Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1999-06-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Bauwirtschaft

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Gemeinsame Vorschriften § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2Ausbildungsdauer § 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4Berufsausbildung in überbetrieblichen AusbildungsstättenZweiter Teil Vorschriften über die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin 1.Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin § 5Ausbildungsberufsbild § 6Ausbildungsrahmenplan § 7Ausbildungsplan § 8Berichtsheft § 9Zwischenprüfung § 10Abschlussprüfung 2.Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin § 11Ausbildungsberufsbild § 12Ausbildungsrahmenplan § 13Ausbildungsplan § 14Berichtsheft § 15Zwischenprüfung § 16Abschlussprüfung 3.Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin § 17Ausbildungsberufsbild § 18Ausbildungsrahmenplan § 19Ausbildungsplan § 20Berichtsheft § 21Zwischenprüfung § 22AbschlussprüfungDritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 1.Abschnitt Maurer/Maurerin § 23Ausbildungsberufsbild § 24Ausbildungsrahmenplan § 25Ausbildungsplan § 26Berichtsheft § 27Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 2.Abschnitt Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin § 28Ausbildungsberufsbild § 29Ausbildungsrahmenplan § 30Ausbildungsplan § 31Berichtsheft § 32Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 3.Abschnitt Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin § 33Ausbildungsberufsbild § 34Ausbildungsrahmenplan § 35Ausbildungsplan § 36Berichtsheft § 37Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 3a.Abschnitt Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik § 37aAusbildungsberufsbild § 37bAusbildungsrahmenplan § 37cAusbildungsplan § 37dBerichtsheft § 37eAbschlussprüfung 4.Abschnitt Zimmerer/Zimmerin § 38Ausbildungsberufsbild § 39Ausbildungsrahmenplan § 40Ausbildungsplan § 41Berichtsheft § 42Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 5.Abschnitt Stukkateur/Stukkateurin § 43Ausbildungsberufsbild § 44Ausbildungsrahmenplan § 45Ausbildungsplan § 46Berichtsheft § 47Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 6.Abschnitt Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin § 48Ausbildungsberufsbild § 49Ausbildungsrahmenplan § 50Ausbildungsplan § 51Berichtsheft § 52Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 7.Abschnitt Estrichleger/Estrichlegerin § 53Ausbildungsberufsbild § 54Ausbildungsrahmenplan § 55Ausbildungsplan § 56Berichtsheft § 57Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 8.Abschnitt Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin § 58Ausbildungsberufsbild § 59Ausbildungsrahmenplan § 60Ausbildungsplan § 61Berichtsheft § 62Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 9.Abschnitt Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin § 63Ausbildungsberufsbild § 64Ausbildungsrahmenplan § 65Ausbildungsplan § 66Berichtsheft § 67Abschlussprüfung 10.Abschnitt Straßenbauer/Straßenbauerin § 68Ausbildungsberufsbild § 69Ausbildungsrahmenplan § 70Ausbildungsplan § 71Berichtsheft § 72Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 11.Abschnitt Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin § 73Ausbildungsberufsbild § 74Ausbildungsrahmenplan § 75Ausbildungsplan § 76Berichtsheft § 77Abschlussprüfung 12.Abschnitt Kanalbauer/Kanalbauerin § 78Ausbildungsberufsbild § 79Ausbildungsrahmenplan § 80Ausbildungsplan § 81Berichtsheft § 82Abschlussprüfung 13.Abschnitt Brunnenbauer/Brunnenbauerin § 83Ausbildungsberufsbild § 84Ausbildungsrahmenplan § 85Ausbildungsplan § 86Berichtsheft § 87Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 14.Abschnitt Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin § 88Ausbildungsberufsbild § 89Ausbildungsrahmenplan § 90Ausbildungsplan § 91Berichtsheft § 92Abschlussprüfung 15.Abschnitt Gleisbauer/Gleisbauerin § 93Ausbildungsberufsbild § 94Ausbildungsrahmenplan § 95Ausbildungsplan § 96Berichtsheft § 97AbschlussprüfungVierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 98Übergangsregelung § 99Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin I.Berufliche Grundbildung II.Berufliche Fachbildung A.Schwerpunkt Maurerarbeiten B.Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten C.Schwerpunkt Feuerungs- und SchornsteinbauarbeitenAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin I.Berufliche Grundbildung II.Berufliche Fachbildung A.Schwerpunkt Zimmerarbeiten B.Schwerpunkt Stukkateurarbeiten C.Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten D.Schwerpunkt Estricharbeiten E.Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten F.Schwerpunkt TrockenbauarbeitenAnlage 3Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin I.Berufliche Grundbildung II.Berufliche Fachbildung A.Schwerpunkt Straßenbauarbeiten B.Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten C.Schwerpunkt Kanalbauarbeiten D.Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten E.Schwerpunkt GleisbauarbeitenAnlage 4Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur MaurerinAnlage 5Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und StahlbetonbauerinAnlage 6Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/ zur Feuerungs- und SchornsteinbauerinAnlage 6aAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und BetontrenntechnikAnlage 7Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur ZimmerinAnlage 8Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur StukkateurinAnlage 9Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ zur Fliesen-, Platten- und MosaiklegerinAnlage 10Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur EstrichlegerinAnlage 11Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ zur Wärme-, Kälte- und SchallschutzisoliererinAnlage 12Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur TrockenbaumonteurinAnlage 13Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur StraßenbauerinAnlage 14Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur RohrleitungsbauerinAnlage 15Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur KanalbauerinAnlage 16Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur BrunnenbauerinAnlage 17Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur SpezialtiefbauerinAnlage 18Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin

Erster Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:

1.

die Ausbildungsberufe:

a)

Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,

b)

Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,

c)

Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;

2.

die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

a)

Maurer/Maurerin,

b)

Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,

c)

Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;

3.

die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

a)

Zimmerer/Zimmerin,

b)

Stukkateur/Stukkateurin,

c)

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,

d)

Estrichleger/Estrichlegerin,

e)

Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;

4.

die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

a)

Straßenbauer/Straßenbauerin,

b)

Brunnenbauer/Brunnenbauerin.

(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:

1.

der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;

2.

der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;

3.

die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

a)

Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,

b)

Kanalbauer/Kanalbauerin,

c)

Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,

d)

Gleisbauer/Gleisbauerin.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.

(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen.

§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.

im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,

2.

im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,

3.

im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.

(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe

Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.

Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.

Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.

Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

9.

Durchführen von Messungen,

10.

Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,

11.

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

12.

Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

13.

Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

14.

Herstellen von Putzen,

15.

Herstellen von Estrichen,

16.

Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

17.

Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

18.

Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

19.

Herstellen von Verkehrswegen,

20.

Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,

21.

Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

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