Übereinkunft vom 3. Dezember 1908/3. Januar 1909 zwischen der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen in Karlsruhe und der Direktion des II. schweizerischen Zollgebietes in Schaffhausen betreffend die schweizerische Zollabfertigung der Züge in Erzingen, Schaffhausen-Bahnhof und Thayngen in Bezug auf den Güterverkehr
bei den über Erzingen beziehungsweise Thayngen eingehenden, zur Zollbehandlung nach Schaffhausen instradierten oder zur direkten Durchfuhr über Thayngen beziehungsweise Erzingen bestimmten Güterwagen;
bei den in Schaffhausen aus dem Ausland eintreffenden und zur direkten Durchfuhr über Erzingen oder Thayngen bestimmten Güterwagen;
bei den in Schaffhausen formierten, zur Ausfuhr auf den Badischen Bahnen bestimmten Güterwagen.
(Eilgüterzüge, in Personenzügen mitgeführte Güterwagen mit Inbegriff der Viehwagen und die deutsche Inlandsabteilung der Gepäckwagen sind fernerhin zu plombieren.)
Nummern der gedeckten Wagen;
Nummern der offenen Wagen nebst Angabe des Inhaltes;
Bezeichnung derjenigen Wagen, welche aus irgendeinem Grunde zu plombieren sind, unter Angabe der Anzahl Plomben.
Die eine der beiden Generalkarten dient als Grundlage zur Ausstellung des Geleitscheines, während die andere zur Kontrolle des Zuges beziehungsweise der Wagen verwendet wird. Die durch diese sich allfällig ergebenden Änderungen sind im Geleitschein vor dessen Aushingabe an das Zugspersonal vorzunehmen.
Dem Zugspersonal der Badischen Bahnen wird eine genaue und leserliche Ausfertigung der Generalkarten zur Pflicht gemacht.
Die Badischen Bahnen stellen dem schweizerischen Zolldienst zum Zwecke einer allfälligen Revision der offenen geladenen und leeren Wagen sowohl die nötigen Gerätschaften als das erforderliche Personal zur Verfügung.
Die eingehenden wie die ausgehenden Züge sollen nach der Einfahrt solange stehen bleiben, bis die Kontrolle durch das schweizerische Zollpersonal beendigt ist.
Güterzüge, die an den Grenzstationen (Thayngen, Erzingen) nicht anhalten, sind dem Zollamt Schaffhausen‑Bahnhof zur Abfertigung zu stellen, welchem die in Ziffer 1 vorgesehenen Generalkarten zu übergeben sind.
Auf schweizerische Stationen überführte, zollamtlich nicht behandelte Warenkolli beziehungsweise Wagenladungsgüter sind sofort wieder auszuführen oder durch das betreffende Stationsamt dem nächstgelegenen Schweizerzollamt zur Abfertigung zuzuweisen.
Die Grossherzoglich Badische Bahnverwaltung haftet gegenüber der Schweizerischen Zollverwaltung für alle Folgen, welche durch die allfällige Aushingabe oder Weiterbeförderung von unverzollten beziehungsweise zollamtlich nicht abgefertigten Gütern auf der Strecke Erzingen–Schaffhausen–Thayngen und umgekehrt entstehen.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1909 in Kraft.
Schaffhausen, 3. Dezember 1908
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