Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1999-06-02
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 104
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- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 63 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 63 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 63 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 63 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 63 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 63 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen (§ 63 Nr. 7)a)Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringenb)Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigenc)Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegend)Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellene)Fertigteilestriche einbauenf)Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen88Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 63 Nr. 8)a)Platten und Paneele zurichten und montierenb)Träger, Tragwerke und Stützen bekleidenc)vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montierend)Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montierene)Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen und montierenf)Vorwandinstallations- und Installationswände herstelleng)Installationsschächte herstellenh)umsetzbare Trennwände montiereni)Brandwände montierenk)Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellenl)Kabelkanäle herstellen und montierenm)Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplankenn)Fugen maschinell schließeno)Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung, herstellenp)Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen269Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen (§ 63 Nr. 9)a)Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzenb)Sanierung und Instandsetzung durchführenc)Gefahrstoffe melden1210Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 63 Nr. 10)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 13 (zu § 69)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1217 - 1219)

- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 68 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 68 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 68 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 68 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 68 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 68 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 68 Nr. 7)Natursteinmauerwerk herstellen38Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen (§ 68 Nr. 8)a)offene und geschlossene Entwässerung und Anschlüsse herstellenb)Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließenc)Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten99Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge (§ 68 Nr. 9)Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen410Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen (§ 68 Nr. 10)a)Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und bei Neigungswechsel herstellenb)Pflaster und Platten an Kanten und Abschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegenc)Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen und natürlichen Materialien verlegend)Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien verfugene)Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen unter Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellen2311Herstellen von Asphaltdecken (§ 68 Nr. 11)a)Fugen ausbilden und schließenb)Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellenc)Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereitend)Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen412Herstellen von Decken aus Beton (§ 68 Nr. 12)a)Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unterlage vorbereitenb)Fugen festlegen und ausbildenc)Frischbetonprüfung durchführend)Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Abziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützene)Fugen herstellen und Vergußmasse einbringenf)Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten313Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 68 Nr. 13)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 14 (zu § 74)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1220 - 1222)

- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 73 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 73 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 73 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 73 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 73 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 73 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Schachtbauwerken (§ 73 Nr. 7)a)Rohrleitungen einbinden und sichernb)Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen28Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 73 Nr. 8)a)Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichernb)Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterialsc)Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauend)geschlossene Grundwasserhaltung durchführene)Bauteile unterfangen129Herstellen von Verkehrswegen (§ 73 Nr. 9)a)Unterlage vorbereitenb)Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauenc)Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegend)Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen310Einbauen von Druckrohrleitungen (§ 73 Nr. 10)a)Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichtenb)Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitungen ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels Setzgerätc)Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser, herstellend)Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützene)Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Bauweise herstellen2311Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (§ 73 Nr. 11)a)Schäden feststellen, Ursachen ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Sanierungsverfahren unterscheidend)Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armaturen und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen612Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 73 Nr. 12)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 15 (zu § 79)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1223 - 1225)

- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 78 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der Gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 78 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 78 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 78 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 78 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 78 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Herstellen von Schachtbauwerken (§ 78 Nr. 7)a)Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien herstellenb)Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützenc)Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen58Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 78 Nr. 8)a)Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichernb)Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterialsc)Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauend)geschlossene Grundwasserhaltung durchführene)Bauteile unterfangen149Herstellen von Verkehrswegen (§ 78 Nr. 9)a)Unterlage vorbereitenb)Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauenc)Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegend)Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen310Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung (§ 78 Nr. 10)a)Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauenb)Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten einbauenc)außenliegende Rohrabstürze herstellend)Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit1811Sanieren und Instandsetzen von Kanälen (§ 78 Nr. 11)a)Sanierungsverfahren unterscheidenb)Kanäle absperrenc)Abwasserumleitung herstellend)Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zustandserfassunge)Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützenf)Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines In-Liner-Rohres612Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 78 Nr. 12)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 16 (zu § 84)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1226 - 1228)

- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 83 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 83 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7)a)Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellenb)Werkstücke herstellen28Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8)a)Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und wartenb)mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassenc)hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und wartend)Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassene)Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten39Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9)a)Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und wartenb)Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführenc)Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereitend)Bohrlöcher verfüllene)Fangarbeiten durchführenf)Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen810Herstellen von horizontalen Bohrungen (§ 83 Nr. 10)a)Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfenb)Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen311Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11)a)Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringenb)verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringenc)Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellend)Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollierene)Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen1412Herstellen von Abschlußbauwerken (§ 83 Nr. 12)a)Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellenb)Schachtabdeckungen auswählen und einbauenc)Brunnenköpfe herstellen und einbauend)Abdichtungen herstellen513Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13)a)Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauenb)Wasserförderungsanlagen installierenc)Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten414Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14)a)Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereitenb)Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentierenc)mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführend)Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentierene)Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren715Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 17 (zu § 89)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1229 - 1232)

- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 88 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 88 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7)Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben8Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8)a)Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und absteckenb)Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführenc)Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen9Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9)a)Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnikb)Werkstücke herstellen210Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10)a)Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienenb)Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken einrichten und bedienenc)Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienend)Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse auswertene)hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und wartenf)Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlasseng)Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten1011Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11)a)Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankernb)Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellenc)Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellend)Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereitene)Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführenf)Bohrlöcher verfüllen1212Herstellen von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12)a)Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellenb)Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen, Anker kontrollieren713Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13)a)Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellenb)Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern614Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14)a)Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauenb)Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen315Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten (§ 88 Nr. 15)a)Rammlehren herstellenb)Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen316Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16)a)Leitwände herstellenb)Schlitze für Baugruben und Dichtwände aushebenc)Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereitend)Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauene)Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren317Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 18 (zu § 94)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1233 - 1235)

- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 93 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 93 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 93 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 93 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 93 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen4)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 93 Nr. 6)Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben7Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 93 Nr. 7)a)Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwendenb)Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Vermarkungsplänen vergleichen4)8Herstellen von Bahnübergängen herstellen (§ 93 Nr. 8)a)Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauartenb)Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen herstellen69Verlegen von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 9)a)Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhenb)Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbesondere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhenmeßgerät, prüfenc)Gleise mit Maschinen jochweise verlegend)Gleisabschlüsse montieren10e)Weichen montieren und einbauen1010Instandhalten von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 10)a)Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und des Untergrundes herstellenb)Schotter auf Verschmutzung prüfenc)Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennend)Gleise demontieren, verladen und transportierene)Schotter ausbauen, transportieren und lagernf)Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfeng)Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigenh)Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instandhalten10i)Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblättern prüfen und Mängel beseitigenk)Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren611Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 93 Nr. 11)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen2)In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.----------)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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