Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 793
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1.

Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2.

Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.

3.

Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 12.07 Überholen

Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten

1.

auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,

2.

auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.

§ 12.08 Wenden

1.

Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 20,00 m darf nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.

2.

Abweichend von Nummer 1 dürfen

a)

ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und

b)

ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle

3.

Im Bereich der in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.

§ 12.09 Ankern

1.

Das Ankern ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 darf auf folgenden Strecken geankert werden:

a)

von der Abzweigung aus dem Main (Ma-km 384,07) bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (MDK-km 6,45);

b)

vom Hochwassersperrtor Neuses (MDK-km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (Re-km 31,99/MDK-km 31,99);

c)

von der Einmündung der Altmühl (MDK-km 136,67) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (MDK-km 149,80);

d)

vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (MDK-km 151,30) bis Essing (MDK-km 161,50);

e)

vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (MDK-km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau (MDK-km 170,78).

§ 12.10 Stillliegen

1.

Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.

2.

Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

a)

Ausnahmen von Nummer 1 und

b)

das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

a)

muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

b)

darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

c)

darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.

2.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4.

Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur

a)

im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und

b)

im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.

5.

Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIMain-Hafen BambergTrunstadt280 cm340 cmHafen Bamberg – Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf – Schleuse HausenBamberg330 cm370 cmSchleuse Dietfurt – Schleuse KelheimRiedenburg—520 cmSchleuse Kelheim – DonauOberndorf/Donau—480 cm

§ 12.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 12.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1.

In einer Schleuse – ausgenommen Schleuse Forchheim – muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.

2.

Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.

3.

Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

4.

Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.

5.

Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

§ 12.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

§ 12.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

1.

Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

2.

Das Befahren

a)

der Regnitz

aa) von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,

bb) vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),

cc) von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

b)

der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

3.

Das Befahren der Regnitz

a)

vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l

b)

von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,

c)

vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana

§ 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform.

§ 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,

b)

die Vorschriften über

aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,

bb) das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,

cc) das Wenden nach § 12.08,

dd) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und

ee) die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4

c)

eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass

aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,

bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und,

cc) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,

bb) das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,

cc) das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,

dd) das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und

ee) das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1

c)

die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,

d)

das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und

e)

das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

a)

das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet und

b)

auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Kapitel 13 Lahn

§ 13.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Lahn von der Mündung in den Rhein (Lahn-km 137,30/Rh-km 585,72) bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (Lahn-km-11,08).

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.

Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge mBreite m1.1km 137,30 (Lahnmündung) bis km -11,08 (Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen)Fahrzeug34,004,69soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)Fahrzeug/Verband135,0011,451.3km 137,05 bis km 136,83 (Eisenbahnbrücke Lahnstein)Fahrzeug/Verband110,0011,451.4km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)Fahrzeug42,005,801.5km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)Fahrzeug34,005,26. Oberhalb km 70,00 ist die Wasserstraße nur von km 70,00 bis km 12,00, von km 11,50 bis km -4,70 und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse.

2.

Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

3.

Die Fahrrinnentiefe

a)

entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,

b)

beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GlW-Rhein (gleichwertiger Wasserstand-Rhein) bezogen,

c)

beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60.

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2.

Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

1.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

a)

bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm10 km/h,b) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm12 km/h.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug12 km/h.

2.

Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 13.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2.

Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarkeLahnmündung – Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cmSchleuse Lahnstein – SteedenKalkofen360 cmoberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm.

§ 13.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.13 Nachtschifffahrt

1.

Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.

2.

Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.

§ 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, und

b)

die Vorschriften über

aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 und

bb) die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 und 2

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, und

b)

die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet.

Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

§ 14.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Schifffahrtsweg Rhein-Kleve (SRK), bestehend aus

1.

dem Griethauser Altrhein (GAR) von Griethausen (GAR-km 0,00) bis zur Einmündung in den Rhein (GAR-km 10,24/Rh-km 863,93) und

2.

dem Spoykanal (SyK) vom Unterwasser der Schleuse Brienen (SyK-km 4,57) bis zum Hafen Kleve (SRK-km 1,78).

