Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-08-31
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API
7.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 3 oder 6 des Krankenpflegegesetzes als Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschulen oder als Schulen für die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Krankenschwester oder Krankenpfleger oder als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besetzt werden."

8.

Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) § 8 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) Absatz 4 gilt für Antragsteller mit vergleichbaren Sanitäts- oder Fachprüfungen bei der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei entsprechend."

b)

In Absatz 5 werden die Wörter "nach Absatz 3 und 4" ersetzt durch die Wörter "nach den Absätzen 3, 4 und 4a".

9.

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: "§ 8a (1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."

10.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509) Nach § 14 wird eingefügt: "§ 14a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."

11.

Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: "§ 9a (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird eine Erlaubnis nach § 1 auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Diätassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."

12.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S. 163) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: "§ 13a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."

13.

Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1989 (BGBl. I S. 876),

a)

Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: "§ 15a Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Masseurin oder Masseur oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als Erlaubnis nach § 1."

b)

Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: "§ 17a Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Krankengymnast" auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Masseur oder Physiotherapeut nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."

14.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 19. November 1982 (BGBl. I S. 1561), Nach § 23 wird eingefügt: "§ 23a Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."

15.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 847), Nach § 22 wird eingefügt: "§ 22a Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."

16.

Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: "§ 11a (1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."

17.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563) Nach § 15 wird eingefügt: "§ 15a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."

18.

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),

a)

Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: "§ 13a Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Medizinisch-technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent gilt als Erlaubnis nach § 1."

b)

Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: "§ 15a Abweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der entsprechenden Fachrichtung auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer Laborassistent oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."

19.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929) Nach § 15 wird eingefügt: "§ 15a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinärmedizinisch-technischer Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."

20.

Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),

a)

§ 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden aufgehoben.

b)

In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

21.

Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842)

a)

§ 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten "Nummer 4" durch einen Punkt ersetzt. Die Worte "es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.

bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.

b)

§ 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat."

bb) In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.

c)

§ 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes."

bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

cc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: "(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakologisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450), gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" nur mit dem Zusatz "für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie". (3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S 1450), gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter."

21a. Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077), mit folgenden Änderungen:

a)

In § 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Ergänzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Bürger eines anderen Staates ist, die Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erteilen, wenn er am 1. Januar 1990 seinen ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt."

b)

Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: "§ 28a (1) Die staatlichen öffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren und weitere Einrichtungen des staatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt. (2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser dienen und eine räumliche Einheit mit einem Krankenhaus bilden, werden als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen Krankenhausträgers überführt. Im Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 einer Krankenhausapotheke in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Trägers des Krankenhauses durch die zuständige Behörde die Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen erteilt werden, die von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spätestens am 31. Dezember 1993. (3) Für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken für den jeweiligen Träger. Bei Wechsel des Trägers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Für die Treuhandanstalt und den Träger eines Krankenhauses gilt die Erlaubnis als erteilt. (4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind mit Bildung der Länder aufzulösen. Die Auflösung der Pharmazeutischen Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschließen. (5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag berechtigter Personen nach Absatz 6 Die Verwaltung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken. Sie ist so auszugestalten, daß sie mit dem 31. Dezember 1996 spätestens endet. Im Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer der Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlängert werden. § 13 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (6) Voraussetzungen für den Kauf und die Verwaltung einer Apotheke sind Die Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach Absatz 5 beizufügen. (7) Die zuständige Behörde hat die in Treuhandschaft zu überführenden Apotheken zum Kauf oder zur Verwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf Antrag eine Option zum Kauf oder zur Verwaltung einer Apotheke. Die Entscheidung trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die sich zusammensetzt aus (8) Einem Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Apotheke leitet, kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der von ihm bisher geleiteten Apotheke erteilt werden, wenn der Antragsteller Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, daß die vom Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke Zweigapotheke einer öffentlichen Apotheke wird. Über entsprechende Anträge ist gemäß Absatz 7 zu entscheiden. Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum Eintritt des Rentenalters, höchstens jedoch fünf Jahre. (9) Der Verkauf oder die Übertragung einer Verwaltung von staatlichen Apotheken, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen, ist bis zum 31. Dezember 1992 nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages Bürger des in Artikel 3 genannten Gebietes waren oder nach 1972 als ehemalige Bürger dieses Gebietes ihren ständigen Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes hatten und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in diesem Gebiet genommen haben."

1.

an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder

2.

diesen die Verwaltung zu übertragen, wenn auf Grund der Rechtslage ein unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht möglich ist oder der Antragsteller sich nicht mehr als fünf Jahre vor Erreichen des Vorruhestandsalters befindet.

1.

für den Käufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,

2.

für den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1b,

3.

eine Option gemäß Absatz 7.

1.

einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden,

2.

einem Vertreter der Treuhandanstalt,

3.

drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer Mitarbeiter ist. Diese Apotheker werden von der Landesapothekerkammer benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht besteht, werden sie von dem Landesverband des Verbandes der Apotheker benannt.

a)

diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlässig geleitet hat und

b)

die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfüllt.

22.

Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) Nach § 23 wird eingefügt: "§ 23a Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. September 1990 aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium der Pharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988 aufgenommen und sich der Hauptprüfung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich unterzogen haben, schließen die Ausbildung nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptprüfung erst nach dem genannten Termin bestanden haben, legen zusätzlich den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. (2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs. 2 werden Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 31. Dezember 1992 ablegen, mündlich geprüft. Die Vorschriften des § 11 gelten entsprechend."

22a. Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

a)

§ 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Apothekerassistenten" die Worte "oder Pharmazieingenieure" eingefügt.

bb) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Apothekerassistent" die Worte "oder Pharmazieingenieur" eingefügt.

b)

§ 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Apothekerassistenten" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:

"6. Pharmazieingenieure,

7.

Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharmazieingenieurs befinden,

8.

Apothekenassistenten,

9.

Pharmazeutische Assistenten."

bb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Apothekenhelfer" die Worte "und Apothekenfacharbeiter" eingefügt.

cc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 9" ersetzt. Folgender Satz 3 wird angefügt: "Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben."

c)

§ 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des Pharmazieingenieurs, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,"

d)

Nach § 35 wird folgender § 35a angefügt: "§ 35a (1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, für die gemäß § 28a Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie § 29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl, Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts für sie gegolten haben. (2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identität des Arzneimittels oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identität des Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik erteilt ist, dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher Verschreibungen abgeben."

23.

Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717), Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: "§ 4a Abweichend von § 14 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Herstellungsleiter bis zum 31. Dezember 1992 gleichzeitig Kontrolleiter sein. Ein Vertriebsleiter ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zu benennen."

b)

Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt: "§ 10a Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes, eines Testallergens, eines Testserums oder eines Testantigens, die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 16 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 35 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes. Auf die Freigabe findet § 32 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung. § 10b Arzneimittel, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur Zulassung oder nach § 38 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur Registrierung unterliegen und in einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und in dieser an den Verbraucher abgegeben werden, können dort nach dem Wirksamwerden des Beitritts noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz in den Verkehr gebracht werden."

c)

Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 30 eingefügt: "§ 24 Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Verkehr befinden, dürfen ohne die in § 11 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebene Packungsbeilage noch bis zum 31. Dezember 1991 von den pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhüten. § 25 Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes abzuschließen. § 26 Wer bei Wirksamwerden des Beitritts Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Einzelhandel außerhalb der Apotheken in den Verkehr bringt, kann diese Tätigkeit dort bis zum 31. Dezember 1992 weiter ausüben, soweit er nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik dazu berechtigt war. § 27 Die Anzeigepflicht nach § 67 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben. § 28 Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat. § 29 Die §§ 84 bis 94a des Arzneimittelgesetzes sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind. § 30 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Überwachungsaufgaben nach den §§ 64, 65, 68, 69 und 72 bis 73a des Arzneimittelgesetzes bis zum 31. Dezember 1994 anderen Behörden zu übertragen, solange in dem genannten Gebiet zuständige Behörden noch nicht bestimmt sind."

24.

Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717), In Artikel 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefügt: "§ 3 Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend."

25.

Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1296), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717), In Artikel 2 wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt: "§ 5 Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes gilt § 2 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend."

26.

Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2333), Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3a nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1991 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."

27.

Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), geändert durch Verordnung vom 25. März 1988 (BGBl. I S. 480), Dem § 18 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: "(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und geprüft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden. (5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen bis zum 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und geprüft werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung."

28.

Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) Dem § 11 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: "(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden. (5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen spätestens am 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 betreibt, dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des § 9 vorläufig als erteilt. Die vorläufige amtliche Anerkennung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni 1991 die Erteilung einer endgültigen amtlichen Anerkennung beantragt wird und, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag."

29.

Arzneibuchverordnung vom 27.September 1986 (BGBl. I S. 1610), geändert durch Verordnung vom 22. September 1989 (BGBl. I S. 1780) Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: "§ 4a Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt und geprüft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Eingangsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."

30.

Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: "§ 6a Arzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."

31.

Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden."

32.

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBl. I S. 303), § 15a wird wie folgt geändert:

a)

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)

Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Das tierärztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nach den dort bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeübt werden."

33.

Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1080) Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: "Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 41a (1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4. Die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. (2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt, so ist die Einrichtung als gentechnische Anlage unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden. (3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die Genehmigung ist bis zum 3O. September 1991 befristet. (4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde anzumelden."

Anlage I Kap X D III Anlage I Kapitel XSachgebiet D - GesundheitspolitikAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

(nicht mehr anzuwenden)

2.

(nicht mehr anzuwenden)

3.

Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben:

a)

(nicht mehr anzuwenden)

b)

(nicht mehr anzuwenden)

c)

Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben.

(Satz 2 bis 4 nicht mehr anzuwenden)

4.

(nicht mehr anzuwenden)

5.

(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap X E II Anlage I Kapitel X Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:

1.

§ 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder

4.

die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik abschließen."

b)

In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.

Anlage I Kap X E III Anlage I Kapitel XSachgebiet E - Lebensmittel- und BedarfsgegenständerechtAbschnitt III

(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap X F II Anlage I Kapitel X Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:

1.

Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):

a)

In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

b)

In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:

"4. Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder

5.

Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

2.

Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,

1.

die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder

2.

eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

Anlage I Kap X F III Anlage I Kapitel XSachgebiet F - Fleisch- und GeflügelfleischhygienerechtAbschnitt III

(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap X G II Anlage I Kapitel X Sachgebiet G - Tierärzte Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:

1.

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S. 932),

a)

§ 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

bb) In den Absätzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.

cc) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.

b)

In den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 15a wird jeweils nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.

c)

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."

d)

In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

e)

§ 13 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat."

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 oder" gestrichen.

cc) In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder" gestrichen.

f)

Dem § 15 werden folgende Absätze angefügt: "(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. (5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes und eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2. (6) Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, schließen die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums der Veterinärmedizin durch die bestandene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte vom Beginn dieses Studiums an."

2.

Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl. S. 600)

a)

§ 64 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

bb) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b)

§ 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung."

1.

Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,

2.

Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,

3.

Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,

4.

Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,

5.

Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen,

c)

Dem § 69 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die belegten Pflichtlehrveranstaltungen die in Anlage 1 zu § 2 aufgeführten Fachgebiete enthalten müssen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 können Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher üblichen Ausbildungsstätten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten für diese Studierenden mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1996 anstelle einer praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische Ausbildung von mindestens 6 Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Hauptprüfung abgeleistet werden kann."

Anlage I Kap X G III Anlage I Kapitel XSachgebiet G - TierärzteAbschnitt III

(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap X H I Anlage I Kapitel X Sachgebiet H - Familie und Soziales Abschnitt I

Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:

1.

Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

2.

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),

3.

Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBl. I S. 2115).

Anlage I Kap X H II Anlage I Kapitel X Sachgebiet H - Familie und Soziales Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:

1.

Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

a)

§ 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dem Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich."

bb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte zwischen "Aufenthalt" und "haben" ersetzt durch die Worte "in Albanien, Bulgarien oder der Sowjetunion".

b)

§ 3 wird wie folgt geändert: aa) * 3 In Absatz 3 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: "es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht."

bb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgericht" die Worte eingefügt: "oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."

c)

Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt: "§ 44d Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz stehen den dort genannten Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die entsprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, gleich. (2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen. (3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Ansprüche auf den Kinderzuschlag zu einer Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 außer Betracht. (4) Für die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die Anwendung des § 11 Abs. 3 gegenüber Berechtigten ausgeschlossen, die während des überwiegenden Teils des jeweils vorletzten Jahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben; dies gilt gegenüber Berechtigten, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, nur, wenn die Summe der genannten Aufenthaltszeiten beider Ehegatten zwölf Monate überstiegen hat. Gegenüber diesen Berechtigten ist (5) Für das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a Abs. 8 auf Antrag ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. (6) Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld für die Monate Januar bis März 1991 den Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei einem anderen als einem der in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt sind, für die Kinder, für die ihnen in dem genannten Gebiet für Dezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von dem Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden Auszahlungskarten in der sich aus § 10 Abs. 1 ergebenden Höhe zuzüglich je Kind monatlich 48 DM Zuschlag zum Kindergeld vorbehaltlich späterer Prüfung des Anspruchs durch die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle ausgezahlt; § 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6 ist anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Beträge der Lohnsteuer, die er für seine Arbeitnehmer insgesamt einbehalten hat, zu entnehmen und in der Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert anzugeben. Übersteigt der für Kindergeldzahlungen zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die Finanzämter rechnen die von den Arbeitgebern geleisteten Kindergeldzahlungen mit dem für ihren Dienstsitz zuständigen Arbeitsamt - Kindergeldkasse - ab. (7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übermittelt der Bundesanstalt für Arbeit nach Wirksamwerden des Beitritts unverzüglich folgende Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder: 1. Vor- und Familiennamen, frühere Namen und akademische Grade 2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung 3. Tag der Geburt 4. Geschlecht 5. Staatsangehörigkeit 6. Familienstand. Die Bundesanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden, eine Datei über mögliche Zahlungsempfänger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von Antragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie hat die Daten der Einwohner, die bis zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt haben, und ihrer Kinder unverzüglich zu löschen."

1.

für das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4 zu verfahren; jedoch wird auf Antrag des Berechtigten zunächst ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt;

2.

für das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 das Einkommen des Jahres 1991 maßgeblich; solange sich dieses noch nicht endgültig feststellen läßt, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

d)

§ 44d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die übrigen in den Buchstaben a) bis c) genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.

2.

Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550)

a)

§ 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt."

1.

Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder

2.

Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei

b)

In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit unter der Grenze für geringfügige Beschäftigungen liegt."

Anlage I Kap X H III Anlage I Kapitel XSachgebiet H - Familie und SozialesAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:

1.

bis 11. (nicht mehr anzuwenden)

12.

Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069) mit folgender Maßgabe: Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

13.

Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) mit folgender Maßgabe: Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.

14.

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1819) mit folgender Maßgabe: Heimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.

15.

(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap XI Anlage I Kapitel XIGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr

(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1098 - 1113)

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XI der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet G des Kapitels XI der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets G des Kapitels XI der Anlage I -

Anlage I Kap XI A III Anlage I Kapitel XISachgebiet A - EisenbahnverkehrAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

(nicht mehr anzuwenden)

2.

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassung mit folgender Maßgabe: Für § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.

3.

bis 7. (nicht mehr anzuwenden)

8.

Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012), mit folgender Maßgabe: Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit Genehmigungsverfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gültig ab 1. Oktober 1971.

9.

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), mit folgender Maßgabe: Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

10.

Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.

11.

Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.

Anlage I Kap XI B I Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt I

Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: Höchstzahlenverordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2131).

Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XISachgebiet B - StraßenverkehrAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), mit folgenden Maßgaben:

a)

bis h) (nicht mehr anzuwenden)

i)

Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.

2.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489), mit folgenden Maßgaben:

(1) bis (11) (nicht mehr anzuwenden)

(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.

(13) bis (18) (nicht mehr anzuwenden)

(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.

(20) (nicht mehr anzuwenden)

(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.

(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.

(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.

(28) bis (40) (nicht mehr anzuwenden)

(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

(42) § 57a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

(43) (nicht mehr anzuwenden)

(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.

(45) bis (47) (nicht mehr anzuwenden)

3.

Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765), mit folgender Maßgabe: Sie gilt auch für nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.

4.

bis 6. (nicht mehr anzuwenden)

7.

Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), mit folgender Maßgabe: Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschriftsmäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

8.

Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), mit folgenden Maßgaben:

a)

bis d) (nicht mehr anzuwenden)

e)

Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21).

f)

Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).

9.

bis 13. (nicht mehr anzuwenden)

14.

Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976), mit folgenden Maßgaben:

a)

bis d) (nicht mehr anzuwenden)

e)

(nicht mehr anzuwenden)

f)

Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37 Abs. 2 zulässig.

g)

(nicht mehr anzuwenden)

h)

Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43. Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter gültig.

15.

bis 18. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap XI C II Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C - Luftfahrt Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughäfen" die Worte "Berlin-Schönefeld,", nach dem Wort "Bremen" das Wort "Dresden,", nach dem Wort "Düsseldorf" das Wort "Erfurt," und nach den Worten "Köln/Bonn" das Wort "Leipzig," eingefügt.

Anlage I Kap XI C III Anlage I Kapitel XISachgebiet C - LuftfahrtAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:

a)

Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.

b)

(nicht mehr anzuwenden)

2.

(nicht mehr anzuwenden)

3.

(nicht mehr anzuwenden)

4.

(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap XI D II Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D - Seeverkehr Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:

1.

Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)

a)

In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Kiel" ersetzt durch die Worte ", Kiel und Rostock".

b)

§ 12 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.

c)

Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich vor dem Wirksamwerden des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ereignet."

2.

Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860) In § 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. das Seeamt Rostock für Seeunfälle, die im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Stralsund sowie in den angrenzenden Häfen eingetreten sind.".

3.

Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290) In §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort "Trave" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, und es wird nach den Worten "Flensburger Förde" jeweils angefügt: "Wismar, Rostock und Stralsund".

4.

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), In der Anlage I Abschnitt I - Sichtzeichen - wird der Unterabschnitt B 9 - Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht - aufgehoben.

5.

Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Verordnung vom 20. März 1985 (BGBl. I S. 585), § 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt."

Anlage I Kap XI D III Anlage I Kapitel XISachgebiet D - SeeverkehrAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

(nicht mehr anzuwenden)

2.

(nicht mehr anzuwenden)

3.

(nicht mehr anzuwenden)

4.

(nicht mehr anzuwenden)

5.

(nicht mehr anzuwenden)

6.

(nicht mehr anzuwenden)

7.

Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1570), mit folgenden Maßgaben:

a)

(nicht mehr anzuwenden)

b)

Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts gelegt war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffsbauwerke den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen.

8.

(nicht mehr anzuwenden)

9.

(nicht mehr anzuwenden)

10.

Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), mit folgenden Maßgaben:

a)

Die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

b)

Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Ausübung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

11.

(nicht mehr anzuwenden)

12.

(nicht mehr anzuwenden)

13.

Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457), mit folgenden Maßgaben:

a)

Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Zeugnisse über die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu stellen. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.

b)

Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Befähigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitänen, Schiffsoffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern für die Besetzung von Schiffen gelten als Befähigungszeugnisse und Qualifikationsnachweise nach dieser Verordnung entsprechend.

14.

(nicht mehr anzuwenden)

15.

Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553), mit folgenden Maßgaben:

a)

Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See-Berufsgenossenschaft Änderungen zur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.

b)

Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.

16.

Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507), mit folgender Maßgabe: Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.

17.

Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146) mit folgender Maßgabe: Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Musterrollen sind spätestens ein Jahr und die gültigen Seefahrtsbücher spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu schließen und durch Seefahrtbücher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu ersetzen. Die Seemannsämter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk an, aus dem ihre einstweilige Gültigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.

18.

Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542) mit folgender Maßgabe: Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.

Anlage I Kap XI E III Anlage I Kapitel XISachgebiet E - Binnenschiffahrt und WasserstraßenAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

bis 4. (nicht mehr anzuwenden)

5.

(weggefallen)

6.

Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), mit folgenden Maßgaben:

a)

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

b)

(nicht mehr anzuwenden)

c)

Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.

d)

(nicht mehr anzuwenden)

7.

(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap XI F III Anlage I Kapitel XISachgebiet F - StraßenbauAbschnitt III

(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap XI G II Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:

1.

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100)

a)

Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper."

b)

In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5 wird jeweils nach dem Wort "Zonenrandgebiet" eingefügt: "und in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen".

c)

§ 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden: (2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im übrigen sind die Mittel zu verwenden Je 50 vom Hundert dieser Mittel entfallen auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrswege im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe dieser Beträge bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern."

1.

90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,

2.

90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.

1.

zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,

2.

zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

1.

den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche Mark,

2.

den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorab ein Betrag von bis zu 50 Millionen Deutsche Mark

d)

§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß."

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3."

e)

§ 12 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung."

Anlage I Kap XI G III Anlage I Kapitel XISachgebiet G - Allgemeine verkehrliche BestimmungenAbschnitt III

(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)

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