Eisenbahnregulierungsgesetz
schwere Unfälle oder
rechtswidrige Zerstörungen durch Dritte in erheblichem Umfang
entstehen. Besondere Mehrbelastungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Kosten für eine Maßnahme unvorhersehbar und in hohem Umfang über die kalkulierten Kosten der Maßnahme hinausgehen.
(2) Erhält der Betreiber der Schienenwege Zuwendungen zur Finanzierung der im Mindestzugangspaket zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, kann die Regulierungsbehörde vom Betreiber der Schienenwege jederzeit eine Darlegung verlangen, dass die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug gebracht werden. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit investiven Maßnahmen stehen, ist entsprechend in Bezug auf zuwendungsgedeckte Kosten zu verfahren.
§ 28 Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
(1) Der Inflationsfaktor bestimmt sich nach dem Mittelwert der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte für die Veränderung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte. Hierfür wird für jedes Jahr der Mittelwert der Erzeugerpreisindizes gewerblicher Produkte aus den vorausgegangenen fünf Jahren gebildet. Ist der Produktivitätsfaktor nach Absatz 2 für diese vorausgegangenen fünf Jahre noch nicht verfügbar, ist ein der Verfügbarkeit des Produktivitätsfaktors entsprechender Fünfjahreszeitraum für den Inflationsfaktor zu wählen.
(2) Der Produktivitätsfaktor bestimmt sich nach dem Mittelwert der vorausgegangenen fünf Jahre der vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermittelten Werte für die Veränderung der Produktivität auf Stundenbasis für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für Deutschland gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. Hierfür wird zur Bestimmung des Produktivitätsfaktors der jeweils aktuelle Jahresbericht des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zugrunde gelegt.
(3) Fünf Jahre nach dem 2. September 2016 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Faktors nach Absatz 2 vorzulegen.
§ 29 Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem Betreiber der Schienenwege
(1) Zwischen einer Gebietskörperschaft und einem Betreiber der Schienenwege können für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Vereinbarungen über die Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur und deren Instandhaltung einerseits und das herzustellende Qualitätsniveau der Infrastruktur andererseits geschlossen werden, die auch der Regulierung dienen (Regulierungsvereinbarungen).
(2) Im Rahmen der Regulierung ist nur eine Regulierungsvereinbarung zu berücksichtigen, die auch dem Ziel dient, dem Betreiber der Schienenwege unter Berücksichtigung der Sicherheit und der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der bereitzustellenden Schienenwege Anreize zur Senkung der mit der Bereitstellung der Schienenwege verbundenen Kosten zu geben, die die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und Eckdaten einhält (qualifizierte Regulierungsvereinbarung) und die von der Regulierungsbehörde nach § 30 anerkannt wurde. Andere Regulierungsvereinbarungen finden nur Berücksichtigung, soweit es durch dieses Gesetz angeordnet ist.
(3) Eine Regulierungsvereinbarung nach Absatz 2 gibt insbesondere dann Anreize zur Senkung der mit der Schienenwegbereitstellung verbundenen Kosten, wenn darin dem Betreiber der Schienenwege staatliche Mittel für Instandhaltung oder Investitionen zugesagt werden und Vertragsstrafen für den Fall der Nichterreichung der vertraglich vereinbarten Ziele durch den Betreiber der Schienenwege vorgesehen sind. In den übrigen Fällen ist durch die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob Anreize zur Senkung der mit der Bereitstellung der Schienenwege verbundenen Kosten bestehen.
(4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht einen Monat vor der Unterzeichnung der Regulierungsvereinbarung deren Inhalt auf seiner Internetseite. Zugangsberechtigte und potenzielle Zugangsberechtigte haben die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Die Regulierungsvereinbarung wird innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht. Die vertragsschließende Behörde übermittelt dem Eisenbahn-Bundesamt die hierfür erforderlichen Daten.
(5) Besteht eine qualifizierte Regulierungsvereinbarung, ist durch die Regulierungsbehörde festzustellen, in welcher Höhe das Ausgangsniveau der Gesamtkosten durch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind. Hierzu übermittelt der Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde die erforderlichen Informationen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag ist bei der Ermittlung der Obergrenze der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 2 weder ein Inflationsausgleich noch ein Produktivitätsfortschritt in Anrechnung zu bringen. Der durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung gesetzte Anreiz nach den Absätzen 2 und 3 ist für den Anteil der Gesamtkosten, der durch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand einer qualifizierten Regulierungsvereinbarung sind, abschließender Anreiz im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU.
(6) Der Betreiber der Schienenwege gewährleistet die Übereinstimmung zwischen der qualifizierten Regulierungsvereinbarung und dem Geschäftsplan. Dies wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
§ 30 Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
Die Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung muss bei der Regulierungsbehörde beantragt werden. Die Regulierungsbehörde hat nach Vorliegen aller Unterlagen binnen zwei Monaten darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Vereinbarung die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und Eckdaten einhält. Soweit eine Regulierungsvereinbarung einzelne der in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und Eckdaten nicht enthält, gelten die Anforderungen der Anlage 5 gleichwohl als erfüllt, wenn der Betreiber der Schienenwege nachweist, dass sich die betreffenden Inhalte aus anderen Vereinbarungen oder Vorschriften ergeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 2 keine Entscheidung, gilt die Vereinbarung als anerkannt.
§ 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilometer auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.
(2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunterdeckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten wird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt werden.
§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen
(1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.
(2) Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass
in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den Nutzungsbedingungen festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und
in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann.
(3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.
§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
(1) Es bedürfen der Genehmigung:
Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienenwege befreit sind und
Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.
Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt.
(2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 34 Entgeltgrundsätze
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und von Serviceeinrichtungen sind an den Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzierung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.
(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.
(4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berechnung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen, durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechtsaktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betreiber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier Jahren anzuwenden.
§ 35 Besondere Bedingungen bei Entgelten
(1) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit der Schienenwegkapazität auf dem bestimmbaren Schienenwegabschnitt in Zeiten der Überlastung durch Entgelterhöhungen widerspiegelt.
(2) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können geändert werden, um den Kosten umweltbezogener Auswirkungen auf Grund des Zugbetriebs Rechnung zu tragen. Solche Änderungen müssen nach Maßgabe der verursachten Auswirkungen differenziert werden. Das Wegeentgelt für den Schienengüterverkehr ist nach den Lärmauswirkungen zu differenzieren. Die Differenzierung soll Anreize für die Umrüstung vorhandener Wagen auf eine Lärm mindernde Technik, insbesondere Bremstechnik setzen. Die Höhe des Gesamterlöses eines Betreibers der Schienenwege darf dadurch nicht verändert werden. Eine Anlastung umweltbezogener Kosten, die eine Erhöhung der Gesamterlöse eines Betreibers der Schienenwege mit sich bringt, ist nur dann zulässig, wenn auch im Straßengüterverkehr in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union eine solche Anlastung erfolgt. Informationen, die erforderlich sind, um den Ursprung umweltbezogener Abgaben und ihre Anwendung verfolgen zu können, müssen aufbewahrt und der Regulierungsbehörde auf Anfrage übermittelt werden, damit diese sie der Europäischen Kommission auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellt.
(3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 31 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(4) Um unerwünschte übermäßige Schwankungen zu vermeiden, können die in den Absätzen 1 und 2 und in § 34 Absatz 3 genannten Entgelte über eine angemessene Spanne von Zugverkehrsdiensten und Zeiträumen gemittelt werden. Die relative Höhe der Wegeentgelte muss jedoch zu den von den Verkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung stehen.
(5) Werden die in Anlage 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Zusatzleistungen und Nebenleistungen nur von einem einzigen Dienstleister angeboten, so gilt für diese Leistungen § 32 Absatz 2 entsprechend.
(6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch den Betreiber von Eisenbahnanlagen. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Geht der Anspruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts damit einher, dass die Entgelte in einem anderen Segment oder in mehreren anderen Segmenten abzusenken wären, ist diese Absenkung vom Gericht vorläufig mit auszusprechen. Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden. Im Übrigen richten sich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Genehmigung eines Entgelts nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. In diesen Fällen führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht dazu, dass Entgelte anderer Segmente vorläufig angehoben werden.
(7) Absatz 6 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Vertragspartner nach Absatz 6 Satz 1 Leistungen nachfragt und
der Vertragspartner im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielt hat.
