Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2016-04-22
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

Anlagen

a)

Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

b)

Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder

c)

Software und IT-Dienste,

2.

(weggefallen)

3.

Versorgungsgrad ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,

4.

Schwellenwert ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.

(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.

§ 2 Sektor Energie

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1.

die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);

2.

die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);

3.

die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);

4.

die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).

(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.

(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.

(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.

(6) Im Sektor Energie sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 3 Sektor Wasser

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1.

die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);

2.

die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

(4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 4 Sektor Ernährung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1.

die Sprach- und Datenübertragung;

2.

die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 6 Sektor Gesundheit

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1.

die stationäre medizinische Versorgung;

2.

die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3.

die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4.

die Laboratoriumsdiagnostik.

(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(4) Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 7 Sektor Finanzwesen

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanzwesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1.

die Bargeldversorgung;

2.

der kartengestützte Zahlungsverkehr;

3.

der konventionelle Zahlungsverkehr;

4.

der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.

(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) Im Sektor Finanzwesen sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende

(1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 9 Sektor Transport und Verkehr

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 11 Evaluierung

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren

1.

die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2.

die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3.

die Bestimmung der Schwellenwerte.

§ 12 Außerkrafttreten

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt das Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt.

Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 960 - 962 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1

Grundsätze und Fristen

1.

Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

2.1 Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.2 Digitaler Energiedienst Eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht.

2.3 Übertragungsnetz ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 100 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

2.5 Stromverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.6 Gasförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

2.8 Fernleitungsnetz ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 45 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.9 Gasgrenzübergabestelle eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

2.10 Gasspeicher eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.11 Gasverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.12 Gas- oder Kapazitätshandelssystem eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.

2.13 LNG-Anlage schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nummer 47 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.

2.14 Ölförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.

2.15 Raffinerie eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.16 Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.

2.17 Erdöl- und Erdölproduktenlager eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.

2.18 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

2.19 Tankstellennetz eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.

2.20 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.

2.21 Heizwerk eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

2.22 Heizkraftwerk eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

2.23 Fernwärmenetz ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.

3.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als kritische Anlage. Diese Anlagen gelten nicht mehr als kritische Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.

5.

Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6.

Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

7.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)

einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2

Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

8.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.

9.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000

10.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000

11.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000

12.

Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: 4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14

13.

Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000

14.

Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000

15.

Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000

Teil 3

Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1Stromversorgung

1.1Stromerzeugung

1.1.1ErzeugungsanlageInstallierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist36

1.1.2Digitaler EnergiedienstInstallierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist36

1.2Stromübertragung

1.2.1ÜbertragungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700

1.3Stromverteilung

1.3.1StromverteilernetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700

1.4Stromhandel

1.4.1Zentrale Anlage oder System für den StromhandelAbgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr3,7

2Gasversorgung

2.1Gasförderung

2.1.1GasförderanlageEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 190

2.1.2Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 190

2.2Gastransport und -speicherung

2.2.1FernleitungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr5 190

2.2.2GasgrenzübergabestelleDurchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr5 190

2.2.3GasspeicherEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190

2.2.4LNG-AnlageTechnische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr5 190

2.3Gasverteilung

GasverteilernetzEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190

2.4Gashandel

2.4.1Gas- oder KapazitätshandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder5 190

Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr5 190

3Kraftstoff- und Heizölversorgung

3.1Erdölförderung und Produktenherstellung

3.1.1ÖlförderanlageGefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr4 400 000

3.1.2RaffinerieErzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000 (≈ 420 Millionen Liter)

erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750

erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000

3.1.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000

erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000

erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750

erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000

3.2Erdöltransport und -lagerung

3.2.1MineralölfernleitungTransportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder4 400 000

transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder420 000

transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder63 750

transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr620 000

3.2.2Erdöl- und ErdölproduktenlagerUmgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000

umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000

umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750

umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000

3.2.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder4 400 000

umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000

umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000

umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750

umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000

3.3Kraftstoff- und Heizölverteilung

3.3.1Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und HeizölVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000

3.3.2TankstellennetzVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr63 750

3.3.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000

3.4Mineralölhandel

3.4.1Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen SteuerungAbgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000

abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000

abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750

abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000

4Fernwärmeversorgung

4.1Erzeugung von Fernwärme

4.1.1HeizwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300

4.1.2HeizkraftwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300

4.2Verteilung von Fernwärme

4.2.1FernwärmenetzAngeschlossene Haushalte250 000

4.3Steuerung und Überwachung

4.3.1Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungAngeschlossene Haushalte oder250 000

ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300

Anhang 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser

(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1

Grundsätze und Fristen

1.

Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

1.1. Gewinnungsanlage ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

1.2. Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

1.3. Wasserverteilungssystem ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

1.4. Leitzentrale eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

1.5. Kanalisation ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

1.6. Kläranlage eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.

2.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.

Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)

einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2

Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

6.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000

Teil 3

Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1Trinkwasserversorgung

1.1Gewinnung

1.1.1GewinnungsanlageGewonnene Wassermenge inMillionen m3/Jahr22

1.2Aufbereitung

1.2.1Aufbereitungsanlage(Wasserwerk)Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr22

1.3Verteilung

1.3.1WasserverteilungssystemVerteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr22

1.4Steuerung und Überwachung

1.4.1LeitzentraleVon den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr22

2Abwasserbeseitigung

2.1Siedlungsentwässerung

2.1.1KanalisationAngeschlossene Einwohner500 000

2.2Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung

2.2.1KläranlageAusbaugröße in Einwohnerwerten500 000

2.3Steuerung und Überwachung

2.3.1LeitzentraleAusbaugrößen der Anlagen in Einwohnerwerten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen500 000

Anhang 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung

(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1

Grundsätze und Fristen

1.

Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.

2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.

2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.

2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

3.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)

einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

6.

Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.

Teil 2

Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000

8.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000

Teil 3

Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1Lebensmittelversorgung

1.1Lebensmittelherstellung und -behandlung

1.1.1Anlage oder System zur Herstellung von LebensmittelnHergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500

hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000

1.1.2Anlage oder System zur Behandlung von LebensmittelnBehandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500

behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000

1.1.3Anlage oder System zur Distribution von LebensmittelnUmgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500

umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000

1.1.4Anlage oder System zurzentralen Steuerung oder ÜberwachungHergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500

hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 000

1.2Lebensmittelhandel

1.2.1Anlage oder System zurBehandlung von LebensmittelnBehandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500

behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000

1.2.2Anlage oder System zurDistribution von LebensmittelnUmgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500

umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000

1.2.3Anlage oder System zurBestellung von LebensmittelnBestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500

bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000

1.2.4Anlage oder System zumInverkehrbringen von LebensmittelnIn Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500

in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000

1.2.5Anlage oder System zurzentralen Steuerung oderÜberwachungBehandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500

behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 000

Anhang 4 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1

Grundsätze und Fristen

1.

Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

2.1 Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.

2.2 Übertragungsnetz eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.

2.3 Seekabelanlandestation eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze.

2.4 IXP eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.

2.5 DNS-Resolver eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.

2.6 Autoritativer DNS-Server eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

2.7 Top-Level-Domain-Name-Registry eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.

2.8 Rechenzentrum (Housing) ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

2.9 Serverfarm (Hosting) zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.

2.10 Content Delivery Network ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.

2.11 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.

3.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.

Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.

6.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen

a)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,

b)

einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

c)

unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.

Teil 2

Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

8.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.

9.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000

10.

Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000

11.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr

Teil 3

Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1.Sprach- und Datenübertragung

1.1Zugang

1.1.1ZugangsnetzTeilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG100 000

1.2Übertragung

1.2.1ÜbertragungsnetzVertragspartner des jeweiligen Dienstes100 000

1.2.2SeekabelanlandestationAnzahl der angebundenen Seekabel1

1.3Vermittlung

1.3.1IXPAnzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt)100

1.4Steuerung

1.4.1DNS-ResolverAnzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird100 000

1.4.2Autoritativer DNS-ServerAnzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden250 000

1.4.3Top-Level-Domain-Name-RegistryAnzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden250 000

2.Datenspeicherung- und Verarbeitung

2.1Housing

2.1.1Rechenzentrum (Housing)Vertraglich vereinbarte Leistung in MW3,5

2.2IT-Hosting

2.2.1Serverfarm (Hosting)Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)10 000

Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt)15 000

2.2.2Content Delivery NetworkAusgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)75 000

2.3Vertrauensdienste

2.3.1Anlage zur Erbringung von VertrauensdienstenAnzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder500 000

Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))10 000

Anhang 5 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1910 — 1912 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1 Grundsätze und Fristen

1.

Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind

1.1 Krankenhaus ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

1.2 Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt werden.

1.3 Abgabestelle eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.

1.4 Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.

1.5 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.7 Betriebs- und Lagerraum eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.

1.8 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.9 Apotheke eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.

1.10 Labor eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.

1.11 Laborinformationsverbund ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems.

2.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)

einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

5.

Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

6.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000

7.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000

8.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000

9.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1Stationäre medizinische Versorgung

1.1KrankenhausVollstationäre Fallzahl/Jahr30 000

2Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind

2.1Herstellung

2.1.1ProduktionsstätteUmsatz in Euro/Jahr90 680 000

2.2Abgabe

2.2.1AbgabestelleUmsatz in Euro/Jahr90 680 000

3Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

3.1Herstellung

3.1.1ProduktionsstätteIn Verkehr gebrachte Packungen/Jahr4 650 000

3.1.2Blut- oder PlasmaspendensteuerungssystemHergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr34 000

3.2Vertrieb

3.2.1Betriebs- und LagerraumUmgeschlagene Packungen/Jahr4 650 000

3.2.2Anlage oder System zum Vertrieb verschreibungspflichtiger ArzneimittelTransportierte Packungen/Jahr4 650 000

3.3Abgabe

3.3.1ApothekeAbgegebene Packungen/Jahr4 650 000

4Laboratoriumsdiagnostik

4.1LaborAnzahl der Aufträge/Jahr oder1 500 000

4.2Laborinformationsverbundkumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr1 500 000

Anhang 6 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1 Grundsätze und Fristen

1.

Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind

1.1 Autorisierungssystem ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.

1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.

1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.

1.5 Clearing-System ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.

1.6 Settlement-System ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.

1.7 Kontoführungssystem ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.

1.8 Cash Center Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.

1.9 IT-System für das Cash Management ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.

1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.

1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.

1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.

1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.

1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.

1.16 Wertpapier-Settlement-System ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

1.18 System eines Zentralverwahrers ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.

1.21 System eines Handelsplatzes System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.

1.22 Sonstiges Depotführungssystem ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.

1.23 (weggefallen)

1.24 (weggefallen)

1.25 (weggefallen)

1.26 (weggefallen)

1.27 (weggefallen)

2.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.

Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage.

4.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.

Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.

6.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b)

einem identischen technischen Zweck dienen und

c)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000

8.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000

9.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000

10.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000

11.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000

12.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000

13.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet: 6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000

14.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1Bargeldversorgung

1.1Autorisierung einer Abhebung

1.1.1AutorisierungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 000

1.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des GeldautomatenbetreibersAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 000

1.2Einbringen in den Zahlungsverkehr

1.2.1System zur Aufbereitung durch den GeldautomatenbetreiberAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 000

1.2.2System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000

1.2.3Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000

1.2.4Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr18 000 000

1.3Belastung Kundenkonto

1.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen15 000 000

1.4Bargeldlogistik

1.4.1Cash CenterAnzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr93 500 000

1.4.2IT-System für das Cash ManagementAnzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr93 500 000

2Kartengestützter Zahlungsverkehr

2.1Autorisierung

2.1.1AutorisierungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen21 500 000

2.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des TerminalbetreibersAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen21 500 000

2.2Einbringen in den Zahlungsverkehr

2.2.1System zur Aufbereitung durch den POS-TerminalbetreiberAnzahl der Transaktionen/Jahr21 500 000

2.2.2System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des ZahlungsempfängersAnzahl der Transaktionen/Jahr21 500 000

2.2.3System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000

2.2.4Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000

2.2.5Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr18 000 000

2.3Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers

2.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen21 500 000

3Konventioneller Zahlungsverkehr

3.1Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

3.1.1System zur Annahme einer Überweisung oder LastschriftAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000

3.2Einbringen in den Zahlungsverkehr

3.2.1System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000

3.2.2Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000

3.2.3Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr100 000 000

3.3Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten

3.3.1KontoführungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000

4Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

4.1Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

4.1.1System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und DerivatgeschäftenAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000

4.1.2System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und DerivatgeschäftenAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000

4.2Verbuchung Wertpapiere

4.2.1Wertpapier-Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000

4.2.2Depotführungssystem eines FinanzmarktinfrastrukturbetreibersAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000

4.2.3System eines ZentralverwahrersAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000

4.3Verbuchung Geld

4.3.1System zur Aufbereitung der ZahlungsanweisungAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000

4.4Einbringen von Aufträgen in den Handel

4.4.1System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen HandelsplatzAnzahl der Transaktionen/Jahr6 750 000

4.5Ausführung des Handels

4.5.1System eines HandelsplatzesAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000

4.6Bestandsführung für den Kunden

4.6.1Sonstiges DepotführungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr6 750 000

5(weggefallen)

Anhang 7 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 - 1922 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1 Grundsätze und Fristen

1.

Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6 Flughafenleitungsorgan eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7 Personenbahnhof der Eisenbahn ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8 Güterbahnhof ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9 Zugbildungsbahnhof ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

1.12 Leitzentrale der Eisenbahn eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr) eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr) eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19 Hafeninformationssystem eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

1.22 Intelligentes Verkehrssystem ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24 Leitzentrale des ÖSPV eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

2.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

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