Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1950-03-07
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 48
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(3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,

1.

soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben,

2.

soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören, in Berlin (West) errichtet werden.

Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren. Für die Anschaffung oder Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1991 unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank damit einverstanden erklären, daß diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags überwacht.

(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).

§ 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden Darlehen von Kreditinstituten auf Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993. Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen

1.

höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, zu tilgen oder

2.

mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zulässig.

Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen

1.

in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet werden,

2.

in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmittelbar

a)

von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden oder

b)

von einem Ersterwerber zur Finanzierung des Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigentumswohnungen in Berlin (West) verwendet werden, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten verwendet werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch unschädlich. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwenden, soweit die Darlehen 10.000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank vor dem 1. Januar 1992 gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zu den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken verwenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.

(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben würde.

(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihr bestimmten Stelle vorzulegen.

§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Art III Investitionszulage

§ 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)

(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigter.

(2) Begünstigte Investitionen sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 3

1.

die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,

2.

nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,

3.

die Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), und

4.

Ausbauten und Erweiterungen sowie andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,

wenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören. Hat ein Betrieb Betriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin (West) als ein Betrieb in Berlin (West). Nicht begünstigt sind

1.

die Anschaffung oder Herstellung von und nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Wirtschaftsgütern und

a)

geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,

b)

Luftfahrzeugen,

c)

Personenkraftwagen, die nicht im Betrieb des Anspruchsberechtigten ausschließlich

aa) der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen,

bb) kurzfristig an Selbstfahrer vermietet werden oder

cc) für Fahrschulzwecke verwendet werden

2.

die Herstellung von Gebäuden in Betrieben der Elektrizitätserzeugung, Gaserzeugung und Fernwärmeversorgung sowie Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Gebäuden.

Kurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist eine Vermietung von jeweils bis zu 3 Monaten.

(3) Bewegliche Wirtschaftsgüter und nachträgliche Herstellungsarbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern sind begünstigt,

1.

wenn die Wirtschaftsgüter

a)

in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verbleiben und es sich nicht um Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger handelt, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, oder

b)

in einem Betrieb des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar der Datenverarbeitung dienen und der Umsatz des Betriebs in Berlin (West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Kalenderjahren überwiegend auf sonstige Leistungen an Auftraggeber außerhalb von Berlin (West) entfällt oder

c)

ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen oder

2.

wenn andere als die nach Nummer 1 begünstigten Wirtschaftsgüter in einem Betrieb in Berlin (West) verbleiben.

Gebäude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von Gebäuden sind begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden sind begünstigt, wenn das Gebäude die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 müssen in einem Betrieb in Berlin (West) mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorliegen. Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.

15 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 entfällt,

2.

7,5 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 2 entfällt, höchstens 22.500 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr,

3.

10 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entfällt.

Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 3 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(5) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenommen worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag muß von dem Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. In dem Antrag müssen die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(6) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

(7) Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des Ereignisses an zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund der Absätze 1 bis 7 ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(9) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

§ 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches

Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Abschnitt II Steuererleichterungen und

Arbeitnehmervergünstigungen

Art IV Einkommensteuer (Lohnsteuer) und

Körperschaftsteuer

§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die

1.

ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder

2.

bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder

3.
  • ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,

ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt

1.

für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert,

2.

für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom Hundert,

3.

für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom Hundert,

4.

für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom Hundert,

5.

für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom Hundert.

Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, wie folgt:

1.

für den Veranlagungszeitraum 1990 um 22,5 vom Hundert,

2.

für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20 vom Hundert,

3.

für den Veranlagungszeitraum 1992 um 13,5 vom Hundert,

4.

für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9 vom Hundert,

5.

für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5 vom Hundert.

Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen enthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:

1.

für den Veranlagungszeitraum 1990 um 10 vom Hundert,

2.

für den Veranlagungszeitraum 1991 um 9 vom Hundert,

3.

für den Veranlagungszeitraum 1992 um 6 vom Hundert,

4.

für den Veranlagungszeitraum 1993 um 4 vom Hundert,

5.

für den Veranlagungszeitraum 1994 um 2 vom Hundert.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in denen während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vomhundertsätze oder vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhundertsätze, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebsstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist.

§ 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern

Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 23 Einkünfte aus Berlin (West)

Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind

1.

Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft;

2.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebsstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden;

3.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind;

4.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitslohn

a)

für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12 Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durchführung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden, in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demselben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen Kasse bezogen werden. Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhältnisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Landes Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als ununterbrochene Beschäftigung,

b)

vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a vorletzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zufließt;

5.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

a)

im Sinne des

aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West) hat oder

bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließlich Darlehen bei einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,

b)

im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West) eingetragen sind, gesichert ist;

6.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet werden;

7.

Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.

§ 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen

(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen.

(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.

§ 25 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.

(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berechnung der Ermäßigung

1.

bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte,

2.

bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte,

3.

bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte

aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.

(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt. Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhältnis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt werden.

§ 26 Ermäßigung der Lohnsteuer

(1) Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die

a)

ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begründen oder

b)

bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort überwiegend aufhalten oder

c)
  • ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben.

Die Ermäßigung beträgt

1.

30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden,

2.

18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1993 enden,

3.

12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden,

4.

6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden;

§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzuwenden. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt.

