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Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (PfG)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

(PfG) 1 vom 25. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1925 , beschliesst: Abschnitt I: Die Pfandbriefzentralen

Art. 1

Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer I. Aufgabe und 1 Ausgaberecht langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln. Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu, 2 nämlich je einer Zentrale der Kantonalbanken und der übrigen Kreditanstalten. Es bleibt den beiden Pfandbriefzentralen vorbehalten, sich zu vereinigen.

Art. 2

Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächti- II. Ermächti gung 1 gung des Bundesrates nötig. Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktienge- 2 sellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mitglieder zählen, über ein einbezahltes Grundoder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.

4 Art. 3 Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken zu III. Zentrale der Kantonalbanken sein, hat jede Kantonalbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des

5 über die Banken und Spar- Bundesgesetzes vom 8. November 1934 kassen.

Art. 4

Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken zu IV. Zentrale der 1 übrigen Kreditsein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat anstalten und deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als 60 vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind. Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen 2 gelten inländische Grundpfandforderungen und inländische Pfandbriefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht. Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern 3 sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen. Die Aufnahmebedingungen werden im übrigen durch die Statuten 4 der Zentrale geregelt.

6 Art. 5 Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst: V. Geschäftskreis 1. die Ausgabe von Pfandbriefen; 2. die Anlage des Erlöses aus der Pfandbriefausgabe

Art. 6

Die Pfandbriefzentralen sind von den direkten Steuern des Bundes, VI. Steuerfrei- 1 heit der Kantone und Gemeinden befreit; die Befreiung erstreckt sich nicht auf die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf dem Grundeigentum. Die Darlehen, die von den Pfandbriefzentralen nach den Artikeln 2

11 und 12 gewährt werden, und die Zinsen solcher Darlehen unterliegen keiner eidgenössischen Stempelsteuer. Abschnitt II: Die Ausgabe von Pfandbriefen und die Gewährung von Darlehen

Art. 7

Die Formen des Pfandbriefes werden durch den Bundesrat festge- I. Pfandbriefe 1

Art. 8

In jedem Pfandbrief ist die Laufzeit anzugeben. Ist der Pfandbrief b. Laufzeit und 1 Kündigung Bestandteil einer durch Auslosung tilgbaren Anleihe, so ist ausser-

7 dem der Tilgungsplan anzugeben. Die Pfandbriefzentralen können bei der Emission die vorzeitige 2 Rückzahlung des Pfandbriefes vorsehen. In diesem Fall beträgt die

8 Kündigungsfrist mindestens drei Monate. Der Gläubiger kann die vorzeitige Rückzahlung des Pfandbriefes 3 nicht verlangen.

Art. 9

Auf den Pfandbriefen ist vor ihrer Ausgabe von den verantwortlic. Voraussetzung Ausgabe der chen Organen zu bescheinigen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist.

9 Art. 10 Die Pfandbriefzentralen dürfen Pfandbriefe nur in solcher Höhe ausd. Höhe der Ausgabe geben, dass der Betrag aller bilanzmässigen Schuldverpflichtungen, einschliesslich der Pfandbriefe, das Fünfzigfache des Eigenkapitals nicht übersteigt. Die Vollziehungsverordnung umschreibt den Begriff des Eigenkapitals.

Art. 11

Die Pfandbriefzentralen gewähren ihren Mitgliedern aus dem Erlö- II. Darlehen 1 Bedingungen a. se der Pfandbriefausgabe Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 19. Sie dürfen auch andern Kreditanstalten Darlehen mit Deckung ge- 2 mäss Artikel 26 gewähren.

Art. 12

Die Fälligkeit der Darlehen muss übereinstimmen mit der Fälligkeit b. Fälligkeit und 1 vorzeitige Rückderjenigen Pfandbriefe, aus deren Erlös die Darlehen gewährt wurzahlung den. Diese Darlehen können vorzeitig zurückbezahlt werden unter der 2 Bedingung, dass die schuldnerische Anstalt der Pfandbriefzentrale an Zahlungsstatt im entsprechenden Betrag Pfandbriefe derselben Gattung abliefert wie diejenigen, aus deren Erlös die Darlehen seinerzeit gewährt wurden, und dass sie gleichzeitig der Pfandbriefzentrale den darauf entfallenden, noch nicht getilgten Rest der Ausgabekosten vergütet.

Art. 13

Die Mitglieder und andern Kreditanstalten, denen die Pfandbriefzen- III. Verpflichtung gegenüber tralen Darlehen gewähren, sind verpflichtet, die Vorteile der Pfandden Grundpfandschuldnern briefausgabe möglichst ihren Grundpfandschuldnern zukommen zu lassen. Abschnitt III: Deckung der Pfandbriefe und Darlehen

10 Art. 14 Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen müssen bei den I. Deckung der Pfandbriefe bei Zentralen jederzeit durch Darlehen nach den Artikeln 11 und 12 und den Zentralen

Art. 15

Ist der Zinsertrag der Deckung kleiner als der Zinsertrag der Pfandb. Vermehrung Deckung der briefe, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.

Art. 16

Die Pfandbriefzentralen haben die bei ihnen liegende Deckung der c. Pfandregister 1 der Zentralen Pfandbriefe in ein Pfandregister einzutragen. Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat. 2

Art. 17

Die Zentralen haben die in ihrem Pfandregister eingetragene Decd. Verwaltung 1 Deckung der kung von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren. Sie sind verpflichtet, im Interesse der Pfandbriefgläubiger, alle An- 2 sprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

Art. 18

Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein e. Pfandrecht der Pfandbriefe Pfandrecht an der im Pfandregister der Pfandbriefzentralen eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefgläubiger oder deren Vertreter erforderlich wären.

Art. 19

Die Darlehen der Pfandbriefzentralen an ihre Mitglieder und die II. Deckung der 1 Darlehen der darauf ausstehenden Zinsen müssen jederzeit durch Grundpfand- Mitglieder bei diesen selbst oder Faustpfandforderungen der Mitglieder an ihre Schuldner ge-

Art. 20

Ist der Zinsertrag der bei einem Mitgliede vorhandenen Deckung b. Vermehrung Deckung der kleiner als der Zinsertrag der diesem Mitgliede von der Pfandbriefzentrale gewährten Darlehen, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.

Art. 21

Die Mitglieder haben die bei ihnen liegende Deckung ihrer Darlec. Pfandregister 1 Mitglieder der hensbezüge in ein Pfandregister einzutragen. Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat. 2

Art. 22

Die Mitglieder haben die in ihren Pfandregistern eingetragene Decd. Verwaltung 1 der Deckung kung ihrer Darlehen von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren. Sie sind verpflichtet, im Intresse ihrer Zentrale, alle Ansprüche aus 2 dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

Art. 23

Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden e. Pfandrecht der Darlehen Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mitglieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzentralen oder deren Vertreter erforderlich wären.

Art. 24

Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung f. Rechnungs- 1 stellung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen. Für diese Verwaltung und Rechnungsstellung bezieht das Mitglied 2 keine Entschädigung.

Art. 25

Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und III. Ergänzung 1 Deckung der lässt sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuldverschreibungen dürfen dabei höchstens zu 95 vom Hundert des Tageskurses bewertet werden. Die Artikel 14–23 gelten auch für die Ergänzung der Deckung. 2

Art. 26

Kreditanstalten, die nicht Mitglieder einer Pfandbriefzentrale sind, IV. Darlehen an 1 Nichtmitglieder aber Darlehen beziehen wollen, müssen der Pfandbriefzentrale als Pfandbriefdeckung geeignet befundene Grundpfandforderungen und Ergänzungswerte, und zwar im Betrage von mindestens 105 vom Hundert der Darlehen nach den Artikeln 899–901 des Schweizeri-

11 verpfänden. schen Zivilgesetzbuches Die Pfandbriefzentrale hat die ihr abgelieferten Deckungswerte in 2 ihr Pfandregister einzutragen. Abschnitt IV: Die Befriedigung aus dem Pfande

Art. 27

Für Pfandbriefforderungen der Inhaber gegenüber den Zentralen und I. Betreibungsart für Darlehensforderungen der Zentralen gegenüber solchen Mitgliedern, die Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind, kann nur Betreibung auf Konkurs angehoben werden. Vorbehalten ist der Schutz der Pfandbriefund Darlehensgläubiger nach Artikel 42.

12 Art. 28 II. ...

13 Art. 29 Am Pfandrecht nehmen alle Pfandbriefe einer Zentrale ohne Rück- III. Rangordnung sicht auf die Reihenfolge ihrer Ausgabe im gleichen Range teil.

Art. 30

Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli- IV. Gläubigergemeinschaft gationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zinsund Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft.

Art. 31

Hat eine Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Artikel 26 gewährt, so V. Befriedigung aus Pfändern von kann sie, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht pünktlich Nichtmitgliedern erfüllt und die Mahnung erfolglos geblieben ist, die verpfändeten Vermögenswerte bestmöglichst versilbern und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Abschnitt V: Die Schätzung und Belehnung der Grundpfänder

Art. 32

Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kanto- I. Schätzungs- 1 vorschriften nalen amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermittlung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates. Die Eidgenössische Bankenkommission kann die Neuschätzung der 2 Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen

14 allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.

Art. 33

Bei der Schätzung des Verkehrswertes eines Grundstückes dürfen II. Schätzungs- 1 grundlagen nur seine dauernden Eigenschaften berücksichtigt werden. Dient das Grundstück überwiegend landwirtschaftlichen oder forst- 2 wirtschaftlichen Zwecken, so ist die Schätzung nach dem durchschnittlichen Ertrage anzustreben.

Art. 34

Unter Berücksichtigung von vorgehenden Pfandrechten und pfand- III. Belehnungsgrenzen versicherten Zinsen kommen als Pfandbriefoder Darlehensdeckung

Art. 35

Für Bauland, industrielle Anlagen und andere, nach der Art des Erb. Tiefere Ansätze trages ähnliche Grundstücke setzen die nach Artikel 32 zu erlassenden Vorschriften entsprechend niedrigere Belehnungsgrenzen und schützende Bestimmungen gegen eine Entwertung der Pfänder fest.

Art. 36

Forderungen mit Pfandrechten an Grundstücken, deren Ausbeutung c. Ausschluss ihren Wert aufzehrt, wie insbesondere solche an Gruben und Steinbrüchen, sind von der Verwendung als Pfandbriefoder Darlehensdeckung ausgeschlossen. Abschnitt VI: Die Überwachung und der Entzug der Ermächtigung

Art. 37

Der Bundesrat ist befugt, in den Verwaltungsrat oder Vorstand jeder I. Vertreter der Grundpfand- Pfandbriefzentrale einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mitschuldner glied zu ernennen.

Art. 38

Der Bundesrat bestimmt, in welcher Form die jährlichen Bilanzen II. Bilanzvorschriften und Gewinnund Verlustrechnungen sowie die Zwischenbilanzen der Pfandbriefzentralen aufzustellen und zu veröffentlichen sind, welche Einzelangaben sie enthalten und über welche Einzelerscheinungen des Geschäftsbetriebes im Geschäftsberichte erläuternde Aufschlüsse erteilt werden müssen.

15 Art. 39 Die Eidgenössische Bankenkommission überwacht die Einhaltung III. Eidgenössi- 1 sche Bankendieses Gesetzes. kommission Die Artikel 23 , 23 Absätze 1–3 und 24 des Bundesgesetzes vom 2 bis ter

16 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen gelten sinngemäss. Erhält die Bankenkommission Kenntnis von Widerhandlungen 3 nach den Artikeln 45 und 46 dieses Gesetzes, benachrichtigt sie unverzüglich das Eidgenössische Finanzdepartement.

17 Art. 40 Die Bankenkommission kann die Aushändigung der Deckungs- IV. Aushändi- 1 gung der werte verfügen, wenn eine Pfandbriefzentrale oder eine Kreditan- Deckun gswerte stalt, die einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder wenn das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist. Sie verwaltet die Deckungswerte als Treuhänder auf Kosten der 2 Pfandbriefzentrale oder Kreditanstalt so lange, bis der ordnungsgemässe Zustand oder das Vertrauen wiederhergestellt ist.

18 Art. 41 Widersetzt sich eine Pfandbriefzentrale wiederholt den von der Auf- V. Entzug der Ermächtigung sichtsbehörde angeordneten Massnahmen, so kann die Bankenkommission dem Bundesrat beantragen, ihr die Ermächtigung zur Pfandbriefausgabe zu entziehen.

19 Art. 42 Das Sekretariat der Bankenkommission prüft alljährlich bei den VI. Überprüfung

20 Art. 43 Die Revisionsstellen nach dem Bundesgesetz vom 8. November b. der Mitglieder 1

21 über die Banken und Sparkassen prüfen bei der Revision der 1934 Mitglieder der Pfandbriefzentralen das Pfandregister und die Darlehensdeckung. Sie halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Kantonalbanken, die nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes 2 über die Banken und Sparkassen von der Revision durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle befreit sind, werden von der eigenen Kontrollstelle geprüft. Die Revisionsstellen und die Kontrollstellen der Kantonalbanken 3 teilen die Prüfungsergebnisse der beteiligten Pfandbriefzentrale mit. Abschnitt VII: Verantwortlichkeitsund Strafbestimmungen

Art. 44

Wer diesem Gesetze oder der Vollziehungsverordnung zuwiderhan- I. Zivilrechtliche Haftung delt, haftet den Pfandbriefoder Darlehensgläubigern für den daraus entstandenen Schaden.

22 Art. 45 1. Wer als Pfandbriefe bezeichnete Schuldverschreibungen aus- II. Straftatbestände gibt, ohne dazu die Ermächtigung zu haben,

23 50 000 Franken bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu

30 000 Franken.

24 Art. 46 Wer vorsätzlich oder fahrlässig b. Ordnungswid- 1 rigkeiten

25 setzbuches vorbehalten.

26 Art. 47

27 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. III. Verwaltungs- 1 strafrecht; Zuständigkeit Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Eidgenös- 2

28 sische Finanzdepartement.

29 Art. 48–49 Abschnitt VIII: Übergangsund Schlussbestimmungen

30 Art. 50 I. ...

Art. 51

Von diesem Gesetz werden nicht berührt die vor seinem Inkrafttreten II. Pfandbriefe kantonalen auf Grund kantonalen Rechts ausgegebenen Pfandbriefe. Rechtes

Art. 52

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses III. Inkrafttreten 1 Gesetzes. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Artikel 916–918 des 2

31 32 Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgehoben. ...

33 Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1931

Fussnoten

[^1]: Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^2]: [BS 1 3]

[^3]: BBl 1925 III 527

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968

[^209]: 211; BBl 1967 I 625).

[^5]: SR 952.0

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968

[^209]: 211; BBl 1967 I 625).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968

[^209]: 211; BBl 1967 I 625).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968

[^209]: 211; BBl 1967 I 625).

[^11]: SR 210

[^12]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^16]: SR 952.0

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^21]: SR 952.0

[^22]: Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0 ).

[^23]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0 ).

[^25]: SR 311.0

[^26]: Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0 ).

[^27]: SR 313.0

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^29]: Aufgehoben durch Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0 ).

[^30]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

[^31]: SR 210

[^32]: Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 209; BBl 1967 I 625).

[^33]: BRB vom 23. Jan. 1931 (AS 47 120).