Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), einschließlich der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziales und der Kirchen sowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 413; Ber. GBl. I 1980 Nr. 10 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:
Die Verordnung einschließlich der genannten Vereinbarungen und die Erste Durchführungsbestimmung bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist.
Es werden
aa) bei der Berechnung von Renten Zeiten nicht berücksichtigt, die von einem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind,
bb) auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu berechneten Renten gewährt werden, Renten angerechnet, die von einem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger geleistet werden.
Folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281) mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchführungsbestimmung zur 2. Rentenverordnung vom 8. April 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 115).
Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) einschließlich der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Überführung der zusätzlichen Versorgungssysteme mit folgenden Maßgaben:
Leistungen nach § 18 werden nur für Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 bewilligt und längstens bis 30. Juni 1995 gezahlt.
An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefügt: "Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen eine Eheschließung nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Erfolgte die Rückkehr aus der Emigration bzw. die Entlassung aus der Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1950 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr. Die Einstellung der Zahlung von Hinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluß auf die Zahlung bereits festgesetzter Renten der Sozialversicherung."
Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und begünstigten Personen gelten in dem durch die jeweilige Vereinbarung eingeräumten Umfang und ab dem sich daraus ergebenden Zeitpunkt als Berechtigte oder Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, soweit sie auch mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen haben.
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,
- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,
- der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
- der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986
Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "Ansprüche und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat."
Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ehrenpensionen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 gekürzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Kommissionen gemäß § 27 Abs. 2."
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1075) mit folgender Maßgabe: Die Verordnung bleibt bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen in Kraft.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in vollem Umfang weiter. Dies gilt nicht, soweit gemäß Anlage I Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, übergeleitet worden sind.
Anlage II Kap VIII G III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 71 Buchstabe c des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 486) und die Vorschriften über die Gewährung dieser Leistung durch Krankenkassen gelten bis zum 30. Juni 1991.
§ 83 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991.
Die in §§ 19 und 20 des Gesetzes über die vertraglichen Beziehungen der Krankenversicherung zu den Leistungserbringern - Krankenkassen-Vertragsgesetz - vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) enthaltenen Regelungen über nicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Festbeträge für Arzneimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993. § 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
Anlage II Kap VIII H III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:
Die Verordnung und die §§ 13, 14, 16, 17 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989) mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post - Post-Dienst-Verordnung (PDVO) - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973, zuletzt geändert durch Weisung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988, mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 16 bis 20 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30 S. 301) mit folgenden Maßgaben:
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495), mit folgenden Maßgaben:
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an Hinterbliebene werden weitergezahlt.
(aufgehoben)
Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit folgenden Maßgaben:
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 mit folgenden Maßgaben:
§§ 1 und 7 bleiben in Kraft;
ab dem 1. Januar 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 vom Hundert und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße;
bei der Anwendung von Buchstabe a) gelten die §§ 2 und 7 der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung (GBl. I Nr. 80 S. 823) und die §§ 2, 3 und 10 der dazu erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung vom 6. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86 S. 865).
Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) mit folgenden Maßgaben:
Eine bestehende Versicherung kann fortgeführt werden.
Bei der Anwendung der Verordnung sind die Erste Durchführungsbestimmung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 161) und § 39 Abs. 2 der Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu berücksichtigen.
Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme) mit folgenden Maßgaben:
Die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen; Neueinbeziehungen sind vom 3. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig. Bis zur Schließung sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Sie sind den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzupassen.
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist, Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen waren. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
Die Versorgungssysteme werden bis zur Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergeführt. Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Vertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme zu schließen und die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzuführen.
Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermögen der Versorgungssysteme nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor der Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den jeweiligen Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die der Rentenversicherung durch die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entstehenden Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes nach Satz 2 werden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet, soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht möglich ist, erfolgt die Erstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder nach deren Einwohnerzahl.
Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen über Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Übergangsrente oder vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen erfüllt haben und bis zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung ausgezahlt, sobald die Maßnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgeführt sind. Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d) Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.
Anlage II Kap VIII I III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erweiterte Versicherungsschutz auf die in § 2 genannten Tätigkeiten eingeschränkt wird.
Die Achte Durchführungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung - Deckung der Lasten aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten - (GBl. I Nr. 3 S. 21; Ber. GBl. I Nr. 9 S. 88), zuletzt geändert durch die Neunte Durchführungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBl. I Nr. 8 S. 82), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Der § 24 mit Anlage der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Die Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137) und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten - Liste der Berufskrankheiten - vom 21. April 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 139; Ber. GBl. I Nr. 25 S. 312) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Anlage II Kap IX Anlage II Kapitel IXGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1217)
siehe Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
Anlage II Kap X Anlage II Kapitel XGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1218 - 1221)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel X der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap X H) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap X H III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage II -
Anlage II Kap X A III Anlage II Kapitel X Sachgebiet A - Frauenpolitik Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§§ 242, 243 Abs. 1, §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), mit folgender Maßgabe: Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.
§ 24 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit der Maßgabe wie zu Nummer 1.
Arbeitsschutzanordnung 5 - Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche - vom 9. August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465), soweit sie Schwangere und Stillende betrifft, mit der Maßgabe wie zu Nummer 1.
§§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), mit folgenden Maßgaben:
Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten über diesen Zeitpunkt hinaus nur für Geburten vor dem 1. Januar 1991.
Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) berechnet.
§ 25 Abs. 1 Buchstabe b, § 71 Buchstabe b des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§§ 44 und 45 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§ 15 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§§ 63 bis 65 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§ 42 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 1 S. 23), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1037) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33 S. 416) mit folgender Maßgabe: Diese Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft und gilt über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch für Geburten vor dem 1. Januar 1991.
Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 10. Februar 1953 (GBl. I Nr. 31 S. 390) mit der Maßgabe wie zu Nummer 10.
Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 1. März 1954 (GBl. I Nr. 25 S. 233) mit der Maßgabe wie zu Nummer 10.
Anlage II Kap X B I Anlage II Kapitel X Sachgebiet B - Jugend Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Anordnung vom 20. Juli 1990 über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" (GBl. I Nr. 60 S. 1473).
Erste Durchführungsbestimmung vom 5. Januar 1966 zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge - und Aufsichtsordnung - (GBl. II Nr. 5 S. 19).
§ 2 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden - (GBl. II 1969 Nr. 3 S. 33).
Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung und deren Durchführungsbestimmungen.
Anlage II Kap X B III Anlage II Kapitel X Sachgebiet B - Jugend Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: §§ 3 bis 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 der Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1985 Nr. 1 S. 6) mit folgender Maßgabe: Die dort genannten Pflegegeldbeträge gelten als Mindestbeträge.
Anlage II Kap X D III Anlage II Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zur Überführung oder Abwicklung des Zentralen Suchtmittelbüros nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2.
§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Unterstellte Substanzen, Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und Durchfuhr - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts.
§ 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabenordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 30. Juni 1991, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Durchführungsbestimmung bis zum 31. Dezember 1991, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8, § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts sowie § 10 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung bis auf Widerruf.
§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Aufbewahrung, Nachweisführung, Berichterstattung, Kontrolle - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 161) bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts.
§§ 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Teil II, A Buchstabe b Nrn. 4 - 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Neufassung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr vom 21. Januar 1983 (GBl. I Nr. 7 S. 69), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), mit folgender Maßgabe: Die dort aufgeführten Zubereitungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1991 wie bisher verschrieben und von den Apotheken abgegeben werden.
Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) mit folgenden Maßgaben: Sie gilt für Schäden weiter, die auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sind, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgeführt wurden. Als Dauerleistungen bewilligte Entschädigungsleistungen werden weiter gewährt. Die Zahlung der Entschädigungsleistungen wird durch die zuständigen Landesbehörden durchgeführt.
Gemeinsame Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen und des Ministers für Hoch- und Fachhochschulwesen zur Durchführung des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin- bzw. Stomatologiestudiums vom 12. September 1983 (Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57), jedoch nur, soweit sie Personen betrifft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts das Vorpraktikum ableisten.
Anweisung zur Durchführung des Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudiums (Pflichtassistenz) an medizinischen Hochschuleinrichtungen und staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. September 1976 (Verf. u. Mitt. MfGE 1977 Nr. 1. S. 1) in der Fassung der Änderungsanweisung vom 30. Juni 1977 (Verf. u. Mitt. MfGE 1978 Nr. 1 S. 6) mit der Maßgabe: §§ 6 bis 8 gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Anlage II Kap X H I Anlage II Kapitel X Sachgebiet H - Familie und Soziales Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129), geändert durch die Zweite Unterhaltssicherungsverordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1432).
Anlage II Kap X H III Anlage II Kapitel X Sachgebiet H - Familie und Soziales Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), mit folgenden Maßgaben:
Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1991 nur noch für Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 1991 geboren sind.
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.
Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509) berechnet.
§§ 26, 46 bis 55 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§§ 45, 66 bis 73 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§§ 1 bis 3 der Verordnung über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 193) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§§ 1 bis 6a und § 11 der Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 241), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 28. Juni 1990 über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
Verordnung über die Erhöhung der staatlichen Geburtenhilfe und die Verlängerung des Wochenurlaubs vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 314) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§ 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1b, Satz 2, § 71e des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§§ 6 bis 8 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) mit folgender Maßgabe: Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
§ 71 Buchstabe f und g des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit folgender Maßgabe: Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Sozialfürsorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch das Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392), mit folgender Maßgabe: Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
Dritte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
§ 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159) mit folgender Maßgabe: Er gilt bis zum 31. Dezember 1994.
§ 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 125) mit folgender Maßgabe: Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Richtlinie des Ministers für Gesundheitswesen und des amtierenden Direktors der Verwaltung der Sozialversicherung zur Finanzierung der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990 mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 31. Dezember 1990.
Anlage II Kap XI Anlage II Kapitel XIGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1222 - 1225)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XI der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XI E) - Ausgegeben wird das Dokument zum Sachgebiet E des Kapitels XI der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XI E III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels XI der Anlage II -
Anlage II Kap XI A III Anlage II Kapitel XI Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33) mit folgender Maßgabe: Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Anordnung vom 13. Mai 1982 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe: Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) mit folgender Maßgabe: Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Anordnung vom 5. Januar 1979 über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen (GBl. I Nr. 5 S. 54) mit folgender Maßgabe: Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe: Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108) mit folgender Maßgabe: Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Anordnung vom 4. Juli 1974 über die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Anschlußbahnen - Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) - (GBl. I Nr. 38 S. 357), zuletzt geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S. 290), mit folgender Maßgabe: Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. II Nr. 37 S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6a).
Verordnung vom 25. Juni 1943 über die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7).
Anordnung vom 9. März 1949 betreffend Übernahme des Betriebes von nicht reichsbahneigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch die Deutsche Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverordnungsblatt Teil I Nr. 23 S. 183), mit folgender Maßgabe: Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Anlage II Kap XI B III Anlage II Kapitel XISachgebiet B - StraßenverkehrAbschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580) mit folgenden Maßgaben:
§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1992.
In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember 1990.
In § 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte "bis 31. Juli 1990".
In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.
Durchführungsbestimmung zu § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 16. August 1990 (TVA Nr. 24 vom 30. August 1990) mit folgender Maßgabe: Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchstzahlen festzusetzen.
§ 11 Abs. 2 sowie die Vorschriften der § 2 Buchstabe g, §§ 7 und 11, die sich auf den Gelegenheitsverkehr einschließlich des Taxen- und Mietwagenverkehrs beziehen, der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den gewerblichen Personenverkehr (PBefVO) (GBl. I Nr. 40 S. 574) mit folgender Maßgabe: Sie gelten bis zum 31. Dezember 1992.
(nicht mehr anzuwenden)
Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung - StVZO - vom 26. November 1981 (GBl. I 1982 Nr. 1 S. 6) mit folgenden Maßgaben:
Die Bestimmungen über Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe gelten bis zum 31. Dezember 1993.
Die Bestimmungen zur Verlängerung von bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen gelten bis zum 31. Dezember 1991.
Die Bestimmungen zur Genehmigung von Nachträgen zu bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen gelten bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis, längstens jedoch bis 30. Juni 1994, fort.
Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 29. März 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 355) mit folgender Maßgabe: Die sich auf Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe erstreckenden Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1993 fort.
Anordnung über amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr - Kfz-Sachverständigen-Anordnung - vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 365) mit folgender Maßgabe: Die Anordnung gilt bis zum 31. März 1991 fort.
Anlage II Kap XI C III Anlage II Kapitel XI Sachgebiet C - Binnenschiffahrt und Wasserstraßen Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung vom 21. Dezember 1977 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrs-Ordnung (BGVO) - (Sonderdruck Nr. 951 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (Sonderdruck Nr. 951/1 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe: Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
Anordnung vom 5. Mai 1989 über die Regelung des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen - Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) - (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe: Die Fortgeltung bezieht sich ausschließlich auf die Grenzgewässer der Oder und Neiße.
Anlage II Kap XI D III Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D - Straßenbau Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515) mit folgender Maßgabe: Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) mit folgender Maßgabe: Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 14. Mai 1984 - Sperrordnung - (GBl. I Nr. 20 S. 259) mit folgender Maßgabe: Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Anlage II Kap XI E III Anlage II Kapitel XI Sachgebiet E - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung vom 21. Juli 1988 über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 205) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Erste Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 210) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) - Meldepflicht bzw. Melde- und Begleitpflicht bestimmter gefährlicher Güter - (GBl. I Nr. 18 S. 213) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Dritte Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) - Transport von Giften - (GBl. I Nr. 18 S. 215) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) vom 30. Januar 1979 (TVA Nr. 153/20/79) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Ordnung über den Seetransport und Hafenumschlag gefährlicher Güter (OSHG) vom 4. Juni 1987 (TVA Nr. 170/18/87) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Ordnung über den Lufttransport gefährlicher Güter (OLTG) vom 13. Februar 1979 (TVA Nr. 190/18/85) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Anordnung vom 27. Februar 1979 über die Mitnahme gefährlicher Güter in öffentliche Beförderungsmittel (GBl. I Nr. 11 S. 86) in der Fassung der Personenbeförderungsverordnung (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25) mit folgender Maßgabe: Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Anlage II Kap XII Anlage II Kapitel XIIGeschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1226 - 1227)
Anlage II Kap XII III Anlage II Kapitel XIIFortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen RepublikAbschnitt III
Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) mit folgenden Maßgaben: Folgende Regelungen gelten fort:
Artikel 1 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
aa) Anlage 1 zu Artikel 1
aaa) Nummer 1
bbb) Nummer 1
ccc) Nummer 1
ddd) Nummer 1
eee) Nummer 2
bb) Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 7 und 8
Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung: "Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens bis zum 31. Dezember 1991 gestellt sein. Die Haftung auf Grund privatrechtlicher Ansprüche bleibt unberührt."
Artikel 2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 2 Nr. 6 und 7
Artikel 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 3 Nr. 3
Artikel 4
aa) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 4 Nr. 4
bb) § 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu Artikel 4 Nr. 3 mit folgender Maßgabe: Die in den Nummern 9 und 10 dieser Anleitung genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr.
Artikel 4 § 3 in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 in der oben geänderten Fassung.
(weggefallen)
(weggefallen)
Anordnung vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164) mit folgender Maßgabe: Die Anordnung tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Anlage II Kap XIII Anlage II Kapitel XIIIGeschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1228 - 1229)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XIII der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XIII der Anlage II -
Anlage II Kap XIII B III Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B - Postwesen Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung über den Postdienst - Post-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 69), zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1451), mit folgender Maßgabe: Die §§ 55 und 56 entfallen.
Anordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungsvertriebs-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 96), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1478), mit folgenden Maßgaben:
§ 5 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 2 entfallen.
Die in den §§ 3 und 4 getroffenen Zulassungsvoraussetzungen gehen nicht über die entsprechenden Voraussetzungen der Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065), hinaus.
Anordnung über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 102), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1409), mit folgender Maßgabe: § 4 Abs. 5 und § 14 entfallen.
Anordnung über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1410), mit folgender Maßgabe: § 4 Abs. 3 und § 16 entfallen.
Anordnung über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 31. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 429), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1408), mit folgender Maßgabe: § 2 Abs. 3 und Abs. 5 und § 13 entfallen.
Anlage II Kap XIII C I Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C - Fernmeldewesen Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Anordnung über den Telegrammdienst - Telegramm-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 173), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telegrammdienst - 2. Telegramm-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 817)
Anlage II Kap XIII C III Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C - Fernmeldewesen Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung über den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133), zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 über den Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813), mit folgenden Maßgaben:
In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte "nach Abstimmung mit den örtlichen Räten"
In § 11 entfallen die Worte "in Zusammenwirken mit den örtlichen Räten".
Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 166), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 23. April 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 269), mit folgender Maßgabe: In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte "durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen bereits ein Telex-Teilnehmerverhältnis besteht".
Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe: Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden keine Anwendung.
§§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-Rundfunk - Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449).
Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.
Anlage II Kap XIV Anlage II Kapitel XIVGeschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1230)
Anlage II Kap XIV III Anlage II Kapitel XIV Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894)
mit folgenden Maßgaben:
Es gilt auch für die am 1. September 1990 noch als volkseigen bestehenden Wohnungen, soweit oder solange sie nicht auf private Eigentümer zurückzuübertragen sind.
Es tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
In § 17 Abs. 1 entfällt die Mindestandrohung von 1.000 Deutsche Mark.
Anlage II Kap XV Anlage II Kapitel XVGeschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1231)
Anlage II Kap XV II Anlage II Kapitel XV Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:
Beschluß über die weitere Tätigkeit der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 in Verbindung mit der Verordnung über die Akademie der Wissenschaften der DDR vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
Beschluß über das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 14/23/90 vom 27. Juni 1990)
Statut des Ministeriums für Wissenschaft und Technik als Arbeitsgrundlage vom 21. Dezember 1989 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 7/10/89 vom 21. Dezember 1989)
Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und an Universitäten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskooperation mit den Kombinaten - Forschungsverordnung - vom 12. Dezember 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 12)
Beschluß über Grundsätze für die Gestaltung ökonomischer Beziehungen der Kombinate der Industrie mit den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften sowie des Hochschulwesens vom 12. September 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 9)
Verordnung über die Planung, Errichtung und Nutzung von Versuchsanlagen und Experimentalbauten vom 1. November 1972 (GBl. II Nr. 70 S. 805)
Anordnung über Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik, für die Honorare gezahlt werden - Honorarordnung Wissenschaft und Technik - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 177)
Anordnung über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik vom 2. März 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 176)
Anordnung über das Pflichtenheft für Aufgaben der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezember 1989 (GBl. I 1990 Nr. 2 S. 5)
Anordnung über die Teilnahme am internationalen automatisierten Informationsaustausch der Mitgliedsländer des RGW vom 18. März 1988 (GBl. I Nr. 8 S. 77)
Anordnung über Festlegungen zur Anwendung von Musterverträgen in der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der UdSSR vom 8. Januar 1987 (Sekretariat des Ministerrates)
Anordnung über Grundsätze für das einheitliche Herangehen an die Ermittlung, Planung und Nachweisführung des Nutzens und der Effektivität der Maßnahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts - Nutzensanordnung - vom 19. Dezember 1986 (GBl. I 1987 Nr. 1 S. 1)
Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR vom 11. November 1986 (Sonderdruck Nr. 765/1 des Gesetzblattes)
Anordnung zur Bereitstellung von Informationen über wissenschaftlich-technische Ergebnisse vom 20. Juni 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164)
Anordnung über die Registrierpflicht der Informationseinrichtungen für Wissenschaft und Technik vom 7. Mai 1974 (GBl. I Nr. 26 S. 263)
Anordnung über die Verbindlichkeit der "Ordnung der Information über Wissenschaft und Technik für die Leitung und Planung der Volkswirtschaft" vom 5. April 1972 (GBl. II Nr. 19 S. 223)
Anlage II Kap XVI Anlage II Kapitel XVIGeschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1232)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVI der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B) - Ausgegeben wird das Dokument zum Sachgebiet B des Kapitels XVI der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XVI der Anlage II -
Anlage II Kap XVI A III Anlage II Kapitel XVI Sachgebiet A - Ausbildungsförderung Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 232),
Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
Anordnung Nr. 2 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen (Stipendienanordnung Nr. 2) vom 17. August 1990 (GBl. I Nr... S...),
Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542) und
§ 6 der Anordnung über die Durchführung einjähriger Bildungsgänge für Jugendliche an Berufsschulen vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1413)
jeweils mit folgender Maßgabe:
Die aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1990 anzuwenden.
Anlage II Kap XVI B III Anlage II Kapitel XVI Sachgebiet B - Berufliche Bildung Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: Verordnung über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 170) mit folgender Maßgabe: Diese Verordnung gilt solange, als für die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen tarifvertragliche Regelungen noch nicht getroffen sind.
Anlage II Kap XVII Anlage II Kapitel XVIIGeschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1233)
(ohne Inhalt)
Anlage II Kap XVIII Anlage II Kapitel XVIIIStatistik
Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1234
Anlage II Kap XVIII III Anlage II Kapitel XVIII Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:
für das Jahr 1990 - Berufstätigenerhebung - Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks - Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen - Viehbestände und deren Reproduktion - Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
für das 4. Quartal 1990 - Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung) - Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten - Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen - Kostenstrukturerhebung der Industrie - Abrechnung fertiggestellter Wohnungen - Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr - Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes - Bruttoanlageninvestitionen - Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse - Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.
Anlage II Kap XIX Anlage II Kapitel XIXRecht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1235 - 1236)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIX der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage II -
Anlage II Kap XIX A III Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 15.
Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertretungsgesetz, Wahlordnung - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1030) nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16.
Anlage II Kap XIX B III Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet B - Recht der Soldaten Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit dem Beschluß über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr 1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 8 S. 44) mit folgender Maßgabe: Diese Bestimmungen gelten für die Wehrpflichtigen, die als Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Grundwehrdienst leisten.
Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) in der Fassung vom 15. August 1990 mit folgenden Maßgaben:
Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Leistungen auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, bis zum 30. September 1992 die Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung anzupassen.
Die Regelungen über Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum 31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Übergangsgeld nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist, ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Übergangszahlungen nach Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.
Mutterschutzregelungen für weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage der DV 010/0/007 Urlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift - vom 12. April 1990 mit folgender Maßgabe: Die Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.
§ 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990 mit folgenden Maßgaben: Es gelten die Festlegungen über die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der Soldaten, Abschnitt II Nummer 2 §§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.
Anlage III Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 15. Juni 1990
Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden.
Die beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig:
Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß.
Treuhandverwaltungen und ähnliche Maßnahmen mit Verfügungsbeschränkungen über Grundeigentum, Gewerbebetriebe und sonstiges Vermögen sind aufzuheben. Damit wird denjenigen Bürgern, deren Vermögen wegen Flucht aus der oder aus sonstigen Gründen in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückgegeben.
Enteignetes Grundvermögen wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben. Die Frage des Ausgleichs von Wertveränderungen wird gesondert geregelt.
Die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden, deren Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch verändert wurden, daß sie dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht möglich. in diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, soweit nicht bereits nach den für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften entschädigt worden ist.
Sofern Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen. Entsprechendes gilt für Grundvermögen, das durch den staatlichen Treuhänder an Dritte veräußert wurde. Die Einzelheiten bedürfen noch der Klärung.
Soweit den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben ein Anspruch auf Rückübertragung zusteht, kann statt dessen Entschädigung gewählt werden.
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