(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie folgt zu ermäßigen:

1.

im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,

2.

im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,

3.

im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,

4.

im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,

5.

im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert.

(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.

(4) Liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Pauschsteuersätze oder die Pauschsteuersätze nach § 40 Abs. 2, § 40a und § 40b des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu ermäßigen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Einnahme darstellt.

§ 27 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften

Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes.

Art V Vergünstigung für Arbeitnehmer

in Berlin (West)

§ 28 Vergünstigung durch Zulagen

(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag weitergewährt, solange

1.

der Arbeitnehmer oder

a)

nachweislich erkrankt ist oder

b)

Elternzeit auf Grund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhält

2.

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

3.

Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

4.

Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,

5.

Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,

6.

Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,

7.

Übergangsgeld während der Durchführung medizinischer und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

8.

Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,

9.

Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaßnahme nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,

10.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)

bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 der aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeitraums,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen Kalendertag entfallende laufende Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder Einschränkung vorhergeht. Hat das Dienstverhältnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre, auf einen Kalendertag umzurechnen. Sonstige Bezüge, die während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Zuflußtag; laufender Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließt, bleibt außer Betracht,

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141b, 141c des Arbeitsförderungsgesetzes).

Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen; in den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes ist der Betrag maßgebend, nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird. Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40b des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden.

(4) Die Zulage beträgt

1.

für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,

2.

für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,

3.

für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,

4.

für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und

5.

für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden, 2 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das nach Absatz 4a auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach Absatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt bei einem Zulagensatz von

8 vom Hundert6 vom Hundert5 vom Hundert4 vom Hundert2 vom Hundertmonatlich49,5039,6029,7019,809,90wöchentlich11,259,006,754,502,25täglich2,251,801,350,900,45 Deutsche Mark für jedes Kind.

Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen.

(4a) Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 hat, ist die Zahl der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes einzutragen; liegen bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, sind nur Kinder einzutragen, die nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind. Für die Eintragung gilt § 39 des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Gemeinde außerhalb von Berlin (West) hat die Eintragung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen.

2.

Wird ein Kindschaftsverhältnis in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschließung begründet, ist die Eintragung des Kindes nur dann zulässig, wenn wegen der Eheschließung bereits die Steuerklassen geändert worden sind.

(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die in Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen

1.

bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,

2.

bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum

auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.

(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßigen sich die nach Absatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden Beträge des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen haben.

(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zuständigen Agentur für Arbeit zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausgezahlten Zulagen werden der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.

(8) Hat die Agentur für Arbeit den Konkursverwalter mit der Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes beauftragt (§ 141i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden von der Agentur für Arbeit dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt und der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, ersetzt.

(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto zu vermerken.

(10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.

§ 29 Ergänzende Vorschriften

(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festsetzung der Zulage die Gewährung eines Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.

(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage der Agentur für Arbeit oder des Konkursverwalters Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.

(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung eingehen, erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.

(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

§ 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

Art VI Ermächtigungsvorschriften

§ 30

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.

zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar

a)

über die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises,

b)

über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallenden Betriebsausgaben und Werbungskosten;

2.

Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen

a)

über das Verfahren bei der Gewährung von Zulagen,

b)

über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelassen werden. Die verrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu behandeln;

3.

die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.

Abschnitt III Schlußvorschriften

§ 31 Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1989 enden. Überschreitet der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.

(2) Die §§ 1 und 1a sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind die §§ 1 und 1a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden.

(2a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn

1.

das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht, der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist, und

2.

der Fortbestand des Unternehmens durch den Abbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich ernsthaft gefährdet ist.

(3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Juli 1991 endet. Bei der Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit eine am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe von zwei Dritteln des übersteigenden Betrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) gebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe dieser Vorschrift aufzulösen. Soweit am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhanden ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.

(4) § 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem Zeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(5) § 14 Abs. 6, § 14a Abs. 7, § 14b Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.

(6) § 14a ist vorbehaltlich der Absätze 7 und 9 auf Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt worden ist, und auf Gebäude und Eigentumswohnungen, die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.

(7) § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b sind, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzuwenden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.

(8) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 14b bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 beendet worden sind, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage des § 15b einbezogen worden sind und für die Wohnung kein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angesetzt wird. Von dem Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht mehr abgezogen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen folgenden Jahr an, können die restlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonderausgaben abgezogen werden.

(9) § 14a Abs. 6 sowie die §§ 14c, 14d und 15a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.

(9a) § 14b ist auf Modernisierungsmaßnahmen anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, wenn der Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsvertrag vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(10) § 15a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.

(10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat oder die er aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(11) § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 3 Satz 4 sind erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 22. März 1988 abgetreten werden.

(12) § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden.

(13) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzuwenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990 gewährt worden sind.

(13a) § 18 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.

(14) § 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem 31. Dezember 1989 abgeschlossene Investitionen anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat. § 19 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2415) ist weiter anzuwenden auf

1.

nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen,

2.

vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten,

wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. April 1989 begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.

(14b) § 28 Abs. 4a Nr. 1 ist erstmals bei der Eintragung der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1991 zu stellen, wenn die Festsetzung der Zulage für die Zeit vor dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäftigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6 vorgelegen hat. § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden.

§ 32 Ermächtigung

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Abschnitt IV Berlin-Klausel

§ 33

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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