Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Anlage I Kap XII Anlage I Kapitel XIIGeschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1114 - 1119)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XII der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XII der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XII der Anlage I -
Anlage I Kap XII A II Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)
§ 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können während dieser Zeit Einwendungen nur schriftlich erhoben werden."
bb) Im Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"5. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt."
cc) Im Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbescheides mit Ausnahme an den Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung."
Es wird folgender § 10a eingefügt: "§ 10a Verwaltungshilfe (1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, hat in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen. Die Behörde muß in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. (2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist. (3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist. (4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden."
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: "§ 67a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muß eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen. (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn (3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990."
die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
Dem § 74 wird folgender Satz angefügt: "§ 10a tritt am 30. Juni 1992 außer Kraft."
Anlage I Kap XII A III Anlage I Kapitel XIISachgebiet A - ImmissionsschutzrechtAbschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(weggefallen)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII B II Anlage I Kapitel XII Sachgebiet B - Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: "§ 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Für bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes: (2) Beförderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner Genehmigung bedurften, unterliegen ab 1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."
Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni 1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen nicht eine kürzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 läßt eine Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberührt, als die Genehmigung sich auf Teile der Anlage bezieht, die nicht von der Änderung betroffen sind.
Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtsträger ist, auf den das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
Bei Umwandlung von Rechtsträgern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erfolgt ist; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der neue Inhaber durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung und des Betriebes der Anlage oder der Tätigkeit gewährleistet. § 18 findet keine Anwendung.
Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), geändert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607) Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: "§ 89a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 3 Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze finden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung."
Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) Die Ermittlung der Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zuständig ist das Bundesamt für Strahlenschutz."
Anlage I Kap XII C III Anlage I Kapitel XIISachgebiet C - WasserwirtschaftAbschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII D II Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D - Abfallwirtschaft Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870)
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: "§ 8a Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat bei Anlagen, die der Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 bedürfen, die zuständige Planfeststellungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen; die Behörde muß im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. (2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 7 Abs. 2 kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist. (3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist. (4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden. (5) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden. Die Zustellung des Zulassungsbescheides nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung."
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: "§ 9a Nachträgliche Anordnungen (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Einrichtung und Betrieb anordnen. § 9 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Bestehende Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 1990 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Soweit ein Betreiber nicht ermittelt werden kann, ist die zuständige Behörde erfassungs- und anzeigepflichtig. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen."
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: "§ 10a Stillegung bestehender Abfallentsorgungsanlagen (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat der Inhaber einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage nach § 9a ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 9a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Anzeige nach Absatz 1 sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen. (3) § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Für Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wurden, gilt § 9a Abs. 2 entsprechend. Satz 1 gilt für Anlagen nach § 10 Abs. 3 entsprechend."
Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: "§ 32 Außerkrafttreten § 8a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1992 außer Kraft."
Anlage I Kap XII E III Anlage I Kapitel XIISachgebiet E - ChemikalienrechtAbschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII F III Anlage I Kapitel XIISachgebiet F - Naturschutz und LandschaftspflegeAbschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIII Anlage I Kapitel XIIIGeschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1120 - 1121)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XIII der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XIII der Anlage I -
Anlage I Kap XIII A II Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A - Postverfassungsrecht Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):
§ 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er besteht aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl der Länder entspricht."
Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 sowie § 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.
Anlage I Kap XIII A III Anlage I Kapitel XIIISachgebiet A - PostverfassungsrechtAbschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIII B I Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet B - Postwesen Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158)
Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBl. I S. 1575), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158, 1279)
Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065)
Postzeitungsgebührenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2067), geändert durch Verordnung vom 15. September 1989 (BGBl. I S. 1743)
Auslandspostgebührenordnung vom 15. August 1988 (BGBl. I S. 1593, 1751; 1989 I S. 343)
Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 541)
Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1164)
Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 626), geändert durch Verordnung vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 546)
Posteinschränkungsverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 979)
Dienstpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 980)
Feldpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 982)
Datapost-Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1687)
Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. II S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1109)
Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1260).
Anlage I Kap XIII B III Anlage I Kapitel XIIISachgebiet B - PostwesenAbschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIII C III Anlage I Kapitel XIIISachgebiet C - FernmeldewesenAbschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIV Anlage I Kapitel XIVGeschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1122 - 1128)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIV der Anlage I -b)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Kapitels XIV der Anlage I -
Anlage I Kap XIV I Anlage I Kapitel XIV Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes in § 246a des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden.
Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625).
Anlage I Kap XIV II Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt: "§ 246a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die folgenden Maßgaben: Soweit in den nach Satz 1 Nr. 1 bis 18 anzuwendenden Vorschriften der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, gelten an deren Stelle die inhaltsgleichen Vorschriften dieses Gesetzbuchs; "Aufsichtsbehörde" ist durch "höhere Verwaltungsbehörde", "Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft" durch "Landesregierung" zu ersetzen. Soweit Vorschriften des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften abweichend von Artikel 1 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1997. Soweit in diesem Gesetzbuch auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend. (2) Auf Verfahren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 bis zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind die Maßgaben weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 anzuwendende § 8 Abs. 2 und 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist in bezug auf Teil-Flächennutzungspläne nach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 anzuwendende § 4 Abs. 2 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist anzuwenden auf Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und 13 anzuwendende § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sowie die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6b anzuwendenden §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6, 8 und 13 erlassen worden sind. Die nach den Maßgaben des Absatzes 1 gefaßten Beschlüsse und erlassenen Satzungen gelten als solche nach diesem Gesetzbuch. (3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 anzuwenden. Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind. Beschlüsse und Satzungen, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder erlassen worden sind, gelten als solche nach diesem Gesetzbuch. (4) § 64 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Absatz 3 Satz 1 die Worte "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "bis zum 30. Juni 1991" ersetzt werden; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden."
(Bauleitplanung; Raumordnung und Landesplanung, Teil-Flächennutzungsplan, Ausarbeitung von Bauleitplänen) § 1 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) sind anzuwenden. § 2 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Satz 2 folgende Fassung erhält: "Das Recht der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen zu beauftragen, bleibt unberührt."
(Planungspflicht) § 2 Abs. 6 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 "oder die von ihm bezeichnete Stelle" gestrichen wird; die Vorschrift ist auf § 204 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(Vorzeitiger Bebauungsplan) § 8 Abs. 2 bis 4 ist in der Fassung des § 8 Abs. 2 bis 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzteil "1. innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung," sowie Nummer 2 gestrichen werden.
(Genehmigungspflicht der Satzungen) Satzungen nach diesem Gesetzbuch einschließlich der Satzungen nach den Nummern 6, 8 und 13 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzumachen. Andere Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 bis 5 vorgenommen werden. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 143 Abs. 3 bedarf es keiner Genehmigung; im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 bedarf es der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
(Veränderungssperre) § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 nicht erteilt werden könnte. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und in Satz 2 das Wort "Zweijahresfrist" durch das Wort "Dreijahresfrist" ersetzt. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
(Vorhaben- und Erschließungsplan) § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
In Absatz 1 wird in Satz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefaßt: "Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben abweichend von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs bestimmen, wenn". In Absatz 1 Satz 3 wird "Anlage 1 zu dieser Verordnung" durch "aufgrund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung" ersetzt. § 9 Abs. 8, § 31 Abs. 1 und § 36 dieses Gesetzbuchs sowie § 4 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind entsprechend anzuwenden. Eine Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt für Zwecke der Teilungsgenehmigung als Bebauungsplan.
Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auf Satzungen nach § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auch für die Begründung der Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt; § 216 ist anzuwenden.
Beschlüsse nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden.
(Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) In den Fällen der §§ 24 und 25 ist abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) entsprechend anzuwenden. Auf Verkaufsfälle vor dem 1. Januar 1998 ist diese Nummer weiter anzuwenden.
(Zulässigkeit von Vorhaben) Die § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sind anzuwenden.
(Vertrauensschaden) Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden: "Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei Wirksamwerden des Beitritts bestehende Zulässigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und Gegenleistungen für den Erwerb eines Grundstücks oder eines zur Bebauung berechtigenden sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstück eine Nutzung nach § 34 bei Wirksamwerden des Beitritts zulässig war und sich das Vertrauen auf die Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Baugenehmigung, einen Vorbescheid oder eine schriftliche Auskunft der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde stützt. Überschreitet in Fällen des Satzes 3 die Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entsprechend anzuwenden." § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 findet auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässigen Nutzungen keine Anwendung.
(Zulässigkeit der Enteignung) Eine Satzung nach Nummer 6 gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.
(Erschließung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) Ergänzend zu § 141 ist § 28 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 142 Abs. 4 2. Halbsatz ist nicht anzuwenden.
(Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) Die §§ 165 bis 171 sind in der Fassung der §§ 6, 7, 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 15 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar 1998" ersetzt werden.
(Erhaltungssatzung) Ergänzend zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist § 43 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173 Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
(Städtebauliche Gebote) Ergänzend zu § 176 ist § 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 16 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar 1998" ersetzt werden.
(Wertermittlung) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 199 Abs. 2 in dem jeweiligen Land sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann die Behörden in den jeweiligen kreisfreien Städten und Landkreisen bestimmen, bei denen die Geschäftsstellen einzurichten sind, soweit dies nicht bereits nach § 53 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik geschehen ist.
(Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen) Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwaltungsrecht bei den Bezirksgerichten zuständig sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. § 217 ist auch auf Verwaltungsakte nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden.
(Höhere Verwaltungsbehörde) Die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden von den Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die Landesregierung eine Zuständigkeitsregelung trifft.
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: "§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend."
Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: "§ 12a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer Personen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt werden."
Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 627) finden weiterhin Anwendung."
Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: "§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Pächter erhöht werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des Beitritts kann der Pachtzins nach § 5 Abs. 1 verlangt werden. Kann der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden, ist der entsprechende Pachtzins in der benachbarten oder in einer vergleichbaren Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen."
Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730) Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt: "§ 116a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen, für die Mittel aus öffentlichen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist bis zur Bildung von Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des § 25 unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
§ 116 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 934) Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt: "§ 33 Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das Gesetz gilt für öffentlich geförderte Wohnungen nach Maßgabe des § 116a Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Ländern in dem Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Beschränkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht, können die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und des Landes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang die in den Ländern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.
§ 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt: "§ 11 (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses Gesetz für Wohnraum Anwendung, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden. (2) Für Wohnraum, dessen höchstzulässiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften ergibt, gelten § 1 Satz 1 und § 3 sowie die folgenden Absätze. § 3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene aber noch nicht beendete bauliche Maßnahmen anzuwenden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (4) Der Vermieter kann vorbehaltlich des § 1 Satz 3 gegenüber dem Mieter schriftlich erklären, daß der Mietzins um einen bestimmten Betrag, bei Betriebskosten um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zulässigen Mietzinses erhöht werden soll. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift. (5) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher entrichteten Mietzinses tritt. (6) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Erhöhung nicht ein. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß über § 3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei erheblichen Instandsetzungsmaßnahmen eine Erhöhung der jährlichen Miete in einem bestimmten Umfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Bei der Bestimmung des Umfangs ist zu berücksichtigen, Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 stehen bei der Anwendung sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes baulichen Maßnahmen nach § 3 gleich."
in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder
aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
den höchstzulässigen Mietzins unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung schrittweise mit dem Ziel zu erhöhen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums zu berücksichtigen;
zu bestimmen, daß die Betriebskosten oder Teile davon nach § 4 anteilig auf die Mieter umgelegt werden dürfen;
zu bestimmen, daß nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluß neuer Mietverträge bestimmte Zuschläge verlangt werden dürfen, oder die in § 10 Abs. 2 bezeichnete Miete vereinbart werden darf; dabei kann die höchstzulässige Miete festgelegt werden;
für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder einen Teil davon Sonderregelungen vorzusehen.
welche Beträge dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zustehen,
daß die zu erwartende Mieterhöhung für die Mieter im Hinblick auf deren Einkommen keine Härte bedeuten darf, die ihnen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmaßnahme nicht zuzumuten ist."
Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310), geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522) Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt: "§ 42 Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten Beträge zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steuern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten Vomhundertsätze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I S. 643), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. August 1990 (BGBl. I S. 1777), abzusetzenden Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten werden durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbeträge ersetzt;
§ 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden: "(1) Das Wohngeld beträgt 50 v. H. der anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.";
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten festzulegen und zu ändern;
die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen festzulegen und zu ändern;
die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der entrichteten Steuern vom Einkommen festzulegen und zu ändern;
die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten unter Berücksichtigung der von Mietern für diese Betriebskosten im Durchschnitt entrichteten Beträge festzulegen und zu ändern;
die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorstehenden Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Rechtsverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkommen, Mieten oder die von Mietern im Durchschnitt entrichteten Beträge für Heizungs- und Warmwasserkosten mit denen im übrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;
Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berechnungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;
Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist."
Anlage I Kap XIV III Anlage I Kapitel XIVAbschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XV Anlage I Kapitel XVGeschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1129)
-
Anlage I Kap XVI Anlage I Kapitel XVIGeschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1130 - 1136)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVI der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XVI der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XVI der Anlage I -
Anlage I Kap XVI A II Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A - Hochschulen Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) *)
7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ein Beschluß des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die Mehrheit der Länder zustimmen."
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: "§ 14a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts können Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 vorläufig in die Anlage aufgenommen werden. Die vorläufige Aufnahme kann jeweils bis zum Ende eines Jahres, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1993 erfolgen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, ob bis zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme erlischt oder eine Aufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt. (2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann für Hochschulen und Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ein vereinfachtes Verfahren zur Ergänzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans oder zur Aufstellung eines Rahmenplans angewandt werden, das von Anforderungen nach § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 abweicht. (3) Der Planungsausschuß beschließt, ob ein vereinfachtes Verfahren nach Absatz 2 angewandt wird. Er legt die Einzelheiten dieses Verfahrens fest."
*) Bis zum Erlaß der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung bestimmt das bis dahin geltende Landesrecht in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, was Hochschulen und Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes sind. Der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Status der Universitäten, der anderen Hochschulen und der Fachschulen in diesem Gebiet kann im übrigen nur durch Landesgesetz geändert werden.
Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170),
§ 27 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden."
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "andere" durch das Wort "weitere" ersetzt.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: "§ 33a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind, kann ein Studiengang an Hochschulen in diesen Ländern oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen werden. Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts kann ein Studiengang an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren nach § 31 Abs. 1 auch dann als gesonderter Studiengang einbezogen werden, wenn er nach Inhalt und Abschluß im wesentlichen einem Studiengang an den Hochschulen in den anderen Ländern entspricht. (2) § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Bewerber, die vor dem Wintersemester 1991/92 ein Studium an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abgeschlossen haben. (3) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind und ein Studiengang an Hochschulen dieser Länder nicht nach Absatz 1 Satz 1 in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, können die für diese Länder geltenden Quoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 für die Vergabe der Studienplätze an den Hochschulen in den anderen Ländern abweichend von § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 bemessen werden. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann auch für die Vergabe von Studienplätzen nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 die Bildung von Quoten für Bewerber mit einer in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, erworbenen Hochschulzugangsberechtigung vorgesehen werden; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 sowie Satz 1 gilt entsprechend. (4) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, an Bewerber mit einer in den anderen Ländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis einschließlich Wintersemester 1990/91 kann das Landesrecht von § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 abweichende Regelungen treffen. (6) Für die Vergabe von Studienplätzen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Buchstabe a gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend."
§ 34 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige § 34 wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268)."
In § 57f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden."
§ 72 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 *) eingefügt: "Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen." -----
*) Unbeschadet der unmittelbar gültigen oder früher umzusetzenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes sowie anderer unmittelbar gültiger bundesrechtlicher Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für das Hochschulwesen als Landesrecht fort. -----
bbb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefaßt: "§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, § 27 Abs. 3 in der vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an geltenden Fassung, § 33a Abs. 4, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar; bis zum Inkrafttreten entsprechender Landesgesetze gilt § 27 Abs. 1, 2 und 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, unmittelbar."
bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester 1991, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechtes nach Satz 1 sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden."
cc) In Satz 5 wird die Zahl "1989" durch die Zahl "1993" ersetzt.
Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: "§ 75a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen in den Vorschriften des Einigungsvertrages über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, wird durch Landesrecht bestimmt."
Anlage I Kap XVI B II Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B - Ausbildungsförderung Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
Bundesausbildungsförderungsgesetz:
§ 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurde".
§ 6a wird aufgehoben.
§ 12 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a)in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt,250 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,310 DM,
a)in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,445 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,555 DM."
a)in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,445 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,555 DM,
a)in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,535 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,670 DM."
a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,460 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,500 DM,
a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,500 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,540 DM."
a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich20 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich65 DM,
a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich50 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich210 DM."
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1028) § 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1029) § 9 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit."
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315) § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
1.nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes30 DM,2.nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes80 DM,3.nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes40 DM,4.nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes120 DM,5.nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Beträge
im Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat."
Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung tritt an dem in Artikel 45 des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Anlage I Kap XVI C II Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C - Berufliche Bildung Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird eingefügt: "§ 108a Gleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich."
Anlage I Kap XVI C III Anlage I Kapitel XVISachgebiet C - Berufliche Bildung
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XVI D III Anlage I Kapitel XVISachgebiet D - FernunterrichtAbschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XVII Anlage I Kapitel XVIIGeschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1137)
Anlage I Kap XVII III Anlage I Kapitel XVIIAbschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XVIII Anlage I Kapitel XVIIIStatistik
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1138)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVIII der Anlage I -b)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Kapitels XVIII der Anlage I -
Anlage I Kap XVIII I Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 751), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. I S. 517).
Anlage I Kap XVIII II Anlage I Kapitel XVIIIAbschnitt II
(Abschnitt II nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIX Anlage I Kapitel XIXRecht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen einschließlich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1139 - 1147)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIX der Anlage I -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage I -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage I -
Anlage I Kap XIX A II Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2219),
§ 96 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Worte "aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern" durch die Worte "aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern" ersetzt.
bb) In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden" ersetzt und in Satz 3 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer weiteren obersten Bundesbehörde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden" ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Worte "drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder" durch die Worte "vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder" ersetzt.
In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von mindestens fünf Mitgliedern" durch die Worte "von mindestens sechs Mitgliedern" ersetzt.
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt: "§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451). Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt: "§ 73 Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne von § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen."
Anlage I Kap XIX A III Anlage I Kapitel XIXSachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden PersonenAbschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (1) Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, beschäftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absätze 2 bis 7, fort. Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. 1) (2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber fördert in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich, weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt. Unabhängig von Satz 1 und Satz 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder, des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes wahrnehmen. (4) (weggefallen) (5) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint. (6) Die Kündigung nach den Absätzen 4 und 5 kann auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 ausgesprochen werden. (7) Für Richter und Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war
1) Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.
2) Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht möglich, kann bestimmt werden, daß der nach Satz 2 maßgebende Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Satz 1.
bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
§§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
bis 17. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B - Recht der Soldaten Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands ... 92a".
Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: § 92a Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
"4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
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