Gehört der Vertragspartner zu einem vertikal integrierten Unternehmen, ist dessen Umsatz zu berücksichtigen.
(8) In dem Verfahren nach Absatz 6 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist gemäß Satz 1 muss mindestens einen Monat ab der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
§ 36 Ausgestaltung der Entgelte
(1) Damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm entstehenden Kosten vollständig decken kann, sind Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Die Entgeltregelung muss dem von den Eisenbahnverkehrsunternehmen erzielten Produktivitätszuwachs Rechnung tragen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Verkehrsdienste oder Marktsegmente in Betracht kommen. Dabei hat er die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Verkehrsdienst- oder Marktsegmentpaare zu prüfen und die zutreffenden auszuwählen, mindestens jedoch
Güterverkehrsdienste,
Schienenpersonennahverkehrsdienste und sonstige Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und
Schienenpersonenfernverkehrsdienste.
Die erhobenen Entgelte dürfen nicht die Nutzung der Schienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können. Aufschläge müssen so gewählt werden, dass die Verkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personenverkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege insgesamt entstehenden Kosten decken.
(3) Ein Betreiber der Schienenwege kann die Verkehrsdienste in Marktsegmente je nach Art der transportierten Güter oder der Personenbeförderung weiter untergliedern. Marktsegmente, in denen Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in denen sie aber während der Laufzeit der Entgeltregelung Leistungen erbringen könnten, werden ebenfalls festgelegt. Der Betreiber der Schienenwege nimmt in die Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Aufschläge auf. Die Liste der Marktsegmente wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft. Die Regulierungsbehörde überwacht diese Liste nach Maßgabe des § 67.
(4) Im Falle von künftigen Investitionsvorhaben oder von Investitionsvorhaben, die nach 1988 abgeschlossen wurden, darf ein Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die Vorhaben eine Steigerung der Effizienz oder der Kostenwirksamkeit oder beides bewirken und sonst nicht durchgeführt werden könnten oder durchgeführt worden wären. Eine solche Entgeltregelung kann auch Vereinbarungen zur transparenten Aufteilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos einschließen.
(5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Eisenbahnkorridore sollen vom Betreiber der Schienenwege unterschieden werden, um Anreize dafür zu geben, dass Züge mit einer Version des European Train Control System (ETCS) ausgerüstet werden, die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11) gebilligten Version oder den Folgeversionen kompatibel ist. Eine solche Unterscheidung darf nicht dazu führen, dass die Erlöse eines Betreibers der Schienenwege insgesamt steigen. § 31 Absatz 2 bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege kann die Differenzierung auf die in der Verordnung (EU) 2016/919 genannten Schienenstrecken beschränken, auf denen auch Züge verkehren dürfen, die nicht mit ETCS ausgerüstet sind. Der Betreiber der Schienenwege kann die Differenzierung auch auf Schienenstrecken ausweiten, die nicht in der Verordnung (EU) 2016/919 genannt sind. Die Regulierungsbehörde kann dem Betreiber der Schienenwege Vorgaben zum Umfang und zur Art und Weise der Differenzierung machen.
§ 37 Ausgestaltung der Entgelte für Eisenbahnanlagen und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Kostendeckungsbericht
(1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen je Land und für Nutzung von Personenbahnhöfen je Aufgabenträgergebiet festzulegen.
(2) Die Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes Land oder im Falle der Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen für jedes Aufgabenträgergebiet so zu bemessen, dass sie den durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode 2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalenderjahr 2021 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel seit dem Jahr 2021 bis zu dem Jahr, in dem das Entgelt tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte nach Absatz 1 mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen Änderungsrate anzupassen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen, soweit in einer Vereinbarung zwischen einer Gebietskörperschaft oder einem Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs und dem Betreiber des Personenbahnhofs eine abweichende Vereinbarung zur Höhe der Entgelte getroffen ist. Regelungen nach Satz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie können auf bestimmte Verkehrsleistungen sowie auf Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen beschränkt werden. § 32 gilt entsprechend.
(3a) Für einen Betreiber der Personenbahnsteige, der die Entgelte nach Absatz 1 nicht nach den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege ermittelt, gelten die Regelungen für Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.
(4) Die Regulierungsbehörde überprüft, ob für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Grund des § 37 eine Unterdeckung besteht oder ob in Summe höhere Entgelte eingenommen werden, als zur Deckung der Kosten erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde
die Mengen- und Erlösentwicklungen untersuchen oder
untersuchen, ob die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3a dieser Vorschrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 4 so wählen können, dass die Kosten, die den Betreibern von Eisenbahnanlagen für diese Verkehrsdienste entstehen, gedeckt werden können.
Sie überprüft auch, ob die Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen 1 bis 3a ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuordnenden Kosten decken oder ob in Summe höhere Entgelte eingenommen werden, als zur Deckung dieser Kosten erforderlich sind.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der Erkenntnisse nach Absatz 4 einen Berichtsentwurf zu erstellen. Dieser stellt die finanzielle Situation der Betreiber der Eisenbahnanlagen im Hinblick auf die Kostendeckung in den einzelnen Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, auch im Verhältnis zu den Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 dar. Der Berichtsentwurf hat auch die finanzielle Situation im Hinblick auf die Kostendeckung für Stationshalte des Schienenpersonennahverkehrs darzustellen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes erhalten Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.
(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der Stellungnahmen erstellt die Regulierungsbehörde den Kostendeckungsbericht und veröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Die Regulierungsbehörde leitet den Kostendeckungsbericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung leitet den Bericht unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu; sie kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen.
(7) Ein Bericht nach Absatz 6 ist alle fünf Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2018, vorzulegen.
§ 38 Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege
(1) Ungeachtet der grundsätzlichen Festlegung der Höhe der Kosten nach den §§ 34 und 35 müssen alle Nachlässe auf Entgelte, die ein Betreiber der Schienenwege von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erhebt, den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien entsprechen.
(2) Nachlässe sind auf die Höhe der tatsächlich vom Betreiber der Schienenwege eingesparten Verwaltungskosten zu begrenzen. Bei der Festlegung der Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die bereits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt wurden, außer Betracht zu lassen.
(3) Ein Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Absatz 2 für im Einzelnen angegebene Verkehrsströme Entgeltregelungen einführen, die für alle Schienenwegnutzer zur Verfügung stehen und in deren Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden.
(4) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen, die für einen bestimmten Schienenwegabschnitt erhoben werden.
(5) Nachlassregelungen werden in angemessener, nichtdiskriminierender und transparenter Weise auf alle Eisenbahnverkehrsunternehmen angewandt.
§ 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgeltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, den Zugangsberechtigten den Zugang zu Eisenbahnanlagen zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Entgelten und Entgeltregelungen zu gestatten.
(2) Die Entgeltregelungen für die Schienenwegnutzung müssen durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen Betreiber der Schienenwege Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Diese Regelungen können Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine Entschädigung für von Störungen betroffene Unternehmen und eine Bonusregelung für Leistungen, die das geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen.
(3) Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach Anlage 7 Nummer 2 gelten für das gesamte Netz eines Betreibers der Schienenwege.
(4) Absatz 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtungen entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 35 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
§ 40 Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität
(1) Ein Betreiber der Schienenwege kann von einem Zugangsberechtigten ein angemessenes Entgelt für Schienenwegkapazität verlangen, die vertraglich zugewiesen, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Das Entgelt ist insbesondere angemessen, wenn es Anreize für die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität schafft. Ein derartiges Entgelt muss von dem Zugangsberechtigten erhoben werden, wenn er es regelmäßig versäumt, zugewiesene Trassen oder Teile davon zu nutzen. Um dieses Entgelt verlangen zu können, muss der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen die Kriterien für die Feststellung einer solchen Nichtnutzung veröffentlichen.
(2) Der Betreiber der Schienenwege muss zu jeder Zeit in der Lage sein, jedem Zugangsberechtigten Auskunft über den Umfang der Schienenwegkapazität zu geben, die dem diese Kapazität nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bereits zugewiesen wurde. Dies kann auch durch Einstellung auf seiner Internetseite erfolgen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese Erstattung kann bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.
§ 41 Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
(1) Betreiber der Schienenwege haben zur Koordinierung der Entgelterhebung oder zur Erhebung der Entgelte für den netzübergreifenden Zugbetrieb im Eisenbahnsystem mit den anderen Betreibern der Schienenwege in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten. Die Betreiber der Schienenwege müssen insbesondere bestrebt sein, die Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienenverkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente Nutzung der Schienennetze sicherzustellen.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 soll es auch ermöglichen, dass bei netzübergreifendem Verkehr im Eisenbahnsystem innerhalb des Gebietes der Europäischen Union Aufschläge nach § 36 und leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 in einem für die Zugangsberechtigten transparenten Verfahren angewandt werden können.
