Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Meß- und Regeleinrichtungen,
Wasseraufbereitungsanlagen,
Instandsetzen und Warten von Wasserversorgungsanlagen;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen 50 vom Hundert,
2. Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen 30 vom Hundert,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
14. Abschnitt Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin
§ 88 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
Durchführen von Messungen,
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
Herstellen von Bohrungen,
Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,
Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,
Durchführen von Injektionsarbeiten,
Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten,
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 89 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 90 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 91 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 92 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,
Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern sowie Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension,
Herstellen einer Rückverankerung einer Baugrubenwand einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Dokumentation oder
Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Durchführen einer Poreninjektion, Anmischen und Verpressen eines Injektionsmittels.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezialtiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau:
Herstellen von Bohrungen,
Herstellen von Pfählen,
Herstellen von Ankersystemen,
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
Einpreßverfahren,
Wasserhaltung,
Baugrundverbesserungen;
im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte:
Aufstellen von Geräten, Maschinen und Anlagen,
Funktion von Bohrgeräten und Injektionskomponenten,
Funktion von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsgeräten,
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Gründungen und Verbau 50 vom Hundert,
2. Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte 30 vom Hundert,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
15. Abschnitt Gleisbauer/Gleisbauerin
§ 93 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
Herstellen von Bahnübergängen,
Verlegen von Gleisen und Weichen,
Instandhalten von Gleisen und Weichen,
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 94 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 95 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 96 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 97 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
Durchführen von gleistechnischen Vermessungen,
Herstellen eines Schienenstoßes,
Montieren einer Weiche oder
Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen sowie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen:
Bau- und Betriebsvorschriften,
Oberbau,
Feste Fahrbahn,
Bahnübergänge,
Kräfte im Gleis,
Schweißverfahren,
Gleisabschlüsse,
Gleisvermarkung;
im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen:
Bau- und Betriebsvorschriften,
Oberbau,
Konstruktion von Weichen,
Vermarkung von Weichen,
Instandhalten von Weichen;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen 150 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen 40 vom Hundert,
2. Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen 40 vom Hundert,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 98 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1132 - 1145; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)a)Ziel des Arbeitsauftrages erkennenb)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenc)Bau- und Bauhilfsstoffe festlegend)Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegene)ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenf)Arbeitsberichte erstellen6)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)Arbeitsplatz auf der Baustelle: a)Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Arbeitsplatz sichernArbeits- und Schutzgerüste:c)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauend)bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirkenWerkzeuge und Geräte:e)Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassenf)Störungen an Geräten erkennen und meldeng)Werkzeuge warten7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfenb)Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfenc)Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern8Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)a)Zeichnungen und Skizzen lesen und anwendenb)Ausführungsskizzen anfertigenc)Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln9Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)a)Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführenb)Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragenc)Geraden ausfluchtend)Messpunkte anlegen und sicherne)rechte Winkel anlegen und prüfenf)Bauteile abstecken10Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10)a)Holz nach dem Verwendungszweck unterscheidenb)Holz für Werkstücke messen und anreißenc)Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeitend)Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellene)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigenf)Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen2011Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)Schalungen:a)Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagernBewehrungen:c)Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellend)Betonstahlmatten zuschneidene)Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauenBauteile:f)Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfeng)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelnh)Oberflächen nacharbeiteni)kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauenk)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenl)Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten12Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)a)Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellenc)Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdeckend)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigene)Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichtenf)Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen13Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)a)Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereitenb)Dämmstoffe zuschneiden und einbauen1814Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14)a)Untergrund beurteilenb)Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegenc)Spritzbewurf von Hand auftragend)einlagigen Putz herstellene)gerades Stuckprofil ziehen15Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15)a)Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichenb)Trenn- und Dämmschichten einbauenc)Höhenlehren ausrichtend)rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringene)Schienen und Rahmen einbauenf)Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegeng)Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glättenh)Estrich nachbehandeln16Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16)a)Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichenb)Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellenc)Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugend)Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugene)Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen17Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17)a)Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilenb)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandelnc)Gipsmörtel anmachend)Wand-Trockenputz ansetzene)Fugen verspachteln18Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 5 Nr. 18)a)Oberboden abtragen, transportieren und lagernb)Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfenc)Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfend)offene Wasserhaltung durchführene)Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichernf)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichteng)Baugruben