Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) sowie
– des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“§ 10Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“§ 15Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 16Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 19Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption§ 20Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche§ 23Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“§ 24Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 25Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 28Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 5Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien§ 29Zeitpunkt§ 30Inhalt§ 31Prüfungsbereiche§ 32Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 33Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 34Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 37Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 6Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien§ 38Zeitpunkt§ 39Inhalt§ 40Prüfungsbereiche§ 41Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“§ 42Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“§ 43Prüfungsbereich „Medien produzieren“§ 44Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 45Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 46Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 7Schlussvorschriften§ 47Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Projektmanagement,
Designkonzeption,
Printmedien oder
Digitalmedien,
sofern die Fachrichtung Printmedien oder Digitalmedien gewählt wird: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Wahlqualifikation sowie
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen,
Gestalten von Medien,
Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten,
Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten und
Planen und Organisieren von Projekten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Projektmanagement sind:
Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten,
Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen,
Präsentieren von Angeboten und Konzepten sowie
Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Designkonzeption sind:
Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen,
Entwickeln von Ideen,
Visualisieren von Entwürfen und Prototypen,
Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten sowie
Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Printmedien sind:
Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren,
Anwenden von Farbmanagement und
Umsetzen von Qualitätssicherung.
(6) Die Fachrichtung Printmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:
Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren,
Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck,
Erstellen von Reinzeichnungen,
Erstellen von Fotografien und Videos,
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
Produzieren von crossmedialen Medien.
(7) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitalmedien sind:
Gestalten von Digitalmedien,
Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien sowie
Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen.
(8) Die Fachrichtung Digitalmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:
Produzieren von interaktiven Medien,
Produzieren von audiovisuellen Medien,
datenbankgestütztes Produzieren von Medien,
Erstellen von Fotografien und Videos,
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
Produzieren von crossmedialen Medien.
(9) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
Kommunizieren und Kooperation fördern sowie
Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ und
„Medienprodukte gestalten und realisieren“.
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,
Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,
Kommunikationskonzepte zu erstellen,
gestalterische Grundlagen einzusetzen,
typografische Grundlagen anzuwenden,
Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und
die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Projekte planen und umsetzen“,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ und
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14 Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Kundenaufträge zu analysieren,
Projekte zur Erstellung von Medienprodukten unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen und durchzuführen,
Projektkonzepte zu erstellen,
Medienproduktentwürfe präsentationsreif zu gestalten und
Projektkonzepte zu visualisieren und zu präsentieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. Das Prüfungsstück besteht aus einem Projektkonzept, der Realisierung eines Medienproduktentwurfes und einer Angebotskalkulation. Das Projektkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Projektkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Projektkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes und für die Angebotskalkulation beträgt 7 Stunden. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.
§ 15 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
Korrekturen durchzuführen,
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
Projektkonzepte zu entwickeln,
Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu entwickeln sowie
Präsentationen zu entwickeln.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
Angebote anzufordern, auszuwerten und zu erstellen,
Aufträge kaufmännisch zu bearbeiten und
Kostenarten und -stellen zuzuordnen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Projekte planen und umsetzen“mit 50 Prozent,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
§ 20 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 21 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 22 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Designkonzepte entwickeln und erstellen“,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ und
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 23 Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“
(1) Im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Kundenaufträge zu analysieren,
Designkonzepte zu entwickeln und zu erstellen,
Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln und zu visualisieren,
Medienproduktentwürfe zu gestalten und
Designkonzepte und Medienproduktentwürfe zu präsentieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. Das Prüfungsstück besteht aus einem Designkonzept einschließlich der Realisierung eines Medienproduktentwurfes. Das Designkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Designkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Designkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes beträgt 7 Stunden. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.
§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
Korrekturen durchzuführen,
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
Anforderungen und Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden sowie von Zielgruppen für Designkonzepte zu berücksichtigen,
Gestaltungsideen zu entwickeln und
Designkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und als Präsentation aufzubereiten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 25 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,
die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und
Angebote anzufordern und auszuwerten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Designkonzepte entwickeln und erstellen“mit 50 Prozent,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 5 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
§ 29 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 30 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 31 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Printmedien gestalten und technisch umsetzen“,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ und
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 32 Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
Arbeitsmittel zu berücksichtigen und Termine abzustimmen,
Medienprodukte zu gestalten,
Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten und
Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten zu realisieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes. Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 6 zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und
das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.
