Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-04-17
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 55
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(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:

1.

die Berichte nach § 39 Satz 2 und

2.

die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.

einen Auszug aus dem Verzeichnis nach § 37 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, wobei die Schnittstellen, die weiteren Betriebe und Lieferanten nach den Zertifizierungssystemen aufzuschlüsseln sind,

2.

eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.

einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt, wesentlich sein könnten.

§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen

(1) Zertifizierungsstellen müssen die Berichte nach § 39 Satz 2 zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren. Die Berichte nach § 39 Satz 2 und die Kopien der Zertifikate sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.

Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 42 Überwachung und Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.

(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.

Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank

§ 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.

Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen,

2.

Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen,

3.

Daten nach den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,

4.

Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,

5.

Daten zu den Nachweisen nach § 21,

6.

Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,

7.

Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

8.

Daten zu den Berichten nach § 39 Satz 2 und § 41 Absatz 2,

9.

Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und

10.

Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.

(3) Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.

(4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.

§ 45 Datenabgleich

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen.

(2) Bei Nachweisen nach § 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2, die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon unberührt.

(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 16 Absatz 7 gleicht die zuständige Behörde die Daten aus dem Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs bei Bedarf mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes ab.

Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1.

die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,

2.

zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,

3.

die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder

4.

die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.

§ 47 Evaluierung und Bestandsschutz

(1) Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig. Sie legt der Bundesregierung erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 und dann jedes Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. Die Evaluierung umfasst die Entwicklung des Hochlaufs der Wasserstofftechnologien, die Verfügbarkeit von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Deutschland und Europa sowie die Auswirkungen der Verordnung auf das Stromsystem, insbesondere die Netzentgelte, den Transportbedarf sowie die Systemsicherheit und -stabilität. Der Bericht soll Beiträge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) enthalten.

(2) Bei einer Weiterentwicklung der Verordnung wird die Bundesregierung angemessene Übergangsfristen sowie Bestandsschutz- und Ausnahmeregelungen vorsehen.

§ 48 Datenübermittlung

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

1.

folgende Bundesbehörden:

a)

das Bundesministerium der Finanzen,

b)

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

c)

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

d)

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder

e)

die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,

2.

Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,

3.

Organe der Europäischen Union,

4.

anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder

5.

anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.

§ 49 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt. Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen für Biokraftstoffe nach den §§ 12 und 13 bleibt davon unberührt.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Umweltbundesamt obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und, soweit fachlich geboten, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.

§ 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde

Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.

§ 51 Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.

für die Zertifikate nach § 26,

2.

für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 39 und 40,

3.

für die Nachweise nach § 17 und

4.

für die Teilnachweise nach § 22.

(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.

(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

§ 52 Informationsaustausch

Der Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Informationsaustausch nach Satz 1 auf die zuständige Behörde übertragen.

§ 53 Übergangsvorschrift

Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3)Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 131, S. 26)

Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

Vorherrschende UmwandlungstechnologieEffizienzfaktorVerbrennungsmotor1Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb0,4

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