und Gräben schrittweise rückbauenh)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten19Herstellen von Verkehrswegen (§ 5 Nr. 19)a)Untergrund verbessernb)ungebundene Tragschichten herstellenc)Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellend)Einfassungen in Geraden herstellene)Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen20Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 5 Nr. 20)a)Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichtenb)Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifenc)Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfend)Kontrollschächte herstellene)Dränung einbauen21 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.8)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen. II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -A. Schwerpunkt MaurerarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeits- und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)Schalungen:a)Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenb)Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauenc)Schalungen abbauen, reinigen und lagernBewehrungen:d)Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauene)Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und VerankerungsschienenBeton:f)Betonfestigkeitsklasse auswähleng)Bindemittel und Zuschlag auswählenh)Beton mit Baumaschinen fördern und einbringeni)Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzenk)Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeitenl)Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen107Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)a)Mörtelgruppe auswählenb)Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählenc)ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellend)Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellene)Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen, verfugen sowie Verankerungen einbauenf)Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließeng)Bewegungsfugen anlegenh)Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstelleni)Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdeckenk)Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringenl)Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichtenm)Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen248Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)a)Voraussetzungen zum Dämmen prüfenb)Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten109Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14)a)Putzgrund vorbereitenb)Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringenc)Putzlehren anbringen und ausrichtend)Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragene)Putze nachbehandelnf)Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen10Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15)a)Estrichmörtel herstellenb)Gefälle- und Ausgleichestrich herstellenc)Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und abziehend)Bewehrungen einbauen11Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17)a)Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellenb)Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)Schalungen:a)Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenb)Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauenc)Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen,d)Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauene)Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellenf)Schalungen für sichtbaren Beton herstelleng)Schalungen abbauen, reinigen und lagern15Bewehrungen:h)Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbaueni)Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauenk)Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienenl)Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern8Beton:m)Betonfestigkeitsklasse auswählenn)Bindemittel und Zuschlag auswähleno)Frischbetonprüfungen durchführenp)Beton mit Baumaschinen fördern und einbringenq)Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzenr)Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeitens)Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeitent)Festbetonprüfungen durchführenu)Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließenv)Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützenw)Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten87Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)a)Mörtelgruppe auswählenb)Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählenc)Außen- und Innenwände mit mittel- und großformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellend)Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichtene)Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzenf)Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen sowie Zargen einbaueng)Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen138Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)a)Voraussetzungen zum Dämmen prüfenb)Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. *noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)Schalungen:a)Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenb)Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauenc)Schalungen abbauen, reinigen und lagernBewehrungen:d)Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauene)Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und VerankerungsschienenBeton:f)Betonfestigkeitsklasse auswähleng)Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählenh)Beton mit Baumaschinen fördern und einbringeni)Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzenk)Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeitenl)Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen107Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)a)Mörtelgruppe auswählenb)Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählenc)Feuerfest- und Isoliermörtel zubereitend)feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten10e)ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungsanlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellenf)Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstelleng)Schornsteine aus Mauerwerk herstellenh)Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzeni)Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen herstellen und verfugenk)Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schornsteinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und Steigleiternl)Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen228Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)a)Voraussetzungen zum Dämmen prüfenb)Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten29Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 2 (zu § 12)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1146 - 1168)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)a)Ziel des Arbeitsauftrages erkennenb)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenc)Bau- und Bauhilfsstoffe festlegend)Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegene)ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenf)Arbeitsberichte erstellen6)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)Arbeitsplatz auf der Baustelle:a)Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Arbeitsplatz sichernArbeits- und Schutzgerüste:c)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauend)bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirkenWerkzeuge und Geräte:e)Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassenf)Störungen an Geräten erkennen und meldeng)Werkzeuge warten7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfenb)Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfenc)Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern8Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)a)Zeichnungen und Skizzen lesen und anwendenb)Ausführungsskizzen anfertigenc)Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln9Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)a)Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführenb)Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragenc)Geraden