Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2025-09-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 65
Änderungshistorie JSON API

(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der Organisationen für Herstellerverantwortung, denen eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht an der gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 gegen die Organisation für Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.

§ 32 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde nimmt folgende Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen entgegen:

1.

die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3,

2.

die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und

3.

die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 Absatz 5.

Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12 Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist die zuständige Behörde befugt, die Mengenangaben auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb angemessener Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 11 Absatz 8 von den Organisationen für Herstellerverantwortung angezeigten ausgewählten Abfallbewirtschafter sowie das Bundesland und die Postleitzahl des Sitzes des Abfallbewirtschafters. Wird die Auswahl eines Abfallbewirtschafters aufgehoben, löscht die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite den Eintrag des betreffenden Abfallbewirtschafters.

(3) Nach einer Meldung nach § 22 Absatz 1 berechnet die zuständige Behörde den Verpflichtungssaldo der für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung. Der Verpflichtungssaldo ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtbeteiligungsmenge der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr und der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 26 Absatz 5 mitgeteilten Masse für das laufende Kalenderjahr. Bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos soll die zuständige Behörde die Masse der infolge vorgehender Zuweisungen voraussichtlich abgeholten oder abzuholenden Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie und das Ergebnis ihrer Prüfung nach Absatz 1 Satz 2, die Schätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 4 berücksichtigen.

(4) Die Ermittlung der Gesamtbeteiligungsmenge der Organisation für Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr erfolgt entsprechend § 13 Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 angezeigten oder der nach Absatz 1 Satz 3 geschätzten Beteiligungsmengen je Batteriekategorie.

(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht die aktuellen Verpflichtungssalden der Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 3 je Batteriekategorie auf ihrer Internetseite.

(6) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung gemäß § 22 Absatz 1, weist sie die Abholung der Organisation für Herstellerverantwortung mit dem höchsten Verpflichtungssaldo der betroffenen Batteriekategorie nach Absatz 3 zu, teilt dem Meldenden die zugewiesene Organisation für Herstellerverantwortung mit und trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 11 Absatz 1 Nummer 3. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Bei der Zuweisung informiert die zuständige Behörde die Organisation für Herstellerverantwortung über Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2.

(7) Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

§ 33 Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Ergänzend zu Artikel 55 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer eines Herstellers oder dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung widerrufen, wenn

1.

der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht mehr an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt oder die Zulassung für die individuelle Wahrnehmung der Herstellerverantwortung widerrufen wurde oder unwirksam geworden ist,

2.

über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet wird.

(2) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bestimmte Sammelziel verfehlt.

(3) Die zuständige Behörde soll die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn über das Vermögen der Organisation für Herstellerverantwortung das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird. Die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb der Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.

(4) Die zuständige Behörde ist im Fall der Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung nach § 9 befugt, die Hinterlegungsstelle um Herausgabe des hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter Kostenerstattungsansprüche aus behördlichen Ersatzvornahmen an sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten Ausgleichsanspruchs nach § 31 Absatz 8 an die ausgleichsberechtigten Organisationen für Herstellerverantwortung zu ersuchen.

§ 34 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 31 bis 33 und 41 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Abschnitt 2 Altbatteriekommission

§ 35 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

(1) Es wird eine Altbatteriekommission eingerichtet. Sie berät die zuständige Behörde bei

1.

Fragen zu technischen Standards der Verwiegung von Batterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, zur Ermittlung der Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2,

2.

Maßnahmen zur Verbesserung der flächendeckenden Sammlung von Altbatterien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1,

3.

Fragen der technischen Einordnung von Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542,

4.

der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und

5.

der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5.

Die zuständige Behörde unterstützt die Altbatteriekommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.

(2) Die Beratung durch die Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.

(4) Die Altbatteriekommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet. Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.

§ 36 Besetzung und Benennung

(1) Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:

1.

drei Vertreter der Hersteller und Händler,

2.

drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung,

3.

ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

4.

ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

5.

ein Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,

6.

zwei Vertreter der überlassungspflichtigen Dritten und

7.

ein Vertreter der Umwelt- oder Verbraucherschutzverbände.

Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.

(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.

Abschnitt 3 Beleihung

§ 37 Ermächtigung zur Beleihung

(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 und dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu beleihende Gemeinsame Stelle hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn

1.

die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2.

die zu beleihende Gemeinsame Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und

3.

sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann der beliehenen Gemeinsamen Stelle die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.

(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 38 Aufsicht über die Beliehene

(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

§ 39 Beendigung der Beleihung

(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.

Kapitel 7 Beauftragung Dritter, Vollzug

§ 40 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

§ 41 Vollzug

(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Teil 3 Beteiligung von Bundesbehörden an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe

§ 42 Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe

(1) Bei der Durchführung von Beschränkungsverfahren für Stoffe nach Artikel 86 der Verordnung (EU) 2023/1542 wirken mit:

1.

die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,

2.

das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,

3.

das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz,

4.

die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und

5.

