vertraglich vorbehaltene die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, Form dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Art. 17
Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver- C. Verpflichtungsgrund pflichtungsgrundes.
Art. 18
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach D. Auslegung der Verträge, Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- Simulation tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
Art. 19
1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes E. Inhalt des Vertrages beliebig festgestellt werden. I. Bestimmung des Inhaltes
2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Art. 20
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat Nichtigkeit II. oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Art. 21
1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der III. Übervorteilung Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
Art. 22
1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künfti- IV. Vorvertrag gen Vertrages begründet werden.
2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
Art. 23
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss F. Mängel des Vertragsin einem wesentlichen Irrtum befunden hat. abschlusses I. Irrtum Wirkung 1.
Art. 24
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: 2. Fälle des Irrtums 1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; 3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; 4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
Art. 25
1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben 3. Geltendmachung gegen widerspricht. Treu und Glauben
2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
Art. 26
1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen 4. Fahrlässiger Irrtum Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
Art. 27
Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen 5. Unrichtige Übermittlung Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
Art. 28
1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des II. Absichtliche Täuschung andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Art. 29
1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten III. Furchterregung widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung 1. Abschluss eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten des Vertrages unverbindlich.
2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
Art. 30
1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umstän- 2. Gegründete Furcht den annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
Art. 31
1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil IV. Aufhebung des Mangels binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag durch Genehmigung des nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrages Vertrag als genehmigt.
2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
Art. 32
1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- G. Stellvertretung sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht I. Mit Ermächtider Vertreter berechtigt und verpflichtet. gung 1. Im Allgemei-
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher nen zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar a. Wirkung der Vertretung berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
Art. 33
1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen b. Umfang der Ermächtigung vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
Art. 34
1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- 2. Auf Grund von Rechtsmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet geschäft der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden a. Beschränkung und Widerruf anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsver-
6 trag, Auftrag, ergeben können.
2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.
Art. 35
1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht b. Einfluss von Tod, Handlungsdas Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorunfähigkeit u.a. geht, mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verluste der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.
2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
Art. 36
1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wordc. Rückgabe der Vollmachtsen, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder urkunde gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
Art. 37
1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht d. Zeitpunkt der Wirkung des bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmacht- Erlöschens der Vollmacht geber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.
2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.
Art. 38
1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen II. Ohne Ermächtigung Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger Genehmigung 1. oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
Art. 39
1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, 2. Nichtgenehmigung so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.
Art. 40
In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaf- III. Vorbehalt besonderer ten, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben Vorschriften die besonderen Vorschriften vorbehalten.
7 Art. 40 a
1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über beweg- H. Widerruf bei Haustürliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder famigeschäften und ähnlichen liären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn: Verträgen
- a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer I. Geltungsbereich beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und
- b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge.
3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entsprechend an.
8 Art. 40 b Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine II. Grundsatz Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:
9 a. an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
- b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
- c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war.
10 Art. 40 c Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: III. Ausnahmen
- a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;
- b. seine Erklärung an einem Marktoder Messestand abgegeben hat.
11 Art. 40 d
1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich über das Widerrufsrecht IV. Orientierungspflicht des sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Anbieters Adresse bekannt geben.
2 Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen.
3 Sie sind dem Kunden so zu übergeben, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.
12 Art. 40 e
1 Der Kunde muss dem Anbieter den Widerruf schriftlich erklären. V. Widerruf 1. Form und
2 Die Widerrufsfrist beträgt sieben Tage und beginnt, sobald der Kun- Frist de:
- a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
- b. von den Angaben nach Artikel 40 d Kenntnis erhalten hat.
3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40 d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklärung am siebenten Tag der Post übergeben wird.
13 Art. 40 f
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- 2. Folgen gene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.
14 Art. 40 g Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
Art. 41
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, A. Haftung im Allgemeinen sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. I. Voraussetzungen der
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen Haftung die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Art. 42
1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. II. Festsetzung des Schadens
2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den
15 Wert des Tieres übersteigen.
Art. 43
1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt III. Bestimmung des Ersatzes der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. 1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter
16 oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.
2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
Art. 44
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder IV. Herabsetzungsgründe haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
Art. 45
1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, V. Besondere Fälle insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. 1. Tötung und Körper-
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die verletzung Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfä-
- a. Schadenersatz bei Tötung higkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
Art. 46
1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der b. Schadenersatz bei Körperver- Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder letzung teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
Art. 47
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter c. Leistung von Genugtuung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
17 Art. 48 2. ...
18 Art. 49
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat 3. Bei Verletzung der Persön- Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die lichkeit Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
Art. 50
1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als VI. Haftung mehrerer Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- 1. Bei unerlaubdarisch. ter Handlung
2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Art. 51
1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es 2. Bei verschiedenen aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift Rechtsgründen dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
Art. 52
1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- VII. Haftung bei Notwehr, den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- Notstand und Selbsthilfe mögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
Art. 53
1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit VIII. Verhältnis Strafrecht zum oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2 Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 54
1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, B. Haftung urteilsunfähiger die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze Personen verurteilen.
2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Art. 55
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer C. Haftung des Geschäftsherrn oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden
19 auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
Art. 56
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe D. Haftung für Tiere hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- I. Ersatzpflicht tene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3 20 ...
Art. 57
1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige II. Pfändung des Tieres Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2 Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
Art. 58
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den E. Haftung des Werkeigen- Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder tümers Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Ersatzpflicht I.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Art. 59
1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden II. Sichernde Massregeln bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
21 Art. 59 a
1 Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet Drittpersonen für F. Haftung für Signatur- Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige schlüssel Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im
22 Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur verlassen haben.
2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber des Signaturschlüssels glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des Signaturschlüssels zu verhindern.
3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.
Art. 60
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem G. Verjährung 23 Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
2 Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
Art. 61
1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den H. Verantwortlichkeit öffent- Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursalicher Beamter und Angestellchen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und ter 24 die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
Art. 62
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern A. Voraussetzung bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. I. Im Allgemeinen
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
Art. 63
1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann II. Zahlung einer Nichtschuld zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungsund Konkursrecht.
Art. 64
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der B. Umfang der Rückerstattung Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei- I. Pflicht des chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und Bereicherten hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
Art. 65
1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nütz- II. Ansprüche aus Verlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange wendungen nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
Art. 66
Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her- C. Ausschluss der Rückbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. forderungen
Art. 67
1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nach- Verjährung D. dem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
Art. 68
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn A. Allgemeine Grundsätze es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. I. Persönliche Leistung
Art. 69
1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die II. Gegenstand der Erfüllung gesamte Schuld feststeht und fällig ist. Teilzahlung 1.
2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
Art. 70
1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so 2. Unteilbare Leistung hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2 Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3 Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
Art. 71
1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht 3. Bestimmung nach der Gattung dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
Art. 72
Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, 4. Wahlobligation dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
Art. 73
1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe 5. Zinse weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
Art. 74
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den B. Ort Erfüllung der Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat; 2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand; 3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
Art. 75
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur C. Zeit der Erfüllung des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich I. Unbefristete geleistet und gefordert werden. Verbindlichkeit
Art. 76
1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist II. Befristete Verbindlichkeit darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen. 1. Monatstermin
2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.
Art. 77
1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechts- 2. Andere Fristbestimmung handlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt: 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder
15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage; 2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht; 3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates. Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
Art. 78
1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf 3. Sonn- Feiertage und einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner-
25 kannten Feiertag , so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 79
Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhn- III. Erfüllung zur Geschäftszeit lichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
Art. 80
Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue IV. Fristverlängerung Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 81
1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder V. Vorzeitige Erfüllung aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.
Art. 82
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhal- VI. Bei zweiseitigen ten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- Verträgen ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages 1. Ordnung in der Erfüllung erst später zu erfüllen hat.
Art. 83
1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig 2. Rücksicht auf einseitige geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos Zahlungsunfähigkeit gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
26 Art. 84
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten D. Zahlung I. Landes- Währung zu bezahlen. währung
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
Art. 85
1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital II. Anrechnung 1. Bei Teilanrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist. zahlung
2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
Art. 86
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu 2. Bei mehreren Schulden bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche
- a. Nach Schuld er tilgen will. Erklärung des Schuldners oder
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige des Gläubigers Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Art. 87
1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine b. Nach Gesetzes- Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige vorschrift Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
Art. 88
1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung III. Quittung und Rückgabe des und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. 1. Recht des Schuldners
2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.
Art. 89
1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so 2. Wirkung begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entrichtet.
2 Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.
3 Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.
Art. 90
1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekom- 3. Unmöglichkeit der Rückmen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubigabe ger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
Art. 91
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig E. Verzug des Gläubigers angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbe- Voraussetzung I. reitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
Art. 92
1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner II. Wirkung 1. Bei Sachberechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubileistung gers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu
- a. Recht zur befreien. Hinterlegung
2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause
27 hinterlegt werden.
Art. 93
1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des b. Recht zum Verkauf Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungsoder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.
2 Hat die Sache einen Börsenoder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.
Art. 94
1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder c. Recht zur Rücknahme zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.
2 Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.
Art. 95
Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sach- 2. Bei andern Leistungen leistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurücktreten.