ausfluchtend)Meßpunkte anlegen und sicherne)rechte Winkel anlegen und prüfenf)Bauteile abstecken10Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10)a)Holz nach dem Verwendungszweck unterscheidenb)Holz für Werkstücke messen und anreißenc)Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeitend)Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellene)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenf)Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen2011Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 11 Nr. 11)Schalungen:a)Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagernBewehrungen:c)Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellend)Betonstahlmatten zuschneidene)Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauenBeton:f)Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfeng)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelnh)Oberflächen nacharbeiteni)kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauenk)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenl)Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten12Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 11 Nr. 12)a)Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellenc)Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdeckend)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigene)Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichtenf)Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen13Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)a)Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereitenb)Dämmstoffe zuschneiden und einbauenc)Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen1814Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15)a)Untergrund beurteilenb)Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegenc)Spritzbewurf von Hand auftragend)einlagigen Putz herstellene)gerades Stuckprofil ziehen15Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16)a)Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichenb)Trenn- und Dämmschichten einbauenc)Höhenlehren ausrichtend)rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringene)Schienen und Rahmen einbauenf)Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegeng)Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glättenh)Estrich nachbehandeln16Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17)a)Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichenb)Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellenc)Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugend)Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugene)Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen17Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)a)Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilenb)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandelnc)Gipsmörtel anmachend)Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellene)Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellenf)Wand-Trockenputz ansetzeng)Fugen verspachteln18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13 - 17 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.8)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen. II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -A. Schwerpunkt ZimmerarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfend)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)a)Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maßhaltigkeit prüfenb)Untergründe auf Feuchtigkeit prüfenc)Untergründe vorbereiten2)7Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10)Holzkonstruktionen:a)Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagernb)Verbindungsmittel auswählen und einsetzenc)Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellend)Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzese)Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmittelnf)Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Konstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstelleng)Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen23Unterkonstruktionen und Bekleidungen:h)Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aussteifende Scheiben herstelleni)Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerkstoffplatten, Dielen und Verbundelementenk)Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz, herstellen3Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:l)Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeitenm)Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln2Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:n)Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbaueno)gerade Treppen herstellen und einbauen4Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen:p)Handwerkzeuge schärfen und instandhaltenq)Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinenwerkzeuge wechselnr)stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten2Schalungen:s)Schalungen für gerade Treppen herstellen28Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)a)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfenb)Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeitenc)Dämmstoffe einbauen und befestigen29Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)a)Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wandbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellenb)Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellenc)Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellend)Träger und Stützen bekleidene)Bewegungsfugen ausbildenf)Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion einbauen410Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfend)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen anfertigenc)Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen5Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)a)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessenb)Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)a)Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeitb)Untergründe auf Feuchtigkeit prüfenc)Untergründe vorbereiten2)7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)a)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfenb)Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeitenc)Dämmstoffe einbauen und befestigen28Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15)Putze:a)Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringenb)Putzlehren anbringen und ausrichtenc)Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragend)Kunstharzputze auswählen und auftragene)Putze nachbehandelnf)Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen8Drahtputzarbeiten:g)Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputzbögen herstellen3Stuckarbeiten:h)Profilformen auswählen, Schablonen herstelleni)Stuckprofile am Tisch ziehenk)Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzenl)Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse herstellen15Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:m)Schäden feststellen, Ursachen ermittelnn)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifeno)Altsubstanz entfernen29Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)a)Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwendenWände aus Gipswandbauplatten:b)Wände aus Gipswandbauplatten setzenc)Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellend)Öffnungen und Schlitze herstellen und schließene)vorgefertigte Bauteile einbauenf)Fugen schließen12Trockenbau:g)Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleidenh)Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstelleni)Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatzschalen, herstellenk)Zargen montieren10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und MosaikarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählenc)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellend)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen anfertigenc)Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilend)Verlegepläne skizzieren und