Bundesbesoldungsgesetz
(2) Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
die Laufbahn,
die Fachrichtung.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Bundesagentur für Arbeit Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesamt für Naturschutz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bundesamt für Strahlenschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Gewässerkunde Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesanstalt für Wasserbau Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Eisenbahn-Bundesamt
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Paul-Ehrlich-Institut Physikalisch-Technische Bundesanstalt Robert Koch-Institut Umweltbundesamt Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 8, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat
mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder
mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und das Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, beendet worden ist.
(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder Verwendungswechsel erfolgt ist.
(3) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.
(4) Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(5) Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2024 sind zu berücksichtigen. Als zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.
II. Stellenzulagen
4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14
als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.
(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.
(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als
flugzeugtechnisches Personal,
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,
hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden
als Flugsicherungskontrollpersonal in
Flugsicherungssektoren,
Flugsicherungsstellen,
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
als Flugberatungspersonal in
Flugsicherungsstellen,
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
5b. Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten bei Verwendung als Combat Controller in einem Großverband, einem Verband oder einer Einheit der Luftlande- und Fernspähkräfte der Bundeswehr
bis zur Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,
nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,
nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe C.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a und einer Erschwerniszulage nach den §§ 23h und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gewährt.
(3) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt.
6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen oder als Waffensystemoperateur mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger in der Bundeswehr und in anderen Einrichtungen des Bundes.
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn
sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder
das Dienstverhältnis beendet worden ist
durch Tod oder
durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,
die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in
der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,
der satellitengestützten abbildenden Aufklärung,
der Luftbildauswertung oder
der hydroakustischen Aufklärung.
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder
bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2027 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
Polizeivollzugsbeamte,
Feldjäger,
Beamte der Zollverwaltung, die
in der Grenzabfertigung verwendet werden,
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.
(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(4) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im maritimen Bereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als
Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,
Taucher für den maritimen Einsatz.
(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a, Nummer 8a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.
10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1
Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder
in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird.
(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2027
Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,
Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.
(4) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
im Bundeskriminalamt,
in der Bundespolizei oder
in der Zollverwaltung
im Zollkriminalamt oder
in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder
beim Informationstechnikzentrum Bund.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Bundesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 2 (weggefallen)
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher
Oberschaffner
Oberwachtmeister,
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher
Hauptschaffner
Hauptwachtmeister,
Oberwart,
Obergefreiter
Hauptgefreiter
Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent,
Erster Hauptwachtmeister,,
Hauptwart,
Oberamtsmeister
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister,
Hauptwart
Oberamtsmeister
Sekretär
Korporal
Stabskorporal
Stabsunteroffizier
Obermaat
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister
Oberlokomotivführer
Obersekretär
Oberwerkmeister
Polizeimeister
Stabsunteroffizier
Obermaat
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
Oberbootsmann
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur See
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor
Betriebsinspektor
Hauptbrandmeister
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel
Oberstabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur See
Besoldungsgruppe A 10
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
Besoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kanzler
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Seeoberkapitän
Hauptmann
Kapitänleutnant
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse,
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Seehauptkapitän
Hauptmann
Kapitänleutnant
Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse,
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärrabbiner
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer
Rat
Seehauptkapitän
Fachschuloberlehrer,,
Studienrat
– im höheren Dienst –
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse
Militärrabbiner
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer
Fachschuldirektor
– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –
Fachschuloberlehrer
– als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –
Oberstudienrat
– im höheren Dienst –
Regierungsschulrat
– im Schulaufsichtsdienst –
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor
Dekan
Direktor
Generalkonsul
Gesandter
Hauptkustos
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
– als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor
– im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,, zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor
Direktor
Generalkonsul
Gesandter
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Leitender Dekan
Leitender Direktor
Leitender Militärrabbiner
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Oberstudiendirektor
– im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär
Bundesbesoldungsordnung B Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
Direktor
Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor
Direktor und Professor
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
– beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
– beim Informationstechnikzentrum Bund –
– beim Bundeszentralamt für Steuern –
– als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Botschafter
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor
Direktor
Direktor und Professor
Generalkonsul
Gesandter
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag
Leitender Postdirektor
– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
– bei der Deutschen Post AG –
– bei der Deutschen Bank AG –
– bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –,
– Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär
Besoldungsgruppe B 4
Direktor
Direktor und Professor
Erster Direktor
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident
Präsident und Professor
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor
Direktor
Direktor und Professor
Erster Direktor
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor
Präsident
Präsident und Professor
Vizepräsident, Vizedirektor
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter
Bundesbankdirektor
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor
Direktor und Professor
Erster Direktor
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul
Gesandter
Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, als Leiter einer Unterabteilung, als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Oberdirektor
Präsident
Präsident und Professor
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
– beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
Besoldungsgruppe B 7
Direktor
Ministerialdirigent
– im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Oberdirektor
Präsident
Präsident und Professor
Vizepräsident
– der Generalzolldirektion –
– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
Besoldungsgruppe B 8
Direktor
Erster Direktor
Präsident
Präsident und Professor
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter
Bundesbankdirektor
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –
Präsident
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
– als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
– als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General
Admiral
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Anlage II (zu § 32 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung W
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1538) bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkungen
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichnungen
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor
Besoldungsgruppe W 2
Professor
Universitätsprofessor
Präsident der ...,,
Vizepräsident der ...,,
Kanzler der ...,,
Besoldungsgruppe W 3
Professor
Universitätsprofessor
Präsident der …,,
Vizepräsident der …,,
Kanzler der …,,
Anlage III (zu § 37 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung R
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1539)
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsgruppe R 1 (weggefallen)
Besoldungsgruppe R 2
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4 (weggefallen)
Besoldungsgruppe R 5
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 6
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
– als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts –
Besoldungsgruppe R 8
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Vizepräsident des Bundessozialgerichts
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts
Besoldungsgruppe R 9
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)Gültig ab 1. März 2024
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 14 – 15)
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- dungs- gruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8A 3 2 706,992 763,312 819,662 865,012 910,362 955,723 001,083 046,42A 4 2 759,232 826,552 893,882 947,473 001,083 054,683 108,263 157,76A 5 2 778,442 862,262 929,592 995,583 061,573 128,913 194,843 259,46A 6 2 833,402 931,003 029,923 105,513 183,863 259,463 343,263 416,11A 7 2 963,973 050,573 164,653 281,423 395,493 510,943 597,533 684,10A 8 3 123,393 227,853 374,873 523,333 671,733 774,803 879,243 982,32A 9 3 354,263 457,343 619,523 784,423 946,564 056,804 171,474 283,30A 103 575,513 717,073 921,864 127,554 337,084 482,894 628,674 774,53A 114 056,804 273,374 488,544 705,134 853,765 002,405 151,045 299,72A 124 334,264 590,494 848,125 104,325 282,705 458,235 635,185 814,97A 135 046,305 286,945 526,175 766,835 932,456 099,516 265,116 427,89A 145 183,605 493,615 805,056 115,066 328,806 544,016 757,736 972,92A 156 289,176 569,486 783,226 997,007 210,747 423,087 635,437 846,32A 166 916,297 241,907 488,197 734,527 979,418 227,168 473,468 716,97
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 25,15 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,97 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
2. Bundesbesoldungsordnung BBesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)B 1 7 846,32B 2 9 080,76B 3 9 603,10B 4 10 149,51B 5 10 776,64B 6 11 372,63B 7 11 947,35B 8 12 548,95B 9 13 294,99B 1015 612,33B 1116 084,36
3. Bundesbesoldungsordnung WBesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)W 15 524,76Stufe 1Stufe 2Stufe 3W 26 812,677 201,047 589,39W 37 589,398 107,208 625,02
4. Bundesbesoldungsordnung RBesol- dungs- gruppeGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8R 2 6 086,736 388,296 688,407 098,937 512,257 924,218 337,588 750,94R 3 9 603,10R 5 10 776,64R 6 11 372,63R 7 11 947,35R 8 12 548,95R 9 13 294,99R 1016 084,36
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. März 2024
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)
Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1)Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)
171,28317,66
Der Familienzuschlag erhöht sich
– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
– für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind–in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,–in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,–in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro
Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)Gültig ab 1. März 2024
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 17)
Auslandszuschlag
VI.1 (Monatsbetrag in Euro)
Grund- gehalts- spanne1234567891011121314152 787,433 113,283 483,493 904,124 392,164 951,525 587,126 309,267 129,798 062,119 121,4310 325,0011 692,57bisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisab2 787,423 113,273 483,483 904,114 392,154 951,515 587,116 309,257 129,788 062,109 121,4210 324,9911 692,5613 246,4513 246,46Zonen- stufe 11 019,701 090,981 167,461 253,001 345,051 447,421 558,881 682,051 818,151 969,792 135,712 205,712 279,572 358,662 442,93 21 115,581 192,061 275,041 365,771 465,591 575,781 695,021 827,231 972,422 133,092 309,402 389,752 475,322 566,042 663,26 31 210,231 293,191 382,611 479,831 587,441 704,081 832,411 972,422 126,642 296,432 481,832 573,842 671,052 774,742 883,61 41 304,831 394,291 490,221 593,911 707,951 832,411 968,502 117,552 280,892 459,762 655,472 757,902 866,792 982,143 103,95 51 400,781 495,411 597,811 707,951 828,521 960,722 104,612 261,462 433,842 623,082 829,182 941,973 062,503 189,533 325,61 61 495,411 596,531 704,081 822,041 950,362 089,062 240,702 406,612 588,092 786,393 002,863 126,003 258,253 396,943 546,01 71 591,321 697,611 811,671 936,072 070,922 217,382 378,102 551,802 742,332 949,723 176,573 311,373 453,953 605,613 766,34 81 685,931 798,711 919,282 050,202 191,442 345,682 514,242 696,982 895,293 113,033 350,253 495,433 649,673 813,013 986,68 91 781,821 899,822 026,822 164,222 313,302 475,322 650,302 842,153 049,513 276,383 523,933 679,483 845,404 020,374 207,04101 876,462 000,912 134,412 278,282 433,842 603,652 786,392 986,033 203,763 439,713 696,353 863,554 039,834 227,784 427,40111 971,132 102,002 240,702 392,362 555,672 731,952 923,823 131,213 356,753 602,993 870,054 047,634 235,544 436,494 649,06122 067,022 203,092 348,322 506,422 676,212 860,293 059,903 276,383 510,973 766,344 043,734 231,664 431,264 643,874 869,40132 161,662 304,202 455,842 619,212 796,782 988,623 196,033 421,553 665,233 929,664 217,394 415,744 627,024 851,235 089,78142 257,562 405,312 563,462 733,262 918,623 116,933 332,103 565,403 818,214 092,994 391,114 599,794 822,755 058,655 310,10152 352,182 506,422 669,772 847,313 039,173 245,263 469,503 710,613 972,454 256,334 564,794 785,155 018,445 267,365 530,45162 446,792 607,542 777,322 961,403 159,713 374,903 605,613 855,754 126,664 419,624 737,204 969,195 214,205 474,725 750,83172 542,732 708,632 884,913 075,443 281,563 503,203 741,714 000,934 280,944 582,944 910,885 153,285 409,905 682,125 972,47182 637,362 808,422 992,493 189,533 402,093 631,523 879,094 146,114 433,884 746,255 084,585 337,335 605,655 890,816 192,84192 733,262 909,553 100,083 303,613 522,623 759,854 015,204 290,014 588,154 909,605 258,295 521,375 801,376 098,236 413,18202 827,873 010,633 206,353 417,663 644,493 888,174 151,304 435,174 742,395 072,905 431,965 705,465 997,096 305,586 633,53