§ 42 Rechte an Schienenwegkapazität
(1) Der jeweilige Betreiber der Schienenwege hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegkapazität nach § 44 zuzuweisen. Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf die Schienenwegkapazität von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.
(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Schienenwegkapazitäten ist verboten.
(3) Die Nutzung von Schienenwegkapazität durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung.
(4) Das Recht, besondere Schienenwegkapazität in Form einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann der Betreiber der Schienenwege Zugangsberechtigten längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuerkennen.
(5) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zugangsberechtigter können nach § 49 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Schienenwegkapazität in dem Netz des Betreibers der Schienenwege schließen, der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode hat.
(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schienenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu betreiben, in dem das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist, so muss er die betroffenen Betreiber der Schienenwege und die betroffenen Regulierungsbehörden mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht, davon in Kenntnis setzen. Soweit die deutsche Regulierungsbehörde die Entscheidung trifft, bewertet sie die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge.
§ 43 Rechte an und Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
(1) Der jeweilige Betreiber einer Serviceeinrichtung hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Kapazitäten in der Serviceeinrichtung zuzuweisen. Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf eine Kapazität in der Serviceeinrichtung von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.
(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ist verboten.
(3) Die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zugewiesen worden sind, diese von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen einer Kooperation mitnutzen lässt.
(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Serviceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder nach dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber der Serviceeinrichtung insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen Antrag auf die Nutzung dieser Serviceeinrichtung, ist das Angebot diesem Dritten gegenüber unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen, muss der Betreiber der Serviceeinrichtung die in Satz 1 genannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; er hat insbesondere dem Betreiber der Serviceeinrichtung das entgangene Entgelt für die Nutzung der Serviceeinrichtung zu zahlen.
§ 44 Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Verfahrens angemessen, nichtdiskriminierend und transparent durchzuführen. Für den Fall, dass die Schienenwegkapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber der Schienenwege ein besonderes Zuweisungsverfahren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwenden. Das besondere Zuweisungsverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Es muss Kriterien für die Bewertung der Umleitungsfähigkeit der Verkehrsarten beinhalten und eine Veröffentlichung der beabsichtigten sowie der endgültigen Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten durch den Betreiber der Schienenwege vorsehen. Vor einer Festlegung der Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen hat eine Konsultation der Zugangsberechtigten stattzufinden. Die als Ergebnis der Konsultation beabsichtigte Verteilung der Schienenwegkapazität wird für Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan verbindlich, wenn sie die Regulierungsbehörde nicht nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 abgelehnt und der Betreiber der Schienenwege die endgültige Festlegung der Verteilung der Kapazität auf die Verkehrsarten veröffentlicht hat.
(2) Der Betreiber der Schienenwege hat allen Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben, soweit die Zugtrassen zur Verfügung stehen.
(3) § 4 gilt entsprechend.
§ 45 Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
(1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.
(2) Der Betreiber der Schienenwege darf für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 46 Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
(1) Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der in § 51 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen. Die Regulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. Über die Anforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Regulierungsbehörde.
(2) Wird eine Genehmigung nicht binnen der Frist des Absatzes 1 Satz 1 beantragt oder kann die Regulierungsbehörde auf Grund fehlender oder unrichtiger Unterlagen nicht über den Antrag entscheiden, so kann sie ein vorläufiges Entgelt festsetzen und von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einleiten.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die beantragten Entgelte auf ihrer Internetseite. Sie setzt hierbei eine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach § 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen nach § 77 Absatz 6 abgegeben werden können.
(4) Die Genehmigung ist mindestens für den Zeitraum einer Netzfahrplanperiode zu erteilen sowie grundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode zu befristen.
