Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
der Mittellandkanal (MLK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede (MLK-km 0,01/DEK-km 108,36) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) mit Erste Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,01, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75 nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe),
der Elbe-Seitenkanal (ESK) von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel (ESK-km 0,04/MLKkm 233,65) bis zur Einmündung in die Elbe (El) bei Artlenburg (ESK-km 115,18/El-km 572,97) und
der Elbe-Havel-Kanal (EHK) von dem Übergang aus dem Mittellandkanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) bis zum Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (EHK-km 380,90) einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal (BAK) von BAK-km 28,62 bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (BAK-km 30,04/EHK-km 355,16), Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See (WWW) von der Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (WWW-km 0,50/EHKkm 378,99) bis Wusterwitz (WWW-km 3,93).
§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefemmm1.1Ruhr1.1.1km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)Fahrzeug/Verband38,005,201,70soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband193,0022,903,00– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.1.3km 0,80 bis km 1,90a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband186,5012,003,00– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.1.4km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband186,5012,003,00– die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.1.5km 2,80 bis km 4,52a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband186,5012,003,001.1.6km 4,52 bis km 11,65Fahrzeug/Verband135,0012,003,00Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.2Rhein-Herne-Kanal1.2.1km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhra)Fahrzeug110,00
135,00 9,65 11,45 2,60 2,50 b)Verband165,00 186,50 9,65 11,452,60 2,50– von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sicha)die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 222 sinkt, undb)die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 212 sinkt,um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, – zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2.2km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)a)Fahrzeug135,0011,453,00b)Verband186,5011,453,00– die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrorta)bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 262,b)bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 242,c)bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 222 undd)bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 212 sinkt,um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.2.3km 0,65 bis km 1,07a)Fahrzeug135,0011,453,00b)Verband186,5011,453,001.2.4km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhra)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,80Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.1.3Wesel-Datteln-Kanal1.3.1km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)a)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,80– von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt, von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.3.2km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)Verband193,0022,902,80– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.4Datteln-Hamm-Kanal1.4.1km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20Fahrzeug/Verband 86,00 9,652,50soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.4.2km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)a)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,801.4.3km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)a)Fahrzeug135,0011,452,70b)Verband186,5011,452,70Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.5Dortmund-Ems-Kanal1.5.1km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und EmsFahrzeug/Verband 90,00 9,652,50soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.5.2km 1,44 bis km 21,50a)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,801.5.3km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)a)Fahrzeug110,0011,452,50b)Verband110,0011,452,50165,00 9,652,501.5.4km 81,90 bis km 108,50a)Fahrzeug110,0011,452,80b)Verband186,0011,452,801.5.5km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)Fahrzeug/Verband100,00 9,652,70110,00 9,652,501.5.6km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und EmsFahrzeug/Verband100,00 9,652,70 90,0010,602,60110,00 9,652,50Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.6Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)Fahrzeug26,005,20je nach Wasserstand1.7ohne Inhalt1.8Küstenkanal1.8.1km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich HunteFahrzeug/Verband100,009,65je nach Wasserstand bis 2,5090,0010,60je nach Wasserstand bis 2,30soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.8.2km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)Fahrzeug/Verband100,009,652,5090,0010,602,301.8.3km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal DörpenFahrzeug/Verband100,009,652,7090,0010,602,60— ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist1.9ElisabethfehnkanalFahrzeug20,004,500,901.10Leda und Sagter EmsFahrzeug20,004,501,20 bezogen auf MThw1.11Ems-SeitenkanalFahrzeug/Verband67,008,20je nach Wasserstand 1,55 bis 2,001.12Mittellandkanal1.12.1km 0,00 bis km 325,70a) Fahrzeug110,0011,452,80b) Verband185,0011,452,801.12.2Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim1.12.2.1Stichkanal IbbenbürenFahrzeug/Verband91,008,252,2085,009,002,2095,009,602,001.12.2.2Stichkanal Osnabrück1.12.2.2.1km 0,00 bis km 13,01Fahrzeug/Verband82,009,602,30soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.12.2.2.2km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)Fahrzeug/Verband82,009,602,801.12.2.3Stichkanal Hannover-Linden1.12.2.