§ 33 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
Korrekturen durchzuführen,
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie
Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 34 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
die Aufbereitung von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren zu beschreiben,
Ausschießschemata zu erstellen,
Automatisierungspotenziale einzelner Arbeitsschritte zu erkennen und zu bewerten sowie
Farbmanagement für unterschiedliche Produktionen zu planen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Printmedien gestalten und technisch umsetzen“mit 50 Prozent,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
§ 38 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 39 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 40 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ und
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 41 Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
Digitalmedien zu gestalten und Prototypen zu erstellen,
Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten sowie
Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes. Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 8 zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und
das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.
§ 42 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
Korrekturen durchzuführen,
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
Digitalmedien nach Gestaltungsgrundsätzen, typografischen Regeln und Animationsprinzipien zu entwickeln,
die Benutzerführung von Digitalmedien an Zielgruppen anzupassen und deren Gestaltung für verschiedene Ausgabeauflösungen und Endgeräte zu erläutern und
Aspekte der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit bei der Gestaltung von Digitalmedien zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 43 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
die Erstellung von Prototypen für die Produktion von Digitalmedien zu erläutern und Prototypen zu beurteilen,
die Animation von Medienelementen zu beschreiben,
Prozesse der Medienproduktion von Digitalmedien unter Beachtung von Qualitätsvorgaben zu optimieren sowie Automatisierungspotenziale zu erkennen und zu bewerten sowie
Digitalmedien zu strukturieren, zu programmieren und die Bereitstellung für die Ausgabe von Digitalmedien zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 44 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 45 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“mit 50 Prozent,
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
„Medien produzieren“mit 20 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 46 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 46 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
„Medien produzieren“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1173), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 128, S. 18 - 32)
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfenb)medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigenc)technische Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleitend)Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfene)Aufgaben im Team planen, abstimmen und bearbeitenf)Termine strukturieren, planen und kontrolliereng)Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentierenh)digitales Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigeni)Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturierenj)automatisierte Workflow-Strukturen und Skripte anwenden und Hotfolder einsetzenk)Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur der Workflow-Automation einleiten16
2Gestalten von Medien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Kreativitätstechniken auswählen und anwendenb)Gestaltungsideen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Kundinnen und Kunden und der Bedürfnisse von Mediennutzerinnen und -nutzern entwickeln und bewertenc)Grundlagen der grafischen Gestaltung, der Bildgestaltung, der Farbgestaltung, der typografischen Gestaltung, der Gestaltung von Flächen und von Gestaltungsrastern anwendend)Gestaltungsentwürfe für verschiedene Medien anfertigen und anhand von Produktmustern und Prototypen darstellene)Gestaltungskonzepte anwendenf)gestaltete Medienprodukte beurteilen und optimieren20
g)Grundlagen der räumlichen Gestaltung und der Bewegtbildgestaltung anwendenh)Layouts mittels Typografie, Bild-, Grafik- und Farbkompositionen entwickelni)Gestaltungskonzepte entwickeln6
3Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bild- und Grafikmaterial auf technische Verwendbarkeit entsprechend ihrem Verwendungszweck prüfen und bei Eignung übernehmenb)digitale Daten übernehmen, Farbprofilierung überprüfen sowie Farbkonvertierung berücksichtigenc)Grafikdaten erstellen, Vorlagen vektorisieren und optimierend)Vorlagen erstellen und pixelbasiert aufbereiten, Bildausschnitte festlegen und Formatanpassungen durchführene)ersetzende und ergänzende Retuschen an Bilddaten ausführenf)Bildinhalte maskieren und freistelleng)Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in Kontrast, Helligkeit und Farbigkeit anpassenh)Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen12
4Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)eingehende Daten auf Vollständigkeit und Eignung anhand der Auftragsvorgaben prüfenb)Daten für die medienübergreifende Nutzung erstellen, aufbereiten und dabei Farbräume und Farbsysteme anwenden sowie Dateigrößen berücksichtigenc)Daten- und Dateiformate prüfen und Daten für verschiedene Anwendungsbereiche anpassen, einsetzen und ausgebend)Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen korrigierene)Arbeitsergebnisse entsprechend den Standards und Normen kontrollieren und optimieren18
f)Datenformate und Metadaten nutzen und verwalteng)Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzenh)Farben für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei ausgabenspezifische Standards und Normen anwendeni)Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und Systemplattformen erzeugenj)medienspezifische Vorgaben anwenden und umsetzen8
5Planen und Organisieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Zielvorgaben festlegen und Zuständigkeiten definierenb)Methoden des Projektmanagements auswählen und einsetzenc)interne und externe Leistungen definieren, abstimmen und kontrollierend)Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und überwachene)Zeit- und Qualitätsvorgaben prüfen und kostenbewusst berücksichtigen 12
f)Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und organisiereng)Projekte im Verlauf und abschließend dokumentierenh)digitale Werkzeuge für das Projektmanagement einsetzen
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln, mit internem Leistungsangebot abgleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableitenb)Auftragsanforderungen von Kundinnen und Kunden analysierenc)Erfolgsfaktoren mit Kundinnen und Kunden definierend)Kundinnen und Kunden über gestalterische und technische Alternativen informieren und beratene)zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmen mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegenf)Auftragsumfang mit Kundinnen und Kunden definiereng)Auftragsunterlagen ausarbeitenh)Kundenkommunikation nachbereiten und dokumentieren9
2Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Marketingstrategie mit Kundinnen und Kunden abstimmen und Kommunikationsziele definierenb)Marktanalysen und Marktforschungsergebnisse für Kundinnen und Kunden auswertenc)Zielgruppen mit Kundinnen und Kunden abgleichen und Zielgruppenprofile erstellend)Marketingmaßnahmen und Medieneinsatz unter Berücksichtigung der Zielgruppenprofile konzipierene)Marketingmaßnahmen terminieren und budgetieren10
3kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Kostenarten erfassen und Kostenstellen zuordnenb)Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswertenc)Angebotskalkulationen anhand von Kosten- und Leistungssätzen erstellend)Angebote erstellen und Verträge unterschriftsreif vorbereitene)Eingangsrechnungen prüfen und Ausgangsrechnungen erstellenf)Nachkalkulationen und Soll-Ist-Vergleich durchführeng)Ergebnisse für die kaufmännische Steuerung und Kontrolle aufbereiten10
4Präsentieren von Angeboten und Konzepten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Ideen für Präsentationen entwickeln und umsetzenb)Präsentationsmedien auswählenc)Präsentationstechnik in Betrieb nehmend)Projektkonzepte und Angebote präsentieren und erläuterne)Präsentationen reflektieren8
5Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Projektkonzepte erstellenb)Projekte durchführen, dabei Eigen- und Fremdleistungen koordinierenc)qualitätssichernde Maßnahmen festlegend)Projektdurchführung in Bezug auf Personal, Sachmittel, Termine und Kosten steuern, dabei Zusammenhänge technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte berücksichtigene)Anforderungs- und Kostenänderungen ermittelnf)bei Abweichungen im Projektablauf Beteiligte informieren und Lösungsalternativen erarbeiteng)Zielerreichung kontrollieren und Projekt abschließen15
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Kundenwünsche, -bedarfe und Auftragsumfang ermitteln und mit internem Leistungsangebot abgleichenb)Zielgruppen und Kommunikationsziele definierenc)konkrete Aufgabenstellungen definieren und Umfang, technische Anforderungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen abstimmen und festlegend)Kundinnen und Kunden über gestalterische und technische Möglichkeiten und Alternativen informieren und beratene)mögliche Fremdleistungsangebote berücksichtigen und Umfang, technische Anforderungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegenf)zeitlichen und organisatorischen Projektablauf mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegeng)mit Kundinnen und Kunden getroffene Abstimmungen und Entscheidungen dokumentieren8
2Entwickeln von Ideen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Ideen unter Einsatz von Kreativitätstechniken und -methoden, auch im Team, entwickeln, sammeln und bewertenb)Ideen auf medienspezifische, technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfenc)Gestaltungsideen und -varianten entwickeln und visualisieren 14
d)konkrete Gestaltungsideen verschriftlichen und begründene)mit Kundinnen und Kunden Zwischenergebnisse abstimmen und dokumentieren
