Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-08-31
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 95
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2.

Für Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: § 1 Die Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Soldaten der Bundeswehr. Über ihr Dienstverhältnis wird bestimmt: § 2 (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee ruht mit dem Wirksamwerden des Beitritts. (2) Während des Ruhens des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 hat der Soldat Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Dienstbezüge der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt. (3) Wird der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat er am Tage des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Frist gelten die Entlassungsvorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 dieses Abschnitts. Die Heilfürsorge in der Zeit des Anspruchs auf Wartegeld richtet sich nach § 5, die Versorgungsbezüge richten sich nach § 6 dieses Abschnitts. (4) Für Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, die nach Absatz 3 Satz 1 nicht weiterverwendet werden oder nach Absatz 3 Satz 2 entlassen werden, gilt § 6 Absatz 2 dieses Abschnitts entsprechend. § 3 Wenn der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, daß militärische Einheiten, Verbände, Dienststellen oder Einrichtungen der ehemaligen Nationalen Volksarmee ganz oder teilweise fortbestehen oder in andere Einheiten, Verbände, Dienststellen oder Einrichtungen eingegliedert werden, findet § 2 Abs. 1 dieses Abschnitts auf die dort verwendeten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die bestehenden soldatischen Dienstverhältnisse nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 dieses Abschnitts weiter. § 4 (1) Die nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden soldatischen Rechte und Pflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind erloschen. (2) Die Rechte und Pflichten der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee bestimmen sich nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 1 Abs. 4 und 5 sowie des zweiten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 9, 27 und 30 Abs. 1 bis 4. (3) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welchen Dienstgrad sie vorläufig führen dürfen. Er berücksichtigt dabei Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten, Laufbahnzugehörigkeit und Funktionen in der Nationalen Volksarmee und setzt sie in Beziehung zur dienstgradgerechten Verwendbarkeit in der Bundeswehr. § 5 (1) Besoldung und Heilfürsorge richten sich für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee nach dem Recht, das am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik gilt. Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Besoldung und Heilfürsorge auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Sonderleistungen aus Anlaß der Entlassung und Leistungen, deren Gewährung auf einen der in § 7 Abs. 2 dieses Abschnitts genannten oder mit diesen vergleichbare Sachverhalte zurückzuführen ist, sind ausgeschlossen. (2) Besoldung und Heilfürsorge werden der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst angepaßt. Näheres regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung; die Ermächtigung ist bis zum 30. September 1992 befristet. (3) Die Bezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, richten sich nach dem Wehrsoldgesetz mit der sich aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 17 ergebenden Übergangsregelung. § 6 (1) Für die Versorgungsbezüge gelten die Regelungen der Anlage II Kapitel VIII Buchstabe H Abschnitt III Nr. 9. Für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden, gelten die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Für die Eingliederung in das zivile Berufsleben gelten die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, insbesondere für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wird zusätzliche Hilfestellung gewährt. (3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend. § 7 (1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er dies beantragt. Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn die festgesetzte Dienstzeit endet. Ein Berufssoldat kann entlassen werden, wenn er die nach bisherigem Recht geltende Mindestdienstzeit erreicht oder überschritten hat. Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat kann ferner entlassen werden, In den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 4 Nr. 2 und 3 kann ein Übergangsgeld gewährt werden, das nach Höhe und Dauer dem monatlichen Wartegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Abschnitts entspricht, im Falle des Satzes 1 jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 Nr. 1 vorliegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend. (2) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er und dadurch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. (3) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 spätestens zwei Monate vor dem Entlassungstag zugestellt werden. § 8 (1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee im Sinne des § 1 Nr. 2 dieses Abschnitts kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach den Vorschriften des Soldatengesetzes für zwei Jahre in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden. Die Altersgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes findet keine Anwendung. (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung in Abweichung von § 27 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes die Verleihung eines höheren als des untersten Dienstgrades der Mannschaften bei der Berufung. (3) Die Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit den sich aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 3 und Abschnitt III Nummer 11 ergebenden Übergangsregelungen. (4) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über eine Verlängerung der Dienstzeit und über die Übernahme zum Berufssoldaten. Er hört vor der Übernahme von Offizieren zu Berufssoldaten einen unabhängigen Ausschuß zur persönlichen Eignung an. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren dieses Ausschusses regelt die Bundesregierung. Die Ernennung zum Berufssoldaten ist in der Regel nicht zulässig, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr vollendet hat. (5) Die Versorgungsbezüge des nach Absatz 1 berufenen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit nicht verlängert wird oder der nicht als Berufssoldat übernommen wird, richten sich nach § 6 dieses Abschnitts. § 9 Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

1.

Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, steht in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Soldatengesetz in Verbindung mit dem Wehrpflichtgesetz.

2.

Für Soldaten auf Zeit und für Berufssoldaten, die beim Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Nationalen Volksarmee angehörten, gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Dienstverhältnisse nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften fort.

1.

wenn er wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht,

2.

wenn er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder

3.

wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ganz oder teilweise aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung ihres Aufbaus die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist.

1.

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

2.

für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war

Anlage I Kap XIX B III Anlage I Kapitel XIXSachgebiet B - Recht der SoldatenAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

bis 4. (nicht mehr anzuwenden)

5.

Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben:

a)

Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.

b)

Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.

c)

(nicht mehr anzuwenden)

d)

Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.

6.

(nicht mehr anzuwenden)

Anlage II Inhaltsverzeichnis

A. Vorbemerkungen

B. Geschäftsbereiche

Kapitel I Bundesminister des Auswärtigen

Kapitel II Bundesminister des Innern

Kapitel III Bundesminister der Justiz

Kapitel IV Bundesminister der Finanzen

Kapitel V Bundesminister für Wirtschaft

Kapitel VI Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Kapitel VII


Kapitel VIII Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Kapitel IX Bundesminister der Verteidigung

Kapitel X Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Kapitel XI Bundesminister für Verkehr

Kapitel XII Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Kapitel XIII Bundesminister für Post und Telekommunikation

Kapitel XIV Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Kapitel XV Bundesminister für Forschung und Technologie

Kapitel XVI Bundesminister für Bildung und Wissenschaft

Kapitel XVII


C. Besondere Sachgebiete

Kapitel XVIII Statistik

Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten

Anlage II BesBest Besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1148)

Vorbemerkungen: Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des Vertrages. Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geändert oder ergänzt. Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit den dort bestimmten Maßgaben in Kraft. Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung. Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben in Kraft.

Anlage II Kap I Anlage II Kapitel IGeschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1149)

Anlage II Kap I I Anlage II Kapitel I Abschnitt I

Folgende Verträge der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 des Vertrages gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiter:

1.

Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Inspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer und kürzerer Reichweite vom 11. Dezember 1987 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBl. II Nr. 2 S. 21)

2.

Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite und auf das dazugehörige Protokoll über Inspektionen (Quelle für den Notenwechsel: Staatsarchiv)

Anlage II Kap II Anlage II Kapitel IIGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)

Zur Statistik und zum Recht des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels II der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels II der Anlage II -

Anlage II Kap II A I Anlage II Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: Länderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 960)

Anlage II Kap II A II Anlage II Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.

Anlage II Kap II A III Anlage II Kapitel IISachgebiet A - Staats- und VerfassungsrechtAbschnitt III

(Abschnitt III Buchst. a bis d nicht mehr anzuwenden)

Anlage II Kap II B I Anlage II Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) *)


*) "Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos ist, soweit er nach der für den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."

Anlage II Kap II B III Anlage II Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 9 sowie mit folgenden Maßgaben:

a)

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

b)

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Wörter "oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.

c)

Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.

d)

Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.

e)

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

2.

Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154), mit folgender Maßgabe: Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

3.

Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869) mit folgenden Maßgaben:

a)

Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

b)

In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

c)

Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

d)

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

4.

Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26 S. 274) mit folgender Maßgabe: Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.

5.

Das Amt für Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum 31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.

Anlage II Kap II C III Anlage II Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281), mit folgenden Maßgaben:

a)

Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.

b)

§ 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen."

c)

Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.

2.

Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) mit folgenden Maßgaben:

a)

Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.

b)

Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 außer Kraft.

Anlage II Kap III Anlage II Kapitel IIIGeschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1153 - 1193)

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel III der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels III der Anlage II -c)abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels III der Anlage II -

Anlage II Kap III A I Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1.

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)

2.

Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)

3.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom . September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )

4.

Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436)

5.

Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)

6.

Durchführungsverordnung zum Richtergesetz vom 1. August 1990 - Disziplinarordnung - (GBl. I Nr. 52 S. 1061)

7.

Erste Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1267)

8.

Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter - vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. ...)

9.

Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88)

10.

Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101).

Anlage II Kap III A II Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen und Maßgaben in Kraft:

1.

Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geändert durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782), mit folgenden Maßgaben:

a)

Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.

b)

Sie wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesamtvollstreckungsordnung"

bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.

cc) § 1 wird wie folgt geändert:

  • Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung."
  • Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
  • In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung über die Gesamtvollstreckung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
  • In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.

dd) § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen."

ee) In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktätigen" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.

ff) In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "vorgenommen" ersetzt.

gg) § 12 wird wie folgt gefaßt: "§ 12 Eigentums- und Pfandrechte Dritter (1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen. (2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen. (3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen."

hh) § 13 wird wie folgt gefaßt: "§ 13 Vorab zu begleichende Ansprüche (1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen: (2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum nach § 141m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben."

1.

die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen;

2.

die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;

3.

mit gleichem Rang

a)

Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als sechs Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum, für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind;

b)

die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung.

ii) § 15 wird wie folgt geändert:

  • In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die Worte "dieser Gläubiger" eingefügt.
  • In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "eines Zwangsvergleichs" durch die Worte "eines Vergleichs" ersetzt.

jj) In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die Worte "dieser Gläubiger" eingefügt.

kk) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  • Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. mit gleichem Rang soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen sind;"

a)

Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu 12 Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung,

b)

die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten 12 Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,

c)

Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von 3 Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen,

  • Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

ll) § 20 wird wie folgt gefaßt: "§ 20 Rechtsmittel Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu."

mm) § 21 wird wie folgt gefaßt: "§ 21 Ergänzende Vorschriften (1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort."

nn) In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."

oo) In § 23 werden die Worte "Bei Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "Am 1. Juli 1990" ersetzt.

pp) § 24 wird gestrichen.

c)

Wird in übergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit möglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.

d)

Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierüber sind nicht zulässig.

2.

Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782) mit folgenden Maßgaben:

a)

Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.

b)

Sie wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"

bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.

cc) In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

dd) In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort "sofortige" eingefügt.

ee) § 7 wird wie folgt geändert:

  • In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte "im Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.
  • In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

ff) In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

gg) §§ 10 und 11 werden gestrichen.

3.

Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.

Anlage II Kap III A III Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )

a) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Senat für Anwaltssachen beim Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.

b) Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

c) Die nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Rechtsanwaltskammern gehören der Bundesrechtsanwaltskammer an. Vorschriften über den Zusammenschluß von Rechtsanwaltskammern nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik entfallen.

d) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Minister der Justiz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, tritt an seine Stelle der Bundesminister der Justiz.

e) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.

f) Vorschriften über die überörtliche Sozietät entfallen. Sie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.

2.

Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328) mit folgenden Maßgaben:

a)

Soweit der Senat für Notarsachen bei dem Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs.

b)

Die Notarkammern gehören der Bundesnotarkammer an.

c)

Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des Disziplinarverfahrens gegen Bundesbeamte; soweit auf Vorschriften des Gesetzes zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, gelten an deren Stelle für das Verfahren §§ 33, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Abs. 4 bis 6 und für die Kosten §§ 179 bis 182 des Rechtsanwaltsgesetzes entsprechend.

d)

§ 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "§ 2 Stellung und Aufgaben des Notars (1) Der Notar nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Er ist unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden. (2) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen. (3) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen. (4) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. (5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. (6) Im übrigen sind die Notare zuständig für die Wahrnehmung der in den §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung bezeichneten Aufgaben."

e)

Die dem Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik nach § 18 Abs. 3 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328), obliegende Aufgabe geht auf den Bundesminister der Justiz über.

3.

Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.

Anlage II Kap III A IV Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt IV

In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten folgende Besonderheiten:

1.

Folgende Vorschriften gelten nicht:

a)

Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )

b)

Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)

c)

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)

d)

Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)

2.

Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren gelten mit folgenden ergänzenden Maßgaben:

a)

An die Stelle des Kreisgerichts tritt das Amtsgericht.

b)

Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren sind auch dann anzuwenden, wenn eine Zuständigkeit von Gerichten in dem Teil des Landes Berlin begründet ist, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.

c)

§ 21 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ermächtigt auch zur Zuweisung von Streitigkeiten nach der Gesamtvollstreckungsordnung an ein Amtsgericht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.

Anlage II Kap III B I Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 4 der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes vom 5. Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765)

2.

Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718)

3.

Zweite Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten die folgenden Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:

4.

Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik "Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik § 1 Besondere Investitionszwecke (1) Grundstücke und Gebäude, die ehemals in Volkseigentum standen und Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen sind oder sein können, können von dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten auch bei Vorliegen eines Antrags nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) veräußert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorliegen. (2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein Vorhaben dringlich und geeignet ist für und die Inanspruchnahme dieses Grundstücks oder Gebäudes hierzu erforderlich ist. (3) Der Vorhabenträger ist zu der Durchführung eines von ihm vorgelegten, die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für die Durchführung des Plans hinreichend Gewähr bietet. Sie ist unter der Auflage zu erteilen, daß in den Veräußerungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach das Grundstück oder Gebäude nach Ablauf einer festgesetzten Frist im Fall der Nichtdurchführung des Plans an den Veräußerer zurückfällt (Rückfallklausel). § 2 Grundstücksverkehr und Investitionsbescheinigung (1) Die Genehmigung nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73), geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524), ist zu erteilen, wenn eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 vom Antragsteller vorgelegt wird; § 6 Abs. 2 und § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) finden keine Anwendung. (2) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung haben auf Antrag des Veräußerers eines Grundstückes oder Gebäudes nach Anhörung der Gemeinde das Vorliegen eines besonderen Investitionszwecks zu bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen und solange keine auf Rückübertragung gerichtete behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Rückübertragung durch die zuständige Behörde ergangen ist. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1992 gestellt werden. (3) Die für die Führung des Grundbuchs zuständige Stelle darf eine genehmigungsbedürftige Verfügung in das Grundbuch nur eintragen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist. Sie darf nicht mehr eintragen, wenn die Genehmigungsbehörde ihr mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist. Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, unverzüglich eine solche Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt. § 3 Entschädigung (1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist, kann vom Veräußerer die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes verlangen. Unterschreitet der Erlös den Verkehrswert, den das Grundstück oder Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, nicht unwesentlich, so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen. Soweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise in Anspruch nehmen. (2) Ist in dem Veräußerungsvertrag eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises ausbedungen und wird der Kaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhöht, so erhöht sich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als den Betrag des gesamten Erlöses aus der Veräußerung. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 2 sind die seit dem Übergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vorschriften. § 4 Verwaltungsverfahren (1) Vor Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 ist derjenige, der einen Rückübertragungsanspruch geltend macht, anzuhören, wenn dem Landratsamt oder der Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfähige Anschrift des Anmelders bekannt sind. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde. (2) Wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern, kann auch die sofortige Vollziehung der Genehmigung besonders angeordnet werden."

a)

die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch die Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,

b)

die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung oder

c)

die für derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen

5.

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen: "Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die (2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. (3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. (4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der (im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten. (5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß Absätze 1 bis 4 ein. (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. (8) Dieses Gesetz gilt nicht für § 5 Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude § 6 Rückübertragung von Unternehmen (1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefaßt worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an. (2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Absatz 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. (3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 26 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Unternehmens standen, entspricht. (4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde. (5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Hat das Unternehmen eine andere Rechtsform als das enteignete, so ist es auf Verlangen des Berechtigten vor der Rückgabe in die frühere oder eine andere Rechtsform umzuwandeln. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind. (6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Berechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. (7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte für eine Entschädigung, so ist der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum oder in staatliche Verwaltung in Deutscher Mark zu erstatten. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. (8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird. (9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen. § 7 Wertausgleich Bei der Rückübertragung von Vermögenswerten - außer in den Fällen des § 6 - sind die seit dem Übergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vorschriften. § 8 Wahlrecht (1) Soweit den Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie stattdessen Entschädigung wählen. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. (2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. § 9 Grundsätze der Entschädigung (1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 wird eine Entschädigung in Geld gewährt. Für Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 2, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt. (2) Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist ebenfalls in Geld zu entschädigen. Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. § 10 Bewegliche Sachen (1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 nicht zurückgegeben werden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde. (2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Entschädigung. Abschnitt III Aufhebung der staatlichen Verwaltung § 11 Grundsatz (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach § 9 wählen. (2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat. (3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt. (4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen. (5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, ist ein Ausgleich vorzusehen. Das Nähere regelt ein Gesetz. § 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme. § 13 Haftung des staatlichen Verwalters (1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen. (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen. (3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu. § 14 (1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erlangen konnte. (2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte erlangen können. § 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters (1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen. (2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt erforderlich sind. (3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat. (4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt. Abschnitt IV Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten § 16 Übernahme von Rechten und Pflichten (1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen. (2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. (3) Bestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden. § 17 Miet- und Nutzungsrechte Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 3, wenn der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 gewesen ist. § 18 Grundstücksbelastungen (1) Bei der Rückübertragung von Grundstücken sind die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen. Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist, geht die zugrunde liegende Forderung auf den Entschädigungsfonds über. In diesem Falle ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Sicherungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds im Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch den Berechtigten vorher beglichen wird. (2) Persönliche Forderungen aus Hypotheken, die zugunsten volkseigener Geld- oder Kreditinstitute begründet wurden und die nach Überführung des Grundstückes in Volkseigentum noch fortbestehen, erlöschen, wenn keine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder Kreditinstitutes ist ein Ausgleich aus dem Entschädigungsfonds zu gewähren. (3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu übernehmen, wenn eine der Kreditaufnahme entsprechende werterhöhende oder werterhaltende Baumaßnahme durchgeführt wurde. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. § 19 Sonstige Ansprüche Dritter an Grundstücken (1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und Geschäftsgrundstücken können Ansprüche aus von ihnen im Zusammenhang mit dem Grundstück getätigten Aufwendungen, deren Leistung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem Eigentümer obliegt oder für die eine Forderung auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz oder angemessene Entschädigung besteht, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung anmelden. (2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI geregelten Verfahrens. (3) Erkennt der Berechtigte die Ansprüche an, soll darüber eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Streitfall steht der Zivilrechtsweg offen. (4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Rückübertragung wird davon nicht berührt. § 20 Vorkaufsrecht (1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. (2) Bei Grundstücken, an denen Dritte Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird den Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. (3) Anträge auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI zu stellen. § 21 Ersatzgrundstück (1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen. (2) Anträgen nach § 9 Absatz 2 ist vorrangig zu entsprechen. (3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben. (4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstückes und dem Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des Eigentumsrechtes sind auszugleichen. (5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstückes ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen. Abschnitt V Organisation § 22 Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. (2) Die Errichtung des Entschädigungsfonds wird durch Gesetz geregelt. § 23 Landesbehörden Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen. § 24 Untere Landesbehörden Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann ein solches Amt für mehrere Kreise als untere Landesbehörde gebildet werden. § 25 Obere Landesbehörden Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. § 26 Widerspruchsausschüsse (1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungsunabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. § 27 Amts- und Rechtshilfe Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. § 28 Übergangsregelungen (1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen. (2) Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Aufgaben gemäß § 23 wahr. (3) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes beauftragt der Ministerrat übergangsweise eine zentrale Stelle. § 29 Beirat Bei der zentralen Stelle gemäß § 28 Absatz 3 ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem Vertreter der in § 22 Abs. 1 genannten Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen besteht. Abschnitt VI Verfahrensregelungen § 30 Antrag Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung. § 31 Pflichten der Behörde (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. (2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern. Entscheidung, Wahlrecht § 32 (1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen. (2) Solange die Behörde noch nicht entschieden hat, kann der Antragsteller statt Rückübertragung des Vermögenswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung Entschädigung nach § 9 wählen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2. (3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Behörde über den Antrag frühestens einen Monat, nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, entscheiden. (4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen. § 33 (1) Hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, beschränkt sich die Entscheidung auf die Feststellung der Berechtigung und die Feststellung der Ausübung des Wahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach besonderen Vorschriften. (2) Über Wertausgleichsansprüche gem. § 7 und über Schadenersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen. (3) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des § 19 sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu enthalten. (5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung (1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berechtigten über. (2) Bei Rückübertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden beantragt die Behörde die Berichtigung des Grundbuches bei der das Grundbuch führenden Behörde. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben. (3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer befreit. (4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt die Behörde bei der das Grundbuch führenden Behörde die Löschung des Vermerkes über die staatliche Verwaltung. § 35 Örtliche Zuständigkeit (1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden. (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. (3) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen. § 36 Widerspruchsverfahren (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuß zuzuleiten. (2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des Widerspruchsbescheids zu hören. (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 37 Zulässigkeit des Gerichtsweges Gegen den Widerspruchsbescheid kann der Beschwerte Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. § 38 Kosten (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden. § 39 Außerkrafttreten Folgende Vorschriften treten außer Kraft:

a)

entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;

b)

gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;

c)

durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;

d)

auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

  • staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
  • vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
  • Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
a)

Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

b)

vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;

c)

Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;

d)

für Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfaßt sind. § 2 Begriffsbestimmung (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. (2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden sowie bewegliche Sachen. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Abschnitt II Rückübertragung von Vermögenswerten § 3 Grundsatz (1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Über die Rückübertragung entscheidet die zuständige Behörde. (2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war. (3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung genannt - vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt erforderlich sind. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. (4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. (5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt. § 4 Ausschluß der Rückübertragung (1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. (2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmeldeverordnung nicht hätte genehmigt werden dürfen. (3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)

nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, oder

b)

darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder

c)

davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

a)

mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,

b)

dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,

c)

im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,

d)

der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

1.

Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 459)

2.

Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 805)

3.

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 806)

4.

Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 31. August 1953 (GBl. Nr. 95 S. 955)

5.

Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. Nr. 111 S. 839)

6.

Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)

7.

Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 3. Oktober 1958 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 673)

8.

Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1)

9.

Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl. I Nr. 22 S. 247)

10.

§§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)

11.

sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen."

Anlage II Kap III B II Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft:

1.

Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524)

a)

§ 3 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgehoben.

b)

§§ 5 und 6 werden aufgehoben.

c)

§ 7 erhält folgende Fassung: "Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen zuständig."

d)

§§ 8 bis 15 werden aufgehoben.

Anlage II Kap III B III Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Maßgaben als Landesrecht fort:

a)

Die Präambel wird gestrichen.

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