Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes
SST 007, Mautbuchungsnachweise (Dokument 4.3.5_EETS_SST_007, Kapitel Kommunikationsabläufe): Der EETS-Anbieter soll für Bordgeräte, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen, regelmäßig die Mautbuchungsnachweise übertragen, wobei die Häufigkeit über den Parameter „SST007-Aufruffrequenz“ (Übermittlung alle 24 Stunden) gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die maximale Anzahl für ein Transaktions-Paket noch nicht erreicht ist. Die Zeitdauer zwischen erfolgreicher Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und dem Eingang der Mautbuchungsnachweise, in denen darauf referenziert wird, ist durch den Parameter "SST007-Übermittlungsfrist" (maximal 72 Stunden) gegeben.
SST 008, Tagesberichte (Dokument 4.3.6_EETS_SST_008, Kapitel Kommunikationsabläufe): Die Häufigkeit der Übermittlung des Tagesberichts ist über den Parameter „SST008-Aufruffrequenz“ (werktäglich) gegeben. Das gilt auch in den Fällen, in denen keine Auskehr vom EETS-Anbieter vorgenommen wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Berichte am auf den Stichtag folgenden Werktag übermittelt werden müssen. Die Zeitdauer zwischen Beginn des auf den Stichtag folgenden Werktages und Eingang des Tagesberichts beim Mauterheber ist durch den Parameter "SST008-Übermittlungsfrist" (maximal 15 Stunden) gegeben.
3 Bereitstellung von EETS-Fahrzeuggeräten
Sofern der EETS-Anbieter durch den Mauterheber zugelassen wurde oder sich in der Phase 3 (Pilotbetrieb) befindet, muss er dem Mauterheber unaufgefordert 25 EETS-Fahrzeuggeräte, die jeweils den im Produktivsystem eingesetzten Software- und Hardwarestand aufweisen zur Verfügung stellen. Der Mauterheber wird die EETS-Fahrzeuggeräte dem nationalen Mautbetreiber (Toll Collect GmbH) bereitstellen, damit dieser sie bei Bedarf im Rahmen von Tests zur Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit der EETS-Fahrzeuggeräte auf die Kontrolleinrichtungen des nationalen Mautbetreibers und den Mauterhebungsdienst (MED) verwenden kann. Der EETS-Anbieter ist für die Wartung und Instandhaltung der EETS-Fahrzeuggeräte verantwortlich.
4 Technischer Service Desk des Mauterhebers und des EETS-Anbieters
Der Mauterheber betreibt einen technischen Service Desk, der dem EETS-Anbieter über eine zentrale E-Mailadresse sowie telefonische Hotline zur Verfügung steht, um Störungen (Incidents), technische Probleme oder Auffälligkeiten in Bezug auf die Schnittstellen, die ausgetauschten Daten oder die Anbindung zwischen seinem System und den Systemen des Mauterhebers und des nationalen Mautbetreibers zu melden. Der Service Desk ist 24 Stunden an jedem Tag des Jahres erreichbar und wird Meldungen unverzüglich bearbeiten.
Der EETS-Anbieter muss dem Mauterheber ebenfalls einen Service Desk bereitstellen, um Störungen (Incidents) mit Bezug zu Schnittstellen, den ausgetauschten Daten oder der Anbindung zwischen dem System des Mauterhebers und des EETS-Anbieters telefonisch oder per E-Mail zu melden. Sollte eine Störung vom Mauterheber erkannt werden, aber keine Meldung an den EETS-Anbieters über die Störung möglich sein (zum Beispiel außerhalb von Geschäftszeiten, Nichterreichbarkeit), übernimmt der Mauterheber keine Haftung für Schäden oder Störungen in den Prozessen und Systemen des EETS-Anbieters, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Bearbeitung der Störung durch den EETS-Anbieter resultieren.
Anlage 2 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Bankgarantie oder gleichwertiges Finanzinstrument
[Beizufügen.]
Anlage 3 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Erklärung zur Beteiligungsstruktur des EETS-Anbieters
[Beizufügen.]
Anlage 4 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung
[Beizufügen.]
Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Qualitätsparameter für EETS-Anbieter
Vertragliche Bestimmungen zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter (QP)
Inhaltsverzeichnis
1.Vorbemerkungen
2.Allgemeine Bestimmungen
3.Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
3.1Erfassungsquote EQ
3.1.1Messdatenerhebung
3.1.2Berechnung der Erfassungsquote
3.1.3Messdatenauswertung
3.2DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
3.2.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.3Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
3.3.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.4Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
3.4.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.5Fahrspurquote (QP_FS)
3.6Übermittlung von Tagesberichten
4.Bestimmungen zu den Audits
1. Vorbemerkung
Die folgenden Regelungen definieren vertragliche Bestimmungen für den Vertrag des Mauterhebers mit einem EETS-Anbieter hinsichtlich der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen, die in den Gebietsvorgaben festgelegt wurden und das Leistungssoll beschreiben. Zur kontinuierlichen Überprüfung der Qualität des Systems des EETS-Anbieters werden täglich die Übertragung von Maut- und Auskehrdaten und die Einhaltung von Qualitätsparametern geprüft und ggf. auch Audits durchgeführt.
2. Allgemeine Bestimmungen
Der EETS-Anbieter hat dem Mauterheber jegliche Auskünfte in Zusammenhang mit den von ihm betriebenen Systemen zu erteilen, entsprechende Erklärungen und Berichte abzugeben und auf Aufforderung Dritte, die in die Zertifizierung oder den Betrieb der Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsysteme eingebunden sind, zum Beispiel weil sie Zertifizierungen durchführen, zur unbeschränkten, direkten Auskunft gegenüber dem Mauterheber und von ihm benannte Dritten zu verpflichten. Auf Aufforderung durch den Mauterheber hat der EETS-Anbieter Auditoren entsprechende – soweit aus Sicht des Mauterhebers erforderlich auch unbeschränkte – Einsicht in seine für die Erbringung der Leistung betriebenen Systeme, soweit diese zur Erfüllung der Gebietsvorgaben eingesetzt werden, zu gewähren.
Der EETS-Anbieter erbringt gemäß seiner Verantwortlichkeit sein Leistungssoll qualitativ und quantitativ so vollständig, dass er die Erreichung der in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsanforderungen an die zu erbringende Leistung sicherstellt.
3. Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
Die folgenden definierten Qualitätsparameter werden entsprechend dieser Anlage (Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag) berechnet und überwacht. In dieser Anlage und im EETS-Zulassungsvertrag § 27 „Vertragsstrafen“ und § 28 „Laufzeit und Beendigung des Vertrages“ werden konkret die Auswirkungen hinsichtlich der Erfüllung und Überschreitung bzw. Nicht-Erfüllung der Qualitätsparameter beschrieben und bestimmt.
Folgende Qualitätsparameter werden zur Überwachung der Erfüllung des Leistungssolls herangezogen.
3.1 Erfassungsquote EQ
Die Erfassungsquote EQ dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung.
Es wird zunächst für jedes Bordgerät eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU ermittelt. Die Bordgeräte werden daraufhin in zwei Kategorien unterteilt: K_EP und K_MED. Bordgeräte, deren EQ_OBU unter einem definierten Grenzwert liegen, werden in die Kategorie K_EP eingruppiert, alle anderen Bordgeräte in die Kategorie K_MED.
Bei Bordgeräten der Kategorie K_EP wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgte Mauterhebungen durch die Qualität des Bordgeräts verursacht wurden. Diese werden als vom EETS-Anbieter zu verantwortende Fehler der Mauterhebung betrachtet.
Bei Bordgeräten der Kategorie K_MED wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgte Mauterhebungen durch die Qualität des Mauterhebungsdienstes verursacht wurden. Fehler, die bei den Bordgeräten der Kategorie K_MED auftreten, werden als vom Mauterhebungsdienst zu verantwortende Fehler betrachtet.
Die Erfassungsquote EQ sowie die individuelle Erfassungsquote je OBU EQ_OBU werden gleichermaßen wie folgt berechnet:
EQ bzw. EQ_OBU = 0,9 * FM + 0,1 * FS mit
FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt:
MFMinkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
MFSinkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
3.1.1 Messdatenerhebung
Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt. Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.
3.1.2 Berechnung der Erfassungsquote
Für jedes Bordgerät des EETS-Anbieters wird für den jeweiligen Betrachtungszeitraum eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU gemäß obiger Formel ermittelt. Ist die individuelle Erfassungsquote eines Bordgeräts im jeweiligen Betrachtungszeitraum kleiner als 95 %, so wird das Bordgerät in die Kategorie K_EP eingruppiert, andernfalls in die Kategorie K_MED.
Die Erfassungsquote EQ für den EETS-Anbieter errechnet sich aus der obigen Formel, wobei für die Anzahl der inkorrekten Messfälle MFMinkorrekt und MFSinkorrektnur die inkorrekten Mauterhebungen der Bordgeräte der Kategorie K_EP berücksichtigt werden. In die Ermittlung der Anzahl der gesamten Messfälle MFMgesamt und MFSgesamt gehen die Messfälle aller Bordgeräte des EETS-Anbieters unabhängig von ihrer Kategorie ein.
3.1.3 Messdatenauswertung
Eine Mauterhebung gilt für die Ermittlung der EQ bzw. EQ_OBU bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt, wenn
für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem Abschnitt in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten entspricht, der vom Mauterheber inklusive eventueller Lückenschlüsse erkannt wurde (wobei mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen nicht berücksichtigt werden; Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ als korrekt erhoben), oder
der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mautbuchungsnachweise), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den Mautbuchungsnachweisen des Mauterhebers ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde, oder
nur für den Fall der Ermittlung der EQ das Bordgerät der Kategorie K_MED zugeordnet wurde.
Sind die Bedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so gilt die Mauterhebung bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als nicht korrekt. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Die Erfassungsquote EQ wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu den, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber seinerseits übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. entgegen der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber prüft seinerseits das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen nach Übermittlung und stellt die Erfassungsquote EQ für den jeweiligen Kalendermonat endgültig fest und übermittelt diese Feststellung in Form eines Berichts.
Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, so wird der zugehörige Messfall verworfen.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Erfassungsquote EQ von mindestens 99,600 % erreichen. Der Bonussatz für die Berechnung des Bonus gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 9 Ziffer 1.4 beträgt 15,625 %.
Unterschreitet der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten, so ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 des EETS-Zulassungsvertrags).
Wird die Erfassungsquote EQ in Höhe von 99,600 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,050 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t sind wie folgt zu ermitteln:
MEt = WZt – Rt – Zt
WZt = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
Rt = Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Zt = Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
3.2 DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
Ziel der Quote ist die Messung der korrekten DSRC Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben:Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:K = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.ED = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur automatische Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.
3.2.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber automatisiert anhand der bei ihm vorliegenden Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen). Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht,
mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.
Als Gutfälle fließen in die Größe K alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die vollständig abgeschlossen wurden. Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.
Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert. Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen keine Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.
Die Quote QP_DSRCTRANS wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote QP_DSRCTRANS von mindestens 98,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag).
Wird die DSRC-Quote in Höhe von 98,500 % nicht erreicht, dann wird eine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt:
Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum durch den Mauterheber nicht festgestellt werden konnte, entfällt für diesen relevanten Betrachtungszeitraum die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Bezug auf die Quote QP_DSRCTRANS oder einer Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag.
3.3 Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
Eine wesentliche Anforderung der Gebietsvorgaben ist die technische Sperrung eines EETS-Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blocklist) und an den Mauterheber übermittelt wird. Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten im System des Mauterhebers nicht unmittelbar erfolgt.
Ziel der Quote ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_SPERRLISTE bestimmt:Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.
3.3.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Schlechtfall. Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht als Schlechtfall gewertet, wenn für dieses auf der nächsten auf den Kontrollzeitpunkt folgenden vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war.
Die Quote QP_SPERRLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_SPERRLISTE von mindestens 99,900 % erreichen. Die Sperrlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.3.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
3.4 Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Userlist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber ist eine wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweisen der Nutzer im System des Mauterhebers. Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste.
Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt:Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.
3.4.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Gutfall. Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle.
Die Quote QP_NUTZERLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenfalls. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_NUTZERLISTE von mindestens 99,900 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
3.5 Fahrspurquote (QP_FS)
Die Quote der Lieferung der Fahrspuren (QP_FS) misst, wie viele Fahrspuren rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers empfangen wurden.
Die Quote wird mit der folgenden Formel ermittelt: mit•FS_rechtzeitig - rechtzeitig eingegangene Fahrspuren des EETS-Anbieters im System des nationalen Mautbetreibers. Fahrspuren (FS) gelten als rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der ersten Position der Fahrspur und dem Eingang der Fahrspur im System des nationalen Mautbetreibers über die Schnittstelle 005 höchstens die vom Mauterheber in Anlage 1 „Zusatzvereinbarung“ des EETS-Zulassungsvertrags vorgegebene Zeit beträgt. Fahrspuren gelten als nicht eingetroffen, wenn sie mit einer synchronen oder asynchronen Fehlermeldung quittiert werden.•FS_alle - alle im System des nationalen Mautbetreibers eingegangenen Fahrspuren des EETS-Anbieters Die Quote der Lieferung der Fahrspuren wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des nationalen Mautbetreibers für eine Entgegennahme von Fahrspuren nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von Fahrspuren verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_FS von mindestens 99,000 % erreichen. Die Fahrspurquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt, auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet und dem EETS-Anbieter in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt.
Für jede verspätete Fahrspur, die zu einer Unterschreitung des Zielwerts der Quote von 99,000 % im relevanten Betrachtungszeitraum führt, wird gegenüber dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 10 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Eine Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.
3.6 Übermittlung von Tagesberichten
Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers. Dafür werden keine separaten Quoten berechnet. Die Anzahl der nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Tagesberichte wird dem EETS-Anbieter in Form eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt.
Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Je verspätetem oder inkorrektem Tagesbericht wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 100 Euro berechnet.
4. Bestimmungen zu den Audits
Der Mauterheber ist berechtigt auf eigene Veranlassung und auf eigene Rechnung beim EETS-Anbieter Audits durch Dritte durchführen zu lassen. Die Audits müssen zumindest sieben Werktage vor Beginn des Audits durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter angekündigt werden.
Audits des Mauterhebers dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Gebietsvorgaben und umfassen insbesondere folgende Themen:
die Beachtung der Bundeshaushaltsordnung,
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und die Einhaltung von Archivierungspflichten,
die Vollständigkeit abrechnungsrelevanter Daten,
die Korrektheit von Nutzer- und Fahrzeugdaten in den Systemen des EETS-Anbieters,
die Überprüfung von technischen Vorfällen und Fehlern der technischen Systeme des EETS-Anbieters zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements auf Seiten des Mauterhebers,
Überprüfungen im Zuge einer technischen Störung.
Der EETS-Anbieter hat die Durchführung der Audits aktiv zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung aller angeforderten Informationen und die Durchführung von Interviews mit informierten und qualifizierten Mitarbeitern auf eigene Kosten. Außerdem sind Räumlichkeiten und Computer mit Zugang zu allen relevanten Daten für die Dauer des Audits zur Verfügung zu stellen.
Zum Abschluss eines Audits wird ein Bericht erstellt. Der Audit-Bericht muss klare Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bezogen auf die Einhaltung der Gebietsvorgaben enthalten, sofern dies notwendig ist. Die Empfehlungen sind verbindlich und ihnen muss innerhalb der im Bericht verfassten Fristen entsprochen werden. Der EETS-Anbieter kann innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Audit-Berichts Widerspruch einlegen und dem Mauterheber konkrete eigene Vorschläge unterbreiten, wie er den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen wird. Der Mauterheber wird die Vorschläge prüfen und annehmen oder sie aus sachlichem Grund ablehnen. Wird den Empfehlungen des Audit-Berichtes innerhalb der im Bericht verfassten Fristen nicht entsprochen, wird für jeden Tag ab Fristablauf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt. Im Falle eines erfolglosen Widerspruches gegen den Audit-Bericht gilt dieselbe Rechtsfolge wie in Satz 5, 2. Halbsatz, wobei die im Audit-Bericht genannte Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Widerspruch aus sachlichem Grund abgelehnt wurde. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruches gegen den Audit-Bericht wird für jeden Tag, nachdem die angenommenen Vorschläge nicht innerhalb der abgestimmten Fristen umgesetzt werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.
Anlage 6 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V 2)
Entgeltordnung
1. Vorbemerkung
Im Rahmen der Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf dem EETS-Gebiet BFStrMG, sind vom BALM Gebühren für die Geltendmachung individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen zu erheben.
Das Zulassungsverfahren gliedert sich in folgende Phasen:
2. Gebühren
Von einem EETS-Anbieter, der das Zulassungsverfahren durchläuft, sind die nachfolgend genannten Pauschalbeträge zu entrichten:
VerfahrensphasePauschalentgelta)vor Beginn der Prüfung der Voraussetzungen und Dokumentation (GTP Prüfblock 1, Nummer 1, 2, 3 und 4)22 500 Eurob)vor Beginn der Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben25 500 Euroc)vor Beginn der GTP Phase 1 (GTP Prüfblock 2, Nummer 5)143 500 Eurod)vor Beginn des Probebetriebs (GTP Prüfblock, Nummer 6)48 500 Euroe)vor Beginn des Pilotbetriebs (GTP Prüfblock, Nummer 7)62 000 EuroGesamtbetrag:302 000 Euro
3. Fälligkeit
Diese Pauschalbeträge sind jeweils vor Beginn der zugehörigen Verfahrensphase fällig. Das BALM fordert einen EETS-Anbieter vor jeder Verfahrensphase schriftlich zur Zahlung des Betrags auf. Die Verfahrensphase wird vom BALM erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung eingeleitet.
4. Erneute Durchführung des Verfahrens
Es ist möglich, dass eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Teilsystems eines EETS-Anbieters notwendig wird. Dies ist der Fall, wenn
der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
der Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,
das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder
der begründete Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter besteht.
Werden die durchgeführten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber als derart gravierend eingestuft, dass die ursprünglichen Prüfaussagen nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Systemteile erneut durchzuführen und die Systemteile und die dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.
Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit orientiert sich an denselben Phasen wie die initiale Durchführung. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüfszenarien aller Verfahrensphasen müssen komplett durchlaufen werden. Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit wird dem EETS-Anbieter berechnet, es sei denn, Änderungen im System des Mauterhebers sind ursächlich für die erneute Durchführung des Verfahrens. Sollte eine Verfahrensphase von der erneuten Durchführung nicht betroffen sein, ist der entsprechende Pauschalbetrag nicht zu entrichten.
Sollte eine der Verfahrensphasen von der erneuten Durchführung teilweise betroffen sein, ist der Pauschalbetrag nach billigem Ermessen des Mauterhebers anteilig zu entrichten.
Anlage 7 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Glossar
BegriffDefinitionAbschnittsbezogene ErhebungsdatenAbschnittsbezogene Erhebungsdaten resultieren aus der Erkennung mautpflichtiger Streckenabschnitte.AnbieterRechtsperson, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewährt, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlt und im Mitgliedstaat registriert ist, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung hat.Auskehr der MautBezeichnet die Abführung von streckenbezogenen Mauteinnahmen vom Anbieter an den Mauterheber.BankgarantieZahlungsgarantie einer Bank, mit der diese die finanzielle Absicherung ihres Kunden, für einen eventuellen Schaden einzustehen, übernimmt.BDSGBundesdatenschutzgesetzBenannte StelleSiehe notifizierte StelleBetreibergesellschaftAls Betreibergesellschaft nach den Vorschriften des BFStrMG wurde in Deutschland die Toll Collect GmbH mit der Mitwirkung an der Erhebung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch schwere Nutzfahrzeuge nach § 4 Absatz 3 Satz 1 BFStrMG beauftragt.Betreiber des MautsystemsSiehe BetreibergesellschaftBFStrMGBundesfernstraßenmautgesetzBGBBürgerliches GesetzbuchBordgerätAuch: Fahrzeuggerät
Der vollständige Satz von Hardware- und Softwarekomponenten, der für die Bereitstellung des EETS erforderlich ist und der für die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut ist oder mitgeführt wird.DSRCAbkürzung für Dedicated Short Range Communication, steht für NahbereichskommunikationEETSAbkürzung für European Electronic Toll Service. Steht für Europäischer Elektronischer Mautdienst (EEMD).EETS-AnbieterSiehe AnbieterEETS-Gebiet BFStrMGGebiet des EETS in Deutschland, in dem Maut auf Grundlage des BFStrMG erhoben wird.EETS-RegisterAuch: Mautdienstregister.
Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 21 MautSysG.ErfassungsquoteMaß für die Qualität der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5EU-DSGVOEuropäische Datenschutz-GrundverordnungEuropäischer elektronischer MautdienstDeutsche Übersetzung für European Electronic Toll Service (EETS).FahrspurVom EETS-Anbieter an den Mauterhebungsdienst übermittelte PositionsdatenFahrzeuggerätAuch: BordgerätFehlvergebührungEine vom Mauterhebungsdienst fehlerhaft durchgeführte Erkennung oder Tarifierung einer Befahrung durch ein mautpflichtiges FahrzeugGebrauchstauglichkeitFähigkeit von im EETS integrierten Interoperabilitätskomponenten, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Dies entspricht der Erfüllung der technischen Vorgaben, die in den Vorgaben für das EETS-Gebiet definiert sind.GebrauchstauglichkeitsbescheinigungBescheinigung über das Vorliegen der Gebrauchstauglichkeit. Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird durch den Mauterheber oder eine benannte Stelle ausgestellt.KapitalintakthalteerklärungVerpflichtung der Gesellschafter eines Unternehmens, gesamt- und einzelschuldnerisch weiteres Eigenkapital bereitzustellen.MautGebühr für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge auf der Grundlage des BFStrMGMautbetreiberSiehe BetreibergesellschaftMautbuchungsnachweisEin Mautbuchungsnachweis enthält Informationen zu einer mautpflichtigen Fahrt eines NutzersMauterheberEnglisch: Toll Charger
Instanz, welche die Einnahmen aus der Straßenmaut beansprucht. In Deutschland übernimmt diese Rolle das BALM. Die Toll Collect GmbH ist mit Teilen dieser Rolle beliehen.MauterhebungsdienstDer vom nationalen Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebene Mauterhebungsdienst (MED) führt basierend auf den von EETS-Anbietern übermittelten GNSS-Fahrspuren und Fahrzeugparametern die Erkennung, Tarifierung und Fahrtenbildung von Befahrungen des mautpflichtigen Streckennetzes durch.Mautpflichtiges StraßennetzMautpflichtige Bundesautobahnen und Bundesstraßen gemäß BFStrMGMautschuldnerSiehe NutzerMautSysGMautsystemgesetzNationaler MautbetreiberSiehe BetreibergesellschaftNationales duales MauterhebungssystemUmfasst alle Einrichtungen und Prozesse des Betreibers gemäß § 4 Absatz 3 BFStrMG zur Erhebung der Maut im gesamten mautpflichtigen Streckennetz im Geltungsbereich des BFStrMG.Notifizierte StelleVom Mitgliedsstaat benannte notifizierte Stelle mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten.NutzerNatürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten.NutzerlistenDie Nutzerliste wird von jedem EETS-Anbieter an den Mauterheber in periodischen Abständen übertragen. Sie enthält die User-IDs zu den Fahrzeugen, die aktuell bei dem EETS-Anbieter registriert und im EETS-Gebiet BFStrMG mautpflichtig sind.NutzerreferenzflotteDie Nutzerreferenzflotte ist eine vom EETS-Anbieter ausgewählte Gruppe seiner Nutzer, die grundsätzlich aus Transportunternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs besteht. Der EETS-Anbieter kann eine Nutzerreferenzflotte bereitstellen, die wirkbetriebskonform Befahrungen durchführt und für die Maut im EETS-Gebiet BFStrMG erhoben wird.RückwirkungsfreiheitDas Mautdienst-Teilsystem des EETS-Anbieters und seine Systeme, Komponenten, Anlagen und Einrichtungen müssen so spezifiziert, entwickelt und betrieben werden, dass sie nicht durch andere Geräte oder Funkanwendungen gestört werden können und ihrerseits nicht andere Geräte oder Funkanwendungen stören.SperrlisteDie Sperrliste ist eine vom EETS-Anbieter an den Mauterheber zu übermittelnde Liste seiner gesperrten Bordgeräte.
Englisch: BlocklistTeilsystemAuch: Mautdienst-Teilsystem
Ein Teilsystem umfasst Einrichtungen und Prozesse zur Erhebung der Maut.Verfahren zur Feststellung der GebrauchstauglichkeitSumme aller Aktivitäten des Mauterhebers, eines EETS-Anbieters und gegebenenfalls einer benannten Stelle, die erforderlich sind, um für das technische System des EETS-Anbieters den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit zu erbringen.VermittlungsstelleVermittlungsstelle nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 28 MautSysG mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern.Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMGDurch die „Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV)“ verbindlich erlassene Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG. Diese umfassen:–wirtschaftliche Vorgaben–finanzielle Vorgaben–Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen–technisch-organisatorische Vorgaben–Vorgaben zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers–Vorgaben zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung–Vorgaben zu QualitätsanforderungenVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzZulassungsverfahrenSumme aller Aktivitäten des Mauterhebers und eines EETS-Anbieters, die erforderlich sind, um den Zulassungsvertrag abzuschließen.
Anlage 8 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Erklärungen / Schriftwechsel
[Gegebenenfalls beizufügen.]
Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 244, S. 5 – 12)
Vergütung
Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen dienen als Grundlage zur Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters („EETS-Vergütung“) und sind in Zusammenhang mit § 20 des EETS-Zulassungsvertrags zu verstehen.
Die Anlage regelt grundsätzlich die Vergütung in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027). Sie enthält zusätzlich Regelungen für die Anpassung der Vergütung für den Zeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025.
Inhalt 1.Bestandteile der EETS-Vergütung1.1Betriebsentgelt1.2Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)1.3Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt1.4Bonus (EQ-Bonus)1.5Anpassung des Vergütungsmodells für den Vergütungszeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 20252.Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells2.1Indexierung des AV-Tarifs2.2Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa2.3Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale2.3.1Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale2.3.2Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben2.3.3Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode2.3.4Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben2.4Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
Bestandteile der EETS-Vergütung
1.1 Betriebsentgelt Das Betriebsentgelt wird für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) wie folgt festgelegt. Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter (BetrE2026–2027) beträgt 171 564 EUR Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Ziffer 2.3 in Höhe von 105 835 EUR enthalten. Jeweils 1/12 (ein Zwölftel) des jährlichen Betriebsentgelts wird dem EETS-Anbieter kalendermonatlich zusammen mit dem AV-Entgelt und dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt gezahlt. Für unvollständige Kalendermonate wird das zu vergütende Betriebsentgelt pro rata temporis berechnet. Die Höhe des jährlichen Betriebsentgelts wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.3 angepasst.
1.2 Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) Jeder EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber in Abhängigkeit von der Anzahl der gezählten aktiven Fahrzeuggeräte im Mautsystem ein kalendermonatliches AV-Entgelt (AVE). Das AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ wird wie folgt ermittelt: AVEKJ,m = AVTVP * AFzGKJ,m AVEKJ,m – AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ AVTVP – AV-Tarif in der jeweiligen Vergütungsperiode VP AFzGKJ,m – Anzahl der nachgewiesenen aktiven Fahrzeuggeräte im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ KJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr m – Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ VP – Vergütungsperiode, für die der AV-Tarif angewendet wird Ein aktives Fahrzeuggerät ist ein Bordgerät, das vom EETS-Anbieter bereitgestellt und in ein beim EETS-Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt wurde. Es muss ein Vertrag zwischen dem EETS-Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Gebiet BFStrMG) bestehen. Die Informationen zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten an den Mauterheber gemeldet wurde. Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut „timeWhenUsed“ in der Sequenz von „DetectedChargeObject“ in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Der Betrachtungszeitraum für das AV-Entgelt ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte und damit das AV-Entgelt anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der EETS-Anbieter. Für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) gilt der folgende AV-Tarif: AVTVP = 2,97 EUR Die Höhe des AV-Tarifs wird gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.1 angepasst.
1.3 Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber ein kalendermonatliches Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt (NZlgE). Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ wird wie folgt ermittelt: NZlgEKJ,m = NZlgPVP * (WZKJ,m – RKJ,m – ZKJ,m) + NZlgKVP * kmKJ,m NZlgEKJ,m – Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ NZlgPVP – Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VP WZKJ,m – auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ RKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen ZKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen NZlgKVP – Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung in der Vergütungsperiode VP kmKJ,m– im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ abgerechnete Fahrleistung KJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr m – laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ VP – Vergütungsperiode, für die das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt angewendet wird Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) beträgt: NZlgP2026−2027 = 1,39 % Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) beträgt: NZlgK2026−2027 = 0,00089 EUR/km Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt und wurde dieser Antrag durch den Mauterheber positiv beschieden, so mindert sich das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in welcher Höhe (RKJ,m) positiv beschieden wurden. Die abgerechnete Fahrleistung kmKJ,m wird ermittelt auf Basis der aktiven Fahrzeuggeräte gemäß Ziffer 1.2. Dafür werden für den gesamten Betrachtungszeitraum die Tariflängen der abgerechneten Abschnitte in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten dieser Fahrzeuggeräte addiert. Als Zeitpunkt der Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts gilt die entsprechende Regelung in Ziffer 1.2. Von der abgerechneten Fahrleistung wird die Summe derjenigen Tariflängen der Abschnitte abgezogen, deren Mautbeträge dem Nutzer des EETS-Anbieters vom Mauterheber im Rahmen eines Erstattungsverfahrens vollständig rückerstattet wurden. Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.4 angepasst.
1.4 Bonus (EQ-Bonus) Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ“ gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 (in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung) Ziffer 3.1 einen Bonus (EQ_Bonus) gemäß folgender Formel: EQ_BonusKJ = (EQKJ – EQMin) * (WZKJ,m – RKJ,m – ZKJ,m) * Bonussatz EQ_BonusKJ – Bonus, den der EETS-Anbieter für eine die Mindestanforderungen überschreitende Erfassungsquote erhält EQKJ – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 ermittelte Erfassungsquote EQ für das Kalenderjahr KJ in Prozent EQMin – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 festgelegte mindestens zu erreichende Erfassungsquote WZKJ,m– auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ RKJ,m– Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen ZKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen Bonussatz – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 festgelegter prozentualer Anteil, den der EETS-Anbieter an den fiktiven höheren Mauteinnahmen bei Überschreitung der EQMin erhält KJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des EQ-Bonus umfasst das Kalenderjahr. Die Zahlung des EQ-Bonus für das Kalenderjahr an den EETS-Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung angegebene Konto des EETS-Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum kein volles Kalenderjahr umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.
1.5 Anpassung des Vergütungsmodells für den Vergütungszeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 Das Vergütungsmodell wird für den Zeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 wie folgt angepasst: Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter (), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, beträgt482 926 EURDas jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter (), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nutzen, beträgt562 338 EUR Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz beträgt in diesem Zeitraum: NZlgP1.9.24−31.12.25 = 1,39 % Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung beträgt in diesem Zeitraum: NZlgK1.9.24−31.12.25 = 0,00089 EUR/km Der AV-Tarif beträgt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen: AVTEET−1.9.24−31.12.25 = 4,33 EUR Der AV-Tarif beträgt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen: AVTMED−1.9.24−31.12.25 = 2,97 EUR Der EQ-Bonus bestimmt sich nach der Formel in Ziffer 1.4, wobei sich die mindestens zu erreichende Erfassungsquote (EQMin) abweichend aus Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung gemäß Ziffer 3.1.2 (EQ_nonMED), 3.2.2 (EQ_MED) bzw. 3.2.3 (kombinierte Erfassungsquote) ergibt. Der Bonussatz beträgt 12,5 %.
Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells Die Höhe der einzelnen Bestandteile des EETS-Vergütungsmodells wird durch den Mauterheber vor Ablauf der jeweils aktuellen Vergütungsperiode überprüft. Als Ergebnis der Überprüfung können sich Anpassungen ergeben, die ab der folgenden Vergütungsperiode wirksam sind. Der Mauterheber wird die Dauer der Vergütungsperioden zukünftig im Regelfall auf drei Kalenderjahre festlegen. Im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zum Ende einer Vergütungsperiode wird der Mauterheber den Entwurf des angepassten EETS-Vergütungsmodells spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die in Deutschland zugelassenen oder sich im Zulassungsverfahren befindlichen EETS-Anbieter übermitteln. Anschließend übermitteln die EETS-Anbieter innerhalb von vier Kalenderwochen ihre Anmerkungen zum Entwurf an den Mauterheber. Nach Übermittlung der Anmerkungen erläutert der Mauterheber den EETS-Anbietern im Rahmen eines Anhörungstermins die Änderungen und räumt den EETS-Anbietern Raum für Fragen und Anmerkungen ein. Der Mauterheber prüft die Anmerkungen und die Ergebnisse des Anhörungstermins und überarbeitet ggf. das Vergütungsmodell. Der Mauterheber übermittelt das finale Vergütungsmodell vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die EETS-Anbieter. Die Überprüfung und Anpassung des EETS-Vergütungsmodells erfolgt in folgenden Bereichen:
Indexierung des AV-Tarifs
Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale
Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
2.1 Indexierung des AV-Tarifs Die Höhe des für die Ermittlung des AV-Entgelts anzuwendenden AV-Tarifs (AVT) wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) fixiert. Der AV-Tarif innerhalb der Vergütungsperiode wird zum 1. Januar 2026 sowie zum 1. Januar 2027 entsprechend der nachfolgenden Regelungen wertgesichert. Die Indexierung des AV-Tarifs Die Indexierung erfolgt gemäß folgender Formeln: sowie AVTVP – Initialer AV-Tarif in der Vergütungsperiode AVT01.01.2026 – AV-Tarif ab dem 1. Januar 2026 AVT01.01.2027 – AV-Tarif ab dem 1. Januar 2027 – „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ im angegebenen Quartal (Gewichtung 25 %) – Erzeugerpreisindex für den Wirtschaftszweig „Telekommunikation“ (WZ08-61) (Telekom) im angegebenen Quartal (Gewichtung 25 %) – Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen Kategorie IT-Dienstleistungen (CPA08-620-01) im angegebenen Quartal (Gewichtung 50 %) Sofern Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, werden die an ihre Stelle tretenden veröffentlichten Indizes verwendet. Wenn Indexwerte nicht rechtzeitig für die Abrechnung zu den jeweiligen Anpassungszeitpunkten zur Verfügung stehen, erfolgt die Bestimmung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und eine eventuelle Erhöhung des AV-Tarifs wird rückwirkend ab dem Anpassungszeitpunkt gezahlt.
– zum 1. Januar 2026 durch Vergleich der Indizes für das 3. Quartal 2024 und das 3. Quartal 2025 und
– zum 1. Januar 2027 durch Vergleich der Indizes für das 3. Quartal 2025 und das 3. Quartal 2026.
2.2 Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa Der Mauterheber beobachtet die Entwicklung des EETS-Marktes in Europa kontinuierlich und bewertet, ob im Rahmen der Überprüfung eine Anpassung des EETS-Vergütungsmodells für die nächste Vergütungsperiode ab dem 1. Januar 2028 erfolgen muss. Der Mauterheber behält sich vor, Anpassungen am EETS-Vergütungsmodell vorzunehmen, wenn sich Annahmen, die bei der initialen Entwicklung des EETS-Vergütungsmodells in Bezug auf die zukünftige Entwicklung des EETS in Europa getroffen wurden, als nicht mehr zutreffend erweisen oder sich sonstige relevante Rahmenbedingungen ändern. Insbesondere berücksichtigt der Mauterheber die folgenden Aspekte in seiner Prüfung: In Folge der Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa kann eine Anpassung des Betriebsentgelts, des AV-Tarifs oder des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts erfolgen, die jeweils ab der nächsten Vergütungsperiode gilt. Im Fall der Vornahme von Änderungen wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende Vergütungsperiode auch Informationen zu den geänderten Annahmen und/oder Rahmenbedingungen bereitstellen.
die Anzahl der von EETS-Anbietern abgedeckten EETS-Gebiete,
die Betrachtung von Synergieeffekten bei der Vergütung von Systemen und Prozessen durch verschiedene Mauterheber,
die Entwicklung der Verteilung von Zahlungsmitteln und Zahlungsprovisionskosten,
die Entwicklungen im Bereich von Fahrzeuggeräten und alternativen Erhebungsgeräten und
die Anpassungen relevanter europäischer Vorgaben mit Bezug zum EETS, insbesondere
die Richtlinie (EU) 2019/520 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie
die Richtlinie 1999/62/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
2.3 Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale EETS-Anbieter erhalten als Teil des Betriebsentgelts eine Änderungspauschale für die Umsetzung von technischen oder prozessualen Änderungen in ihren Systemen, die durch den Mauterheber initiiert werden. Die Höhe des Betriebsentgelts wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) festgelegt. Innerhalb dieser Vergütungsperiode ist nur eine Anpassung der Änderungspauschalen bei Hinzukommen von derzeit noch nicht bekannten Änderungsvorhaben möglich.
2.3.1 Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale Die Höhe der Änderungspauschale wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) festgelegt. Dabei gibt es derzeit nur ein Änderungsvorhaben des Bereichs A (regelmäßige operative Tätigkeiten des Mautbetriebs). Änderungsvorhaben in den Bereichen B (technische Änderungen) und C (gesetzliche oder fachliche Änderungen) sind derzeit nicht geplant. Die jeweils insgesamt abgeschätzten Aufwände werden als Teil des Betriebsentgelts über die gesamte Dauer der Vergütungsperiode vergütet und anteilig auf ein Kalenderjahr berechnet, so dass sich die folgenden jährlichen Änderungspauschalen ergeben: BereichÄnderungsvorhabenJährliche ÄnderungspauschaleAkonfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber105 835 EURBkeine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplantCkeine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplantSumme105 835 EUR Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird die Änderungspauschale für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen überprüft und neu festgelegt. Der Mauterheber schätzt Art und Umfang der von ihm für den Zeitraum der bevorstehenden Vergütungsperiode geplanten technischen und prozessualen Änderungen, die für das Mautgebiet BFStrMG relevant sind, ab. Ausgehend von der Abschätzung wird die als Bestandteil des Betriebsentgelts zu vergütende Änderungspauschale festgelegt, die ab der nächsten Vergütungsperiode gilt. Der Mauterheber fordert die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung von Änderungsvorhaben der Bereiche B) und C) in Textform auf. EETS-Anbieter erhalten für Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C) jedoch nur dann eine Vergütung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung (Anlage I der EEMD-Zulassungsverordnung) unterzeichnet hat. Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode nicht aufgefordert hat, fordert der Mauterheber die für dieses Änderungsvorhaben vorgesehene Vergütung und bereits an die EETS-Anbieter gezahlte Vergütung im Rahmen einer Endabrechnung gemäß Ziffer 2.3.4 zurück. Technische und prozessuale Änderungsvorhaben, die bei der Ermittlung der Änderungspauschale berücksichtigt werden, können sich in folgenden Bereichen ergeben: Der abgeschätzte Aufwand für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, insbesondere Entwicklungs-/ Implementierungskosten, wird anteilig in der Änderungspauschale angesetzt. Abgeschätzte Aufwände für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die kein Synergiepotential zu anderen Mautgebieten haben, insbesondere Aufwand für Änderungen aus dem Bereich A) oder für individuelle Tests oder Prüfungen des Mauterhebers, werden vollständig in der Änderungspauschale berücksichtigt. Es werden keine weiteren Unterscheidungen vorgenommen und es werden insbesondere keine für jeden EETS-Anbieter individuellen Aufwandsschätzungen durchgeführt. Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende nächste Vergütungsperiode auch Informationen zu den prognostizierten Änderungsvorhaben sowie den jeweiligen Aufwandsschätzungen bereitstellen.
A) individuelle konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber, zum Beispiel
– Änderungen der Belegung oder der Wertebereiche einzelner Attribute
– Entfall der Übermittlung eines Wertes oder des Inhalts eines Attributs
– Ergänzung der Übermittlung eines gemäß dem relevanten Standard vorgesehenen Attributs
B) Anpassung an oder Implementierung einer neuen Version eines technischen Standards, der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 genannt ist, namentlich:
– EN 15509
– EN ISO 12813
– EN ISO 13141
– EN ISO 12855
– CEN TS 16986
C) Änderungen aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht. Relevante europäische Vorgaben, aus denen sich Anpassungen ergeben können, sind namentlich:
– die Richtlinie (EU) 2019/520 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte
– die Richtlinie 1999/62/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
2.3.2 Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben Für den Fall, dass der Mauterheber während einer laufenden Vergütungsperiode die Umsetzung eines zusätzlichen Änderungsvorhabens durch die EETS-Anbieter initiiert, welches in der Prognose für die Vergütungsperiode noch nicht enthalten war, wird der Mauterheber für dieses zusätzliche Änderungsvorhaben eine Aufwandsabschätzung nach den in Ziffer 2.3.1 beschriebenen Regeln durchführen und die Änderungspauschale während der laufenden Vergütungspauschale entsprechend erhöhen. Ein Änderungsvorhaben ist dann zusätzlich im Sinne des Satzes 1, wenn es nicht bereits in Ziffer 2.3.1 mit umfasst ist.
2.3.3 Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode Für den Fall, dass der Beginn des Zulassungsvertrags mit dem EETS-Anbieter innerhalb einer laufenden Vergütungsperiode liegt, erhält der EETS-Anbieter bis zum Ende der Vergütungsperiode die Änderungspauschale in der für diese Vergütungsperiode festgelegten Höhe als Teil des Betriebsentgelts. Für Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) erfolgt in diesem Fall nach Umsetzung des Änderungsvorhabens durch den EETS-Anbieter eine Abschlussvergütung, über die der verbleibende Betrag für die Umsetzung des Änderungsvorhabens vergütet wird, der noch nicht über das Betriebsentgelt vergütet wurde. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung (Anlage I der EEMD-Zulassungsverordnung) unterzeichnet hat. Die Höhe des noch offenen Vergütungsbetrags wird für jedes Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) wie folgt ermittelt: Abgeschätzter Gesamtaufwand für das Änderungsvorhaben ./.seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung=noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben
2.3.4 Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter nicht zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode aufgefordert hat, wird der Mauterheber die in dieser Vergütungsperiode für das ursprünglich geplante Änderungsvorhaben an den EETS-Anbieter gezahlte Vergütung zurückfordern oder mit dem für die kommende Vergütungsperiode geplanten Betriebsentgelt verrechnen. Die Höhe des zurückgeforderten Vergütungsbetrags entspricht dem Teil des Betriebsentgelts, der seit dem Vertragsbeginn an den EETS-Anbieter für jedes betroffene Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) gezahlt wurde.
2.4 Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) festgelegt und es sind innerhalb dieser Vergütungsperiode keine Änderungen vorgesehen.
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