VI.2
Zonen- stufeMonats- betrag in Euro 1172,20 2189,82 3207,46 4225,06 5244,06 6261,67 7279,31 8296,95 9314,5410332,2011349,8412367,4413385,0714402,7115420,3216437,9717455,6118473,2119492,1720509,81
Anlage VIII (zu § 61)Gültig ab 1. März 2024
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 18)
Anwärtergrundbetrag
LaufbahnenGrundbetrag (Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes1 407,63
des mittleren Dienstes1 473,37
des gehobenen Dienstes1 744,22
des höheren Dienstes2 624,08
Anlage IX (zu den Anlagen I und III)Gültig ab 1. März 2024
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 19 – 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Zulagen – in der Reihenfolge der Fundstellen im Gesetz –
Dem Grunde nach geregelt inZulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregeltMonatsbetrag in Euro
123
1Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2Vorbemerkung
3Stellenzulagen
4Nummer 4
5 Absatz 1
6 Nummer 1150,00
7 Nummer 2130,00
8 Nummer 3, 4 und 5100,00
9Nummer 4a135,00
10Nummer 5Mannschaften
Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 653,00
11Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 975,00
12Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes113,00
13Nummer 5a
14 Absatz 1
15 Nummer 1
16 Buchstabe aBeamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9308,00
17Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00
18 Buchstabe bBeamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9263,00
19Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00
20 Buchstabe cBeamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 340,00
21 Nummer 2 und 3Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9212,00
22Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00
23 Nummer 4
24 Buchstabe aBeamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz340,00
25Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz 263,00
26 Buchstabe bBeamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
27 Nummer 5 und 6Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9135,00
28Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
29Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 295,00
30Nummer 5b
31 Absatz 1
32 Nummer 1150,00
33 Nummer 2300,00
34 Nummer 3350,00
35Nummer 6
36 Absatz 1 Satz 1
37 Nummer 1680,00
38 Nummer 2540,00
39 Nummer 3475,00
40 Nummer 4435,00
41 Absatz 1 Satz 2615,00
42Nummer 6a150,00
43Nummer 7Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
44– A 3 bis A 5165,00
45– A 6 bis A 9220,00
46– A 10 bis A 13275,00
47– A 14, A 15, B 1330,00
48– A 16, B 2 bis B 4400,00
49– B 5 bis B 7470,00
50– B 8 bis B 10540,00
51– B 11610,00
52Nummer 8Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
53– A 3 bis A 5150,00
54– A 6 bis A 9200,00
55– A 10 bis A 13250,00
56– A 14 und höher300,00
57Nummer 8aBeamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
58– A 3 bis A 5103,00
59– A 6 bis A 9141,00
60– A 10 bis A 13174,00
61– A 14 und höher206,00
62Anwärter der Laufbahngruppe
63– des mittleren Dienstes75,00
64– des gehobenen Dienstes99,00
65– des höheren Dienstes122,00
66Nummer 8bBeamte der Besoldungsgruppen
67– A 3 bis A 5120,00
68– A 6 bis A 9160,00
69– A 10 bis A 13200,00
70– A 14 und höher240,00
71Nummer 8cBeamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
72– A 3 bis A 585,00
73– A 6 bis A 9110,00
74– A 10 bis A 13125,00
75– A 14 und höher140,00
76Nummer 9Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
77– einem Jahr95,00
78– zwei Jahren228,00
79Nummer 9a
80 Absatz 1
81 Nummer 1350,00
82 Nummer 2700,00
83 Nummer 3225,00
84 Absatz 3
85 Nummer 1136,00
86 Nummer 2 und 376,00
87Nummer 10Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
88– einem Jahr95,00
89– zwei Jahren190,00
90Nummer 11
91 Absatz 1
92 Nummer 1415,00
93 Nummer 2615,00
94 Absatz 3220,00
95Nummer 1255,00
96Nummer 13
97 Absatz 1Beamte des mittleren Dienstes110,00
98Beamte des gehobenen Dienstes160,00
99 Absatz 2 Satz 1Beamte der Besoldungsgruppen
100– A 6 bis A 9200,00
101– A 10 bis A 13210,00
102– A 14 bis A 16220,00
103Nummer 1435,00
104Nummer 15Beamte der Besoldungsgruppen
105– A 3 bis A 570,00
106– A 6 bis A 990,00
107– A 10 bis A 13110,00
108– A 14 und höher140,00
109Nummer 16Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
110– A 3 bis A 5150,00
111– A 6 bis A 9200,00
112– A 10 bis A 13250,00
113– A 14 und höher300,00
114Nummer 17Beamte der Besoldungsgruppen
115– A 3 bis A 596,00
116– A 6 bis A 9128,00
117– A 10 bis A 13160,00
118– A 14 und höher192,00
119Nummer 18Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
120– A 3 bis A 596,00
121– A 6 bis A 9128,00
122– A 10 bis A 13160,00
123– A 14 und höher192,00
124Nummer 19Beamte der Besoldungsgruppen
125– A 3 bis A 520,00
126– A 6 bis A 940,00
127– A 10 bis A 1360,00
128– A 14 und höher80,00
129Amtszulagen
130Besoldungs- gruppeFußnote(n)
131A 3149,73
132291,73
133346,31
134A 4149,73
135291,73
13649,99
137A 5149,73
138391,73
139A 62, 549,73
140A 7561,76
141A 8179,56
142A 91370,22
143A 131376,24
1447171,97
145A 145257,95
146A 153343,91
1478257,95
148A 166288,47
149B 101596,09
150Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
151Stellenzulage
152Vorbemerkung
153Nummer 2Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
154– R 2 und R 3400,00
155– R 5 bis R 7470,00
156– R 8 und höher540,00
157Amtszulagen
158Besoldungs- gruppeFußnote
158R 21285,20
160R 71424,12
161R 81570,28
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)