Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2016-04-22
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API
c)

einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000

6.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet: 23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)

7.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000

8.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet: 3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)

9.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000

10.

Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000

11.

Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000 Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sendungen pro Jahr: 53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)

Teil 3

Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1Personen- und Güterverkehr

1.1Luftverkehr

1.1.1Anlage oder System zur Passagierabfertigung an FlugplätzenAnzahl der Passagiere/Jahr20 000 000

1.1.2Anlage oder System zur Frachtabfertigung an FlugplätzenGütermenge in Tonnen/Jahr750 000

1.1.3Infrastrukturbetrieb eines FlugplatzesAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000

Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000

1.1.4Anlage zur Erbringung von FlugsicherungsdienstenAnzahl der Flugbewegungen/Jahr17 500

1.1.5Verkehrszentrale einer FluggesellschaftAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000

Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000

1.1.6FlughafenleitungsorganAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000

Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000

1.2Eisenbahnverkehr

1.2.1Personenbahnhof der EisenbahnBahnhofskategoriejeweils höchste Kategorie

1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr23 000

1.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr23 000

1.2.4Schienennetz und Stellwerke der EisenbahnEinordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden istDeutscher Teil des Kernnetzes

1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der EisenbahnEinordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013Deutscher Teil des Kernnetzes

1.2.6Leitzentrale der EisenbahnDisponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder8 200 000

disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr730 000 000

1.3See- und Binnenschifffahrt

1.3.1Anlage oder System zum Betrieb von BundeswasserstraßenGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000

1.3.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000

1.3.3Hafenleitungsorgan(nur Güterverkehr)Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr50 000 000

1.3.4HafeninformationssystemGesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr50 000 000

1.3.5Umschlaganlage in See- und BinnenhäfenAbgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr3 270 000

1.3.6Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der SeeschifffahrtDisponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr1 875 000

1.3.7Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)Disponierte Transportleistung der Binnenschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr345 500 000

1.4Straßenverkehr

1.4.1Verkehrssteuerungs- und LeitsystemArt der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden BundesfernstraßenBundesautobahn

1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen StraßenverkehrAnzahl Einwohner der versorgten Stadt500 000

1.4.3Intelligentes VerkehrssystemAnzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer500 000

1.5ÖPNV

1.5.1Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr125 000 000

1.5.2Leitzentrale des ÖSPVAnzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr125 000 000

1.6Logistik

1.6.1Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder LuftfrachtlogistikTransportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden,im Übrigen17 550 000

Anzahl der Sendungen pro Jahr53 200 000

1.6.2Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und LuftfrachtGesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen17 550 000

Anzahl der Sendungen pro Jahr53 200 000

1.7Verkehrsträgerübergreifende Anlagen

1.7.1Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur WasserstandsvorhersageEinsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oderzur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage

Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzeszur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage

1.7.2Bodenstation eines SatellitennavigationssystemsEinordnung der Anlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013Bodenstationen

Anhang 8 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 339, S. 2 – 4 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1

Grundsätze und Fristen

1.

Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind

1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).

1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.

1.3 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).

1.4 Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).

1.5 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.

1.6 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.

1.7 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.

2.

Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)

einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2

Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte

5.

Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 79 500 Mg = 159 kg x 500 000

6.

Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 33 500 Mg = 67 kg x 500 000

7.

Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 18 500 Mg = 37 kg x 500 000

8.

Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 32 500 Mg = 65 kg x 500 000

9.

Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet: 12 000 Mg = 24 kg x 500 000

Teil 3

Anlagekategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1.Sammlung und Beförderung

1.1Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder-beförderungAnzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder500 000

gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500

gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500

gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder18 500

gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder32 500

gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr12 000

1.2Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von SiedlungsabfällenZugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500

Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500

Zugang an LVP- und Kunststoffabfall inMg/Jahr18 500

2.Verwertung und Beseitigung

2.1Anlage zur thermischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr79 500

2.2Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr79 500

2.3Anlage zur biologischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr33 500

2.4Anlage zur mechanischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr79 500

2.5Anlage zur Sortierung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall inMg/Jahr oder79 500

genehmigte Behandlungskapazität vonLVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr18 500

Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 52 – 53)

Teil 1 Grundsätze und Fristen

1.

Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind

1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

1.2 Leistungssystem ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

1.3 Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

2.

Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.

Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.

Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)

mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b)

einem identischen technischen Zweck dienen und

c)

unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende1.1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende1.1.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungAnzahl der Versicherten500 0001.1.2LeistungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 0001.1.3AuszahlungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 000

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