Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-08-31
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API
6.

§ 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2 bis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Abschnitt 8

Steuern. Gebühren

§ 50

Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen

(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen.

(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden.

(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung von Einheitswerten auswirkt.

(4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet werden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden.

(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 51

Umstellungsbedingte Vermögensänderungen

(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt insbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die Auflösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge auf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und Schulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990 Betriebsvermögen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, oder auf dem Erlaß von Schulden beruhen.

(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermögen der in § 1 bezeichneten Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr.

§ 52

Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen

(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermögen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die Werte, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum 31. Dezember 1994 einschließlich, daß sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis insoweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkünften nach §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 53

Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum 31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebildet werden.

§ 54

Pensionsrückstellungen

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn 1.

der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,

2.

die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und

3.

die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden

1.

vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,

2.

nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1.

vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;

2.

nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.

Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Darf in dem Erstjahr mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft am Schluß des Erstjahrs oder tritt der Versorgungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

(5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.

§ 55

Einlagen

Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

§ 56

Gebühren

(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig vom Hundert. Übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um weitere fünfundzwanzig vom Hundert. Fließen die Gebühren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701).

(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das Nennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht erreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen.

(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.

(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.

(5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben unberührt.

Abschnitt 9

Sonstige Vorschriften

§ 57

Auflösung

(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihre Kapitalverhältnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht nach diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Wird die Frist zur Feststellung der Eröffnungsbilanz im Einzelfall über den 31. Dezember 1991 hinaus verlängert, so tritt für die Gesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991 der drei Monate nach Ablauf der verlängerten Frist liegende Tag. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1991 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.

(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden ist.

(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden sind.

§ 58

Geschäftsjahr

(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwölf Monate umfassen.

(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu werden.

Abschnitt 10

Schlußvorschriften

§ 59

Ermächtigung

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften erforderlich sind, um die Durchführung der Währungsumstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.

§ 60

Anwendung

Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkrafttreten des Vertrages an.

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

2.

Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 593)

Anlage II Kap III D III Anlage II Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu verlängern.

Anlage II Kap IV Anlage II Kapitel IVGeschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1194 - 1200)

Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel IV der Anlage II -b)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap IV III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Kapitels IV der Anlage II -

Anlage II Kap IV I Anlage II Kapitel IV Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1.

Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567)

2.

Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)

3.

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 906)

4.

Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501)

5.

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:

"Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens Abschnitt I Grundlagen § 1 Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben. § 2 Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

1.

im Bereich der Evangelischen Kirche: sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;

a)

die Evangelische Landeskirche Anhalts,

b)

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,

c)

die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets,

d)

die Pommersche Evangelische Kirche,

e)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,

f)

die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,

g)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,

h)

die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

2.

im Bereich der Katholischen Kirche: sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;

a)

das Bistum Berlin,

b)

das Bistum Dresden-Meißen,

c)

die Apostolische Administratur Görlitz,

d)

das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,

e)

das Bischöfliche Amt Magdeburg,

f)

das Bischöfliche Amt Schwerin

3.

die jüdischen Kultusgemeinden;

4.

andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.

§ 3

Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Abschnitt II

Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche

§ 4

Die Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.

§ 5

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. Sie endet

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 6

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl

1.

als jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer um die für die Berechnung von Maßstabsteuern vorgeschriebenen Beträge zu kürzen, soweit das Einkommensteuergesetz dies vorsieht; als auch

a)

Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

b)

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),

2.

als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

3.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

§ 7

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1.

wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2.

wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs.1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 8

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 9

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.

(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10

Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchführung des Jahresausgleichs), der Kirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.

§ 11

(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 12

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 13

Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 14

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

Abschnitt III

Rahmenregelung für andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften

§ 15

Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.

Abschnitt IV

Melderechtliche Regelungen

§ 16

(1) Die Meldebehörden erheben als Meldedaten auch die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts. Die Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen im Rahmen dieses Gesetzes nur zur Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden.

(2) Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der bei der Meldebehörde vorhandenen Daten über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, so sind auf Antrag des Betroffenen zunächst die nach seiner Auffassung zutreffenden Angaben als Meldedaten zu führen. Die Meldebehörde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft mitzuteilen.

§ 17

Die Meldebehörden und die zuständigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke der Feststellung der für die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der Kirchenangehörigen, einschließlich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts, den erforderlichen Datenaustausch vor.

§ 18

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.

§ 19

Allgemeine melderechtliche Vorschriften über die Kirchenzugehörigkeit bleiben unberührt.

Abschnitt V

Anwendungsvorschrift

§ 20

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen.

(2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung anzuwenden."

6.

Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1076)

7.

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)

8.

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333)

9.

Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)

Anlage II Kap IV II Anlage II Kapitel IV Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1.

Das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)

a)

§ 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. § 13 bleibt unberührt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."

b)

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.

bb) Nummer 2 wird gestrichen.

cc) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ", insbesondere des Sparkassensektors" angefügt.

c)

§ 7 wird aufgehoben

d)

§ 13 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln. (2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank und der beteiligten Rechtsträger zu hören. (3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Das Vermögen der Bank geht einschließlich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Bank. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben."

e)

Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt: "§ 13a Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über."

Anlage II Kap IV III Anlage II Kapitel IV Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990 (Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 787) gilt als Teil des Bundeshaushalts 1990 nach Maßgabe folgender Bestimmungen fort:

a)

In § 5 Abs. 1 ist die Zahl "8.000.000.000" durch die Zahl "12.000.000.000" zu ersetzen.

b)

In § 11 Abs. 2 treten an die Stelle des § 35 der Haushaltsordnung der Republik und der Betragsgrenze gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1990.

c)

In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik § 23 der Bundeshaushaltsordnung.

d)

In § 15 Abs. 1 werden die Worte "22. Juli 1990" durch die Worte "1. Juli 1990" ersetzt.

2.

Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660) mit folgender Maßgabe:

a)

Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen.

b)

In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt."

3.

Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621) mit der Maßgabe, daß diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.

4.

Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662) mit folgender Maßgabe: Alle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 des Einigungsvertrages zu behandeln.

5.

Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426) mit folgender Maßgabe: Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über.

6.

Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1325) mit folgender Maßgabe: Das Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

7.

Die Durchführungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1327) mit folgender Maßgabe: Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.

8.

§§ 2 bis 4 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1270) mit folgender Maßgabe: Sie bleiben in Kraft.

9.

§§ 2 und 3 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269) mit folgender Maßgabe: Sie bleiben in Kraft.

10.

§§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269) mit folgender Maßgabe: Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

11.

§§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269) mit folgender Maßgabe: Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

Anlage II Kap V Anlage II Kapitel VGeschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1201 - 1203)

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel V der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V E) - Ausgegeben wird das Dokument zum Sachgebiet E des Kapitels V der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V E II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets E des Kapitels V der Anlage II -

Anlage II Kap V A III Anlage II Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) mit folgenden Maßgaben:

a)

§ 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich

aa) der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990,

bb) der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und feste Brennstoffe bezieht, bis 31. Dezember 1990, soweit sie sich auf Wärmeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991,

cc) des Verkehrswesens (ohne Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) bis 31. Dezember 1991,

dd) der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31. Dezember 1991, soweit sie sich auf andere als Wohnräume beziehen, bis 31. Dezember 1990.

b)

§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens.

c)

§ 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden.

2.

Die Zweite Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.

3.

Die §§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gelten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fort.

4.

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164) mit folgender Maßgabe: Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.

5.

Anordnung über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316) mit folgender Maßgabe: Die Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 außer Kraft.

6.

Verordnung über die Förderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und mittelständische Unternehmen der vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 665) Die Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 außer Kraft.

Anlage II Kap V D III Anlage II Kapitel V Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

a)

Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchführung ergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes mit folgenden Maßgaben:

aa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3,

bb) in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die § 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.

b)

Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren, gelten bis zum Erlaß entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.

2.

Die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 57) gilt bis zum 31. Dezember 1995.

3.

Die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 61) gilt bis zum 31. Dezember 1995.

4.

Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423) mit folgenden Maßgaben:

a)

Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten bis zum 31. März 1991 fort.

b)

Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fort. Für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember 1991, soweit nicht bereits vorher ein wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen Vorschriften bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Anlage II Kap V E II Anlage II Kapitel V Sachgebiet E - Außenwirtschaftsrecht Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen oder Maßgaben in Kraft:

1.

§§ 8 und 50 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)

a)

§ 8 wird wie folgt gefaßt: "Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen. Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können. Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen."

b)

§ 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.

2.

Der Beschluß des Ministerrates zur "Finanzierung und Verrechnung des Handels mit RGW-Ländern" in Verbindung mit dem Beschluß des Ministerrats vom 11. Juli 1990 "Einstellung der Verrechnungen mit den Mitgliedsländern des RGW in transferablen Rubeln ab 1. Januar 1991" gilt bis zum 31. März 1991 fort.

3.

Die "Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990" vom 27. Juni 1990 gilt bis zum zum 31. Dezember 1990 fort.

Anlage II Kap VI Anlage II Kapitel VIGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1204 - 1205)

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VI der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels VI der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels VI der Anlage II -

Anlage II Kap VI A II Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1.

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)

a)

In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsgebäuden" ein Komma und die Worte "Milchreferenzmengen, Lieferungsrechte für Zuckerrüben" eingefügt.

b)

§ 53 Abs. 3 wird gestrichen.

c)

§ 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wird gestrichen.

Anlage II Kap VI A III Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Fördergesetz - vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestützten Anordnungen mit folgenden Maßgaben:

a)

Das Gesetz und die darauf gestützten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit nicht das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) anzuwenden ist.

b)

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestützten Anordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

2.

Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483), mit folgender Maßgabe: Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Anlage II Kap VI B II Anlage II Kapitel VI Sachgebiet B - Treuhandvermögen Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1.

a)

§ 4 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 wird Absatz 4.

b)

§ 8 wird gestrichen.

Anlage II Kap VI C III Anlage II Kapitel VI Sachgebiet C - Forstwirtschaft Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03 mit folgenden Maßgaben:

a)

Soweit für Vermehrungsgut das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), während der in der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a) festgelegten Übergangszeit oder auf Grund einer Rechtsverordnung zu diesem Vertrag nicht angewendet wird, gilt der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03.

b)

Die im Fachbereichsstandard enthaltenen Herkunftsgebiete gelten als Herkunftsgebiete nach § 5 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut, soweit die Baumarten dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen und die Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut angewendet werden.

Anlage II Kap VII Anlage II Kapitel VIIGeschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1206)

(ohne Inhalt)

Anlage II Kap VIII Anlage II Kapitel VIIIGeschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1207 - 1216)

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet E des Kapitels VIII der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels VIII der Anlage II -

Anlage II Kap VIII A II Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1.

§ 115b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

a)

§ 115b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt: "(1) Für den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Auslösungen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. (2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden."

b)

§ 115b Abs. 2 wird § 115b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.

Anlage II Kap VIII A III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

a)

§§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort.

b)

§ 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er

aa) für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde, sowie

bb) für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.

c)

§§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.

d)

§ 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

e)

§ 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.

f)

§§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.

g)

§§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.

2.

§ 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort.

3.

Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung

a) § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

1. sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;

2. der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;

3. der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat."

b) Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.

4.

Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.

Anlage II Kap VIII C III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

a)

§ 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.

b)

§ 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.

c)

§ 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

2.

§ 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.

3.

Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.

4.

§ 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern (GBl. I Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.

5.

Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.

Anlage II Kap VIII D Anlage II Kapitel VIIISachgebiet D - Übergreifende Vorschriften des Sozialrechts

(ohne Inhalt)

Anlage II Kap VIII E I Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:

1.

Folgende vom Minister für Arbeit und Soziales der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 in Kraft gesetzte Anordnungen zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gelten als Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fort: An die Stelle der in diesen Anordnungen genannten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und der hierzu erlassenen Anordnungen treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der dazu erlassenen Anordnungen und des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Die Anordnungen nach Satz 1 können von der Bundesanstalt für Arbeit geändert und aufgehoben werden. Die in diesen Anordnungen vorgesehenen Regelungen über die Verwaltungszuständigkeit werden durch die in den entsprechenden Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit vorgesehenen Regelungen ersetzt; bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.

a)

Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) (GBl. I Nr. 53 S. 1083),

b)

Anordnung über die Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden (A FdB) (GBl. I Nr. 53 S. 1095),

c)

Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) (GBl. I Nr. 53 S. 1090),

d)

Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA - Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1098),

e)

Anordnung über die Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung aus Mitteln der Arbeitsverwaltung (ABM-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1115),

f)

Anordnung über Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer (Anordnung nach § 99 AFG) (GBl. I Nr. 53 S. 1119) und

g)

Anordnung über das Verfahren bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1114).

2.

Die Durchführungsbestimmung vom 13. Juni 1990 zur Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen ausländischer Bürger, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden (GBl. I Nr. 42 S. 666), gilt als Verwaltungsvorschrift fort.

3.

Anordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1396)

Anlage II Kap VIII E III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Folgende Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403):

a)

Folgende Regelungen gelten fort:

aa) § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155 bis 161, 186e Satz 1 und 2, § 249b Abs. 4 bis zum 31. Dezember 1990.

bb) § 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 166 Abs. 3 Satz 2.

cc) §§ 165, 166a bis zum 31. Dezember 1991.

dd) (nicht mehr anzuwenden)

ee) Für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zurückgelegt werden, ist anstelle des § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249b Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gilt entsprechend.

b)

Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben fort:

aa) § 40c Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt für Arbeit durch Anordnung bestimmen kann, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen ohne die Beschränkung auf Maßnahmen, die im ersten Jahr einer Ausbildung beginnen, gefördert werden können; an die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absätze 1 und 2 treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582). Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei ungünstiger Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch frühestens am 1. September 1992 in Kraft tretende Anordnung bestimmen, daß die Förderung nach Satz 1 auch auf Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird.

bb) § 63 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß nach Satz 6 folgende Sätze 7 bis 11 angefügt werden: "Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das

1. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1 73 v.H.,

2. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2 65 v.H.

2.

Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden; vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)

In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die Vertretung der Belegschaft des Betriebes.

b)

In § 4 Abs. 2 werden die Worte "und, wenn dies nicht möglich ist, eines Überleitungsvertrages" und in § 4 Abs. 3 die Worte "oder ein Überleitungsvertrag" sowie die Worte ", gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik," gestrichen.

c)

§ 6 Abs. 2 Buchst. d wird in folgender Fassung angewendet:

"d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz;".

d)

§ 7 wird gestrichen.

3.

Die Anordnung über die Förderung der Beschäftigung von Bürgern, die in ihrem Sozialverhalten gestört sind, vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 364) gilt mit der Maßgabe, daß nur Personen gefördert werden, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in eine Fördermaßnahme eingetreten sind.

4.

Die Verordnung über finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ausländischer Bürger in Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813) gilt mit der Maßgabe, daß Unternehmen Anträge auf Erstattung oder Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium der Finanzen stellen können. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

5.

a)

das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,

b)

das Vorruhestandsgeld 65 v.H. des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate beträgt,

c)

das für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts maßgebende Arbeitsentgelt durch die für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,

d)

§§ 112a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) entsprechend anzuwenden sind,

e)

eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld übersteigt.

Anlage II Kap VIII F III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß die dem Minister für Arbeit und Soziales übertragenen Ermächtigungen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die Ausführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes eine Zustimmung erforderlich ist.

2.

Folgende Paragraphen des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit folgenden Maßgaben:

a)

§ 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

b)

Die §§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40 bis 42, 47 Abs. 1, §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80 Abs. 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei § 10 für den Versicherungszweig Krankenversicherung nicht anzuwenden ist. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem Hilfeleistungsunternehmen versichert sind. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 1991 3.000 Deutsche Mark beträgt.

c)

Die §§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 für selbständige Künstler und Publizisten anzuwenden, wobei für die Leistungen der Krankenversicherung, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

d)

Die §§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Unfallumlage für das Jahr 1991 als Vorschuß zu betrachten ist.

e)

Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen mit folgenden Maßgaben in Kraft:

aa) Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 10. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; dies gilt auch, wenn in diesem Monat nur Abschläge auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.

bb) Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig, hat durch die Finanzämter eine Mahnung zu erfolgen. Bevor den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die Berechtigung der Absendung der Mahnung zu prüfen. Es ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen auf 100 DM abgerundeten Sozialversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.

3.

Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a)

Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b)

§ 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist.

c)

§§ 62 und 63 gelten mit der Maßgabe, daß sie nicht auf Personen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschäftigung aufnehmen.

d)

§§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß sie nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.

e)

§ 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe unter Buchstabe d).

4.

Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a)

Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b)

Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

c)

Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 32 und 47 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

d)

Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 4 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

5.

Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 942), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a)

Die Verordnung und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) und c) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b)

§§ 1 bis 5, 7, 10, 20 Abs. 5 und 7, §§ 27 bis 29 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

c)

Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 1 bis 8, 10, 11 und 18 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

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