§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.

2.

Die Fahrrinnentiefe

a)

entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,

b)

b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.

§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2 000 Tonnen nicht überschreiten. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.

2.

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt8 km/h.

§ 14.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.

§ 14.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.15 Meldepflicht

1.

Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:

a)

Schiffsgattung;

b)

Schiffsname;

c)

Standort, Fahrtrichtung;

d)

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;

e)

Tragfähigkeit;

f)

Länge und Breite des Fahrzeugs;

g)

Art, Länge und Breite des Verbandes;

h)

Fahrtroute;

i)

Beladehafen

j)

Entladehafen;

k)

bei gefährlichen Gütern nach ADN:

aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,

bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,

cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,

dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;

k1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

l)

Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;

m)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.

Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.

3.

Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.

4.

Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.

5.

Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

§ 14.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und

b)

die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und

bb) die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

Kapitel 15 Norddeutsche Kanäle

§ 15.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf den Norddeutschen Kanälen . Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels

1.

die Ruhr (Ru) von der Mündung in den Rhein (Ru-km 0,00/Rh-km 780,14) bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (Ru-km 12,21), die vom Rhein bis zum Verbindungskanal als zweite Einmündung des Rhein-Herne-Kanals gilt,

2.

der Rhein-Herne-Kanal (RHK) von der Abzweigung aus dem Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (RHK-km 0,16), bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) bei dem unteren Vorhafen des alten Hebewerkes Henrichenburg (RHK-km 45,60/DEK-km 15,45) mit Verbindungskanal zur Ruhr,

3.

der Wesel-Datteln-Kanal (WDK) von der Abzweigung aus dem Rhein (WDK-km 0,24/Rh-km 813,24) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (WDK-km 60,23/DEK-km 21,33),

4.

der Datteln-Hamm-Kanal (DHK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (DHK-km 0,06/DEK-km 19,51) bis Schmehausen (DHK-km 47,20),

5.

der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) mit Ersten Fahrten vom Hafen Dortmund (DEK-km 1,44) und von der Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (DEK-km 15,45/RHK-km 45,60) bis zur Mündung in die Ems (Verbindungslinie bei Papenburg zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte- DEK-km 225,82) einschließlich Ems von Gleesen (DEK-km 138,26) bis Hanekenfähr (DEK-km 139,99), Hase von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-km 165,93) bis zur Mündung in die Ems (DEK-km 166,59) und Ems von Meppen (DEK-km 166,59) bis Papenburg (DEK-km 225,82) mit den Altkanälen Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr und Ems-Hase-Kanal Meppen,

6.

die Ems (Em) von oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Em-km 44,77) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Gleesen (Em-km 82,65/DEK-km 138,25) und von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Haneckenfähr(Em-km 84,41/DEK-km 139,97) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Meppen (Em-km 124,10/DEK-km 166,59),

7.

die Hase (Ha) von oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (Ha-km 165,02) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ha-km 165,94),

8.

der Küstenkanal (KüK) von 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg (KüK-km 0,00), einschließlich Hunte von der Einmündung des Landesgewässers Hunte bis 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg, bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ems) bei Dörpen (KüK-km 69,63/DEK-km 202,55) mit Stichkanal Dörpen von km 64,47 bis km 65,36 (Abzweigung aus dem Küstenkanal bei KüK-km 64,16),

9.

der Elisabethfehnkanal (EFK) von der Abzweigung aus dem Küstenkanal bei Kampe (EFK-km 0,04/KüK-km 29,30) bis zur Einmündung in die Sagter Ems (EFK-km 14,83),

10.

die Leda (Ld) von der Einmündung der Sagter Ems (Ld-km 0,56) bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse Leer (Ld-km 22,94) und die Sagter Ems (SEm) von der Einmündung des Elisabethfehnkanals (SEm-km 0,00) bis zur Leda (Ld-km 0,56),

11.