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)Fahrzeug/Verband 82,00 9,602,30soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.12.2.3.2km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)Fahrzeug/Verband 90,00 9,602,401.12.2.3.3km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)Fahrzeug/Verband 85,00 9,602,301.12.2.4Stichkanal Misburga) Fahrzeug110,0011,452,80b) Schubverband185,0011,452,801.12.2.5Stichkanal Hildesheima) Fahrzeug 90,0010,602,30110,0010,602,10110,0011,452,00b) Verband 90,0010,602,30110,0011,452,00135,00 9,602,30135,0010,602,10150,0011,451,901.12.3Verbindungskanal Nord zur Weser1.12.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)a) Fahrzeug110,0011,452,80b) Verband139,0011,452,801.12.3.2Schachtschleuse MindenFahrzeug/Verband 85,00 9,602,801.12.3.3Weserschleusea) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen- tiefe nach Nummer 1.12.3.4b) Verband135,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen- tiefe nach Nummer 1.12.3.41.12.3.4km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrinnentiefeb) Verband139,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnentiefe– die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –1.12.4Verbindungskanal Süd zur WeserFahrzeug/Verband 82,00 9,602,501.12.5Stichkanal Salzgitter1.12.5.1bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusena) Fahrzeug110,00 9,602,80110,0010,602,65b) Verband110,0011,452,50185,00 9,602,80185,0010,602,65185,0011,452,501.12.5.2bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusena) Fahrzeug110,00 9,602,50110,0011,452,20b) Verband185,00 9,602,50185,0011,452,201.12.6Rothenseer Verbindungskanal1.12.6.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00Fahrzeug/Verband 82,00 9,501,90 82,00 9,002,101.12.6.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)1.12.6.2.1bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleusea) Fahrzeug110,0011,452,80b) Verband185,0011,452,801.12.6.2.2bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleusea) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefeb) Verband185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.12.6.3km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefeb) Verband100,0019,20je nach Fahrrinnentiefe185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe– die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.13Elbe-Seitenkanal1.13.1von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)a)Fahrzeug100,0011,452,80b)Verband185,0011,452,80soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.13.2von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)Fahrzeug110,0011,452,801.14Elbe-Havel-Kanal1.14.1km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Pareya)Fahrzeug80,009,002,0086,008,252,00b)Verband80,009,002,00125,008,252,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.14.2Niegripper Verbindungskanal1.14.2.1km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegrippa)Fahrzeug110,0011,452,80b)Verband185,0011,452,801.14.2.2Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)a)Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6b)Verband145,0022,90je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6— die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.14.3Pareyer Verbindungskanal1.14.3.1km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)a)Fahrzeug86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7b)Verband86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7125,008,25je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7— die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.14.3.2km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)Fahrzeug/Verband70,008,201,85Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 ma)Fahrzeug86,008,201,85b)Verband91,008,201,851.14.3.3km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31a)Fahrzeug80,009,002,0086,008,252,00b)Verband80,009,002,00125,008,252,001.14.3.4km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)a)Fahrzeug80,009,002,5086,008,252,50b)Verband80,009,002,50125,008,252,501.14.4Roßdorfer Altkanalkm 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90a)Fahrzeug80,008,251,75b)Verband82,008,251,751.14.5Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer SeeFahrzeug/Verband46,006,60je nach Wasserstand.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, dass er in einer Schleusenkammer von 161,00 m Nutzlänge und 10,00 m Breite Platz findet.
Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.
Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband jeweils eine Länge von 80,00 m nicht überschreitet.
Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100,00 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
auf dem Rhein-Herne-Kanal, wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach § 15.02 Nummer 1.2 zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet,
in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m,
auf dem Rothenseer Verbindungskanal von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53),
auf dem Niegripper Verbindungskanal von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.