3Visualisieren von Entwürfen und Prototypen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Logos, Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Berücksichtigung von Symbolik, Semantik, medienspezifischer Anwendbarkeit und inhaltlicher Aussage auf der Basis der Zwischenergebnisse entwickelnb)Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von Bildsprache, Bildaussage, Bildwirkung und medienspezifischer Anwendung bearbeitenc)fotografische Umsetzungen von Bildideen unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck, Effekten, Licht und Schatten inszenierend)Bewegtbild- und Animationsideen unter Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen, Bildszenen, Bildausschnitten, Effekten und Vertonungen visualisierene)Gestaltungsideen durch 3D-Visualisierungen unter Berücksichtigung von Form, Textur, Lichtsituation, Raum und Komposition darstellenf)Gestaltungsideen durch immersive Visualisierungen unter Berücksichtigung von Objekten, Lichtsituation, Raum und Komposition darstellen14
4Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Designkonzepte ganzheitlich und medienübergreifend entwickeln und visualisierenb)Designkonzepte im Team analysieren, bewerten, abstimmen und anpassenc)Designkonzepte mit Kundenvorgaben, Aufgabenstellungen und Auftragszielen abgleichend)Designkonzepte inhaltlich begründen und verschriftlichene)Methodiken und Techniken für Kundenpräsentationen festlegenf)Kundenpräsentationen strukturieren und präsentationsreif ausarbeiteng)Präsentationsgespräche führen und moderierenh)Präsentationsergebnisse nachbereiten, auswerten und Entscheidungsprozesse und Änderungen dokumentiereni)Designkonzepte entsprechend den Präsentationsergebnissen anpassen, optimieren und mit Kundinnen und Kunden final abstimmen10
5Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Entwürfe der Medienprodukte entsprechend dem Designkonzept für die Umsetzung vorbereiten, anpassen und optimierenb)Fremdleistungsbedarf im Hinblick auf Anforderungen und Kosten festlegen und Leistungserbringung koordinierenc)Maßnahmen zur Qualitätssicherung festlegen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren6
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)medienspezifische, medienneutrale und medienübergreifende Produktionsprozesse planen und auftragsspezifisch ausführenb)Eingangsdaten in den Workflow übernehmenc)Automatisierungspotenziale im Produktionsprozess erkennen und Automatisierungen nutzend)Daten für ausgewählte Produktionsprozesse überprüfen und aufbereitene)PDF/X-Standards auswählen und anwendenf)Prüfkriterien für den Datencheck in einem Profil festlegen und anwendeng)Arbeitsergebnisse kontrollieren, Korrekturen ausführen, Prüfdrucke inklusive Kontrollelemente erstellen und mit Kundinnen und Kunden abstimmenh)Ausschießschemata und -formen für Ausgabeprozesse entsprechend den Druckverfahren planen und umsetzeni)Revisionsmuster erstellen, kontrollieren und freigeben lassen12
2Anwenden von Farbmanagement (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Farbprofile in das Betriebssystem implementierenb)Überprüfung und Kalibrierung der Arbeitsgeräte vornehmenc)Voreinstellungen des Farbmanagements in Hardware und in Anwendungsprogrammen überprüfen, anpassen sowie auftragsspezifisch und verfahrensbedingt vornehmend)standard- und kundenspezifische Farbprofile auswählen und anwenden, dabei standardisierte Ausgabebedingungen beachtene)bei Profilkonvertierungen Methoden der Farbumfangsanpassung bewerten und anwendenf)Geräteverbindungsprofile anwenden und verfahrensbedingt anpassen, dabei Separationseinstellungen berücksichtigen10
3Umsetzen von Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei Richtlinien, Standards und Normen beachtenb)mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssicherung einsetzen, dabei Kontrollelemente integrierenc)Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und auf Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren, dabei Prüfsysteme einsetzend)Qualitätsabweichungen beim Soll-Ist-Vergleich bewerten und Maßnahmen zu deren Behebung einleitene)Produktionsdaten und Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren 10
f)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Arbeitsgeräte und Systeme durchführen und Maßnahmen umsetzen, um eine Referenzsituation für eine konstante Produktion sicherzustellen
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Druckverfahren auswählen, Arbeitsabläufe festlegen und Arbeitsschritte planenb)Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigen und Korrekturen durchführenc)Auftrags- und Produktionsdaten importierend)Ausschießschemata auswählen und modifizieren, Seitenpositionen festlegen, Kontrollelemente integrierene)Korrekturen nach Revisionsmustern ausführenf)Einstellungen der Ausgabesysteme kontrollieren und anpassen, Standardisierungen für die digitale Ausgabe berücksichtigen und Druckformen herstelleng)Druckformen auf Vollständigkeit und Eignung für den Druckprozess visuell und messtechnisch prüfen und Korrekturen vornehmenh)Anlagen warten und pflegen, Systeme linearisieren und kalibrieren20
2Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe festlegen und Arbeitsschritte planenb)Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigenc)Personalisierungsvorgaben für Druckaufträge prüfen, vorbereiten und korrigierend)Druckaufträge mit variablen Daten unter Berücksichtigung von Auftragsparametern verknüpfen und Ergebnisse prüfene)Daten an die Eingabeeinheit übergeben und Druckaufträge für den Druckprozess bereitstellenf)Druckmaschinen für den Ausgabeprozess vorbereiten, dabei qualitätssichernde Maßnahmen durchführeng)Korrekturen nach Revisionsmuster ausführenh)Druckaufträge ausgebeni)Arbeitsergebnisse auf Einhaltung von Qualitätsstandards und Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigierenj)Druckmaschinen pflegen und warten, Systeme linearisieren und kalibrieren20
