Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 793
Änderungshistorie JSON API
b)

die Hauptwasserstraße überqueren oder

c)

in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,

2.

Ein Fahrzeug – ausgenommen eine Fähre –, das ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigt, das ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

a)

durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Steuerbord richten will;

b)

durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Backbord richten will;

c)

durch „drei lange Töne“, wenn es nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren will; will es vor Beendigung der Querfahrt seine Richtung ändern, muss es geben:

aa) „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richten will;

bb) „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richten will.

3.

Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

4.

Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.A.1

Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c

5.

Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.E.12a

6.

Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in eine Nebenwasserstraße oder einen Hafen, deren oder dessen Mündung für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bietet, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen nur auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.

2.

Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50,00 m an ein Fahrzeug oder einen Verband heranzufahren, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt.

3.

Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.

4.

Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit so weit Abstand halten, dass die Schifffahrt oder die Arbeit des schwimmenden Gerätes nicht gestört oder gefährdet wird.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.

Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen.

2.

Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern

dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen

1.

Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

2.

Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich.

3.

Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1.

Ein Fahrzeug muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an einem stillliegenden oder einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder an einer Anlage verursachen können, vermieden werden. Es muss seine Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu seiner sicheren Steuerung notwendig ist:a)vor einer Hafeneinmündung;b)in der Nähe eines Fahrzeugs, das am Ufer oder an einer Landebrücke

festgemacht ist oder das lädt oder löscht;c)in der Nähe eines Fahrzeugs, das auf einer üblichen Liegestelle stillliegt;d)in der Nähe einer nicht frei fahrenden Fähre;e)auf einer Strecke, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

2.

Gegenüber einem Kleinfahrzeug besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3.

Beim Vorbeifahren

a)

an einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a führt,

b)

an einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage, das oder die die Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 führt, oder

c)

an einer Stelle und einem Fahrzeug, die oder das die Bezeichnung nach § 8.12 führt,

muss ein anderes Fahrzeug seine Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Es hat außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

1.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

2.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt, dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden.

3.

Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

4.

Nummer 2 Satz 1 gilt nicht

a)

für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und

b)

für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

1.Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.2.Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne Antriebsmaschine – verboten.3.Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.4.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es 1.das rote Licht nach § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2 Satz 1, 2.das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) oder den roten Ball nach § 3.25 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder 3.die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1 zeigt.

Abschnitt IV. Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1.

Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

2.

Für eine nicht frei fahrende Fähre gilt außerdem Folgendes:

a)

solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;

b)

eine Fähre mit Längsseil, die so verankert ist, dass sie das Fahrwasser sperren kann, darf auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüber liegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit kann ein näherkommendes Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem es oder er rechtzeitig „einen langen Ton“ gibt;

c)

die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

1.

In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2.

Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichneta)durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser

Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;b)durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1.Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten.

2.

Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichneta)durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)

oderb)durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über der Brückenöffnung –

wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

3.

Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

1.

Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihm oder ihr von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.

2.Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben oder dies der Brückenaufsicht über Funk mitteilen. Bis zur Freigabe der Durchfahrt muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren, muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem anhalten.

3.

Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke ist das Überholen ohne besondere Erlaubnis der Brückenaufsicht verboten.

4.

Wird die Durchfahrt bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, haben diese Lichtsignale folgende Bedeutungen:

a)

zwei rote Lichter übereinander:

keine Durchfahrt (Brücke gesperrt);

b)

drei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden);

c)

zwei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr);

d)

ein rotes Licht:

keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);

e)

zwei grüne Lichter nebeneinander:

Durchfahrt frei (Brücke geöffnet).

Die Lichter sind nur in Richtung der Durchfahrt sichtbar.

5.

Wird ein zusätzliches weißes Licht über den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe b oder c gezeigt, darf ein Fahrzeug die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Höhe der Durchfahrt oder der Gegenverkehr dies mit Sicherheit zulässt.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1.Das Durchfahren einer Wehröffnung ist verboten. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden. 2.Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

Abweichend von Satz 1 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das Durchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrsteg über der Öffnung angebrachte Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattet werden.

3.

Ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein Verband darf durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu seiner Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muss die Maschine so bereitgehalten werden, dass das Fahrzeug oder der Verband jederzeit manövrierfähig ist.

4.

An ein geschlossenes Sicherheitstor und Hochwassersperrtor darf nur bis zu einem Abstand von 100,00 m herangefahren werden.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.

Zum Schleusenbereich gehören

a)

die Schleusen und

b)

die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).

Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift „Schleusenbereich“ gekennzeichnet.

2.Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.

3.

Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeug vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten.

4.

Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

5.

Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen.

6.

Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.

7.

Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile – ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfendern benötigt werden – binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann.

8.

Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.

9.

In den Schleusenkammern

a)

hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten,

b)

muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden,

c)

sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,

d)

ist es verboten,

aa) ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren,

bb) von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen,

cc) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen,

e)

ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist,

f)

muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern

a)

die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen,

b)

nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und

c)

eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist.

10.

Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannte Fahrzeug.

11.

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam

a)

mit einem gleichartigen Fahrzeug,

b)

mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder

c)

mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden.

Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.

12.

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn

a)

es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder

b)

eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.

13.

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.

14.

Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.

15.

Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten.

16.

Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.

17.

Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.

18.

Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

1.

Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:

a)

linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:

rechte Schleuse benutzen;

b)

rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:

linke Schleuse benutzen;

c)

beide feste Lichter:

bis zur Einweisung warten;

d)

beide Gleichtaktlichter:

beide Schleusen benutzbar.

Ein Fahrzeug, das wegen seiner Abmessungen nur eine bestimmte Schleuse benutzen kann, muss warten, bis ihm diese zugewiesen wird.

2.

Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:

a)

zwei feste rote Lichter übereinander:

Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;

b)

ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter nebeneinander:

Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;

c)

das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht nebeneinander oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht übereinander:

Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;

d)

ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter nebeneinander:

Einfahrt erlaubt.

Zusätzlich zu Satz 1 kann die Einfahrt in die Schleuse bei Tag und bei Nacht für ein Klein- und Sportfahrzeug durch zusätzliche Signallichter besonders geregelt werden. Die Signallichter nach Satz 3 bestehen aus je einem roten und einem grünen Gleichtaktlicht nebeneinander und sind mit einem zusätzlichen Schild nach Anlage 7 Abschnitt II Nummer 3 mit dem Hinweis „Klein- und Sportfahrzeug“ gekennzeichnet; sie werden gemeinsam mit den Signallichtern nach Satz 1 oder an den für Klein- und Sportfahrzeuge besonders ausgewiesenen Wartestellen gezeigt. Sind Signallichter nach Satz 3 vorhanden, sind ausschließlich diese für ein Klein- und Sportfahrzeug für die Einfahrt maßgeblich. Die Signallichter nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 haben folgende Bedeutung:

a)

ein rotes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):

Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge verboten;

b)

ein grünes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):

Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge erlaubt.

Das Verbot der Einfahrt nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, oder nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 und 6 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, ist zu beachten.

3.

Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:

a)

ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter:

Ausfahrt verboten;

b)

ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter:

Ausfahrt erlaubt.

Das Verbot der Ausfahrt nach Satz 1 Buchstabe a ist zu beachten.

Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt.

4.Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.

5.

Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

1.

Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden.

2.

Ist im Schleusenbereich ein Startplatz eingerichtet, wird er gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift „Startplatz“ versehen ist, abgegrenzt. Der Startplatz ist als Liegeplatz für ein im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehendes Fahrzeug bestimmt und darf nur von diesem belegt werden. Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 kann ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug bis zur Fahrt an den Startplatz an seinem Liegeplatz verbleiben. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außen liegenden Fahrzeuge den innen liegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen. Jedes neu in den Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse, die nicht zur Bedienung durch das Schiffspersonal besonders eingerichtet ist, bereits mehr als fünf Fahrzeuge (Schiffsansammlung), richtet sich der Schleusenrang abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.

3.

Ein zur Schleusung anstehendes Fahrzeug muss vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, dass es unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren kann. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang. Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, wird so lange zurückgestellt, bis es seine Vorbereitungen beendet hat.

4.

Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, ein Fahrzeug, das zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs ist oder ein schwer beschädigtes Fahrzeug haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.

5.

Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:

a)

ein Tagesausflugschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fährt, und das kein Fahrgastboot ist;

b)

ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Diese Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen. Nach jeder Bergschleusung oder jeder Talschleusung eines Fahrzeugs, das sein Vorrecht geltend gemacht hat, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.

6.

Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Ein Klein- oder Sportfahrzeug, das mit Sprechfunk ausgerüstet ist, kann nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, sofern es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist. Bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Ist die Einfahrt in die Schleuse für ein Klein- oder Sportfahrzeug durch besondere Signallichter nach § 6.28a Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 geregelt, darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach Freigabe der Einfahrt durch die besonderen Signallichter in die Schleuse einfahren.

7.

Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.

8.

Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu befolgen.

§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.

Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

1.

Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug, vorbehaltlich der Nummer 5, Radar benutzen.

2.

Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.

3.

Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.

4.

Bei unsichtigem Wetter darf ein Kleinfahrzeug nur dann fahren, wenn es über Nummer 1 hinaus mit einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet ist und diese auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat.

5.

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge

1.

Ein Fahrzeug, das in der Fahrrinne oder deren Nähe oder - im Falle des § 6.34 - im Fahrwasser oder dessen Nähe stillliegt, muss bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens seine Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald es über Sprechfunk vernimmt, dass sich ein anderes Fahrzeug nähert oder sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, muss es über Sprechfunk seine Position mitteilen.

2.

Ein Fahrzeug im Sinne der Nummer 1, das Sprechfunk nicht benutzen kann, muss, sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Satz 1 Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge

1.

Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis

a)

eine besondere Berechtigung für Radar,

b)

einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a gleichgestellten Nachweis oder

c)

ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent

2.

Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist folgendes zu beachten:

a)

Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm ein entgegenkommendes Fahrzeug oder nähert es sich einer Strecke, in der sich ein Fahrzeug befinden kann, das das Radarbild noch nicht erfasst, muss es dem entgegenkommenden Fahrzeug über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen.

b)

Bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen.

c)

Ein Fahrzeug in der Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen; ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.

d)

Wenn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt

aa) einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie

bb) seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, anhalten.

Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das mit Radar fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das in der Nähe der Fahrrinne stillliegt und mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.

3.

Bei einem Schubverband und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann und einen Liegeplatz aufsuchen muss, muss während der Fahrt zu dieser Stelle folgendes beachten:

1.

Es oder er muss so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.

2.

Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

3.

Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.

4.

Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,

a)

wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,

b)

wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.

§ 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

In den Anwendungsbereichen der Kapitel 16 (ohne die Weser von km 204,47 bis Fuldahafen Bremen, ohne die Weser von Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 mit Kleiner Weser, ohne die Aller, ohne die Leine, ohne den Schnellen Graben und ohne die Ihme), 18, 19 (ohne die Trave), 20 (ohne den Wasserstraßenabschnitt von Saar-km 0,00 bis Saar-km 87,20), 21, 22 (ohne die Untere-Havel-Wasserstraße von km 4,00 bis km 66,70), 23 bis 25 (ohne die Saale von km 0,00 bis km 88,50), 26 und 27 gelten abweichend von den §§ 6.30, 6.32 Nummer 2 und 3 und § 6.33 für die Fahrt bei unsichtigem Wetter folgende Regeln:

1.

Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sichtoder Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

2.

Bei unsichtigem Wetter darf ein Fahrzeug nur fahren, wenn es mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet ist und auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.

3.

Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben. Dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

4.

Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.

5.

Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es

a)

wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,

b)

wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen.

6.

Ein Fahrzeug muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann. Darüber hinaus muss ein Schleppverband an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.

7.

Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist das Fahrwasser so weit wie möglich freizumachen.

8.

Die Nummern 1 bis 7 gelten auch für ein Fahrzeug in der Radarfahrt. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit darf ein Fahrzeug in der Radarfahrt die Radarortung berücksichtigen. Es muss jedoch der verminderten Sicht eines anderen Fahrzeugs Rechnung tragen.

9.

Nummer 8 Satz 2 und 3 gilt nicht für einen Schleppverband in der Talfahrt.

Abschnitt VII. Pflichten

§ 6.35 Verhaltenspflichten

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen.

3.

Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

4.

Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

5.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können.

6.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.

Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper seinen Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es sein Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper darf keinesfalls die Schifffahrt behindern. An eine Böschung ist vorsichtig heranzufahren.

2.

Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen im Rahmen der für das Stillliegen ergangenen Genehmigung muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.

3.

Ein stillliegendes Fahrzeug, ein stillliegender Schwimmkörper oder eine stillliegende schwimmende Anlage muss so verankert oder festgemacht werden, dass seine oder ihre Lage nicht in einer Weise verändert werden kann, die ein anderes Fahrzeug, oder einen anderen Schwimmkörper gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

4.

Sofern auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen das Stillliegen erlaubt ist, muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper festgemacht werden.

5.

Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete Landanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des Landstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

§ 7.02 Liegeverbot

1.

Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen:

a)

auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;

b)

auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke;

d)

unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung;

e)

in einer Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke;

f)

an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße;

g)

in der Fahrlinie einer Fähre;

h)

im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann;

l)

auf den durch das Tafelzeichen E.17, E.22 oder E.24 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.

2.

Auf den Abschnitten einer Wasserstraße, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

3.

Auf einer Liegestelle, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Stillliegen eines Fahrzeugs oder eines Schwimmkörpers nur bis zu der für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Schwimmkörper nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung auf der jeweiligen Strecke zulässigen Breite erlaubt, wenn nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2 oder E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafeln E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen.

§ 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen

1.

Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht ankern:

a)

auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Ankerverbot besteht;

2.Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buch- stabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

§ 7.04 Festmachen

1.

Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:

a)

auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

2.Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn- zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3.

Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

1.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge- stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei- te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge- stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me- tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.3.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge- stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.4.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge- stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

§ 7.06 Besondere Liegestellen

1.

Auf einer Liegestelle, bei der eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf nur die Fahrzeugart stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt.

2.

Ist für ein Fahrzeug, das nach § 3.14 Nummer 1 bis 3 zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.

3.

Eine Liegestelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

4.

An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.  B.12

5.

Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

1.

Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

a)

10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;

b)

50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;

c)

100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.

2.

Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

a)

für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;

b)

für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.

3.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

1.

Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten

a)

von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,

b)

von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,

c)

von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und

d)

von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.

2.

Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

a)

bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,

b)

bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.

3.

An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

a)

Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,

b)

die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und

c)

das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.

4.

An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

a)

das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und

b)

die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.

5.

Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

§ 7.09 Verhaltenspflichten

1.

Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2.

Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08

a)

Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,

b)

Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,

c)

Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1

Kapitel 8 Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1.

Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. Soweit außergewöhnliche, insbesondere örtliche Verhältnisse es bedingen und die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird, darf ein Schubverband geschleppt werden.

2.

Ein Schubverband darf nicht schleppen. Dies gilt nicht, wenn seine Länge und seine Breite auf der jeweiligen Wasserstraße die in den Kapiteln 10 bis 27 für Fahrzeuge genannten Höchstabmessungen nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist. Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Nummer 4. Der Schubverband gilt hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes.

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

1.

Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn

a)

es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,

b)

der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder

c)

der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.

2.

Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal.

3.

Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:

1.

längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;

2.

auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

1.

Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.

2.

Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.

3.

Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.

4.

Bei einem Schubverband bis zu 12,00 m Breite, der aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug besteht, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Einrichtungen und nicht durch Hilfsmittel erfolgen.

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden

1.

Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.

2.

Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

3.

Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

4.

Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird.

5.

Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09 Bleib-weg-Signal

1.

Bei einem Zwischenfall oder Unfall, der ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen kann, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

a)

einem Tankschiff, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen muss

und

b)

einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss,

2.

Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3.

Ein Fahrzeug, das das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muss es:

a)

wenn es das Bleib-weg-Signal nur akustisch wahrnimmt und nicht erkennen kann, wo sich die Gefahrenzone befindet, über Sprechfunk nachfragen, wo sich das Fahrzeug befindet, das das Signal ausgelöst hat;

b)

wenn es in Richtung auf die Gefahrenzone fährt, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;

c)

wenn es an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren ist, so schnell wie möglich weiterfahren.

4.

Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;

b)

alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;

c)

das Rauchen ist einzustellen;

d)

die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;

e)

allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

5.

Sobald ein in der Nähe der Gefahrenzone stillliegendes Fahrzeug das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss es ebenfalls die Maßnahmen nach Nummer 4 treffen. Sofern es gefahrlos möglich ist, ist das Fahrzeug gegebenenfalls zu verlassen.

6.

Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7.

Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, sind auf einem Fahrzeug auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8.

Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.

§ 8.10 Bade- und Schwimmverbot

1.

Das Baden und Schwimmen ist verboten

a)

im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,

b)

im Schleusenbereich,

c)

im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,

2.

Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird.

3.

Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

4.Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes Bade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26 (Anlage 7) kenntlich gemacht werden.

§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

1.

Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach § 3.25 Nummer 1 zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können. Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach § 3.24 zu bezeichnen.

2.

Ein sonstiges Fanggerät ist nach § 3.24 zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann.

3.

Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden. Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nummer 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.

4.

Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)

Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

eine weiß-blaue Flagge (Flagge „Alpha“ des Inter- nationalen Signalbuchs).

Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen. Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 8.13 Verbot des Kitesurfens

1.Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet (Kitesurfen), ist verboten.2.Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22 und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesurfen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:E.24

§ 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1.

Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs vergewissern, dass

a)

die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und

b)

die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2.

Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein. Dies gilt nicht für:

a)

Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;

b)

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;

c)

Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und

d)

Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.

3.

Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.

4.

Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

§ 8.15 Verhaltenspflichten

1.

Der Schiffsführer, die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person und die die Fischerei ausübende Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.

2.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben die in § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3.

Der Schiffsführer hat die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Fortbewegung eines Verbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

4.

Der Schiffsführer hat die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

5.

Der Schiffsführer hat die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 und Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und § 8.09 Nummer 7 und 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

6.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 geführt wird.

7.

Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

8.

Die die Fischerei ausübende Person hat sicherzustellen, dass ein Fanggerät der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeichnet ist.

9.

Die für die Durchführung von Taucherarbeiten verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass die Stelle, von der aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 führt.

10.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fortbewegung eines Verbandes eingehalten werden.

11.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes eingehalten werden.

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