der Ems-Seitenkanal (EmK) von der Abzweigung aus der Ems in Oldersum (UEm-km 30,34/EmK-km 256,28) bis zum Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden (EmK-km 265,34),

12.

der Mittellandkanal (MLK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede (MLK-km 0,01/DEK-km 108,36) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) mit Erste Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,01, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75 nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe),

13.

der Elbe-Seitenkanal (ESK) von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel (ESK-km 0,04/MLKkm 233,65) bis zur Einmündung in die Elbe (El) bei Artlenburg (ESK-km 115,18/El-km 572,97) und

14.

der Elbe-Havel-Kanal (EHK) von dem Übergang aus dem Mittellandkanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) bis zum Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (EHK-km 380,90) einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal (BAK) von BAK-km 28,62 bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (BAK-km 30,04/EHK-km 355,16), Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See (WWW) von der Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (WWW-km 0,50/EHKkm 378,99) bis Wusterwitz (WWW-km 3,93).

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.

Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefemmm1.1Ruhr1.1.1km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)Fahrzeug/Verband38,005,201,70soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband193,0022,903,00– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.1.3km 0,80 bis km 1,90a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband186,5012,003,00– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.1.4km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband186,5012,003,00– die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.1.5km 2,80 bis km 4,52a)Fahrzeug135,0012,003,00b)Verband186,5012,003,001.1.6km 4,52 bis km 11,65Fahrzeug/Verband135,0012,003,00Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.2Rhein-Herne-Kanal1.2.1km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhra)Fahrzeug110,00

135,00 9,65 11,45 2,60 2,50 b)Verband165,00 186,50 9,65 11,452,60 2,50– von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sicha)die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 222 sinkt, undb)die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 212 sinkt,um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, – zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2.2km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)a)Fahrzeug135,0011,453,00b)Verband186,5011,453,00– die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrorta)bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 262,b)bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 242,c)bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 222 undd)bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 212 sinkt,um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.2.3km 0,65 bis km 1,07a)Fahrzeug135,0011,453,00b)Verband186,5011,453,001.2.4km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhra)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,80Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.1.3Wesel-Datteln-Kanal1.3.1km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)a)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,80– von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt, von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.3.2km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)Verband193,0022,902,80– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.4Datteln-Hamm-Kanal1.4.1km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20Fahrzeug/Verband 86,00 9,652,50soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.4.2km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)a)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,801.4.3km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)a)Fahrzeug135,0011,452,70b)Verband186,5011,452,70Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.5Dortmund-Ems-Kanal1.5.1km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und EmsFahrzeug/Verband 90,00 9,652,50soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.5.2km 1,44 bis km 21,50a)Fahrzeug135,0011,452,80b)Verband186,5011,452,801.5.3km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)a)Fahrzeug110,0011,452,50b)Verband110,0011,452,50165,00 9,652,501.5.4km 81,90 bis km 108,50a)Fahrzeug110,0011,452,80b)Verband186,0011,452,801.5.5km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)Fahrzeug/Verband100,00 9,652,70110,00 9,652,501.5.6km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und EmsFahrzeug/Verband100,00 9,652,70 90,0010,602,60110,00 9,652,50Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.1.6Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)Fahrzeug26,005,20je nach Wasserstand1.7ohne Inhalt1.8Küstenkanal1.8.1km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich HunteFahrzeug/Verband100,009,65je nach Wasserstand bis 2,5090,0010,60je nach Wasserstand bis 2,30soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.8.2km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)Fahrzeug/Verband100,009,652,5090,0010,602,301.8.3km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal DörpenFahrzeug/Verband100,009,652,7090,0010,602,60— ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist1.9ElisabethfehnkanalFahrzeug20,004,500,901.10Leda und Sagter EmsFahrzeug20,004,501,20 bezogen auf MThw1.11Ems-SeitenkanalFahrzeug/Verband67,008,20je nach Wasserstand 1,55 bis 2,001.12Mittellandkanal1.12.1km 0,00 bis km 325,70a) Fahrzeug110,0011,452,80b) Verband185,0011,452,801.12.2Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim1.12.2.1Stichkanal IbbenbürenFahrzeug/Verband91,008,252,2085,009,002,2095,009,602,001.12.2.2Stichkanal Osnabrück1.12.2.2.1km 0,00 bis km 13,01Fahrzeug/Verband82,009,602,30soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.12.2.2.2km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)Fahrzeug/Verband82,009,602,801.12.2.3Stichkanal Hannover-Linden1.12.2.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)Fahrzeug/Verband 82,00 9,602,30soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.12.2.3.2km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)Fahrzeug/Verband 90,00 9,602,401.12.2.3.3km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)Fahrzeug/Verband 85,00 9,602,301.12.2.4Stichkanal Misburga) Fahrzeug110,0011,452,80b) Schubverband185,0011,452,801.12.2.5Stichkanal Hildesheima) Fahrzeug 90,0010,602,30110,0010,602,10110,0011,452,00b) Verband 90,0010,602,30110,0011,452,00135,00 9,602,30135,0010,602,10150,0011,451,901.12.3Verbindungskanal Nord zur Weser1.12.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)a) Fahrzeug110,0011,452,80b) Verband139,0011,452,801.12.3.2Schachtschleuse MindenFahrzeug/Verband 85,00 9,602,801.12.3.3Weserschleusea) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen- tiefe nach Nummer 1.12.3.4b) Verband135,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen- tiefe nach Nummer 1.12.3.41.12.3.4km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrinnentiefeb) Verband139,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnentiefe– die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –1.12.4Verbindungskanal Süd zur WeserFahrzeug/Verband 82,00 9,602,501.12.5Stichkanal Salzgitter1.12.5.1bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusena) Fahrzeug110,00 9,602,80110,0010,602,65b) Verband110,0011,452,50185,00 9,602,80185,0010,602,65185,0011,452,501.12.5.2bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusena) Fahrzeug110,00 9,602,50110,0011,452,20b) Verband185,00 9,602,50185,0011,452,201.12.6Rothenseer Verbindungskanal1.12.6.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00Fahrzeug/Verband 82,00 9,501,90 82,00 9,002,101.12.6.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)1.12.6.2.1bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleusea) Fahrzeug110,0011,452,80b) Verband185,0011,452,801.12.6.2.2bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleusea) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefeb) Verband185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.12.6.3km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefeb) Verband100,0019,20je nach Fahrrinnentiefe185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe– die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.13Elbe-Seitenkanal1.13.1von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)a)Fahrzeug100,0011,452,80b)Verband185,0011,452,80soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.13.2von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)Fahrzeug110,0011,452,801.14Elbe-Havel-Kanal1.14.1km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Pareya)Fahrzeug80,009,002,0086,008,252,00b)Verband80,009,002,00125,008,252,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.14.2Niegripper Verbindungskanal1.14.2.1km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegrippa)Fahrzeug110,0011,452,80b)Verband185,0011,452,801.14.2.2Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)a)Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6b)Verband145,0022,90je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6— die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.14.3Pareyer Verbindungskanal1.14.3.1km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)a)Fahrzeug86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7b)Verband86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7125,008,25je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7— die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –1.14.3.2km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)Fahrzeug/Verband70,008,201,85Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 ma)Fahrzeug86,008,201,85b)Verband91,008,201,851.14.3.3km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31a)Fahrzeug80,009,002,0086,008,252,00b)Verband80,009,002,00125,008,252,001.14.3.4km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)a)Fahrzeug80,009,002,5086,008,252,50b)Verband80,009,002,50125,008,252,501.14.4Roßdorfer Altkanalkm 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90a)Fahrzeug80,008,251,75b)Verband82,008,251,751.14.5Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer SeeFahrzeug/Verband46,006,60je nach Wasserstand.

2.

Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.

3.

Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, dass er in einer Schleusenkammer von 161,00 m Nutzlänge und 10,00 m Breite Platz findet.

2.

Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.

3.

Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband jeweils eine Länge von 80,00 m nicht überschreitet.