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterliegt, als Bewertungsstelle für Materialsicherheit.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien ist für die Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 86 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 zuständig. Die Bundesstelle für Chemikalien übermittelt das Beschränkungsdossier dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die betroffenen Bundesministerien und gibt ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen. Anschließend informiert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die betroffenen Bundesministerien über etwaige Rückmeldungen der betroffenen Bundesministerien und das vorgesehene weitere Vorgehen.

(3) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgabe nach Absatz 2 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(5) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(6) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(7) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Materialsicherheit ist die materialtechnische Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(8) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der unter Absatz 1 genannten Bewertungsstellen und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist. Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.

(9) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen zu Zwecken der Verordnung (EU) 2023/1542 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.

Teil 4 Konformitätsbewertung

Kapitel 1 Bestimmungen über die notifizierende Behörde

§ 43 Notifizierende Behörde

Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht.

§ 44 Aufgaben der notifizierenden Behörde

(1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.

(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.

§ 45 Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle

(1) Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen und Überwachung von notifizierten Stellen erfolgen durch die Stelle, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Bewertung und Überwachung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz.

(2) Der Geltungsbereich der Akkreditierung und deren technischer Umfang für notifizierte Stellen umfasst, dass

1.

Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien, die serienmäßig hergestellt werden, für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-1 einschließen und bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;

2.

Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-1 einschließen und für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;

3.

Konformitätsbewertungsstellen, die eine unabhängige Überprüfung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchführen, die Anforderungen der EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und EN ISO/IEC 17021-1 einschließen müssen.

(3) Die Akkreditierung im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 kann unter Auflagen oder mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden und ist auf fünf Jahre zu befristen.

(4) Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.

Kapitel 2 Notifizierungsverfahren

§ 46 Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der notifizierenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 beizufügen. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt mit der Maßgabe, dass zwingend eine Akkreditierungsurkunde vorzulegen ist.

(2) Die notifizierende Behörde erteilt die Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen, wenn die Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen Tätigkeiten nach § 45 Absatz 2 akkreditiert ist. Anschließend notifiziert die notifizierende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3) Die Befugnis nach Absatz 2 ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände erheben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen und unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer notifizierten Stelle gleich.

§ 47 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteuren ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1542 gegen ihre Entscheidungen zur Verfügung steht. Die Funktionsweise des Einspruchsverfahrens wird durch die Akkreditierungsstelle überwacht. Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde und die Akkreditierungsstelle über das vorgesehene Verfahren bei der Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über jeden Einspruch und die Entscheidung hierüber.

§ 48 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

(1) Folgende Unterlagen sind durch die Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache abzufassen:

1.

die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie

2.

die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 sowie nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, sofern diese nicht in lateinischer Schrift abgefasst sind.

(2) Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

(3) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der Batterie beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

Kapitel 3 Überwachung

§ 49 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie

Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

§ 50 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über

1.

die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie

2.

alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.

(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Frist von drei Monaten zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.

(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 51 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie

Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.

Teil 5 Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

§ 52 Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

§ 53 Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse

(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von § 59 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur

1.

Feststellung von Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsakte,

2.

Beseitigung festgestellter Verstöße und

3.

Verhinderung zukünftiger Verstöße.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann insbesondere

1.

den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der Unternehmen der Wirtschaftsakteure und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind, vorzulegen,

2.

Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 56 Auskünfte verlangen,

3.

die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anordnen,

4.

dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben,

5.

dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben, innerhalb eines von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab Bekanntgabe der Anordnung einer Maßnahme einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahme, vorzulegen,

6.

die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Wirtschaftsakteur eine ihm aufgegebene Maßnahme angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat,

7.

dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Maßnahme zusätzlich aufgeben,

a)

auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, und

b)

dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der notifizierten Stelle zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen,

8.

bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es keine wirksame Möglichkeit zur Abstellung des Verstoßes gibt, die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien beschränken oder die Bereitstellung ganz untersagen oder

9.

bei einem schweren Verstoß die Rücknahme oder den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien anordnen.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die die Zollbehörden bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, ersuchen und diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 54 Tätigwerden der zuständigen Behörde

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, um

1.

die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu kontrollieren und

2.

Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der Vorgaben aus Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen. Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannte Datum folgt, und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.

§ 55 Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.

(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.

§ 56 Auskunftspflichten

(1) Wirtschaftsakteure und nach § 53 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung der ihr durch Teil 5 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt.

(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.

die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 fällt,

2.

die Angaben über die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die den Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht,

3.

die Namen der Personen, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 benannt wurden, um die internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überwachen,

4.

die Art und Weise der Risikoermittlung,

5.

vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,

6.

die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,

7.

die Strategien nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,

8.

die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette,

9.

die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,

10.

die Erfüllung der von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und

11.

den Plan zur Umsetzung einer eigenen oder angeordneten Abhilfemaßnahme sowie Informationen zu dessen Umsetzung und den daraus resultierenden Ergebnissen.

(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

§ 57 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Zur Erfüllung der ihr nach § 53 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten

1.

Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie

2.

geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

§ 58 Zwangsgeld

Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.

Teil 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 59 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, zum Schutz der Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Erzeugung von Batterien und der Bewirtschaftung von Altbatterien, insbesondere um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen zu Anforderungen an und Vorgaben für

1.

den CO2-Fußabdruck von Batterien,

2.

den Rezyklatgehalt von Batterien,

3.

die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,

4.

die Kennzeichnung von Batterien,

5.

die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,

6.

die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und

7.

Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und

8.

den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle nach § 54 Absatz 1 näher zu regeln.

Teil 7 Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 60 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen

a)

§ 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder

b)

§ 4 Absatz 2

2.

entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt,

3.

entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.

entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt,

5.

entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt,

6.

entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht überlässt,

7.

entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erhebt,

8.

entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.

entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,

10.

entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt und einer Warensendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

11.

entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

12.

einer vollziehbaren Anordnung nach

a)

§ 31 Absatz 6 Satz 1,

b)

§ 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 oder 7 oder

c)

§ 53 Absatz 3 Nummer 8 oder 9

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder eine Batteriezelle leicht entfernt oder ausgetauscht werden kann,

2.

entgegen Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Batterie anbringt,

3.

entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

4.

entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass eine Batterie nach einer Anforderung nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 gestaltet oder erzeugt ist,

5.

entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Nummer 1 nicht gewährleistet, dass einer Batterie die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,

6.

entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,

7.

entgegen Artikel 38 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 41 Absatz 7 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

8.

entgegen Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine Batterie eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,

9.

entgegen Artikel 38 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

10.

entgegen Artikel 38 Absatz 9 Satz 2, Artikel 41 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 42 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

11.

entgegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,

12.

entgegen Artikel 46 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

13.

entgegen Artikel 46 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information mindestens zehn Jahre vorgelegt werden kann,

14.

entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle durchführen lässt,

15.

entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Strategie nicht oder nicht mindestens alle drei Jahre prüfen lässt,

16.

entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Unternehmensstrategie nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle verabschiedet,

17.

entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e eine dort genannte Strategie in einen Vertrag oder eine Vereinbarung nicht oder nicht richtig aufnimmt,

18.

entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f erster Halbsatz einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle einführt und nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bereitstellt,

19.

entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein dort genanntes Risiko oder eine dort genannte Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle ermittelt oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bewertet,

20.

entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b Nummer i, iii oder iv eine Strategie nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle konzipiert oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle umsetzt,

21.

entgegen Artikel 52 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

22.

entgegen Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Überprüfung nicht oder rechtzeitig vornimmt oder einen Bericht nicht oder nicht bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht,

23.

entgegen Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,

24.

entgegen Artikel 55 Absatz 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

25.

entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Zielvorgabe nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,

26.

entgegen Artikel 62 Absatz 1 eine Altbatterie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zurücknimmt,

27.

entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine Altbatterie beseitigt,

28.

entgegen Artikel 74 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,

29.

entgegen Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand ist,

30.

einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 83 Absatz 2 zuwiderhandelt oder

31.

entgegen Artikel 81 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6, 11 und 12 Buchstabe a sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 21, 23 bis 25, 30 und 31 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.

in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 11 und 12 Buchstabe a sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt und

2.

in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

§ 62 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.

auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.

die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 63 Geändertes Unionsrecht

Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

1.

der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vorschrift in diesem Rechtsakt erforderlich ist,

2.

der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.

Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.

§ 64 Übergangsvorschriften

(1) Registrierungen mit der Batterieart Fahrzeugbatterie gemäß § 2 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Starterbatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1542.

(2) Registrierungen mit der Batterieart Industriebatterie gemäß § 2 Absatz 5 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen jeweils mit den Batteriekategorien LV-Batterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, Industriebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1542.

(3) Registrierungen mit der Batterieart Gerätebatterie gemäß § 2 Absatz 6 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Gerätebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542.

(4) Registrierungen von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, sind von der Fortgeltung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen.

(5) Für gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen gelten bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.

(6) Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8. Für gemäß Satz 1 fortgeltende Genehmigungen gelten für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.

(7) Gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 des Batteriegesetzes ihrer Bevollmächtigter, die den Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 für die betreffende Batteriekategorie nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Berichtsjahr 2025 auch für Anträge auf Änderungen fortgeltender Genehmigungen sowie für Anträge auf Neuerteilung von Genehmigungen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung entsprechend.

(8) Gemäß der Absätze 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Bevollmächtigten nach § 26 Absatz 2 des Batteriegesetzes, die bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde keinen Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben.

(9) Organisationen für Herstellerverantwortung werden nach § 8 frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zugelassen.

(10) Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.

(11) Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 des Batteriegesetzes in der bis 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.

(12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026.

(13) § 15 Absatz 1 gilt hinsichtlich LV-Altbatterien erst ab dem 1. Januar 2026.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)