§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit
1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verbanda)aufmit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 mmit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 mkm/hkm/hdem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Dattel-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal1210den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals108der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal75,aa)für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,bb)für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m giltaaa)auf dem Wesel-Dattel-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)8 km/h,bbb)auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)6 km/h,ccc)auf dem Verbindungskanal zur Ruhr5 km/h,cc)für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel12 km/h,dd)für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)8 km/h,b)auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefeaa)bei der Fahrt gegen den Strom7 km/h,bb)bei der Fahrt gegen den Strom10 km/h,c)auf dem Rothenseer Verbindungskanal9 km/h,d)auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal6 km/h,e)auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See12 km/h.2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug12 km/h.Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug15 km/h.4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen SchutzstreifensAls ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.25 km/h.5.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,a)auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal6 km/h,b)auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken5 km/h.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
§ 15.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt
auf dem, den oder derdie Fahrt in RichtungRhein-Herne-KanalHenrichenburgWesel-Datteln-KanalDattelnDatteln-Hamm-KanalSchmehausenDortmund-Ems-KanalDortmundKüstenkanalDortmund-Ems-Kanal (Ems)Stichkanal DörpenEndhafenElisabethfehnkanalKüstenkanalEms-SeitenkanalOldersumMittellandkanalElbe-Havel-KanalStichkanälen des MittellandkanalsEndhäfenVerbindungskanälen Nord und Süd zur WeserMittellandkanalRothenseer VerbindungskanalElbeElbe-SeitenkanalMittellandkanalElbe-Havel-KanalUntere Havel-WasserstraßeNiegripper VerbindungskanalElbe-Havel-KanalPareyer VerbindungskanalElbe-Havel-KanalRoßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung)Roßdorfer Altkanal (km 0,90)Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer SeeWusterwitz.
§ 15.06 Begegnen
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
Nummer 1 gilt nicht auf den Flussstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flussstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch muss ein Bergfahrer einem Talfahrer auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und seine Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen
a)
aa) bei Annäherung an diese Strecken und beim Durchfahren dieser Strecken muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecken hineingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
b)
aa) von km 3,00 bis km 6,90 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
bb) von km 30,50 bis km 31,50 von km 39,40 bis km 40,10 von km 69,10 bis 69,90 und von km 78,85 bis km 79,35 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
cc) von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum) darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Streckenabschnitt freigegeben hat;
dd) von km 213,20 bis km 214,70 von km 216,00 bis km 216,80 und von km 220,10 bis km 220,80 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist.
Auf dem
von km 11,40 bis km 15,00
aa) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge oder ein Bilgenentölungsboot, ein Bunkerboot oder ein Fahrgastschiff mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 42,00 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m, von km 13,00 bis km 15,00 die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:
in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)in der Zeit von02:00 Uhr bis 03:00 Uhr,04:00 Uhr bis 05:00 Uhr,06:00 Uhr bis 07:00 Uhr,08:00 Uhr bis 09:00 Uhr,10:00 Uhr bis 11:00 Uhr,12:00 Uhr bis 13:00 Uhr,14:00 Uhr bis 15:00 Uhr,16:00 Uhr bis 17:00 Uhr,18:00 Uhr bis 19:00 Uhr,20:00 Uhr bis 21:00 Uhr,22:00 Uhr bis 23:00 Uhr,24:00 Uhr bis 01:00 Uhr,
in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)in der Zeit von03:00 Uhr bis 04:00 Uhr,05:00 Uhr bis 06:00 Uhr,07:00 Uhr bis 08:00 Uhr,09:00 Uhr bis 10:00 Uhr,11:00 Uhr bis 12:00 Uhr,13:00 Uhr bis 14:00 Uhr,15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,17:00 Uhr bis 18:00 Uhr,19:00 Uhr bis 20:00 Uhr,21:00 Uhr bis 22:00 Uhr,23:00 Uhr bis 24:00 Uhr,01:00 Uhr bis 02:00 Uhr;
bb) ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;
cc) zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa geregelt werden;
von km 35,87 bis Schmehausen (km 47,20)
aa) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei den Schleusenaufsichten in Hamm und Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben haben;
bb) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke östlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Während der Schleusenbetriebszeiten darf es oder er die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei der Schleusenaufsicht Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben hat. Außerhalb der Schleusenbetriebszeiten ist bis zwei Stunden nach Ende der Schleusenbetriebszeit nur die Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) und anschließend bis zum Beginn der Schleusenbetriebszeit nur die Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries) erlaubt. Dabei muss die Talfahrt spätestens eine Stunde vor Beginn der Schleusenbetriebszeit angetreten sein.
Auf dem
von km 24,70 bis km 26,03 und
von km 33,00 bis km 34,70 darf ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen und Verbänden ausgeschlossen ist;
vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannte Kanalstrecke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:
in der Talfahrt (vom Dortmund-Ems-Kanal in Richtung Hafen Victor)in der Zeit von22:00 Uhr bis 00:30 Uhr,02:00 Uhr bis 03:30 Uhr,
in der Bergfahrt (vom Hafen Victor in Richtung Dortmund-Ems-Kanal)in der Zeit von00:30 Uhr bis 02:00 Uhr,03:30 Uhr bis 05:00 Uhr.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt gestattet ist.
Auf dem
von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45) dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit einer Länge von mehr als 70,00 m bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa) bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke muss ein solches Fahrzeug oder ein solcher Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
Zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
aa) darf bei einem Wasserstand der Hase von 130 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen ein Fahrzeug oder ein Schubverband von jeweils mehr als 86,00 m Länge jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben;
bb) dürfen bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben.
Auf dem
muss ein Fahrzeug oder ein Verband beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, dass schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwirkung vermieden wird; es oder er muss sich während des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwassers halten;
dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit jeweils einer Breite von mehr als 8,70 m und einer Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa) Hundsmühlen(km 5,37 bis km 5,56, Südufer)Wardenburg(km 9,17 bis km 9,27, Nordufer)Jeddeloh(km 13,95 bis km 14,29, Südufer)Edewechterdamm(km 19,59 bis km 19,69, Nordufer)Ahrensdorf(km 23,25 bis km 23,35, Südufer)Kampe(km 27,26 bis km 27,36, Südufer)muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren, muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.
Auf dem
in der Teilstrecke von km 0,00 (Einfahrt in den Stichkanal Osnabrück) bis km 6,80 (unterer Vorhafen der Schleuse Hollage) und
in der Teilstrecke von km 8,00 (oberer Vorhafen der Schleuse Hollage) bis km 11,30 (Hafen Pisberg)
Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem Zweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander. Satz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
Auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) ist das Begegnen verboten. Sie darf nur im Richtungsverkehr befahren werden. Der Richtungsverkehr wird in Funkselbstwahrschau über Sprechfunkkanal 10 (Verkehrskreis Schiff-Schiff) durchgeführt.
Auf dem Pareyer Verbindungskanal von der Kiesladestelle (km 1,80) bis zum Elbe-Havel-Kanal (km 3,29) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen.
§ 15.07 Überholen
Das Überholen ist verboten.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, ausgenommen der Kanalbrücke des Mittellandkanals(km 321,25 bis km 322,40), des Datteln-Hamm-Kanals, des Rhein-Herne-Kanals, des Dortmund-Ems-Kanals und des Elbe-Havel-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:
einem einzeln fahrenden Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet ist, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40);
auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der Leda und Sagter Ems;
auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der Ems zwischen Meppen und Herbrum, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreitet;
auf der Ems unterhalb von Meppen:
einem Bergfahrer auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel; einem Talfahrer auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;
auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Küstenkanal mit dem Stichkanal Dörpen und auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanälen und den Verbindungskanälen zur Weser, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreitet:
1,70 m bei einer Breite von 6,25 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;
auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreitet:
1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42,00 m;1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80,00 m;1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82,00 m.
Nummer 3 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40).
§ 15.08 Wenden
Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
§ 15.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.10 Stillliegen
Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liegeoder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stillliegt.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stillliegens verboten.
Ein Wohnboot darf auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an einer von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stelle stillliegen.
§ 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.15 Meldepflicht
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die
Schiffsgattung;
Schiffsname;
Standort, Fahrtrichtung;
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
Tragfähigkeit;
Länge und Breite des Fahrzeugs;
Art, Länge und Breite des Verbandes;
Fahrtroute;
Beladehafen;
Entladehafen;
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb einer meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in einer meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.
§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
1.Die Durchfahrtshöhe unter einer festen Brücke oder einem sonstigen festen Überbau beträgt bei normalem Kanalwasserstanda)auf der Ruhr (bei Normalstau)aa)unterhalb km 11,656,50 m,bb)oberhalb km 11,654,75 m,b)auf dem Rhein-Herne-Kanal,4,50 m,c)auf dem Wesel-Datteln-Kanal4,50 m,d)auf dem Dortmund-Ems-Kanalaa)vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)4,50 m,bb)von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn die Durchfahrtshöhe am Brückenpegel von 4,25 m nicht unterschritten wird,4,25 m,e)auf dem Küstenkanal4,50 m,f)auf dem Mittellandkanalaa)mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld5,25 m,bb)bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld4,20 m,g)auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim4,00 m,h)auf dem Verbindungskanal Nord zur Weseraa)bei Benutzung der Schachtschleuse Minden (beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta)4,00 m,bb)bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)5,25 m,i)auf dem Verbindungskanal Süd zur Weseraa)bei Benutzung der Oberschleuse Minden4,00 m,bb)bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)3,85 m,j)auf dem Stichkanal Misburg5,25 m,k)auf dem Stichkanal Salzgitteraa)bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen5,25 m,bb)bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt4,10 m,cc)bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen3,80 m,l)auf dem Elbe-Seitenkanal5,25 m,m)auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe)5,00 m,n)auf dem Elbe-Havel-Kanal4,80 m,o)auf den anderen Norddeutschen Kanälen4,00 m.2.Die Durchfahrtshöhe unter einer Freileitung beträgt bei normalem Wasserstand8,00 m.3.Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.4.Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.
§ 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nummer 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.
Das Öffnen der Hase-Hubbrücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.
An der Fahrwasserseite der etwa 600,00 m oberhalb und etwa 400,00 m unterhalb des Sperrwerks Leda stehenden Dalben darf nur ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Schwimmkörper, das oder der auf Durchfahrt wartet, festmachen.
Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk Leda nicht mit Schifffahrtszeichen nach § 6.08 Nummer 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.
Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten nachfolgende Regelungen:
Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkrufnamens „Niedrigwasserschleuse Magdeburg“ auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Information durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegeben ist.
Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahrwasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durchfahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 nicht anzuwenden.
§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.
§ 15.20 Segeln
Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.
Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.
§ 15.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Papenburg (km 225,82) einschließlich Hase und Ems gilt § 4.05 Nummer 3 auch für eine Seilfähre. Die zuständige Behörde kann für einzelne Seilfähren Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit auf Grund der Verhältnisse an der Fährstelle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
§ 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf
den Stichkanal Osnabrück (SKO) von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69),
den Stichkanal Salzgitter (SKS) von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50)
nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.
§ 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.
Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
§ 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren der Altkanäle Ems-Hase-Kanal, Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,31 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
sicherzustellen, dass
aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb) sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
die Vorschriften über
aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,
bb) das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,
cc) das Wenden nach § 15.08,
dd) die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,
ee) das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und
ff) den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.
Der Schiffsführer hat
sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc) der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
dd) der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und
ee) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
die Vorschriften über
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,
bb) das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,
cc) die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5 und
dd) das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1
das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und
das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
§ 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.
Kapitel 16 Wesergebiet
§ 16.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
der Weser (We) von Hann. Münden (We-km 0,00) bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,375) mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof,
der Werra (Wr) von Falken (Wr-km 0,78) bis zum Anfang der Weser (Wr-km 89,00),
der Fulda (Fu) von Mecklar (Fu-km 0,00) bis zum Anfang der Weser (Fu-km 108,78),
der Aller (Al) vom Mühlenwehr in Celle (Al-km 0,25) bis zur Mündung in die Weser (Al-km 117,17/We-km 326,40),
dem Verbindungskanal zur Leine (VKL) von VKL-km 0,16 bis zur Mündung in die Leine (VKL-km 1,77/Le-km 22,29),
der Leine (Le) von Le-km 20,89 (Ihmemündung) bis zum Wehr Herrenhausen (Le-km 22,79) und von Le-km 110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur Mündung in die Aller (Le-km 112,08/Al-km 52,26),
der Ihme vom Schnellen Graben (SGr-km 17,31) bis zur Ihmemündung (Ihme-km 20,89) und
dem Schnellen Graben (SGr) vom Unterwasser des Wehres (SGr-km 16,76) bis zur Einmündung in die Ihme (SGr-km/Ihme-km 17,31).
§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefemmm1.Weser1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)Fahrzeug/Schubverband85,0011,00je nach Wasserstandsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)Fahrzeug/Schubverband85,0011,45Fahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand91,008,251.3km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremena)Fahrzeug135,0011,45Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 mb)Schubverband172,0011,45Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull1.1.4Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull2.(ohne Inhalt)3.Fuldakm 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)Fahrzeug35,006,50Abladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m4.Aller4.1km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstandsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist4.2km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17Fahrzeug/Schubverband67,009,50je nach Wasserstand5.Verbindungskanal zur Leine bis zur LeineabstiegsschleuseFahrzeug/Schubverband73,009,00Abladetiefe 2,2073,009,50Abladetiefe 2,006.Leine6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine) Fahrzeug/Schubverband
73,00
8,20
je nach Wasserstand6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung) Fahrzeug/Schubverband
58,00
9,50
je nach Wasserstand7.Ihmekm 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung) Fahrzeug/Schubverband 73,00 8,20 je nach Wasserstand
§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.
§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit
1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweilsa)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m10 km/h,b)einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m8 km/h.2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb35 km/h.3.Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieba)auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine12 km/h,b)auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weservon km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäleaa)zu Berg12 km/h,bb)zu Tal18 km/h.4.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
§ 16.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.
§ 16.06 Begegnen
Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
§ 16.07 Überholen
Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
aa) 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
bb) 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
cc) 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 16.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.10 Stillliegen
Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.
§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
a)OberweserStreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIHann. Münden – BodenfeldeHann. Münden410 cmBodenfelde – Bad KarlshafenWahmbeck435 cmBad Karlshafen – NethemündungKarlshafen410 cmNethemündung – ForstHöxter450 cmForst – EmmermündungBodenwerder450 cmEmmermündung – RintelnHameln-Wehrbergen465 cmRinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47Rinteln485 cmb)MittelweserStreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIMinden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cmSchleuse Petershagen – Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cmSchleuse Schlüsselburg – Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cmSchleuse Landesbergen – Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cmSchleuse Drakenburg – Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cmSchleuse Dörverden – Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cmSchleuse Langwedel – Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm
§ 16.12 Schifffahrt bei Eis
Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
§ 16.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.15 Meldepflicht
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die
Schiffsgattung;
Schiffsname und Funkrufzeichen;
Standort, Fahrtrichtung;
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
Tragfähigkeit;
Länge und Breite des Fahrzeugs;
Art, Länge und Breite des Verbandes;
Tiefgang;
Fahrtroute;
Beladehafen;
Entladehafen;
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
l1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ unverzüglich mitteilen.
§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden – Südabstieg (We-km 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.
§ 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Auf der
bei Tag mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1,00 m ist (z. B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist;
bei Nacht das Topplicht mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist.
Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.
§ 16.22 Regelungen über den Verkehr
Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
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