4.

Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100,00 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.

5.

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

a)

auf dem Rhein-Herne-Kanal, wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach § 15.02 Nummer 1.2 zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet,

b)

in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m,

c)

auf dem Rothenseer Verbindungskanal von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53),

d)

auf dem Niegripper Verbindungskanal von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.

§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verbanda)aufmit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 mmit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 mkm/hkm/hdem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Dattel-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal1210den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals108der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal75,aa)für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,bb)für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m giltaaa)auf dem Wesel-Dattel-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)8 km/h,bbb)auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)6 km/h,ccc)auf dem Verbindungskanal zur Ruhr5 km/h,cc)für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel12 km/h,dd)für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)8 km/h,b)auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefeaa)bei der Fahrt gegen den Strom7 km/h,bb)bei der Fahrt gegen den Strom10 km/h,c)auf dem Rothenseer Verbindungskanal9 km/h,d)auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal6 km/h,e)auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See12 km/h.2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug12 km/h.Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug15 km/h.4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen SchutzstreifensAls ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.25 km/h.5.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,a)auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal6 km/h,b)auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken5 km/h.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf dem, den oder derdie Fahrt in RichtungRhein-Herne-KanalHenrichenburgWesel-Datteln-KanalDattelnDatteln-Hamm-KanalSchmehausenDortmund-Ems-KanalDortmundKüstenkanalDortmund-Ems-Kanal (Ems)Stichkanal DörpenEndhafenElisabethfehnkanalKüstenkanalEms-SeitenkanalOldersumMittellandkanalElbe-Havel-KanalStichkanälen des MittellandkanalsEndhäfenVerbindungskanälen Nord und Süd zur WeserMittellandkanalRothenseer VerbindungskanalElbeElbe-SeitenkanalMittellandkanalElbe-Havel-KanalUntere Havel-WasserstraßeNiegripper VerbindungskanalElbe-Havel-KanalPareyer VerbindungskanalElbe-Havel-KanalRoßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung)Roßdorfer Altkanal (km 0,90)Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer SeeWusterwitz.

§ 15.06 Begegnen

1.

Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2.

Nummer 1 gilt nicht auf den Flussstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flussstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch muss ein Bergfahrer einem Talfahrer auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und seine Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.

3.

Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.

4.

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen

a)

aa) bei Annäherung an diese Strecken und beim Durchfahren dieser Strecken muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;

bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;

cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecken hineingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;

b)

aa) von km 3,00 bis km 6,90 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;

bb) von km 30,50 bis km 31,50 von km 39,40 bis km 40,10 von km 69,10 bis 69,90 und von km 78,85 bis km 79,35 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;

cc) von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum) darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Streckenabschnitt freigegeben hat;

dd) von km 213,20 bis km 214,70 von km 216,00 bis km 216,80 und von km 220,10 bis km 220,80 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist.

5.

Auf dem

a)

von km 11,40 bis km 15,00

aa) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge oder ein Bilgenentölungsboot, ein Bunkerboot oder ein Fahrgastschiff mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 42,00 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m, von km 13,00 bis km 15,00 die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)in der Zeit von02:00 Uhr bis 03:00 Uhr,04:00 Uhr bis 05:00 Uhr,06:00 Uhr bis 07:00 Uhr,08:00 Uhr bis 09:00 Uhr,10:00 Uhr bis 11:00 Uhr,12:00 Uhr bis 13:00 Uhr,14:00 Uhr bis 15:00 Uhr,16:00 Uhr bis 17:00 Uhr,18:00 Uhr bis 19:00 Uhr,20:00 Uhr bis 21:00 Uhr,22:00 Uhr bis 23:00 Uhr,24:00 Uhr bis 01:00 Uhr,

