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Internationales Übereinkommen vom 25. Januar 1924 für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris (mit Statuten)

3 Versionen · 1924-01-25

Änderungen vom 2005-01-05

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# Internationales Übereinkommen vom 25. Januar 1924 für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris (mit Statuten)
Die Regierungen von Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monaco, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und von Tunis
haben es für nützlich erachtet, das in der internationalen Konferenz vom 27. Mai 1921 zum Studium der Tierseuchen in Aussicht genommene internationale Seuchenamt einzurichten, und zu diesem Endzweck folgendes Übereinkommen
abgeschlossen:
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris (Stand am 26. April 2005) Die Regierungen von Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monaco, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und von Tunis haben es für nützlich erachtet, das in der internationalen Konferenz vom 27. Mai 1921 zum Studium der Tierseuchen in Aussicht genommene internationale Seuchenamt einzurichten, und zu diesem Endzweck folgendes Übereinkommen abgeschlossen:
##### **Art. 1**
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##### **Art. 3**
Die Einrichtungs-, sowie die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Seuchenamtes werden durch die Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt, deren Höhe nach den Bestimmungen der in Artikel 2 vorgesehenen Statuten festgesetzt wird.
Die Einrichtungs-, sowie die jährlichen Betriebsund Unterhaltungskosten des Seuchenamtes werden durch die Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt, deren Höhe nach den Bestimmungen der in Artikel 2 vorgesehenen Statuten festgesetzt wird.
##### **Art. 4**
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##### **Art. 7**
Das vorliegende Übereinkommen soll folgendermassen ratifiziert werden:
Jede Regierung übermittelt ihre Ratifikationsurkunde innert möglichst kurzer Frist der französischen Regierung, durch deren Vermittlung den übrigen Vertragsstaaten hiervon Kenntnis gegeben wird.
Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Übereinkommen tritt für jeden Vertragsstaat auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das vorliegende Übereinkommen soll folgendermassen ratifiziert werden: Jede Regierung übermittelt ihre Ratifikationsurkunde innert möglichst kurzer Frist der französischen Regierung, durch deren Vermittlung den übrigen Vertragsstaaten hiervon Kenntnis gegeben wird. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt. Das vorliegende Übereinkommen tritt für jeden Vertragsstaat auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
##### **Art. 8**
Gegenwärtiges Übereinkommen wird auf einen Zeitraum von 7 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es jeweilen auf eine fernere Dauer von 7 Jahren für diejenigen Vertragsstaaten in Kraft, welche dasselbe nicht mindestens 1 Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben.
*Zu Urkund dessen *haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegendes Übereinkommen in einem einzigen Exemplar abgeschlossen und mit ihren Siegeln versehen; dieses Exemplar bleibt im Archiv der französischen Regierung in Verwahrung und beglaubigte Abschriften sollen den vertragsschliessenden Parteien auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
###### Fussnoten
Das genannte Exemplar kann bis und mit dem 30. April 1924 unterzeichnet werden.
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Februar 1926 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 6. Juli 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juli 1926 BS 14 175; BBl 1925 II 657
So geschehen zu Paris, am 25. Januar 1924.
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
(Es folgen die Unterschriften)
[^2]: AS 42 722
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum