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Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (PfG)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

(PfG) 1 vom 25. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1925 , beschliesst: Abschnitt I: Die Pfandbriefzentralen

Art. 1

1 Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer I. Aufgabe und Ausgaberecht langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln.

2 Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu, nämlich je einer Zentrale der Kantonalbanken und der übrigen Kreditanstalten. Es bleibt den beiden Pfandbriefzentralen vorbehalten, sich zu vereinigen.

Art. 2

1 Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächti- II. Ermächti gung gung des Bundesrates nötig.

2 Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mitglieder zählen, über ein einbezahltes Grundoder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.

4 Art. 3 Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken zu III. Zentrale der Kantonalbanken sein, hat jede Kantonalbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des

5 Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen.

Art. 4

1 Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken zu IV. Zentrale der übrigen Kreditsein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat anstalten und deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als 60 vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind.

2 Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen gelten inländische Grundpfandforderungen und inländische Pfandbriefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht.

3 Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen.

4 Die Aufnahmebedingungen werden im übrigen durch die Statuten der Zentrale geregelt.

6 Art. 5 Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst: V. Geschäftskreis 1. die Ausgabe von Pfandbriefen; 2. die Anlage des Erlöses aus der Pfandbriefausgabe

7 3. die Anlage des Eigenund Fremdkapitals in grundpfändlich gesicherten Forderungen bis zu zwei Dritteln des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grundpfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an

Fussnoten

[^1]: Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876 1878; BBl 1981 III 197).

[^2]: [BS 1 3]

[^3]: BBl 1925 III 527

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 209 211; BBl 1967 I 625).

[^5]: SR 952.0

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 209 211; BBl 1967 I 625).

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).