in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)in der Zeit von03:00 Uhr bis 04:00 Uhr,05:00 Uhr bis 06:00 Uhr,07:00 Uhr bis 08:00 Uhr,09:00 Uhr bis 10:00 Uhr,11:00 Uhr bis 12:00 Uhr,13:00 Uhr bis 14:00 Uhr,15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,17:00 Uhr bis 18:00 Uhr,19:00 Uhr bis 20:00 Uhr,21:00 Uhr bis 22:00 Uhr,23:00 Uhr bis 24:00 Uhr,01:00 Uhr bis 02:00 Uhr;

bb) ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;

cc) zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa geregelt werden;

b)

von km 35,87 bis Schmehausen (km 47,20)

aa) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei den Schleusenaufsichten in Hamm und Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben haben;

bb) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke östlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Während der Schleusenbetriebszeiten darf es oder er die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei der Schleusenaufsicht Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben hat. Außerhalb der Schleusenbetriebszeiten ist bis zwei Stunden nach Ende der Schleusenbetriebszeit nur die Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) und anschließend bis zum Beginn der Schleusenbetriebszeit nur die Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries) erlaubt. Dabei muss die Talfahrt spätestens eine Stunde vor Beginn der Schleusenbetriebszeit angetreten sein.

6.

Auf dem

a)

von km 24,70 bis km 26,03 und

von km 33,00 bis km 34,70 darf ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen und Verbänden ausgeschlossen ist;

b)

vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannte Kanalstrecke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Talfahrt (vom Dortmund-Ems-Kanal in Richtung Hafen Victor)in der Zeit von22:00 Uhr bis 00:30 Uhr,02:00 Uhr bis 03:30 Uhr,

in der Bergfahrt (vom Hafen Victor in Richtung Dortmund-Ems-Kanal)in der Zeit von00:30 Uhr bis 02:00 Uhr,03:30 Uhr bis 05:00 Uhr.

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt gestattet ist.

7.

Auf dem

a)

von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45) dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit einer Länge von mehr als 70,00 m bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

aa) bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke muss ein solches Fahrzeug oder ein solcher Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;

bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;

cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;

b)

Zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel

aa) darf bei einem Wasserstand der Hase von 130 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen ein Fahrzeug oder ein Schubverband von jeweils mehr als 86,00 m Länge jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben;

bb) dürfen bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben.

8.

Auf dem

a)

muss ein Fahrzeug oder ein Verband beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, dass schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwirkung vermieden wird; es oder er muss sich während des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwassers halten;

b)

dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit jeweils einer Breite von mehr als 8,70 m und einer Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

aa) Hundsmühlen(km 5,37 bis km 5,56, Südufer)Wardenburg(km 9,17 bis km 9,27, Nordufer)Jeddeloh(km 13,95 bis km 14,29, Südufer)Edewechterdamm(km 19,59 bis km 19,69, Nordufer)Ahrensdorf(km 23,25 bis km 23,35, Südufer)Kampe(km 27,26 bis km 27,36, Südufer)muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;

bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;

cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren, muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.

9.

Auf dem

a)

in der Teilstrecke von km 0,00 (Einfahrt in den Stichkanal Osnabrück) bis km 6,80 (unterer Vorhafen der Schleuse Hollage) und

b)

in der Teilstrecke von km 8,00 (oberer Vorhafen der Schleuse Hollage) bis km 11,30 (Hafen Pisberg)

10.

Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem Zweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander. Satz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

11.

Auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) ist das Begegnen verboten. Sie darf nur im Richtungsverkehr befahren werden. Der Richtungsverkehr wird in Funkselbstwahrschau über Sprechfunkkanal 10 (Verkehrskreis Schiff-Schiff) durchgeführt.

12.

Auf dem Pareyer Verbindungskanal von der Kiesladestelle (km 1,80) bis zum Elbe-Havel-Kanal (km 3,29) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen.

§ 15.07 Überholen

1.

Das Überholen ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, ausgenommen der Kanalbrücke des Mittellandkanals(km 321,25 bis km 322,40), des Datteln-Hamm-Kanals, des Rhein-Herne-Kanals, des Dortmund-Ems-Kanals und des Elbe-Havel-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.

3.

Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:

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