3Erstellen von Reinzeichnungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Datenmaterial sichten, ordnen und aufbereitenb)Corporate-Design-Vorgaben beachtenc)Satzspiegel definieren, Grundlinienraster anwenden und Texte strukturierend)Bild- und Grafikdaten für das gewählte Druckverfahren anpassene)Fonts auswählen, Absatz- und Zeichenformate anwenden, Textumbrüche überarbeiten, passende Glyphen verwenden, dabei Makro- und Mikrotypografie berücksichtigenf)Tabellen entsprechend ihrer Inhalte strukturieren und erstelleng)Korrekturlesen und Korrekturen ausführenh)Adaptionen von bestehenden Masterdateien durchführeni)Dateien für Veredelungen produktionsgerecht anlegenj)Skripte und automatisierte Datenablagen modifizieren und einsetzenk)Metadaten für Datenmanagement verwenden20
4Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck auswählen und Motivaufbau vorbereitenb)Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unterschiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungsmessungen durchführenc)Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme berücksichtigend)Objektive unter Beachtung des geplanten Motivaufbaus auswählene)Filter beurteilen, auswählen und einsetzenf)Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen, Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiteng)kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach Konzept- und StoryboardVorgaben umsetzen und nachbearbeiten20
5Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysierenb)material- und oberflächenspezifische Bildinformationen erzeugenc)Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und optimierend)3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und Beleuchtung integrierene)Kamera setzen und Szenerie aufbauenf)Licht- und Schattentypen unterscheiden, anwenden und szenenspezifische Beleuchtung erstelleng)Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert einsetzen 20
h)Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten inszenieren und Objektparameter zeitbezogen veränderni)Ausgabeprozesse durchführen, dabei Ergebnisse kontrollieren und optimierenj)Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen, insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden
6Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Entwürfe von Medienprodukten für analoge und digitale Medien erstellenb)Texte übernehmen und bearbeitenc)Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten und erstellend)Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei spezifische Farbprofile beachten und einsetzene)finale Versionen analoger und digitaler Medienprodukte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm- und Qualitätsvorgaben erstellenf)Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und archivieren20
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Gestalten von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)gestalterische Formensprache für Digitalmedien entwickeln und anwendenb)spezifische Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden sowie technische Gegebenheiten von Fonts im digitalen Raum berücksichtigenc)Gestaltung der Benutzerführung auf Zielgruppen abstimmend)Gestaltung auf technische Möglichkeiten und unterschiedliche Ausgabeauflösungen von Ausgabemedien abstimmene)2D-Animationen entwerfenf)Aspekte der Benutzerfreundlichkeit sowie Vorgaben zur Barrierefreiheit berücksichtigeng)Datenformate für Ausgabemedien bestimmen und einsetzen8
2Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilenb)digitale Produkte strukturieren, Strukturen darstellen und dokumentierenc)Inhalte digitaler Produkte in einer Seitenbeschreibungssprache umsetzend)Layouts mit Cascading Style Sheets umsetzen
e)Einsatzmöglichkeiten und Leistungsmerkmale von Skript- und Programmiersprachen beurteilen, Sprachen auswählen und einsetzenf)Effekte in Skriptsprachen umsetzen, Ein- und Ausgaben erstellen und mit Skriptsprachen auswerteng)Skriptbibliotheken zur standardisierten Medienproduktion nutzen und pflegenh)Skript- oder Programmiersprachen zur Automatisierung von Prozessen einsetzeni)2D-Animationen medienspezifisch umsetzenj)Content-Management-Systeme zur Gestaltung und Pflege von digitalen Medienprodukten konfigurieren und administrieren14
3Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)funktionale Prototypen skript-, programmier- oder toolbasiert umsetzenb)Inhalte, Nutzererlebnis und Interaktionsdesigns in Prototypen einbindenc)Prototypen testen und Ergebnisse in die Weiterentwicklung einfließen lassend)Prototypen in die Produktionsphase überführen und im Rahmen eines agilen Prozesses weiter- oder neu entwickelne)Finalisierung von Produkten vorbereiten und dabei die Einhaltung von Kunden- und Qualitätsvorgaben, insbesondere mithilfe von Tests, sicherstellenf)Produkte übergeben und ausgeben, Übergabe- und Ausgabeprozesse dokumentiereng)Daten und Dokumentationen der Produktion zur internen Wiederverwendung optimieren und archivieren10
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Produzieren von interaktiven Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)Storyboards erstellen und Interaktionsmöglichkeiten visualisierenb)Interaktionsmöglichkeiten und Bedienelemente für Nutzerinnen und Nutzer gestalterisch und funktional erstellenc)interaktive Medienelemente mittels Skript- oder Programmiersprachen erstellend)Effekte und Animationen skript-, programmier- oder toolbasiert umsetzene)Autorenprogramme nach Anwendungsbereichen und Leistungsmerkmalen auswählen20
f)Entwürfe skript-, programmier- oder toolbasiert innerhalb des ausgewählten Autorenprogramms umsetzeng)Ergebnisse für Ausgabemedien testen, optimieren und integrieren
2Produzieren von audiovisuellen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Bild- und Tonmaterial sichten, ordnen, auftragsbezogen zusammenführen und Norm- und Formatumwandlungen vornehmenb)Bewegtbild- und Animationsideen unter Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen, Filmszenen, Bildausschnitten, Effekten und Vertonung visualisierenc)Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen und bearbeitend)Bewegtbildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben sowie nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeitene)Schrift und Typografie unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Schnitt, Licht und Schatten erstellen und inszenierenf)visuelle Effekte nach redaktionellen Vorgaben sowie nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstelleng)Komponenten zusammenführen und Postproduktion durchführenh)finale Daten für die Medienausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium erstellen20
3datenbankgestütztes Produzieren von Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Content-Management-Systeme beurteilen und für die Medienproduktion auswählenb)Datenbankanwendungen nach Kundenvorgaben anpassenc)Daten und Medien unterschiedlicher Formate aufbereiten und in vorhandene Systeme importierend)Datenbanken neu anlegen und verwaltene)Daten strukturieren und Datenbankstrukturen festlegenf)Datensätze erstellen, bearbeiten und löschen sowie Daten mittels Skript- oder Programmiersprachen abfrageng)Abfrageergebnisse in Form von Infografiken und Diagrammen darstellenh)Zugriffsmöglichkeiten festlegen und implementiereni)Datenbanksysteme testen, optimieren und zur Wiederverwendung archivierenj)eingesetzte Systeme und Daten gegen Datenverlust schützen20
4Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)a)Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck auswählen und Motivaufbau vorbereitenb)Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unterschiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungsmessungen durchführenc)Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme berücksichtigend)Objektive unter Beachtung des geplanten Motivaufbaus auswählene)Filter beurteilen, auswählen und einsetzenf)Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen, Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiteng)kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach Konzept- und Storyboard-Vorgaben umsetzen und nachbearbeiten20
5Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 8 Nummer 5)a)3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysierenb)material- und oberflächenspezifische Bildinformationen erzeugenc)Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und optimierend)3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und Beleuchtung integrierene)Kamera setzen und Szenerie aufbauenf)Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwenden und szenenspezifische Beleuchtung erstelleng)Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert einsetzenh)Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten inszenieren und Objektparameter zeitbezogen veränderni)Ausgabeprozess durchführen, dabei Ergebnisse kontrollieren und optimierenj)Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen, dabei insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden20
6Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 6)a)Entwürfe von Medienprodukten für analoge und digitale Medien erstellenb)Texte übernehmen und bearbeitenc)Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten und erstellend)Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei spezifische Farbprofile beachten und einsetzene)finale Versionen analoger und digitaler Medienprodukte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm- und Qualitätsvorgaben erstellenf)Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und archivieren20
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 9 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 9 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
5Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 9 Nummer 5)a)Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie deren Ergebnisse dokumentierenb)interne und externe Kundinnen und Kunden lösungsorientiert beratenc)Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigend)zielgerichtet sachbezogen kommunizieren und kooperieren, dabei mit Konflikten umgehene)Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprachef)Arbeitsweise reflektieren, bewerten und dokumentiereng)Verbesserungsvorschläge einbringenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden6
6Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 4 Absatz 9 Nummer 6)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Nutzungs- und Verwertungsrechtecc)Persönlichkeitsrechtedd)Datenschutz und Datensicherheitb)Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachten6