Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-08-31
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API

Kontrollmeldung durch Entleiher

(1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse, die für den Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzug zuständig ist, zu melden. Sind für den Leiharbeitnehmer keine Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten, ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zuständig wäre, wenn er zu dem Entleiher in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Die Krankenkasse hat eine Durchschrift der Meldung an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich zuständige Arbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei der Krankenkasse anzufordern. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt den Krankenkassen die Vordrucke für die Meldung von Leiharbeitnehmern zur Verfügung.

§ 9

Aufgaben der Träger der Krankenversicherung

(1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu führen und zu prüfen, ob die erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht worden sind.

(2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die Versicherungsnummer in der Mitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle in Würzburg oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Diese veranlaßt die Vergabe einer Versicherungsnummer oder die Ausstellung eines SVN-Heftes. Die Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen.

(3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Für die Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung und der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung sinngemäß.

§ 10

Verordnungsermächtigung

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen.

§ 11

Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

Anlage I Kap VIII F III Anlage I Kapitel VIIISachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582), mit folgenden Maßgaben:

a)

Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.

b)

bis o) (nicht mehr anzuwenden)

2.

bis 11. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap VIII G II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:

1.

Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt ergänzt: Nach § 307 wird angefügt: "Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 308 Inkrafttreten; Geltungsbereich (1) Dieses Buch tritt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, kann in der Krankenversicherung in der Zeit bis zum 31. Dezember 1990 nach dem beim Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden. (2) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Versicherte, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären, auch dann, wenn für sie Leistungen in dem Gebiet erbracht werden, in dem dieses Gesetzbuch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat. (3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin nur insoweit, als sie ihre Zuständigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt. Sie gilt insoweit als Kasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. § 309 Versicherter Personenkreis (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen. (2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet pflichtversichert war und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bleibt versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung weitergeführt. § 310 Leistungen (1) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2, § 41 bis zum 30. Juni 1991 sind keine Zuzahlungen zu leisten. In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark je Kalendertag. (2) Soweit eine Behandlung nach § 29 bis zum 30. Juni 1991 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse die vollen Kosten. Für eine Behandlung, die zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse 90 vom Hundert, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 für das zweite und jedes weitere Kind 95 vom Hundert der Kosten. (3) Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten 80 vom Hundert der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz nach § 30, wenn die Behandlung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 beginnt. § 30 Abs. 5 ist erst auf die Behandlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen; die erforderlichen Untersuchungen für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 gelten als in Anspruch genommen. Solange die Verbände der Krankenkassen und die kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verfahrensregelungen noch nicht vereinbart haben, wird die Forderung des Zahnarztes gegen den Versicherten erst fällig, wenn der Versicherte den Zuschuß nach Satz 1 von der Krankenkasse erhalten hat. (4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je Mittel. (5) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf vom Hundert der Kosten. (6) Zu den Kosten von orthopädischen Schuhen ist bis zum 30. Juni 1991 kein Eigenanteil zu zahlen. In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt der Eigenanteil 50 vom Hundert des Eigenanteils, der jeweils für diese Jahre von den Krankenkassen in dem Gebiet, in dem dieses Gesetzbuch Fünftes Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, festgesetzt worden ist. (7) § 36 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe, daß die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen für die nach § 36 Abs. 1 bestimmten Hilfsmittel statt der Festsetzung von Festbeträgen Vertragspreise vereinbaren können; die Vertragspreise sind Höchstpreise. (8) Bei Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung nach § 39 ist bis zum 30. Juni 1991 keine und für die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 für längstens vierzehn Tage eine Zuzahlung von 2,50 Deutsche Mark je Kalendertag zu leisten. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark je Kalendertag für längstens vierzehn Tage. (9) Das Sterbegeld nach § 59 beträgt beim Tod eines Mitglieds 70 vom Hundert der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße, höchstens jedoch 2.100 Deutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten die Hälfte des Sterbegeldes für das Mitglied. Für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um die Hälfte. Das Sterbegeld darf jedoch die nach § 59 geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen. (10) Fahrkosten nach § 60, die bis zum 30. Juni 1991 entstanden sind, übernimmt die Krankenkasse in vollem Umfang. Zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 entstandene Fahrkosten übernimmt die Krankenkasse in den in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen in Höhe des zehn Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden Betrages. (11) Bei der Anwendung der §§ 61 und 62 sind die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende monatliche Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen. § 311 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (1) § 71 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (2) Zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung werden bei Anwendung des § 72 die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien u.a.) kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen. Der Zulassungsausschuß kann die Zulassung nach Satz 1 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche ambulante Versorgung durch die Einrichtung nicht möglich ist. Der Zulassungsausschuß entscheidet über eine Verlängerung der Zulassung nach Satz 1 im Benehmen mit der Landesbehörde, insbesondere unter Berücksichtigung des Anteils der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte. (3) Soweit dies zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung erforderlich ist, können die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam bis zum 31. Dezember 1995 eine Treuhandgesellschaft zur Übernahme der Trägerschaft von Einrichtungen nach Absatz 2 gründen, um deren Fortbestand zu ermöglichen. Das Nähere wird zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt. (4) Bei Anwendung des § 77 gilt bis zum 31. Dezember 1995: (5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können. (6) Bei Anwendung des § 85 gilt: Die Gesamtvergütung an die Kassenärzte und die Einrichtungen nach Absatz 2 kann pauschaliert verteilt werden. (7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht (8) Bei Anwendung des § 96 gilt: Die Zulassungsausschüsse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Die Vertreter der Ärzte sind ein Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach Absatz 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. (9) § 98 Abs. 2 Nr. 12 findet bis zum 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschrift nicht für die Zulassung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und früher gilt, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten. (10) Bei der Anwendung des § 105 gilt zusätzlich: Die Niederlassung in freier Praxis ist mit dem Ziel zu fördern, daß der freiberuflich tätige Arzt maßgeblicher Träger der ambulanten Versorgung wird. Der Anteil der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ist entsprechend zu verringern. Diesem Ziel dient auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen in Gemeinschaftseinrichtungen der ambulanten ärztlichen Versorgung (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften u.a.). (11) Die §§ 124 und 126 gelten mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1993 die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen, zugelassen sind, soweit sie wirtschaftlich leistungsfähig sind. Nach dem 31. Dezember 1993 richtet sich die Zulassung dieser Einrichtungen nach den §§ 124 und 126, soweit eine wirtschaftliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch private Leistungserbringer nicht sichergestellt werden kann. § 312 Organisation der Krankenkassen (1) Die See-Krankenkasse (§ 165), die Bundesknappschaft (§ 167) sowie die Ersatzkassen (§ 168), deren örtliche Zuständigkeit das gesamte Gebiet umfaßt, in dem dieses Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, erstrecken vom 1. Januar 1991 an ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. (2) Bei Anwendung des § 143 gilt: (3) Bei Errichtungen und Anschlußerrichtungen von Betriebskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn die nach § 148 Abs. 2 erforderliche Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen. (4) Die in § 147 Abs. 2 vorgesehene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt nicht, solange der in § 241 Satz 2 festgelegte einheitliche Beitragssatz für die Mitglieder gilt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären. (5) § 157 Abs. 2 Nr. 3 und § 158 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht bei Errichtungen und Ausdehnungen von Innungskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn die nach § 158 Abs. 2 erforderliche Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen. (6) Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft sowie der See-Krankenkasse nach § 182 Abs. 1 ist auch für Rentner und Rentenantragsteller gegeben, die zuletzt bei der Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse versichert gewesen wären, wenn deren Zuständigkeit sich bereits vor dem 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt hätte. (7) Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die am 1. Januar 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt § 183 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit dem 1. Januar 1991 beginnt, wenn bis zum 15. Januar 1991 das Wahlrecht ausgeübt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. (8) Bei Anwendung des § 202 haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge bis zum 30. Juni 1991 die Empfänger von Versorgungsbezügen zu ermitteln und den zuständigen Krankenkassen die Empfänger sowie die Höhe der Versorgungsbezüge mitzuteilen. § 313 Finanzierung (1) Bis zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Niveau im übrigen Bundesgebiet haben Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, in Ergänzung der in § 220 vorgesehenen Regelungen in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken. Die Krankenkassen dürfen für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet verwenden; entsprechend ist ein besonderer Beitragssatz festzulegen. Der Beitragssatz beträgt bis zum 31. Dezember 1991 12,8 vom Hundert. Dieser Beitragssatz gilt auch für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. (2) Bei der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen der § 223 Abs. 3, § 226 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 235 Abs. 3, § 240 Abs. 4 gelten die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet festgesetzte Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze. Bei Anwendung des § 234 Abs. 1 gilt Satz 1 ab 1. Januar 1992. (3) Abweichend von § 236 Abs. 1 gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz festgesetzt ist. (4) Bei Anwendung des § 241 gilt bis zum 31. Dezember 1991 einheitlich ein allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vom Hundert. (5) Bei Anwendung des § 248 Abs. 2 werden Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. (6) Bei Anwendung des § 249 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße steht, wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark. Diese Regelung tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. (7) Abweichend von § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 255 werden die Krankenversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Rentner im Kalenderjahr 1991 von den Trägern der Rentenversicherung pauschal an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen abgeführt. Der Pauschalbeitrag beträgt 12,8 vom Hundert des Gesamtbetrages der Renten. (8) Die §§ 247, 250 Abs. 1 Nr. 2 und § 256 treten zum 1. Januar 1992 in Kraft. (9) Die §§ 260 bis 263 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (10) Die §§ 265 bis 273 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: § 314 Bußgeldvorschriften § 306 Satz 1 Nr. 5 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches in folgender Fassung anzuwenden:

a)

Bei der Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist zu berücksichtigen, daß für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden dürfen.

b)

Bis zu einer Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber gilt:

aa) Der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittel-Preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) wird für apothekenpflichtige Arzneimittel, die an Verbraucher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgegeben werden, im Jahre 1991 um einen Abschlag von 55 vom Hundert verringert. Die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an Abnehmer außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes ist unzulässig.

bb) Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Großhandel können von ihren Abnehmern Nachweise über die Verwendung der in Doppelbuchstabe aa) genannten Arzneimittel verlangen. Das Nähere regeln die Beteiligten oder ihre Verbände.

cc) Die Höhe des Abschlags ist zum 1. Januar 1992 und zum 1. Januar 1993 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung entsprechend dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und in dem Gebiet, in dem das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu verringern.

dd) Buchstabe b) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. Doppelbuchstabe aa) gilt vom 1. Juli 1991 an nicht für Arzneimittel, die nach der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301) nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen.

c)

Die Vergütung für Leistungen, die in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erbracht werden, richtet sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, angeglichen haben, nach den Vergütungsregelungen, die für vergleichbare in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbrachte Leistungen gelten. Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, den Versicherten zu behandeln; er kann von dem Versicherten den Differenzbetrag zu der Vergütung, die er von einem Versicherten aus dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erhalten hätte, verlangen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn

1.

die Behandlung einer akuten Erkrankung unaufschiebbar ist;

2.

die Behandlung einer Krankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht möglich ist.

a)

Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung in dem beigetretenen Gebiet sind

1.

die Kassenärzte,

2.

die Fach- oder Gebietsärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind.

b)

Außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung können ermächtigte Ärzte und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt werden. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

c)

In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Kassenärzte und die Ärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind, je zur Hälfte vertreten. Die in Buchstabe a) Nr. 2 genannten Ärzte setzen sich zu 60 vom Hundert aus den ärztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. Die Leiter werden aus der Mitte der in der Einrichtung tätigen Fach- und Gebietsärzte jeweils für die Dauer von zwei Jahren in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird vom Träger der Einrichtung bestätigt.

d)

Bis kassenärztliche Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handlungsfähig sind, nehmen die nach demokratischen Regeln entstandenen, privatrechtlich organisierten, vorläufigen kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder die Aufgaben von kassenärztlichen Vereinigungen längstens bis zum 30. Juni 1991 wahr. Die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (West) erstreckt sich auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.

a)

für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,

b)

für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.

a)

Für die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes wird zum 1. Januar 1991 je eine Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den Bezirksgrenzen bestimmen. Die Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin (West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil des Landes Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.

b)

Die Aufsichtsbehörde erläßt eine vorläufige Satzung und stellt im Namen und für Rechnung der Krankenkasse den Geschäftsführer ein. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der ersten Sozialversicherungswahlen.

c)

Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen betreffenden Aufgaben der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen über, soweit nicht andere Krankenkassen zuständig sind. Hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 1. Januar 1991 einem Versicherten eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht wird, hat die zuständige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, von dem an der Versicherte bei ihr versichert ist.

a)

Die Krankenkassen können im Jahre 1991 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Höhe von sechs Monatsausgaben aufgenommen werden. Die Aufnahme höherer Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

b)

Die §§ 261 und 262 finden für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung. Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt, haben bei der Bildung der Rücklagen nach den §§ 261 und 262 die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet außer Betracht zu lassen.

a)

Der Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle nach § 265 und die Finanzausgleiche bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen nach §§ 266 und 267 sind für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet getrennt durchzuführen. Bei der Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur Aufwendungen für Versicherte berücksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.

b)

Der Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner nach den §§ 268 bis 273 wird getrennt für die versicherungspflichtigen Rentner durchgeführt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.

"5. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.""

2.

Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

a)

Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefaßt: "4. Abschnitt Überleitungsvorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 21 Überleitung (1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 und 6 des Einigungsvertrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31. Dezember 1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik geltende Krankenhausfinanzierungsrecht weiter. (2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26. § 22 Einzelförderung (1) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel Die Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise durch Festbetrag erfolgen; dieser kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. (2) Die Fördermittel sind so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten einschließlich des investiven Nachholbedarfs decken. § 23 Pauschale Förderung (1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag des Krankenhausträgers von den Ländern gefördert Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel nach Satz 1 frei wirtschaften. Soweit er damit die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Großgeräte finanzieren will, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörden; § 10 bleibt unberührt. (2) Die Fördermittel nach Absatz 1 betragen jährlich für jedes nach § 8 Abs. 1 als förderungsfähig und bedarfsnotwendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett) bei Krankenhäusern

1.

für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,

2.

für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Förderung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,

3.

für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionen aufgenommen worden sind,

4.

als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,

5.

zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,

6.

zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

1.

die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter des Krankenhauses,

2.

die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mitbenutzung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren,

3.

kleine Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben 100.000 DM ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.

1. der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhäuser) 8.000 DM,

2. der Regelversorgung (Kreiskrankenhäuser und Kreiskrankenhäuser mit erweiterter Aufgabenstellung) 10.000 DM,

3. der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhäuser) 15.000 DM,

4. der Zentralversorgung (Fachkrankenhäuser) 15.000 DM.

3.

Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. November 1989 (BGBl. I S. 2043),

a)

Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt: "§ 19a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Die als Vertragsparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im ersten Halbjahr 1991 mit den Trägern der einzelnen Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Krankenhausbudgets und Pflegesätze nach § 16 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis längstens zum 31. Dezember 1991. An Stelle des Kosten- und Leistungsnachweises nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung können die Vertragsparteien für die im Jahr 1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis verwenden, der von dem zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung erlassen wird. (2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht zustande, entscheidet die in § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30. Mai 1991 in einem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle noch nicht errichtet ist, entscheidet die zuständige Landesbehörde. (3) Solange für 1991 Pflegesätze noch nicht rechtswirksam vereinbart oder festgesetzt sind, erhalten die Krankenhäuser von den Krankenkassen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des ihnen im Dezember 1990 von der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Budgetanteils. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Budgetanteils sowie seine Verteilung auf die zahlungspflichtigen Krankenkassen gilt Absatz 2 entsprechend."

b)

§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft tritt.

4.

Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

5.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Anlage I Kap VIII G III Anlage I Kapitel VIIISachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche VersorgungAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

und 2. (nicht mehr anzuwenden)

3.

Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), mit folgenden Maßgaben: Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a)

Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.

b)

und c) (nicht mehr anzuwenden)

4.

bis 11. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap VIII H I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt I

(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1020 - 1070)

Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:

1.

Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

2.

Erste bis 21. Bemessungsverordnung - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummer 820-1-1-1 bis 5, 8232-37-6 bis 21,

3.

Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

4.

Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),

5.

Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

6.

Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

7.

Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 557),

8.

Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),

9.

Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),

10.

Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 740),

11.

Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1737),

12.

Erste bis Siebente Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-1 bis 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

13.

Achte bis Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die RV-Bezugsgrößenverordnungen 1971 bis 1984 sowie der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnungen 1985 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-7-8 bis 33,

14.

Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,

15.

Erstes bis Sechstes Rentenanpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 8232-10-1 bis 8232-10-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,

16.

Siebentes bis 21. Rentenanpassungsgesetz sowie die Rentenanpassungsgesetze 1982 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-10-7 bis 8232-10-30,

17.

Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),

18.

Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 470),

19.

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),

20.

Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

21.

GAL-Beitragsverordnungen - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8251-1-1-1 bis -11,

22.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 8251-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),

23.

Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

24.

Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten bereinigten Fassung,

25.

Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,

26.

Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffentlichten bereinigten Fassung,

27.

Fremdrenten-Nachversicherungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-18, veröffentlichten bereinigten Fassung,

28.

Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476),

29.

Zweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 745),

30.

Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3184),

31.

Zweite Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1486),

32.

Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBl. I S. 31),

33.

Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2814),

34.

Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),

35.

RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060),

36.

Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766),

37.

Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),

38.

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475),

39.

Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 13. August 1969 (BGBl. I S. 801), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),

40.

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),

41.

Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972 (BGBl. I S. 1293),

42.

Siebentes Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937),

43.

Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (BGBl. I S. 1197),

44.

GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBl. I S. 750),

45.

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

46.

Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBl. I S. 1095),

47.

Artikel 23 und 24 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 517)

Anlage I Kap VIII H II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

1.

Zur Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten vom 1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen: Die Ausgaben der Überleitungsanstalt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten werden von diesen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getragen. Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Ausgaben trägt die Bundesknappschaft. Im Haushalt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, der Seekasse und der Landesversicherungsanstalt Berlin sind die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken. Die Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation dürfen fünf Prozent der auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfallenden Rentenausgaben nicht überschreiten. Der Bund erstattet die Aufwendungen, die den Trägern der Rentenversicherung im Jahre 1991 für Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld entstehen. Darüber hinaus erstattet der Bund die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für Kriegsbeschädigtenrente, Sozialzuschläge und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung auch die Aufwendungen, die in Höhe des Kindergeldes für die Zahlung von Kinderzuschlägen entstehen, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen zu bestimmen. Für die Finanzierung der Ausgaben der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden. Der Bund leistet im Jahr 1991 zu diesen Ausgaben Zuschüsse in Höhe von 19,8 vom Hundert der Rentenausgaben. Die Zuschüsse verändern sich in den Folgejahren in der Weise, daß ihr Verhältnis zu den Rentenausgaben dem Verhältnis entspricht, in dem die zu den übrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschüsse zu diesen Ausgaben stehen. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten tragen die Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Verhältnis ihrer darauf entfallenden Beitragseinnahmen gemeinsam (Finanzverbund). Der Bund stellt durch haushaltsgesetzliche Regelung unverzinsliche Betriebsmitteldarlehen zur Verfügung, um die jederzeitige Leistungsfähigkeit der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen. Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach §§ 1, 4, 5, 6 und 7 nach den Beitragseinnahmen, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Bei Zahlung von laufenden Geldleistungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch die Deutsche Bundespost ist das Bundesversicherungsamt für die Festsetzung der Vorschüsse zuständig. Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

2.

Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),

a)

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor den Worten "LVA Hannover 10" werden folgende Worte eingefügt:

"LVA Mecklenburg-Vorpommern 02

LVA Thüringen 03

LVA Brandenburg 04

LVA Sachsen-Anhalt 08

LVA Sachsen 09".

3.

Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475), wird eingefügt: Mit der Durchführung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Beitritt gegolten hat, bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung die landwirtschaftliche Alterskasse beauftragt, die bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist."

Anlage I Kap VIII H III Anlage I Kapitel VIIISachgebiet H - Gesetzliche RentenversicherungAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406), mit folgenden Maßgaben:

a)

Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.

b)

und c) (nicht mehr anzuwenden)

d)

(nicht mehr anzuwenden)

e)

(nicht mehr anzuwenden)

f)

Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

aa) (nicht mehr anzuwenden)

bb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.

cc) (nicht mehr anzuwenden)

g)

bis i) (nicht mehr anzuwenden)

2.

Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen mit folgenden Maßgaben:

a)

Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.

b)

Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.

c)

Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen berücksichtigt werden.

d)

Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.

3.

§§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.

4.

bis 9. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap VIII I I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung Abschnitt I

Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrags sind ausgenommen:

1.

Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,

2.

Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3.

Unfallversicherungsanpassungsverordnung vom 16. November 1979 (BGBl. I S. 1942),

4.

Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2032),

5.

Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 546).

Anlage I Kap VIII I III Anlage I Kapitel VIIISachgebiet I - Gesetzliche UnfallversicherungAbschnitt III

(Abschnitt III Nr. 1 bis 7 nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap VIII K I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation Abschnitt I

Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:

1.

Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3031),

2.

Artikel 2 § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113),

3.

Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1316).

Anlage I Kap VIII K II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)

Nach § 84 wird eingefügt:

Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben."

Anlage I Kap VIII K III Anlage I Kapitel VIIISachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und RehabilitationAbschnitt III

(Abschnitt III Nr. 1 bis 21 nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap VIII L III Anlage I Kapitel VIIISachgebiet L - Förderung der VermögensbildungAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

(nicht mehr anzuwenden)

2.

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2327) mit folgender Maßgabe: Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

Anlage I Kap IX Anlage I Kapitel IXGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1071)

(siehe Kapitel XIX - Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten)

Anlage I Kap X Anlage I Kapitel XGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1072 - 1097)

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel X der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage I -

Anlage I Kap X A III Anlage I Kapitel XSachgebiet A - FrauenpolitikAbschnitt III

(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap X B III Anlage I Kapitel XSachgebiet B - JugendAbschnitt III

(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap X C II Anlage I Kapitel X Sachgebiet C - Zivildienst Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt ergänzt: Nach § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer § 51a eingefügt: "§ 51a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."

Anlage I Kap X C III Anlage I Kapitel XSachgebiet C - ZivildienstAbschnitt III

(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap X D I Anlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt I

Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:

1.

Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449)

Anlage I Kap X D II Anlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:

1.

Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

a)

§ 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.

bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung: "Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt."

b)

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt" ersetzt durch die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder entsprechenden Einrichtungen der Polizeien oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt".

bb) In Satz 3 werden die Worte "der Bundeswehr" gestrichen.

c)

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3" ersetzt durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 3".

d)

§ 12 wird wie folgt geändert:

aa) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat."

bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt oder das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat."

cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll."

dd) In Absatz 7 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.

e)

§ 13 erhält folgende Überschrift: "VII Straf- und Bußgeldvorschriften"

f)

Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt: "§ 13a (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ohne Zusatz führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

g)

§ 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 (1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht. (2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zu ärztlicher Tätigkeit in abhängiger Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer oder mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfüllt. (4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültigen Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nur mit dem Zusatz "(theoretische Medizin)" führen. Die in Satz 1 genannte Approbation berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde. Wer sich bei Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden Ausbildung befindet, kann diese Ausbildung abschließen. Er erhält auf Antrag eine Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsordnung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschließt. Die in Satz 1 genannten Beschränkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes."

h)

§ 14a erhält folgenden neuen Absatz 4: "(4) Studierende der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Medizinstudium an Universitäten oder medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1998 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Inhaber eines entsprechenden Nachweises erhalten auf Antrag eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4. Studierende, die im September 1991 ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, schließen den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich des Physikums nach den in Satz 1 genannten Vorschriften ab, sofern sie das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestehen. Sie setzen das Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 erlassenen Approbationsordnung für Ärzte fort und schließen die Ausbildung hiernach ab. Für Studierende, die im Jahre 1992 und später ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung vom Beginn dieses Studiums an. In der Verordnung können hinsichtlich der Art der Prüfungen besondere Regelungen für die in Satz 5 und 6 genannten Studierenden getroffen werden."

2.

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225)

a)

§ 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.

bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung: "Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt."

b)

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.

c)

§ 16 wird wie folgt geändert:

aa) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat."

bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll."

cc) In Absatz 5 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.

d)

§ 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 (1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht. (2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. (4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu erstrecken hat."

3.

Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549), In § 34a Abs. 2 Satz 1 erhalten der zweite und dritte Spiegelstrich folgende Fassung:

"- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung,

  • in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der Polizeien oder".
4.

Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),

a)

Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: "§ 27a (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. (2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1."

b)

Nach § 30 wird folgender Abschnitt IXa eingefügt: "IXa. Abschnitt Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 30a (1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend. (2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie (3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildet wurden und zu diesem Zeitpunkt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich anerkannt nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt sind."

1.

von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und

2.

über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von verfügen.

  • Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
  • Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule unterrichten sowie
  • an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
5.

Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),

a)

Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: "§ 27a (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. (2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3. (3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3."

b)

Nach § 30 wird folgender Abschnitt VIIIa eingefügt: "VIIIa. Abschnitt Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 30a (1) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend für Antragsteller, die eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei abgeleistet haben. (2) § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend. (3) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie (4) § 8 Satz 2 gilt entsprechend für eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Nationalen Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei. (5) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend. (6) Abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 1 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit einer in Absatz 3 Nr. 1 genannten Qualifikation geleitet werden. (7) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch für die Umschulung von Personen, die eine andere medizinische Fachschulausbildung als die in § 28 Abs. 1 Satz 1 genannte nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, entsprechend. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt nicht. (8) § 29 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen und für Ausbildungseinrichtungen für Berufe in der Krankenpflege in kirchlicher Trägerschaft entsprechend. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfüllt sind."

1.

von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und

2.

über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von verfügen.

  • Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
  • Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule unterrichten, sowie
  • an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
6.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929). In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden."

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