Art. 96
Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der F. Andere Verhinderung der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unver- Erfüllung schuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers. Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung
Art. 97
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht A. Ausbleiben der Erfüllung gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entste- I. Ersatzpflicht henden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm des Schuldners keinerlei Verschulden zur Last falle. 1. Im Allgemeinen
2 Die Art der Zwangsvollstreckung steht unter den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursrechtes und der eidgenössischen und kantonalen Vollstreckungsvorschriften.
Art. 98
1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubi- 2. Bei Verbindlichkeit zu einem ger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen Tun oder Nichttun lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.
3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.
Art. 99
1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. II. Mass der Haftung und Umfang des 2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Schadenersatzes Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft 1. Im Allgemeifür den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. nen
3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
Art. 100
1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für 2. Wegbedingung der rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein Haftung würde, ist nichtig.
2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
Art. 101
1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines 3. Haftung für Hilfspersonen Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in
28 Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.
2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
Art. 102
1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung B. Verzug des Schuldners des Gläubigers in Verzug gesetzt. I. Voraussetzung
2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Art. 103
1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz II. Wirkung 1. Haftung für wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall. Zufall
2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
Art. 104
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat 2. Verzugszinse
- a. Im Allgemeier Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst nen wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
Art. 105
1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichb. Bei Zinsen, Renten, tung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Schenkungen Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
Art. 106
1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die 3. Weiterer Schaden Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
Art. 107
1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge 4. Rücktritt und Schadenersatz befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist
- a. Unter Fristzur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige ansetzung Behörde ansetzen zu lassen.
2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
Art. 108
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforb. Ohne Fristansetzung derlich: 1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; 2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist; 3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Art. 109
1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung c. Wirkung des Rücktritts verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen
Art. 110
Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von A. Eintritt eines Dritten Gesetzes wegen auf ihn über: 1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht; 2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
Art. 111
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie B. Vertrag zu Lasten eines nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens ver- Dritten pflichtet.
Art. 112
1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an C. Vertrag zugunsten eines einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berech- Dritten tigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. I. Im Allgemeinen
2 Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3 In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
Art. 113
Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht II. Bei Haftpflicht- versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an versicherung die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu. Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
Art. 114
1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise A. Erlöschen der Nebenrechte unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.
Art. 115
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch B. Aufhebung durch Übereindann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindkunft lichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Art. 116
1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird C. Neuerung I. Im Allgemeinicht vermutet. nen
2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuldoder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
Art. 117
1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine II. Beim Kontorhältnis korrentve Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.
Art. 118
1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer D. Vereinigung Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
Art. 119
1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, E. Unmöglichwerden einer seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erlo- Leistung schen.
2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
Art. 120
1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, F. Verrechnung I. Voraussetzung die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede 1. Im Allgemeiihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Fordenen rung verrechnen.
2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
Art. 121
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit 2. Bei Bürgschaft dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
Art. 122
Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld 3. Bei Verträgen zugunsten nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrech- Dritter nen.
Art. 123
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, 4. Im Konkurse des Schuldners auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungsund Konkursrechts.
Art. 124
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläu- II. Wirkung der Verrechnung biger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
Art. 125
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht III. Fälle der Ausschliessung getilgt werden: 1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; 2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; 3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 126
Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten. Verzicht IV.
Art. 127
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das G. Verjährung I. Fristen Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. 1. Zehn Jahre
Art. 128
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: 2. Fünf Jahre 1. für Miet-, Pachtund Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; 2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
29 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
Art. 129
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch 3. Unabänderlichkeit der Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. Fristen
Art. 130
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. 4. Beginn der Verjährung
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung a. Im Allgemeinen mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
Art. 131
1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die b. Bei periodischen Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in Leistungen dem die erste rückständige Leistung fällig war.
2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.
Art. 132
1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung 5. Berechnung der Fristen läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.
Art. 133
Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse II. Wirkung auf Nebenansprüche und andere Nebenansprüche.
Art. 134
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht stille, falls sie begonnen hat: III. Hinderung und Stillstand Verjährung der 30 1. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge; 2. für Forderungen der Mündel gegen den Vormund und die vormundschaftlichen Behörden während der Dauer der Vormundschaft; 3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
31 4. für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; 5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht; 6. solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann.
2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungsund Konkursrechtes.
Art. 135
Die Verjährung wird unterbrochen: IV. Unterbrechung der Verjährung 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, 1. Unternamentlich auch durch Zinsund Abschlagszahlungen, Pfandbrechungsgründe und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.
Art. 136
1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner 2. Wirkung der Unterbrechung oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die unter Mitverpflichteten übrigen Mitschuldner.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen.
3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
Art. 137
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 3. Beginn einer neuen Frist
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder a. Bei Anerkennung und Urteil durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Art. 138
1 Wird die Verjährung durch eine Klage oder Einrede unterbrochen, so b. Bei Handlungen des beginnt im Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Hand- Gläubigers lung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters die Verjährung von neuem.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
Art. 139
Ist die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit des angespro- V. Nachfrist bei Rückweisung der chenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers angebrach- Klage termassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden, so beginnt, falls die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist von
60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches.
Art. 140
Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung VI. Verjährung bei Fahrniseiner Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch pfandrecht den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.
Art. 141
1 Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden. VII. Verzicht auf die Verjährung
2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
Art. 142
Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichti- VIII. Geltendmachung gen. Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen Erster Abschnitt: Die Solidarität
Art. 143
1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, A. Solidarschuld I. Entstehung dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
Art. 144
1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je II. Verhältnis zwischen nur einen Teil oder das Ganze fordern. Gläubiger und Schuldner
2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze For- 1. Wirkung derung getilgt ist.
- a. Haftung der Schuldner
Art. 145
1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entb. Einreden der Schuldner gegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
Art. 146
Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch c. Persönliche Handlung des seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren. Einzelnen
Art. 147
1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den 2. Erlöschen der Solidarschuld Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
Art. 148
1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern III. Verhältnis unter den nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Solidarschuldnern Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. Beteiligung 1.
2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
Art. 149
1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben 2. Übergang der Gläubigerrechte Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
Art. 150
1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner B. Solidarforderung erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist. Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen
Art. 151
1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen A. Aufschiebende Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen. Bedingung I. Im Allgemei-
2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem nen die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
Art. 152
1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, II. Zustand bei schwebender nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit Bedingung hindern könnte.
2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.
3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
Art. 153
1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung III. Nutzen in der Zwischenzeit übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.
2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.
Art. 154
1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung B. Auflösende Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.
Art. 155
Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden C. Gemeinsame Vorschriften gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann I. Erfüllung der sie auch von seinen Erben erfüllt werden. Bedingung
Art. 156
Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile II. Verhinderung wider Treu und wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Glauben
Art. 157
Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche III. Unzulässige Bedingungen oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig. Dritter Abschnitt: Haftund Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe
Art. 158
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene Anoder Draufgeld gilt als A. Haftund Reugeld Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
32 Art. 159 B. ...
Art. 160
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfül- C. Konventionalstrafe lung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der I. Recht des Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfül- Gläubigers lung oder die Strafe zu fordern. 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung 2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Art. 161
1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein 2. Verhältnis der Strafe zum Schaden erwachsen ist. Schaden
2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.
Art. 162
1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläu- 3. Verfall von Teilzahlungen biger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen.
2 33 ...
Art. 163
1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe II. Höhe, Ungültigkeit und bestimmt werden. Herabsetzung der Strafe
2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
Art. 164
1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilli- A. Abtretung von Forderungen gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, I. Erfordernisse Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. 1. Freiwillige Abtretung
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Zulässigkeit a. Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
Art. 165
1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. b. Form Vertrages des
2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
Art. 166
Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf 2. Übergang kraft Gesetzes einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirkoder Richterspruchs sam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
Art. 167
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die II. Wirkung der Abtretung Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger 1. Stellung oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehendes Schuldners den Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. a. Zahlung in gutem Glauben
Art. 168
1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der b. Verweigerung der Zahlung und Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinter- Hinterlegung legung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
Art. 169
1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann c. Einreden des Schuldners der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Art. 170
1 Mit der Forderung gehen die Vorzugsund Nebenrechte über, mit 2. Übergang der Vorzugsund Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden ver- Nebenrechte, Urkunden und knüpft sind. Beweismittel
2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
Art. 171
1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Be- 3. Gewährleistung stand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
- a. Im Allgemeinen
2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
Art. 172
Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreb. Bei Abtretung zahlungshalber ten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
Art. 173
1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empc. Umfang der Haftung fangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.
2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Art. 174
Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere III. Besondere Bestimmungen Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
Art. 175
1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, ver- B. Schuldübernahme pflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedi- I. Schuldner und gung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Schuldübernehmer Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
Art. 176
1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an II. Vertrag mit dem Gläubiger Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vert- 1. Antrag und rag des Übernehmers mit dem Gläubiger. Annahme
2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
Art. 177
1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der 2. Wegfall Antrags des Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldübernahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubiger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.
Art. 178
1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit III. Wirkung des Schuldnerder Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht wechsels berührt. 1. Nebenrechte
2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.
Art. 179
1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner 2. Einreden zu wie dem bisherigen.
2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.
3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.
Art. 180
1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Ver- IV. Dahinfallen des Schuldüberpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vornahmevertrages behalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
2 Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 181
1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven V. Übernahme eines Vermögens übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden oder eines Geschäftes ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forde-
34 rungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäftes von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den
35 36 Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 .
37 Art. 182 VI. ...
Art. 183
Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei VII. Erbteilung und Grundstück- Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben kauf vorbehalten. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Sechster Titel: Kauf und Tausch Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 184
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer A. Rechte und Pflichten im den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu Allgemeinen verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
Art. 185
1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Aus- B. Nutzen Gefahr und nahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
Art. 186
Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit C. Vorbehalt der kantonalen von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, ein- Gesetzgebung schliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszuschliessen. Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf
Art. 187
1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft Gegenstand A. oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
2 Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.
Art. 188
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der B. Verpflichtungen des Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Verkäufers Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme. I. Übergabe 1. Kosten Übergabe der
Art. 189
1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort ver- 2. Transportkosten sendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.
3 Ist Frankound zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangsund Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
Art. 190
1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin 3. Verzug in der Übergabe verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet,
- a. Rücktritt im dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen kaufmännischen Verkehr Nichterfüllung beanspruche.
2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
Art. 191
1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den b. Schadenersatzpflicht und Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen. Schadenberechnung
2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3 Bei Waren, die einen Marktoder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
Art. 192
1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus II. Gewährleistung des ver- Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden äusserten Rechtes haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe. 1. Verpflichtung
2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der zur Gewährleistung Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.
Art. 193
1 Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, das den Verkäu- 2. Verfahren
- a. Streitfer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser auf ergangene Streitverkündung verkündung je nach den Umständen und den Vorschriften der Prozessordnung dem Käufer im Prozesse beizustehen oder ihn zu vertreten.
2 Ist die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt, so wirkt ein ungünstiges Ergebnis des Prozesses auch gegen den Verkäufer, sofern er nicht beweist, dass es durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Käufers verschuldet worden sei.
3 Ist sie ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
Art. 194
1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, b. Herausgabe ohne richterliche ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht Entscheidung des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.
2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.
Art. 195
1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als auf- 3. Ansprüche des Käufers gehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
- a. Bei vollständiger Entwehrung 1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen; 2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist; 3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären; 4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 196
1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, b. Bei teilweiser Entwehrung oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.
2 Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käufer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
3 In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht entwehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
38 Art. 196 a Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransc. Bei Kulturgütern
39 fergesetzes vom 20. Juni 2003 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
Art. 197
1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten III. Gewährleistung wegen Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder Mängel der Kaufsache rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem 1. Gegenstand vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. der Gewährleistung
2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
- a. Im Allgemeinen
Art. 198
Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schab. Beim Viehhandel fen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.
Art. 199
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs- 2. Wegbedingung pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
Art. 200
1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des 3. Vom Käufer gekannte Mängel Kaufes gekannt hat.
2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
Art. 201
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich 4. Mängelrüge
- a. Im Allgemeiist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich nen Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Art. 202
1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine b. Beim Viehhandel Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2 Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
Art. 203
Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet 5. Absichtliche Täuschung eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.
Art. 204
1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet 6. Verfahren bei Übersendung wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter von anderem Ort hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
2 Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
3 Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
Art. 205
1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so 7. Inhalt der Klage hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgändes Käufers gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes a. Wandelung Minderung oder der Sache zu fordern.
2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
Art. 206
1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretb. Ersatzleistung barer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungsoder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
Art. 207
1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache c. Wandelung bei Untergang infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist. der Sache
2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
Art. 208
1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache 8. Durchführung der Wandelung nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
- a. Im Allgemeinen
2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 209
1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verb. Bei einer Mehrheit von kauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur Kaufsachen rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.
2 Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.
3 Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Nebensache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.
Art. 210
1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren Verjährung 9. mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. 1bis Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter-
40 transfergesetzes vom 20. Juni 2003 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch
41 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
2 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
3 Die mit Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.
Art. 211
1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des C. Verpflichtungen des Käufers Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem I. Zahlung des Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. Preises und Annahme der
2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas ande- Kaufsache res vereinbart oder üblich ist.
Art. 212
1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird ver- II. Bestimmung Kaufpreises des mutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.
Art. 213
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem III. Fälligkeit und Verzinsung Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig. des Kaufpreises
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
Art. 214
1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug IV. Verzug des Käufers um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung 1. Rücktrittsrecht des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne des Verkäufers weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
Art. 215
1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungs- 2. Schadenersatz und Schadenpflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden berechnung nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2 Bei Waren, die einen Marktoder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktund Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen. Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf
Art. 216
1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen A. Formvorschriften zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufsoder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültig-
42 keit der öffentlichen Beurkundung.
3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen,
43 sind in schriftlicher Form gültig.
44 Art. 216 a Vorkaufsund Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- A . Befristung bis Vormerkung und rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
45 Art. 216 b
1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- A . Vererblichter keit und und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar. Abtretung
2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.
46 Art. 216 c
1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grund- A . Vorquater kaufsrechte stück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirt- I. Vorkaufsfall schaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
47 Art. 216 d
1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss II. Wirkungen des Vorkaufsund den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. falls, Bedingungen
2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.
3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.
48 Art. 216 e Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er III. Ausübung, Verwirkung es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.
Art. 217
1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die B. Bedingter Kauf und Eigen- Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist. tumsvorbehalt
2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
49 Art. 218 Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt C. Landwirtschaftliche
50 zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Grundstücke Bodenrecht.
Art. 219
1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger D. Gewährleistung Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.
Art. 220
Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein E. Nutzen und Gefahr bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.
Art. 221
Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über F. Verweisung auf den Fahrnisden Fahrniskauf entsprechende Anwendung. kauf Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes
Art. 222
1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut A. Kauf nach Muster wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.
2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.
3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.
Art. 223
1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im B. Kauf auf Probe oder Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. auf Besicht Bedeutung I.
2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.
Art. 224
1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, II. Prüfung beim Verkäufer gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt.
2 In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.
Art. 225
1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt III. Prüfung beim Käufer der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.
2 Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.
51 Art. 226 – 52 226 d Art. 226 a C. Teilzahlungsgeschäfte I. ...
53 Art. 226 e – 54 226 k Art. 226 f
55 Art. 226 l
56 Art. 226 m
57 Art. 227
58 Art. 227 a
1 Beim Kauf mit ratenweiser Vorauszahlung verpflichtet sich der Käu- II. Der Vorauszahlungsvertrag fer, den Kaufpreis für eine bewegliche Sache zum voraus in Teilzah- 1. Begriff, Form lungen zu entrichten, und der Verkäufer, die Sache dem Käufer nach Inhalt und der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben.
2 Der Vorauszahlungsvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird und folgende Angaben enthält: 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien; 2. den Gegenstand des Kaufes; 3. die Gesamtforderung des Verkäufers; 4. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Vorauszahlungen sowie die Vertragsdauer; 5. die zur Entgegennahme der Vorauszahlungen befugte Bank; 6. den dem Käufer geschuldeten Zins;
59 7. das Recht des Käufers, innert sieben Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären; 8. das Recht des Käufers, den Vertrag zu kündigen, sowie das dabei zu zahlende Reugeld; 9. den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.
60 Art. 227 b
1 Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen 2. Rechte und Pflichten der Vertrag hat der Käufer die Vorauszahlungen an eine dem Bankenge- Parteien
61 setz vom 8. November 1934 unterstellte Bank zu leisten. Sie sind a. Sicherung der Vorauseinem auf seinen Namen lautenden Spar-, Depositenoder Einlagezahlungen konto gutzuschreiben und in der üblichen Höhe zu verzinsen.
2 Die Bank hat die Interessen beider Parteien zu wahren. Auszahlungen bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien; diese kann nicht im Voraus erteilt werden.
3 Der Verkäufer verliert bei einer Kündigung des Vertrages durch den
62 Käufer gemäss Artikel 227 f alle Ansprüche diesem gegenüber.
63 Art. 227 c
1 Der Käufer ist berechtigt, jederzeit gegen Zahlung des ganzen Kaufb. Bezugsrecht des Käufers preises die Übergabe der Kaufsache zu verlangen; er hat dabei dem Verkäufer die üblichen Lieferfristen einzuräumen, wenn dieser die Kaufsache erst beschaffen muss.
2 64 ...
3 Hat der Käufer mehrere Sachen gekauft oder sich das Recht zur Auswahl vorbehalten, so ist er befugt, die Ware in Teillieferungen abzurufen, es sei denn, es handle sich um eine Sachgesamtheit. Ist nicht der ganze Kaufpreis beglichen worden, so kann der Verkäufer nur dann zu Teillieferungen verpflichtet werden, wenn ihm 10 Prozent
65 der Restforderung als Sicherheit verbleiben.
66 Art. 227 d Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen c. Zahlung des Kaufpreises Vertrag ist der Kaufpreis bei der Übergabe der Kaufsache zu begleichen, doch kann der Käufer schon beim Abruf der Ware dem Verkäufer aus seinem Guthaben Beträge bis zu einem Drittel des Kaufpreises freigeben. Eine Verpflichtung hierzu darf nicht beim Vertragsabschluss ausbedungen werden.
67 Art. 227 e
1 Wird der Kaufpreis bei Vertragsabschluss bestimmt, so ist der Vord. Preisbestimmung behalt einer Nachforderung ungültig.
2 Ist der Käufer verpflichtet, für einen Höchstbetrag Ware nach seiner Wahl zu beziehen, deren Preis nicht schon im Vertrag bestimmt wurde, so ist ihm die gesamte Auswahl zu den üblichen Barkaufpreisen anzubieten.
3 Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie sich für den Käufer als günstig erweisen.
68 Art. 227 f
1 Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Ver- 3. Beendigung des Vertrages trag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen.
- a. Kündigungsrecht
2 1 Ein vom Käufer dabei zu zahlendes Reugeld darf 2 / bzw. 5 Prozent der Gesamtforderung des Verkäufers nicht übersteigen und höchstens 100 bzw. 250 Franken betragen, je nachdem, ob die Kündigung innert Monatsfrist seit Vertragsabschluss oder später erfolgt. Anderseits hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe der vorausbezahlten Beträge samt den üblichen Bankzinsen, soweit sie das Reugeld übersteigen.
3 Wird ein Vertrag wegen des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Käufers oder wegen des Verlustes der Vorauszahlungen gekündigt oder weil der Verkäufer sich weigert, den Vertrag zu handelsüblichen Bedingungen durch einen Abzahlungsvertrag zu ersetzen, so kann kein Reugeld verlangt werden.
69 Art. 227 g
1 Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jahb. Vertragsdauer ren.
2 Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abgerufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündigung des Käufers.
70 Art. 227 h
1 Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen 4. Verzug des Käufers kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten.
2 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchstens ein Jahr beträgt, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Kon-
71 ventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.
3 Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abgerufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlangen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.
4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des
72 Vertrages erhielte.
73 Art. 227 i Die Artikel 227 a –227 h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als 5. Geltungsbereich Firma oder als Zeichnungsberechtigter einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.
74 Art. 228 Folgende für den Konsumkreditvertrag geltenden Bestimmungen des 6. Anwendung des Konsum-
75 Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit gelten kreditgesetzes auch für den Vorauszahlungsvertrag:
- a. Artikel 13 (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters);
- b. Artikel 16 (Widerrufsrecht);
- c. Artikel 19 (Einreden);
- d. Artikel 20 (Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln);
- e. Artikel 21 (Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags).
Art. 229
1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum D. Versteigerung I. Abschluss des Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. Kaufes
2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
Art. 230
1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Anfechtung II. Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
Art. 231
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an III. Gebundenheit des Bietensein Angebot gebunden. den 1. Im Allgemei-
2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres nen Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
Art. 232
1 Die Zuoder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst 2. Bei Grundstücken erfolgen.
2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.
Art. 233
1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs- IV. Barzahlung bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
Art. 234
1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusiche- V. Gewährleistung rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
Art. 235
1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis VI. Eigentumsübergang mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
Art. 236
Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung wei- VII. Kantonale Vorschriften tere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen. Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag
Art. 237
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag A. Verweisung auf den Kauf in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.
Art. 238
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel B. Gewährleistung zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern. Siebenter Titel: Die Schenkung
Art. 239
1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand A. Inhalt Schenkung der aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
Art. 240
1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise B. Persönliche Fähigkeit verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm I. Des Schenkers Schranken auferlegen.
2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen kann eine Schenkung nur unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter, sowie unter Beobachtung der Vorschriften des Vormundschaftsrechtes gemacht werden.
3 Eine Schenkung kann auf Klage der Vormundschaftsbehörde für ungültig erklärt werden, wenn der Schenker wegen Verschwendung entmündigt wird und das Entmündigungsverfahren gegen ihn innerhalb eines Jahres seit der Schenkung eröffnet worden ist.
Art. 241
1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann II. Des Beschenkten auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.
2 Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.
Art. 242
1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der C. Errichtung der Schenkung Sache vom Schenker an den Beschenkten. I. Schenkung von Hand zu
2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt Hand eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
Art. 243
1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift- II. Schenkungsversprechen lichen Form.
2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegen stand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
Art. 244
Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch III. Bedeutung der Annahme wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.
Art. 245
1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden D. Bedingungen und Auflagen werden. I. Im Allgemeinen
2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
Art. 246
1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten ange- II. Vollziehung Auflagen der nommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.
2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
3 Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.
Art. 247
1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich III. Verabredung des Rückfalls selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.
2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.
Art. 248
1 Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus E. Verantwortlichkeit des der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grob- Schenkers fahrlässigen Schädigung verantwortlich.
2 Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.
Art. 249
Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schen- F. Aufhebung der Schenkung kungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und I. Rückforderung das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfor- Schenkung der dern:
76 1. wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat; 3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
Art. 250
1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen II. Widerruf und Hinfälligkeit des widerrufen und dessen Erfüllung verweigern: Schenkungsversprechens 1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann; 2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde; 3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.
Art. 251
1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeit- III. Verjährung und Klagerecht punkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntder Erben nis erhalten hat.
2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.
3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.
Art. 252
Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so IV. Tod des Schenkers erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist. Achter Titel: Die Miete 77 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 253
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter A. Begriff und Geltungsbereich eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermie- Begriff I. ter dafür einen Mietzins zu leisten.
Art. 253 a
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohnund Geschäftsräumen II. Geltungsbereich gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räu- 1. Wohnund men dem Mieter zum Gebrauch überlässt. Geschäftsräume
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 253 b
1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzin- 2. Bestimmungen über den sen (Art. 269ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- Schutz vor missbräuchlichen und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- Mietzinsen oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.
2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).
3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden.
Art. 254
Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von B. Koppelungsgeschäfte Wohnoder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
Art. 255
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. C. Dauer des Mietverhältnisses 2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
Art. 256
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt D. Pflichten des Vermieters in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- I. Im Allgemeigeben und in demselben zu erhalten. nen
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b. Mietverträgen über Wohnoder Geschäftsräume.
Art. 256 a
1 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein II. Auskunftspflicht Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
2 Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird.
Art. 256 b
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffent- III. Abgaben und Lasten lichen Abgaben.
Art. 257
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die E. Pflichten des Mieters Überlassung der Sache schuldet. I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten 1. Mietzins
Art. 257 a
1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters 2. Nebenkosten
- a. Im Allgemeioder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. nen
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Art. 257 b
1 Bei Wohnund Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächb. Wohnund Geschäftsräume lichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasserund ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Art. 257 c
Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am En- 3. Zahlungstermine de jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
Art. 257 d
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- 4. Zahlungsrückstand ger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verdes Mieters mieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohnund Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 257 e
1 Leistet der Mieter von Wohnoder Geschäftsräumen eine Sicherheit II. Sicherheiten durch den Mieter in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
Art. 257 f
1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen. III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
4 Der Vermieter von Wohnoder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.
Art. 257 g
1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem IV. Meldepflicht Vermieter melden.
2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
Art. 257 h
1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseiti- V. Duldungspflicht gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.
3 Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259 d ) und auf Schadenersatz (Art. 259 e ) bleiben vorbehalten.
Art. 258
1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt F. Nichterfüllung oder mangelhafte oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Erfüllung des Vertrags bei Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Übergabe der Sache Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen.
2 Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259 a –259 i ).
3 Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259 a –259 i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:
- a. welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beeinträchtigen;
- b. die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten beseitigen müsste (Art. 259).
Art. 259
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen G. Mängel während der Miet- Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben dauer werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen
Art. 259 a
1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantwor- II. Rechte des Mieters ten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im 1. Im Allgemeivertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, nen dass der Vermieter:
- a. den Mangel beseitigt;
- b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
- c. Schadenersatz leistet;
- d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
Art. 259 b
Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert 2. Beseitigung des Mangels angemessener Frist, so kann der Mieter:
- a. Grundsatz
- a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
- b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.
Art. 259 c
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn b. Ausnahme der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.
Art. 259 d
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch 3. Herabsetzung des Mietzinses beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
Art. 259 e
Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der 4. Schadenersatz Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Art. 259 f
Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den 5. Übernahme des Rechtsstreits Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.
Art. 259 g
1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die 6. Hinterlegung des Mietzinses Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine
- a. Grundsatz angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.
2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.
Art. 259 h
1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter b. Herausgabe der hinterlegten seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Mietzinse Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.
2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.
Art. 259 i
1 Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parc. Verfahren teien herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so fällt sie einen Entscheid über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwendung der Mietzinse.
2 Ruft die unterlegene Partei nicht innert 30 Tagen den Richter an, so wird der Entscheid rechtskräftig.
Art. 260
1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur H. Erneuerungen und Änderungen vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das I. Durch den Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Vermieter
2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259 d ) und auf Schadenersatz (Art. 259 e ) bleiben vorbehalten.
Art. 260 a
1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur II. Durch Mieter den vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.
2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich vereinbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
Art. 261
1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags J. Wechsel des Eigentümers oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungsoder Konkursverfahren I. Veräusserung entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache der Sache auf den Erwerber über.
2 Der neue Eigentümer kann jedoch:
- a. bei Wohnund Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
- b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
Art. 261 a
Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss II. Einräumung beschränkter anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingdinglicher Rechte liches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleichkommt.
Art. 261 b
1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass III. Vormerkung im Grundbuch das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird.
2 Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.
Art. 262
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz K. Untermiete oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
- a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
- b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
- c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.
Art. 263
1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit L. Übertragung der Miete auf schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. einen Dritten
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.
4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.
Art. 264
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin M. Vorzeitige Rückgabe einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem der Sache Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- a. an Auslagen erspart und
- b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Art. 265
Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht N. Verrechnung verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
Art. 266
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- O. Beendigung des Mietverhältschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung nisses mit Ablauf dieser Dauer. I. Ablauf der vereinbarten
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es Dauer als unbefristetes Mietverhältnis.
Art. 266 a
1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung II. Kündigungsfristen und der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine län- -termine gere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben. 1. Im Allgemeinen
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
Art. 266 b
Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können 2. Unbewegliche Sachen und die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Fahrnisbauten Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 c
Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von 3. Wohnungen drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 d
Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer 4. Geschäftsräume Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 e
Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten 5. Möblierte Zimmer und Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit Einstellplätze einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266 f
Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer 6. Bewegliche Sachen Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
Art. 266 g
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- III. Ausserordentliche mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- Kündigung lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 1. Aus wichtigen Gründen
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Art. 266 h
1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der 2. Konkurs des Mieters Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.
2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.
Art. 266 i
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf 3. Tod des Mieters den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Art. 266 k
Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch 4. Bewegliche Sachen dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 266 l
1 Vermieter und Mieter von Wohnund Geschäftsräumen müssen IV. Form der Kündigung bei schriftlich kündigen. Wohnund Geschäftsräumen
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton 1. Im Allgemeigenehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er nen die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
Art. 266 m
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- 2. Wohnung der Familie gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des
- a. Kündigung anderen kündigen. Mieter durch den
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
Art. 266 n
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahb. Kündigung durch den Verlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257 d ) sind dem Mieter und mieter seinem Ehegatten separat zuzustellen.
Art. 266 o
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266 l –266 n nicht ent- 3. Nichtigkeit der Kündigung spricht.
Art. 267
1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus P. Rückgabe der Sache dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. I. Im Allgemeinen
2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
Art. 267 a
1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen II. Prüfung der Sache und und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Meldung an den Mieter
2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.
Art. 268
1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahres- Q. Retentionsrecht des zins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den Vermieters beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden Umfang I. und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.
3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.
Art. 268 a
1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder II. Sachen Dritter wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohlenen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor.
2 Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.
Art. 268 b
1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen III. Geltendg machun befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind.
2 Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die vermieteten Räume zurückgebracht werden. Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen
Art. 269
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus A. Missbräuchliche Mietzinse der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich I. Regel übersetzten Kaufpreis beruhen.
Art. 269 a
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbeson- II. Ausnahmen dere:
- a. im Rahmen der ortsoder quartierüblichen Mietzinse liegen;
- b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
- c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
- d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
- e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
- f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieterund Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
Art. 269 b
Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, B. Indexierte Mietzinse wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.
Art. 269 c
Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen C. Gestaffelte Mietzinse bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
- a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
- b. Der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
- c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.
Art. 269 d
1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen D. Mietzinserhöhungen und Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöandere einseitige Vertragshung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem änderungen vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. durch den Vermieter
2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
- a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
- b. sie nicht begründet;
- c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
Art. 270
1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Über- E. Anfechtung des Mietzinses nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im I. Herabset- Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten und dessen Herabsetzung zungsbegehren verlangen, wenn: 1. Anfangsmietzins
- a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnund Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
- b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269 d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.
Art. 270 a
1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die 2. Während Mietdauer der Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269 a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt.
2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.
Art. 270 b
1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem II. Anfechtung von Mietzinsersie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als misshöhungen und andern einbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten. seitigen Vertragsänderungen 2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.
Art. 270 c
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine III. Anfechtung indexierter Partei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von Mietzinse der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.
Art. 270 d
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der IV. Anfechtung gestaffelter Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten. Mietzinse
Art. 270 e
Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter: F. Weitergeltung des Mietvertrages a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parwährend des teien keine Einigung zustandekommt, und Anfechtungsverfahrens
- b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters. Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen
Art. 271
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von A. Anfechtbarkeit der Kündi- Treu und Glauben verstösst. gung I. Im Allgemei-
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden. nen
Art. 271 a
1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, II. Kündigung durch den Verwenn sie ausgesprochen wird: mieter
- a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
- b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
- c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
- d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungsoder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
- e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungsoder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter: 1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist; 2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat; 3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat; 4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
- f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieter aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungsoder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
- a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
- b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );
- c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);
- d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
- e. aus wichtigen Gründen (Art. 266 g );
- f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).
Art. 272
1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten B. Erstreckung des Mietver- Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn hältnisses oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen I. Anspruch des Mieters des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
- a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
- b. die Dauer des Mietverhältnisses;
- c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
- d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
- e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnund Geschäftsräume.
3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
Art. 272 a
1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: II. Ausschluss der Erstreckung
- a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );
- b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);
- c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).
- d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbauoder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.
2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohnoder Geschäftsräume anbietet.
Art. 272 b
1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für III. Dauer der Erstreckung Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden.
2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.
Art. 272 c
1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsent- IV. Weitergeltung des scheid veränderten Verhältnissen angepasst wird. Mietvertrags
2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.
Art. 272 d
Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung V. Kündigung während der nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt Erstreckung kündigen:
- a. bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
- b. bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.
Art. 273
1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren C. Verfahren: Behörden innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörund Fristen de einreichen.
2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
- a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
- b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4 Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so fällt sie einen Entscheid über die Ansprüche der Vertragsparteien.
5 Ruft die unterlegene Partei nicht innert 30 Tagen den Richter an, so wird der Entscheid rechtskräftig.
Art. 273 a
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch D. Wohnung der Familie der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen.
2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.
Art. 273 b
1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- E. Untermiete hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.
2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vorschriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstelle des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.
Art. 273 c
1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- F. Zwingende Bestimmungen hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig. Vierter Abschnitt: Behörden und Verfahren
Art. 274
Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden und regeln das A. Grundsatz Verfahren.
Art. 274 a
1 Die Kantone setzen kantonale, regionale oder kommunale Schlich- B. Schlichtungsbehörde tungsbehörden ein, die bei der Miete unbeweglicher Sachen:
- a. die Parteien in allen Mietfragen beraten;
- b. in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen;
- c. die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen;
- d. die Begehren des Mieters an die zuständige Behörde überweisen, wenn ein Ausweisungsverfahren hängig ist;
- e. als Schiedsgericht amten, wenn die Parteien es verlangen.
2 Vermieter und Mieter sind durch ihre Verbände oder andere Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in den Schlichtungsbehörden paritätisch vertreten.
3 Die Kantone können die paritätischen Organe, die in Rahmenmietverträgen oder ähnlichen Abkommen vorgesehen sind, als Schlichtungsbehörden bezeichnen.
Art. 274 b
C. ...
Art. 274 c
Bei der Miete von Wohnräumen dürfen die Parteien die Zuständigkeit D. Schiedsgericht der Schlichtungsbehörden und der richterlichen Behörden nicht durch vertraglich vereinbarte Schiedsgerichte ausschliessen. Artikel 274 a Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten.
Art. 274 d
1 Die Kantone sehen für Streitigkeiten aus der Miete von Wohnund E. Verfahren bei der Miete von Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren vor. Wohnund Geschäftsräumen
2 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos; bei mut- I. Grundsatz williger Prozessführung kann jedoch die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden.
3 Schlichtungsbehörde und Richter stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigen die Beweise nach freiem Ermessen; die Parteien müssen ihnen alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen.
Art. 274 e
1 Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Par- II. Schlichtungsverfahren teien herbeizuführen. Die Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich.
2 Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Schlichtungsbehörde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Entscheid; in den anderen Fällen stellt sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest.
3 Weist die Schlichtungsbehörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtbarkeit der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.
Art. 274 f
1 Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gefällt, so wird dieser III. Gerichtsverfahren rechtskräftig, wenn die Partei, die unterlegen ist, nicht innert 30 Tagen den Richter anruft; hat sie das Nichtzustandekommen der Einigung festgestellt, so muss die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert
30 Tagen den Richter anrufen.
2 Der Richter entscheidet auch über zivilrechtliche Vorfragen und kann für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen treffen.
3 Artikel 274 e Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 274 g
1 Ficht der Mieter eine ausserordentliche Kündigung an und ist ein F. Ausweisungsbehörde Ausweisungsverfahren hängig, so entscheidet die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über die Wirkung der Kündigung, wenn der Vermieter gekündigt hat:
- a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );
- b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);
- c. aus wichtigen Gründen (Art. 266 g );
- d. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).
2 Hat der Vermieter aus wichtigen Gründen (Art. 266 g ) vorzeitig gekündigt, so entscheidet die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über die Erstreckung des Mietverhältnisses.
3 Wendet sich der Mieter mit seinen Begehren an die Schlichtungsbehörde, so überweist diese die Begehren an die für die Ausweisung zuständige Behörde. Achter Titel : Die Pacht bis 78
Art. 275
Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter A. Begriff und Geltungsbereich eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Begriff I. Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.
Art. 276
Die Bestimmungen über die Pacht von Wohnund Geschäftsräumen II. Geltungsbereich gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räu- 1. Wohnund men dem Pächter zur Benutzung überlässt. Geschäftsräume
Art. 276 a
1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über 2. Landwirtschaftliche Pacht Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz
79 vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besondere Regelungen enthält.
2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht, ausser den Bestimmungen über die Pacht von Wohnund Geschäftsräumen und denjenigen über die Behörden und das Verfahren.
Art. 277
Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei B. Inventaraufnahme der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
Art. 278
1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeit- C. Pflichten des Verpächters punkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung I. Übergabe der tauglichen Zustand zu übergeben. Sache
2 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
3 Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pachtzinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.
Art. 279
Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die II. Hauptreparaturen während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.
Art. 280
Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und III. Abgaben und Lasten öffentlichen Abgaben.
Art. 281
1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am D. Pflichten des Pächters Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezah- I. Zahlung des len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist. Pachtzinses und der Nebenkosten
2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257 a . 1. Im Allgemeinen
Art. 282
1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- 2. Zahlungsrückstand des ger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- Pächters pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2 Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 283
1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung II. Sorgfalt, Rücksichtnahme bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. und Unterhalt 1. Sorgfalt und
2 Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Rücksichtnahme Nachbarn Rücksicht nehmen.
Art. 284
1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen. 2. Ordentlicher Unterhalt
2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.
Art. 285
1 Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters 3. Pflichtverletzung seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
2 Der Verpächter von Wohnoder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.
Art. 286
1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte III. Meldepflicht am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden.
2 Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.
Art. 287
1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseiti- IV. Duldungspflicht gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist.
3 Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259 d und 259 e ) sinngemäss.
Art. 288
1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259 a –259 i ) gilt sinngemäss, wenn: E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt des Vertrags und oder in einem mangelhaften Zustand übergibt; bei Mängeln
- b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b. Pachtverträgen über Wohnund Geschäftsräume.
Art. 289
1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache F. Erneuerungen und Änderungen nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das I. Durch den Pachtverhältnis nicht gekündigt ist. Verpächter
2 Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259 d und 259 e ) sinngemäss.
Art. 289 a
1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters II. Durch Pächter den für:
- a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;
- b. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 290
Das Mietrecht (Art. 261–261 b ) gilt sinngemäss bei: G. Wechsel des Eigentümers
- a. Veräusserung des Pachtgegenstandes;
- b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;
- c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
Art. 291
1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz Unterpacht H. oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
- a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
- b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
- c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.
Art. 292
Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten J. Übertragung der Pacht auf gilt Artikel 263 sinngemäss. einen Dritten
Art. 293
1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter- K. Vorzeitige Rückgabe der min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Sache Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:
- a. an Auslagen erspart und
- b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Art. 294
Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pacht- L. Verrechnung verhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
Art. 295
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- M. Beendigung des Pachtverhältschweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung nisses mit Ablauf dieser Dauer. I. Ablauf der vereinbarten
2 Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es Dauer zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3 Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.
Art. 296
1 Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist II. Kündigungsfristen und von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern -termine durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
2 Bei der unbefristeten Pacht von Wohnund Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine längere Frist und einen anderen Termin vereinbaren.
3 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
Art. 297
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- III. Ausserordentliche mutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der Beendigung gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 1. Aus wichtigen Gründen
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Art. 297 a
1 Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet 2. Konkurs des Pächters das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.
2 Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende des Pachtjahres fortsetzen.
Art. 297 b
Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Ver- 3. Tod des Pächters pächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Art. 298
1 Verpächter und Pächter von Wohnund Geschäftsräumen müssen IV. Form der Kündigung bei schriftlich kündigen. Wohnund Geschäftsräumen
2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.
3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.
Art. 299
1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand N. Rückgabe der Sache zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden. I. Im Allgemeinen
2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:
- a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen;
- b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat.
3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.
4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
Art. 299 a
1 Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen II. Prüfung der Sache und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort melund Meldung Pächter an den den.
2 Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.
Art. 299 b
1 Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss III. Ersatz von Gegenständen der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schätdes Inventars zungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert ersetzen.
2 Der Pächter muss für fehlende Gegenstände keinen Ersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Verlust auf ein Verschulden des Verpächters oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
3 Der Pächter kann für den Mehrwert, der sich aus seinen Aufwendungen und seiner Arbeit ergeben hat, Ersatz fordern.
Art. 299 c
Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und O. Retentionsrecht einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermieter für Mietzinsforderungen (Art. 268ff.).
Art. 300
1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohnund Geschäfts- P. Kündigungsschutz bei der räumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273 c ) sinngemäss. Pacht von Wohnund
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Geschäftsräumen Familie (Art. 273 a ).
Art. 301
Bei Streitigkeiten aus dem Pachtverhältnis richten sich die Zuständig- Q. Behörden und Verfahren keit der Behörden und das Verfahren nach dem Mietrecht (Art. 274– 274 g ).
Art. 302
1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirt- R. Viehpacht und Viehschaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestellverstellung ten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts I. Rechte und Pflichten des anderes bestimmen. Einstellers
2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.
Art. 303
1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Haftung II. Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte.
2 Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Versteller Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat.
3 Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.
Art. 304
1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Kündigung III. Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.
2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen. Neunter Titel: Die Leihe Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe
Art. 305
Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Begriff A. Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
Art. 306
1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen B. Wirkung I. Gebrauchs- Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber recht des nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung Entlehners ergibt.
2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.
3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
Art. 307
1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der II. Kosten der Erhaltung Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.
Art. 308
Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie III. Haftung mehrerer solidarisch. Entlehner
Art. 309
1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so C. Beendigung I. Bei bestimmendigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch tem Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.
2 Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.
Art. 310
Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem II. Bei unbestimmtem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie Gebrauch beliebig zurückfordern.
Art. 311
Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners. III. Beim Tod des Entlehners Zweiter Abschnitt: Das Darlehen
Art. 312
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über- A. Begriff tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
Art. 313
1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, B. Wirkung I. Zinse wenn Zinse verabredet sind. 1. Verzinslichkeit 2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Art. 314
1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist 2. Zinsvorschriften derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.
Art. 315
Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des II. Verjährung des Anspruchs Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten auf Aushändigung und vom Eintritte des Verzuges an gerechnet. Annahme
Art. 316
1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, III. Zahlungsunfähigkeit des wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig gewor- Borgers den ist.
2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.
Art. 317
1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere C. Hingabe an Statt Geldes oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.
2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.
Art. 318
Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin D. Zeit der Rückzahlung noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag 80 Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
Art. 319
1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer A. Begriff und Entstehung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Begriff I. Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtageoder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
Art. 320
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- Entstehung II. arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
Art. 321
Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener B. Pflichten des Arbeitnehmers Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus I. Persönliche den Umständen ergibt. Arbeitspflicht
Art. 321 a
1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszu- II. Sorgfalts- Treuepflicht und führen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Art. 321 b
1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner III. Rechenschaftsund Hervertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich ausgabepflicht Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
Art. 321 c
1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet IV. Überstundenarbeit oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
Art. 321 d
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Ver- V. Befolgung von Anordhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen und Weisungen nungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Art. 321 e
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- VI. Haftung des Arbeitnehmers lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Art. 322
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der C. Pflichten des Arbeitgebers verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- I. Lohn arbeitsvertrag bestimmt ist. 1. Art und Höhe Allgemeinen im
2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 322 a
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am 2. Anteil am Geschäfts- Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für ergebnis die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinnund Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.
Art. 322 b
1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- 3. Provision
- a. Entstehung abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Art. 322 c
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisib. Abrechnung onsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
Art. 322 d
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, 4. Gratifikation wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Art. 323
1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder II. Ausrichtung des Lohnes üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag 1. Zahlungsnichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende fristen und -termine jedes Monats auszurichten.
2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.
3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
Art. 323 a
1 Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag 2. Lohnrückbehalt oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten.
2 Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohnrückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden.
3 Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehaltene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.
Art. 323 b
1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert 3. Lohnsicherung der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
Art. 324
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleis- III. Lohn bei Verhinderung an tet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der der Arbeitsleistung Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes 1. bei Annahmeverpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet verzug des ist. Arbeitgebers
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Art. 324 a
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie 2. bei Verhinderung des Arbeit- Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung nehmers eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleisa. Grundsatz tung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den
81 Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Art. 324 b
1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die b. Ausnahmen wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel
82 des Lohnes zu entrichten.
83 Art. 325
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhaltsund Unterstützungs- IV. Abtretung und Verpfänpflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit dung von Lohnforderungen abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes vom
84 11. April 1889 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
Art. 326
1 Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohn- V. Akkordlohnarbeit arbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend 1. Zuweisung Arbeit zuzuweisen. Arbeit von
2 Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.
3 Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.
4 Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeitlohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.
Art. 326 a
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat 2. Akkordlohn ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.
2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.
Art. 327
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den VI. Arbeitsgeräte, Material Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieund Auslagen ser zur Arbeit benötigt. 1. Arbeitsgeräte und Material
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 327 a
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung 2. Auslagen
- a. im Allgemeider Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an nen auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochenoder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Art. 327 b
1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber b. Motorfahrzeug für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
3 85 ...
Art. 327 c
1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagener- Fälligkeit c. satz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.
2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.
Art. 328
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des VII. Schutz der Persönlichkeit Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit 1. im Allgemeizu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen nen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entste-
86 hen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält-
87 nis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet
88 werden kann.
Art. 328 a
1 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so 2. bei Hausgemeinschaft hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen.
2 Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.
89 Art. 328 b Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, 3. Bei der Bearbeitung von soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur rsonendaten Pe Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gel-
90 über ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 den Datenschutz.
Art. 329
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verfür Jugendarbeit und Mutterhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag. schaftsurlaub Freizeit91 2 Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen 1. Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.
3 Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.
4 Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 329 a
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens 2. Ferien Dauer a. vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr
92 wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
2 93 ...
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
Art. 329 b
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstb. Kürzung jahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der
94 Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom
95 Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September
96 97 1952 (EOG) bezogen hat.
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig
98 ist.
Art. 329 c
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahc. Zusammenhang und Zeitres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenpunkt
99 hängen.
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Art. 329 d
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten d. Lohn darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. 100 Art. 329 e
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Al- 3. Urlaub für ausserschulische tersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätig- Jugendarbeit keit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Ausund Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.
2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.
3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.
4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen. 101 Art. 329 f Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen 4. Mutterschaftsurlaub Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
Art. 330
1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus IX. Übrige Pflichten dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser 1. Kaution von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.
2 Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.
3 Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.
4 Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.
Art. 330 a
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis ver- 2. Zeugnis langen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 331
1 103 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge D. Personalvorsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber I. Pflichten des diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossen- Arbeitgebers 102 schaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2 Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invalidenoder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr, für das die 104 Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vor- 105 sorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtun- 106 gen, welche solche Guthaben führen, zu finden. 107 Art. 331 a
1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsver- II. Beginn und Ende des Vorhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer sorgeschutzes die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
2 Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.
3 Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen. 108 Art. 331 b Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit III. Abtretung und Vergültig weder abgetreten noch verpfändet werden. pfändung 109 Art. 331 c Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität IV. Gesundheitliche Vorbehalte einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. 110 Art. 331 d
1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs V. Wohneigentumsförderung auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder 1. Verpfändung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.
2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.
4 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.
5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30 d –30 f und 83 a des Bundesgesetzes 111 vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Anwendung.
7 Der Bundesrat bestimmt:
- a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»;
- b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind. 112 Art. 331 e
1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs 2. Vorbezug auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
2 Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
3 Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Arti- 113 keln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches sowie Artikel 22 des 114 115 Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 geteilt.
7 Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
8 Im Übrigen gelten die Artikel 30 d –30 f und 83 a des Bundesgesetzes 116 vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge. 117 Art. 331 f
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass 3. Einschränkungen während während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbeeiner Unterdeckung der zug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt Vorsorgeeinrichoder ganz verweigert werden können. tung
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang. 118 Art. 332
1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner E. Rechte an Erfindungen und dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Designs macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
4 Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. 119 Art. 332 a
Art. 333
1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf F. Übergang des Arbeitsvereinen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und hältnisses Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, Wirkungen 1. 120 121 sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. 1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhal- 122 ten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.
2 Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. 123 Art. 333 a
1 Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf 2. Konsultation der Arbeiteinen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine nehmervertretung solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren über:
- a. den Grund des Übergangs;
- b. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
2 Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu konsultieren. 124 Art. 334
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten I. Befristetes Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeits- Arbeitsverhältnis verhältnis.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. 125 Art. 335
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden. 1. Kündigung im Allgemeinen
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 126 Art. 335 a
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kün- 2. Kündigungsfristen digungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt
- a. im Allgemeifür beide die längere Frist. nen
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. 127 Art. 335 b
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer b. während Probezeit der Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. 128 Art. 335 c
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündic. nach Ablauf der Probezeit gungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. 129 Art. 335 d Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert II . Massenbis entlassung
30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem 1. Begriff Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden: 1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen; 2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen; 3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen. 130 Art. 335 e
1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befris- 2. Geltungsbereich tete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen. 131 Art. 335 f
1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, 3. Konsultation der Arbeitso hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, nehmervertretung die Arbeitnehmer zu konsultieren.
2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:
- a. die Gründe der Massenentlassung;
- b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
- c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
- d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu. 132 Art. 335 g
1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte 4. Verfahren Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 335 f ) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten.
3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird. 133 Art. 336
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn III. Kündigungsschutz eine Partei sie ausspricht: 1. Missbräuchliche Kündigung
- a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Per-
- a. Grundsatz sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; 134 e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militäroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
- a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
- b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; 135 c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335 f ).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls 136 das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. 137 Art. 336 a
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der b. Sanktionen anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des 138 Arbeitnehmers für zwei Monate betragen. 139 Art. 336 b
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336 a eine Entschädigung geltend c. Verfahren machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt. 140 Art. 336 c
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis 2. Kündigung zur Unzeit nicht kündigen:
- a. durch den Arbeitgeber 141 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen a. Militäroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst 142 leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
- c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
- d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. 143 Art. 336 d
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältb. durch den Arbeitnehmer nis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336 c Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
2 Artikel 336 c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
Art. 337
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer IV. Fristlose Auflösung jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose 1. Voraus- Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies setzungen 144 verlangt. a. aus wichtigen Gründen
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Art. 337 a
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das b. wegen Lohngefährdung Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
Art. 337 b
1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsver- 2. Folgen
- a. bei gerechthältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat fertigter diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus Auflösung dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. 145 Art. 337 c
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen b. bei ungerechtfertigter Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, Entlassung wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Art. 337 d
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht c. bei ungerechtfertigtem Nichtan oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf antritt oder Verlassen der eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat Arbeitsstelle entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls 146 ist der Anspruch verwirkt.
4 147 ...
Art. 338
1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeit- 2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und gebers nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom 1. Tod des Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten Arbeitnehmers oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 338 a
1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die 2. Tod des Arbeitgebers Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.
2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
Art. 339
1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderun- VI. Folgen der Beendigung des gen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Arbeitsverhältnisses
2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise 1. Fälligkeit der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch Forderungen schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
Art. 339 a
1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede 2. Rückgabepflichten Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohnoder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
Art. 339 b
1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeit- 3. Abgangsentschädigung nehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber
- a. Vorauseine Abgangsentschädigung auszurichten. setzungen
2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 339 c
1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Norb. Höhe und Fälligkeit malarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.
2 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.
3 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.
4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.
Art. 339 d
1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinc. Ersatzleistungen richtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert 148 worden sind.
2 Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.
Art. 340
1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeit- VII. Konkurrenzverbot geber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- 1. Vorausses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere setzungen weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Art. 340 a
1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu 2. Beschränkungen begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
Art. 340 b
1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem 3. Folgen Übertretung der Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.
2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.
3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
Art. 340 c
1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweis- Wegfall 4. bar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Art. 341
1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach H. Unverzichtbarkeit und Verdessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich jährung aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
Art. 342
1 Vorbehalten bleiben: I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des 149 Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über a. öffentlichen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Rechts Artikel 331 Absatz 5 und 331 a –331 e betreffen;
- b. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
2 Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
Art. 343
1 150 ... K. Zivilrechtspflege
2 Die Kantone haben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen; der Streitwert bemisst sich nach der einge- 151 klagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.
3 Bei Streitigkeiten im Sinne des vorstehenden Absatzes dürfen den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung der Richter gegen die fehlbare Partei Bussen aussprechen und ihr Gebühren und Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise auferlegen.
4 Bei diesen Streitigkeiten stellt der Richter den Sachverhalt von 152 Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge Der Lehrvertrag A. 153
Art. 344
Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende I. Begriff und Entstehung Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und Begriff 1. die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.
Art. 344 a
1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. 2. Entstehung Inhalt und
2 Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
4 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
5 Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.
6 Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
Art. 345
1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. II. Wirkungen 1. Besondere
2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber Pflichten der lernenden Person in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das und ihrer gesetzgute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden lichen Vertretung Person zu fördern.
Art. 345 a
1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der 2. Besondere Pflichten des Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruf- Arbeitgebers lichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.
2 Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich ist.
3 Er hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
4 Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.
Art. 346
1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer III. Beendigung 1. Vorzeitige Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Auflösung
2 Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
- a. der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
- b. die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
- c. die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
Art. 346 a
1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden 2. Lehrzeugnis Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.
2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen. B. Der Handelsreisendenvertrag
Art. 347
1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsrei- I. Begriff und Entstehung sende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikationsoder 1. Begriff andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.
Art. 347 a
1 Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der 2. Entstehung Inhalt und namentlich Bestimmungen enthalten soll über
- a. die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- b. die Vollmachten des Handelsreisenden,
- c. das Entgelt und den Auslagenersatz,
- d. das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
2 Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und durch die üblichen Arbeitsbedingungen bestimmt.
3 Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.
Art. 348
1 Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen II. Pflichten und Vollmachten Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Ändedes Handelsreisenden rung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers 1. Besondere darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Pflichten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.
2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedingungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.
3 Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.
Art. 348 a
1 Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderwei- 2. Delcredere tige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat, sind nichtig.
2 Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.
3 Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungsvermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.
Art. 348 b
1 Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende 3. Vollmachten nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.
2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.
3 154 Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag bleibt vorbehalten.
Art. 349
1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein III. Besondere Pflichten des bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich Arbeitgebers verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; Tätigkeitskreis 1. jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.
