Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
I. Berufliche Grundbildung - 1. AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 17 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 17 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 17 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 17 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)a)Ziel des Arbeitsauftrages erkennenb)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenc)Bau- und Bauhilfsstoffe festlegend)Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegene)ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenf)Arbeitsberichte erstellen6)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)Arbeitsplatz auf der Baustelle:a)Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Arbeitsplatz sichernArbeits- und Schutzgerüste:c)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauend)bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirkenWerkzeuge und Geräte:e)Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassenf)Störungen an Geräten erkennen und meldeng)Werkzeuge warten7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfenb)Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfenc)Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern8Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)a)Zeichnungen und Skizzen lesen und anwendenb)Ausführungsskizzen anfertigenc)Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln9Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)a)Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführenb)Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragenc)Geraden ausfluchtend)Meßpunkte anlegen und sicherne)rechte Winkel anlegen und prüfenf)Bauteile abstecken10Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 17 Nr. 10)a)Holz nach dem Verwendungszweck unterscheidenb)Holz für Werkstücke messen und anreißenc)Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeitend)Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellene)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenf)Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen2011Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)Schalungen:a)Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagernBewehrungen:c)Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellend)Betonstahlmatten zuschneidene)Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauenBeton:f)Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfeng)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelnh)Oberflächen nacharbeiteni)kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauenk)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenl)Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten12Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)a)Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellenc)Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdeckend)Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigene)Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten13Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)a)Oberboden abtragen, transportieren und lagernb)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilenc)Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfend)Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfene)offene Wasserhaltung durchführenf)Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sicherng)den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit einschätzenh)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichteni)Baugruben und Gräben schrittweise rückbauenk)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten1814Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)a)Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagernb)Untergrund verbessernc)ungebundene Tragschichten herstellend)Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellene)Einfassungen in Geraden herstellenf)Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstelleng)Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen15Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)a)Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichtenb)Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifenc)Rohre, Formstücke und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfend)Kontrollschächte herstellene)Dränung einbauen16 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.8)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen. II. Berufliche Fachbildung - 2. AusbildungsjahrA. Schwerpunkt StraßenbauarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)a)Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laserb)Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführenc)Längs- und Querprofile absteckend)Bögen abstecken6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)a)Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenb)Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagernc)Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienend)Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheidene)Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsistenz auswählenf)Bindemittel und Zuschlag auswähleng)Beton mit Baumaschinen fördern und einbringenh)Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzeni)Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeitenk)Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen67Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)a)Mörtelgruppe auswählenb)Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählenc)Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegend)Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstellen, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und Schächte8Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)a)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilenb)Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und meldenc)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigend)Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellene)vorhandene Leitungen sichernf)Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warteng)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenh)Baugruben und Gräben verbaueni)offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführenk)Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfenl)Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen69Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)Entwässerung:a)Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen8Unterlage für Decken und Beläge:b)Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwendung prüfen und getrennt lagernc)Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfend)Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durchführene)Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenf)Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichteng)Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen4Pflasterdecken und Plattenbeläge:h)Bettung herstelleni)Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellenk)Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln16Asphaltdecken:l)Unterlage vorbereitenm)Verarbeitbarkeit des Materials prüfenn)Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichteno)Deckschicht auf Ebenheit prüfenp)Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen410Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. noch II. Berufliche Fachbildung - 2. AusbildungsjahrB. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten*1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6*)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigenc)Aufmaßskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)a)Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laserb)Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)a)Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauenb)Brettschalungen abbauen, reinigen und lagernc)Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und einbauend)Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselementee)Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheidenf)Bindemittel und Zuschlag auswähleng)Frischbetonprüfung durchführenh)Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstelleni)Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten37Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)a)Mörtelgruppe auswählenb)Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählenc)Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringend)Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellene)Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauenf)Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließeng)Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen28Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)a)Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagernb)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilenc)Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und meldend)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigene)Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellenf)vorhandene Leitungen sicherng)Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und wartenh)Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, lagern, einbauen und verdichteni)Baugruben und Gräben verbauenk)offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführenl)Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfenm)Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen129Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)Unterlage für Decken und Beläge:a)Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfenb)Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenc)Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichtend)Einfassungen herstellenPflasterdecken und Plattenbeläge:e)Bettung herstellenf)Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen410Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken:a)Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfenb)Rohrleitungsbauteile transportieren und lagernEinbauen von Druckrohrleitungen:c)Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Löten und Schweißend)Druckrohre aus duroplastischen und thermoplastischen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißene)Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien herstellenf)Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbaueng)lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbindungen herstellenh)Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfeni)Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizierenk)Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone21Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:l)Kabel auslegen und abdeckenm)Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllenn)Kabel in Kabelschutzrohre einziehen211Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -C. Schwerpunkt KanalbauarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigenc)Aufmaßskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)a)Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laserb)Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)a)Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenb)Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagernc)Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken herstellen und einbauend)Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente, einbauene)Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheidenf)Bindemittel und Zuschlag auswähleng)Frischbetonprüfung durchführenh)Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstelleni)Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten47Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)a)Mörtelgruppe auswählenb)Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählenc)Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringend)Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellene)Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauenf)Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließeng)Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken einbinden und sichernh)Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbaueni)Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen Materialien herstellen48Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)a)Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagernb)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Boden beurteilenc)Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und meldend)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigene)Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellenf)vorhandene Leitungen sicherng)Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und wartenh)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichteni)Baugruben und Gräben verbauenk)offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführenl)Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfenm)Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen169Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)Unterlage für Decken und Beläge:a)Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfenb)Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenc)Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichtend)Einfassungen herstellenPflasterdecken und Plattenbeläge:e)Bettung herstellenf)Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen410Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)Transportieren und Lagern von Rohren, Formstücken und Schachtbauteilen:a)Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfenb)Kanalbauteile transportieren und lagernEinbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung:c)Standfestigkeit des Baugrundes prüfend)Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien herstellene)Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauenf)Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokolliereng)Hausanschlüsse herstellenh)Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone14Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:i)Kabel auslegen und abdeckenk)Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllenl)Kabel in Kabelschutzrohre einziehen211Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -D. Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen6)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigenc)Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigend)Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)a)Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laserb)Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführenc)Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in Bohrungen und Brunnen durchführen6Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)a)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilenb)Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und meldenc)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigend)Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellene)vorhandene Leitungen sichernf)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichteng)Baugruben und Gräben verbauenh)geschlossene Wasserhaltungen durchführen und überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und Schwerkraftverfahreni)Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen67Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)Einbauen von Rohrleitungen:a)Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen Verfahren verbindenb)Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen herstellenc)Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellend)Rohrleitungen auf Dichtheit prüfene)Rohrleitungen spülen und desinfizierenf)oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser verlegen und überwacheng)Kabel auslegen und verdecken9Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:h)Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde schneiden3Herstellen von Bohrungen:i)Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren herstellen, insbesondere zur Untersuchung des Baugrundes, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rückbau von Brunnenk)Schachtbrunnen herstellenl)Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schichtenverzeichnisse führenm)Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die Bohrspülung während des Bohrens kontrollierenn)Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warteno)Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen14Ausbau von Bohrungen:p)Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brunnen ausbauenq)Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstellen, ausbauenr)Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbesondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantelrohre oder Sperr-Rohres)Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfahren einbringen6Herstellen von Abschlußbauwerken:t)Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und unterflur herstellen3Montieren von Wasserförderungsanlagen:u)Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb nehmenv)Druckkesselanlagen installieren38Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. *noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)Auftragsübernahme, Leistungserfassung:a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwendenc)Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfenArbeitsplan und Ablaufplan:d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzene)Arbeitsschritte festlegenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen4)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)Einrichten:a)Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendend)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifeng)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellenh)Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifeni)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernArbeits-, Schutz- und Traggerüste:k)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauenl)Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilenGeräte und Maschinen:m)Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzenn)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeideno)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenp)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernUmweltschutz:q)Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereitenRäumen:r)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählenb)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenc)Schienen und Schwellen abladen und lagernd)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfenb)Aufmaßskizzen anfertigen5Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)a)Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laserb)Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführenc)Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige Höhenlage messen4)6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)a)Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenb)Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauenc)Schalungen abbauen, reinigen und lagernd)Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheidene)Bindemittel und Zuschlag auswählenf)Frischbeton auf Konsistenz prüfeng)Beton mit Baumaschinen fördern und einbringenh)Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzeni)Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten bearbeiten und nachbehandelnk)Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und einbauen47Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)a)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilenb)Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und meldenc)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigend)Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellene)vorhandene Leitungen sichernf)Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warteng)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenh)Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegeni)Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen88Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)Pflasterdecken und Plattenbeläge:a)Bettung herstellenb)Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellenc)Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, abrammen und abrüttelnAsphaltdecken:d)Unterlage vorbereitene)Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichtenf)Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfeng)Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen9Verlegen von Gleisen:i)Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfenk)Schwellen auf- und umplattenl)Schwellen verlegen und ausrichtenm)Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-Wege-Baggers, verlegen und befestigenn)Gleisjoch herstelleno)Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbesondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenverbindungen und Verbindungen mit Übergangslasche und Ausgleichslasche, herstellenp)Gleise einschotten, heben, richten und stopfen219Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)a)ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 4 (zu § 24)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1190 - 1192)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 23 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 23 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 23 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 23 Nr. 7)a)Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauenb)Schalungen für sichtbaren Beton herstellenc)Sichtbetonbauteile herstellend)Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauene)Treppen aus Fertigteilen einbauen88Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8)a)Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagenb)Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellenc)Natursteinmauerwerk herstellend)Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdeckene)Bögen herstellenf)Treppen herstelleng)Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteineh)Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützeni)Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten269Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 23 Nr. 9)a)Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringenb)Brandschutzbekleidungen einbauenc)Brandschutzabschlüsse herstellen210Herstellen von Putzen (§ 23 Nr. 10)a)Wärmedämm- und Sonderputze auftragenb)Wärmedämmverbundsysteme herstellenc)Kunstharzputze auswählen und auftragend)Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten511Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 23 Nr. 11)a)Schäden feststellen, Ursachen ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzend)Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützene)Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk und Putzen512Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 23 Nr. 12)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 5 (zu § 29)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1193 - 1195)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 28 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 28 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 28 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 28 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 28 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 28 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 28 Nr. 7)Schalungen:a)Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und Decken herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenb)Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und aufbauenc)Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenanschlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen herstellen und aufbauen18Bewehrungen:d)Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für gegliederte Bauteile und gebogene Wände und Decken herstellene)Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen11Bauteile:f)Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiteng)Beton mit besonderen Eigenschaften herstellenh)Gebäudeteile unterfangen118Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 28 Nr. 8)Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und Stützen an- und einbringen29Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen (§ 28 Nr. 9)a)Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf Schäden prüfen und Mängel markierenb)Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrostenc)Korrosionsschutz aufbringend)Haftbrücken auftragene)Reparaturmörtel verarbeitenf)Oberflächen wiederherstellen410Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 28 Nr. 10)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 6 (zu § 34)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1196 - 1198)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 33 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 33 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 33 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 33 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 33 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 33 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen (§ 33 Nr. 7)a)Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere für Schornsteine, festlegenb)Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus Mauerwerk und Beton schützenc)Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Fertigteilen herstellend)Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Stahlbeton herstellen128Herstellen von feuerfesten Konstruktionen (§ 33 Nr. 8)a)Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringenb)feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und durch Stahlkonstruktion gehaltene Wände herstellen249Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 33 Nr. 9)a)Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringenb)Brandschutzbekleidungen einbauenc)Brandschutzabschlüsse herstellen210Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 33 Nr. 10)a)Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentierenb)Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringenc)Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließend)Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen, festlegen und dokumentierene)Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren411Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 33 Nr. 11)a)Schäden feststellen, Ursachen ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzend)Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützene)Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Abgaskanälen und feuerfesten Konstruktionen412Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 33 Nr. 12)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 6a (zu § 37b)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 539 - 541; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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- Ausbildungsjahr - Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 37a Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzenc)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitene)Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen3)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6)a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenc)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellend)Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifene)geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben6)7Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 7)a)Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählenb)kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigenc)Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durchführend)Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführene)Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführenf)Fugenschnitte herstelleng)Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten158Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8)a)Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählenb)kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigenc)Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführend)Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführene)Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführenf)erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützeng)Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzenh)Bauteile und -elemente sichern und ausbaueni)Standsicherheit für Baumaschinen herstellen159Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9)a)Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führenb)Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzenc)Baumaschinen und -geräte umrüstend)Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmene)Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand haltenf)Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen610Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 37a Nr. 10)a)Abbruchmaterialien trennenb)Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagernc)Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen411Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 27a Nr. 11)a)Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführenb)Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswertenc)Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnend)Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen3*) In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 7 (zu § 39)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1199 - 1201)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 38 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 38 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 38 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 38 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 38 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 38 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 7)a)Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmittelnb)Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen herstellenc)vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, einbauen und verankern268Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 38 Nr. 8)a)Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilenb)Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion und der Hinterlüftung, herstellen29Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen (§ 38 Nr. 9)a)Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Hinterlüftung, herstellenb)Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fassaden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddichtigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen610Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 38 Nr. 10)a)vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und Türen, einbauenb)Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechverbindungsmittel, auswählen und einbauenc)gewendelte Treppen herstellen und einbauen611Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen (§ 38 Nr. 11)a)stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichtenb)Maschinenwerkzeuge instand halten212Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 12)a)Schäden durch Sichtprüfung feststellen und dokumentierenb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Art und Umfang der Instandsetzung abschätzend)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbauteile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen413Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 38 Nr. 13)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 8 (zu § 44)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1202 - 1204)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 43 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 43 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7)a)Wärmedämmputze auftragenb)Sonderputze auftragenc)Wärmedämmverbundsysteme herstellend)Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten68Herstellen von Drahtputzarbeiten (§ 43 Nr. 8)a)Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellenb)Drahtputzgewölbe herstellen29Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9)a)Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringenb)Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigenc)Ausgleichestrich herstellend)Gipsestrich herstellene)Fugen anlegen und einschneidenf)Fertigteilestrich herstellen und einbaueng)Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen410Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 43 Nr. 10)a)Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, zurichten und montierenb)vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Sanitärsystembauteile, montierenc)Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellend)Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellene)Bewegungsfugen ausbilden1311Ausführen von Stuckarbeiten (§ 43 Nr. 11)a)Stuckprofile vor Ort ziehenb)Stab- und Gesimsprofile einputzenc)Antragstuck herstellend)Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführene)Baluster und Säulen drehen1612Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12)a)Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzenb)Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeitenc)Gefahrstoffe erkennen und melden513Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 9 (zu § 49)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1205 - 1207)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 48 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 48 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 48 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 48 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 48 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 48 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 48 Nr. 7)a)Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringenb)Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln sowie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen48Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 8)a)Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen herstellenb)Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte bekleidenc)Beläge reinigen26d)großformatige Platten und Bauteile verankerne)Natur- und Werksteine auswählen und bearbeitenf)Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden89Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 9)a)Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfenb)Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belägen abschätzenc)Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagend)Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservierene)Bekleidungen und Beläge sanieren und instandsetzen810Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 48 Nr. 10)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 10 (zu § 54)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1208 - 1210)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 53 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 53 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 53 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 53 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 53 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 53 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 53 Nr. 7)a)Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringenb)Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen48Herstellen von Estrichen (§ 53 Nr. 8)a)Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehenb)Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauenc)Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichtend)Bauteile gegen Restfeuchte abdichten209Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten (§ 53 Nr. 9)Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, verlegen410Auftragen von Kunstharzschichten (§ 53 Nr. 10)Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftragen611Herstellen von Böden aus Beton (§ 53 Nr. 11)a)Betonfestigkeitsklasse auswählenb)Zusatzmittel auswählenc)Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählend)Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichtene)Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glätten412Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen (§ 53 Nr. 12)a)Estriche und Beläge auf Schäden prüfenb)Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschätzenc)Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Estrichen und Belägen vorschlagend)Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen813Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 53 Nr. 13)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 11 (zu § 59)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1211 - 1213)
- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 58 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 58 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben 7Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7)a)Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienenb)Formteile aus Blech herstellenc)Kunststofformteile bearbeiten und verbindend)Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden88Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8)Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen29Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9)a)Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigenb)Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen1010Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10)Einbauen von Dämmstoffen:a)Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringenb)Dämmsysteme aus Ortschaum herstellenc)Brandschutzabschlüsse herstellend)Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen8Ummanteln von Dämmungen:e)Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichtenf)plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten5Kälteschutz:g)Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellenh)Kühlraumtüren und -luken einbauenSchallschutz:i)Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellenk)Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montierenBrandschutz:l)Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen811Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11)a)Platten und Paneele zurichten und montierenb)Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Winddichtigkeit beachtenc)Bewegungsfugen ausbilden und schließen212Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12)a)Schäden feststellen, Ursachen ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzend)Sanierung oder Instandsetzung durchführen313Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Anlage 12 (zu § 64)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1214 - 1216)
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