anwenden5Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)a)Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeitb)Untergründe auf Feuchtigkeit prüfenc)Untergründe vorbereiten3)7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)a)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfenb)Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeitenc)Dämmstoffe einbauen und befestigen48Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15)a)Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringenb)Putzlehren anbringen und ausrichtenc)Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragend)Putze nachbehandelne)Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellenf)Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen49Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16)a)Haftbrücken aufbringenb)Zusatzmittel auswählenc)Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellend)Gefälle- und Ausgleichestriche herstellene)Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehenf)Bewehrungen einbaueng)Fertigteilestriche einbauenh)Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringeni)Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigenk)Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließenl)Schwindfugen von Hand und maschinell einschneidenm)Estriche nachbehandelnn)Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten410Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17)a)Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeitenb)Mörtelgruppe auswählenc)Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählend)Dick- und Dünnbettmörtel herstellene)Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellenf)Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugeng)Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließenh)Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichteni)Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen2411Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)a)Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellenb)vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montierenc)Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montierend)Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeitene)Ecken und Anschlüsse herstellenf)Bauteile ab- und ausbauen512Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -D. Schwerpunkt Estricharbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählenc)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellend)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen anfertigenc)Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilend)Verlegepläne skizzieren und anwenden5Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)a)Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeitb)Untergründe auf Feuchtigkeit prüfenc)Untergründe vorbereiten4)7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)a)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfenb)Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeitenc)Dämmstoffe einbauen und befestigen68Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16)Estriche:a)Haftbrücken aufbringenb)Zusatzmittel auswählenc)Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellend)Gefälle- und Ausgleichestriche herstellene)Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehenf)Bewehrungen einbaueng)Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringenh)Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigeni)Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließenk)Schwindfugen von Hand und maschinell einschneidenl)Estriche nachbehandelnm)Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme20Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:n)Kleber auswähleno)Beläge zuschneiden und verklebenp)Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugenr)Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen109Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)a)Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellenb)Bewegungsfugen ausbildenc)Bauteile ab- und ausbauen410Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)a)Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungenb)Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfenc)Untergründe vorbereiten2)7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)Werkzeuge, Geräte und Maschinen:a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen2Materialien des Oberflächenschutzes:b)Kunststoffe auswählenc)Kunststoffschläuche bearbeiten und verbindend)Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilene)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzenf)Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden10Unterkonstruktionen:g)Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen2Schablonen und Formstücke:h)Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstelleni)Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermittelnk)Modelle für Formstücke aufreißen und abwickelnl)vorgefertigte Teile und Formstücke montieren7Dämmungen:m)Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassenn)Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiteno)Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen6Ummantelungen:p)Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagernq)Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählenr)vorgefertigte Bleche montierens)Folien und Bahnen zuschneiden und anbringent)Dämmstoffe mit Bandagen umwickelnu)vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigenv)Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen6Kälteschutz:w)Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montierenx)Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren4Abdichtungen:y)Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilenz)Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten28Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)a)Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwendenb)Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellenc)Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellend)Bauteile ab- und ausbauen39Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfend)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigenc)Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen5Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)a)Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessenb)Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessenc)Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)a)Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeitb)Untergründe auf Feuchtigkeit prüfenc)Untergründe vorbereiten2)7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)a)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfenb)Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeitenc)Dämmstoffe einbauen und befestigen48Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)a)Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwendenWände aus Gipswandbauplatten:b)Wände aus Gipswandbauplatten setzenc)Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellend)Öffnungen und Schlitze herstellen und schließene)vorgefertigte Bauteile einbauenf)Fugen schließen8Trockenbaukonstruktionen:g)Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleidenh)Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstelleni)Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellenk)Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellenl)Außenwandbekleidungen herstellenm)Verkofferungen und Schürzen herstellen und montierenn)Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiteno)Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellenp)Zargen montierenq)Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellenr)Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montierens)Fugen ausbildent)Fugen von Hand schließen26Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:u)Schäden feststellen, Ursachen ermittelnv)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenw)Altsubstanz entfernen49Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 3 (zu § 18)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1169 - 1189)
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