2 Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.
Art. 349 a
1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der 2. Lohn
- a. im Allgemeiaus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht. nen
2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.
3 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.
Art. 349 b
1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein b. Provision bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden.
2 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften auszurichten.
3 Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.
Art. 349 c
1 Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der c. bei Verhinderung an der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des Reisetätigkeit Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.
2 Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Entschädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.
3 Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.
Art. 349 d
1 Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig 3. Auslagen und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten.
2 Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.
Art. 349 e
1 Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, 4. Retentionsrecht bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen Forderungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat.
2 An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und andern Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Art. 350
1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und IV. Beendigung 1. Besondere unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Kündigung Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
Art. 350 a
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden 2. Besondere Folgen die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.
2 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestellten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten. C. Der Heimarbeitsvertrag
Art. 351
Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitneh- I. Begriff und Entstehung 155 mer , in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Begriff 1. Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
Art. 351 a
1 Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeit- 2. Bekanntgabe der Arbeitsbenehmer die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntdingungen zugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.
2 Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der Arbeit schriftlich bekannt gegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.
Art. 352
1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig II. Besondere Pflichten des zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitnehmers Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. 1. Ausführung der Arbeit
2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
Art. 352 a
1 Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm 2. Material und Arbeitsgeräte vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.
2 Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.
3 Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.
Art. 353
1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen III. Besondere Pflichten des und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer Arbeitgebers bekanntzugeben. 1. Abnahme des Arbeitserzeug-
2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, nisses so gilt die Arbeit als abgenommen.
Art. 353 a
1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- 2. Lohn
- a. Ausrichtung gebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit des Lohnes Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats, in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses auszurichten.
2 Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzugeben ist.
Art. 353 b
1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitb. Lohn bei Verhinderung an der gebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324 a zur Aus- Arbeitsleistung richtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.
2 In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Lohnes nach Massgabe der Artikel 324 und 324 a nicht verpflichtet.
Art. 354
1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Beendigung IV. Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
2 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist. D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Art. 355
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar. Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag A. Gesamtarbeitsvertrag
Art. 356
1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Ver- I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer bände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über 1. Begriff und Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse Inhalt der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeberoder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Art. 356 a
1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen 2. Freiheit der Organisation den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum und der Berufsausübung Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig.
2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforderlichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.
3 Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fernzuhalten.
Art. 356 b
1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber 3. Anschluss stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei nichtig.
3 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.
Art. 356 c
1 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und 4. Form Dauer und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356 b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.
2 Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.
Art. 357
1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, II. Wirkungen 1. auf die betei- Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten wähligten Arbeitrend der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer geber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
Art. 357 a
1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des 2. unter den Vertragsparteien Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.
2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 357 b
1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag 3. gemeinsame Durchführung können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:
- a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
- b. Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
- c. Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b .
2 Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.
3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
Art. 358
Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestim- III. Verhältnis zum zwingenden mungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Recht Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt. B. Normalarbeitsvertrag
Art. 359
1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von I. Begriff Inhalt und Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt.
2 Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeitsund Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln.
3 Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.
Art. 359 a
1 Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf II. Zuständigkeit und Verfahren das Gebiet mehrerer Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig.
2 Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröffentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; ausserdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören.
3 Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden ist.
4 Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.
Art. 360
1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar III. Wirkungen für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.
2 Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. 156 Art. 360 a
1 Werden innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- IV. Mindestlöhne oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise 1. Vorausunterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen setzungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen auf Antrag der tripartiten Kommission nach Artikel 360 b einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vorsieht.
2 Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der betroffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen. 157 Art. 360 b
1 Der Bund und jeder Kanton setzen eine tripartite Kommission ein, 2. Tripartite Kommissionen die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeberund Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt.
2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Absatz 1 steht den Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.
3 Die Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt. Stellen sie Missbräuche im Sinne von Artikel 360 a Absatz 1 fest, so suchen sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragen sie der zuständigen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.
4 Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die tripartite Kommission der zuständigen Behörde die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.
5 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet eine hierfür vom Bund beziehungsweise vom Kanton bezeichnete Behörde. 158 Art. 360 c
1 Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen unterstehen dem Amts- 3. Amtsgeheimnis geheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der tripartiten Kommission bestehen. 159 Art. 360 d
1 Der Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360 a gilt auch für Arbeit- 4. Wirkungen nehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer.
2 Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360 a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. 160 Art. 360 e Den Arbeitgeberund den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch 5. Klagerecht der Verbände auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360 a einhält. 161 Art. 360 f Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360 a einen Normal- 6. Meldung 162 arbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt ein Exemplar zu. Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften
Art. 361
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf A. Unabänderlichkeit zuunvon den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers gunsten des Arbeitgebers und noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: des Arbeitnehmers Artikel 321 c : Absatz 1 (Überstundenarbeit) Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss) Artikel 323 b : Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen) Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen) Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit) Artikel 329 d : Absätze 2 und 3 (Ferienlohn) Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge) Artikel 331 b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)163 164 ... Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis) Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung) Artikel 336 a : (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung) Artikel 336 b : (Geltendmachung der Entschädigung) Artikel 336 d : (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer) Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen) Artikel 337 b : Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung) Artikel 337 d : (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle) Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen) Artikel 339 a : (Rückgabepflichten) Artikel 340 b : Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes) Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts) 165 ... Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages) Artikel 349 c : Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit) Artikel 350: (Besondere Kündigung) 166 Artikel 350 a : Absatz 2 (Rückgabepflichten).
2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
Art. 362
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf B. Unabändervon den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder lichkeit zuungunsten des 167 des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: Arbeitnehmers Artikel 321 e : (Haftung des Arbeitnehmers) Artikel 322 a : Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis) Artikel 322 b : Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs) Artikel 322 c : (Provisionsabrechnung) Artikel 323 b : Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung) Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)
Fussnoten
[^1]: BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846 848; BBl 1986 II 354).
[^3]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ).
[^4]: SR 943.03
[^5]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und UeB des X. Tit.).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846 848; BBl 1986 II 354).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846 848; BBl 1986 II 354).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120 3121; BBl 1993 I 805).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120 3121; BBl 1993 I 805).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120 3121; BBl 1993 I 805).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120 3121; BBl 1993 I 805).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846 848; BBl 1986 II 354).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).
[^17]: Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren Wettbewerb [BS 2 951].
[^18]: Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).
[^20]: Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (SR 922.0 ).
[^21]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ).
[^22]: SR 943.03
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ).
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03 ).
[^25]: Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3 ).
[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10 ).
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und Ueb des X. Tit.).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).
[^33]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (SR 221.214.1 ).
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^35]: SR 221.301
[^36]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^37]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^38]: Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 444.1 ).
[^39]: SR 444.1
[^40]: SR 444.1
[^41]: Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 444.1 ).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).
[^49]: Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11 ).
[^50]: SR 211.412.11
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (SR 221.214.1 ).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (SR 221.214.1 ).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (SR 221.214.1 ).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^59]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1 ).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^61]: SR 952.0
[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^64]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (SR 221.214.1 ).
[^65]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1 ).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^71]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1 ).
[^72]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1 ).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523).
[^74]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1 ).
[^75]: SR 221.214.1
[^76]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802 834; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und bis VIII am Schluss des OR.
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802 834; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und bis VIII am Schluss des OR.
[^79]: SR 221.213.2
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465 1507; BBl 1967 II 241). Siehe auch Art. 7 Schl- und Ueb des X. Tit. am Schluss des OR.
[^81]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
[^82]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20 , 832.201 Art. 1 Abs. 1).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974 975; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).
[^84]: SR 281.1
[^85]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20 ).
[^86]: Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1 ).
[^87]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^88]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1 ).
[^89]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1 ).
[^90]: SR 235.1
[^91]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 2923, 2004 6641).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580 581; BBl 1982 III 201).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).
[^94]: Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 837.0 , 837.01 ).
[^95]: Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (SR 446.1 ).
[^96]: SR 834.1 ; AS 2005 1429
[^97]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580 581; BBl 1982 III 201).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580 581; BBl 1982 III 201).
[^100]: Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (SR 446.1 ).
[^101]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
[^102]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42 ).
[^103]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42 ).
[^104]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
[^105]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42 ).
[^106]: Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).
[^107]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42 ).
[^108]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42 ).
[^109]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42 ).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378; BBl 1992 VI 237).
[^111]: SR 831.40
[^112]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378; BBl 1992 VI 237).
[^113]: SR 210
[^114]: SR 831.42
[^115]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
[^116]: SR 831.40
[^117]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635 4638; BBl 2003 6399).
[^118]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12 ).
[^119]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001 (SR 232.12 ).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^134]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^141]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).
[^142]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.
[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.40 , 831.401 Art. 1 Abs. 1).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).
[^150]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1048 1049; BBl 2000 3475 4859).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^153]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10 ).
[^154]: SR 221.229.1
[^155]: Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (SR 822.31 ). Diese Änderung ist in den Art. 351-354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.
[^156]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (SR 823.20 ).
[^157]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (SR 823.20 ).
[^158]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (SR 823.20 ).
[^159]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (SR 823.20 ).
[^160]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (SR 823.20 ).
[^161]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (SR 823.20 ).
[^162]: Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
[^163]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42 ).
[^164]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 (SR 831.42 ).
[^165]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).
[^167]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).