(5) Trifft die Regulierungsbehörde binnen einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen und inhaltlich richtigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 47 Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen
(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen im Inland ist verpflichtet, im Interesse einer wirksamen Schaffung von Kapazitäten und Zuweisung von Zugtrassen mit anderen Betreibern von Eisenbahnanlagen im Inland und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch für Rahmenverträge nach § 49. Jeder betroffene Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, an der Erstellung der dazu erforderlichen Verfahren und der Festlegung der entsprechenden netzübergreifenden Zugtrassen mitzuwirken. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit aufgestellten Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Zugtrassen haben die jeweiligen Betreiber von Eisenbahnanlagen nach Anlage 3 Nummer 3 in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
(2) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen, dessen Entscheidungen über Zuweisungen von Zugtrassen sich auf andere Betreiber von Eisenbahnanlagen auswirken, muss mit diesen zusammenarbeiten, um die grenzüberschreitenden Zugtrassen zuzuweisen oder deren Zuweisung zu koordinieren. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit aufgestellten Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Zugtrassen veröffentlichen die jeweiligen Betreiber von Eisenbahnanlagen nach Anlage 3 Nummer 3 in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Soweit sich die Entscheidungen über die Zuweisungen auf einen Betreiber von Eisenbahnanlagen aus einem Drittstaat auswirken, soll an diesem Verfahren ein Vertreter des jeweiligen Betreibers von Eisenbahnanlagen aus dem Drittstaat beteiligt werden.
(3) Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen hat sicherzustellen, dass die Europäische Kommission über die wichtigsten Sitzungen, in denen gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von grenzüberschreitenden Zugtrassen entwickelt werden, unterrichtet und zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen wird. Die Regulierungsbehörde ist über die Entwicklung gemeinsamer Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von Zugtrassen und über die IT-Systeme für die Zuweisung von Zugtrassen ausreichend zu informieren, damit sie ihre Aufsicht nach Maßgabe des § 67 ausüben kann.
(4) Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen für netzübergreifende Eisenbahnverkehrsdienste dürfen nur von Vertretern der jeweiligen Betreiber von Eisenbahnanlagen getroffen werden.
(5) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Beteiligten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Zugtrassen wesentlichen Kriterien auf der in § 19 Absatz 1 bezeichneten Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 müssen die Betreiber von Eisenbahnanlagen den Bedarf an grenzüberschreitenden Zugtrassen bewerten und deren Einrichtung vorschlagen, soweit ein Bedarf dafür besteht. Sie haben deren Einrichtung sicherzustellen, um den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, für die ein Antrag außerhalb des Netzfahrplans nach § 56 gestellt wurde.
(7) Diese im Voraus vereinbarten grenzüberschreitenden Zugtrassen sind einem Zugangsberechtigten über einen der beteiligten Betreiber von Eisenbahnanlagen zugänglich zu machen.
(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) bleiben unberührt.
(9) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind verpflichtet, im Interesse einer wirksamen, aufeinander abgestimmten Nutzung der Kapazitäten bei der Zuweisung und Nutzung von Kapazität in Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen zusammenzuarbeiten; dies gilt auch für Betreiber von aneinander angrenzenden Serviceeinrichtungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren Netze aneinander angrenzen, unterrichten einander über die aufgestellten Nutzungsbedingungen.
§ 48 Anforderungen an Zugangsberechtigte
(1) Ein Betreiber der Schienenwege kann mit Rücksicht auf berechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen. Die Anforderungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein und müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsberechtigten sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität vorsehen.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 41 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
§ 49 Rahmenvertrag
(1) Zwischen einem Betreiber der Schienenwege und einem Zugangsberechtigten kann ein Rahmenvertrag geschlossen werden. In dem Rahmenvertrag müssen die Merkmale der vom Zugangsberechtigten zu beantragenden und ihm zuzuweisenden Schienenwegkapazität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode festgelegt werden. Der Rahmenvertrag darf keine Zugtrassen im Einzelnen regeln, muss aber so gestaltet sein, dass er den berechtigten kommerziellen Erfordernissen des Zugangsberechtigten entspricht. Hierzu kann in dem Rahmenvertrag festgelegt werden, inwieweit im Fall von Trassennutzungskonflikten bei der Erstellung des Netzfahrplans der Betreiber der Schienenwege innerhalb eines konkreten Zeitrahmens zu den beantragten Zugtrassen Varianten anzubieten hat. Der im Rahmenvertrag zu vereinbarende Zeitrahmen soll so gewählt werden, dass unter den betrieblichen Bedingungen mindestens drei zueinander konfliktfrei konstruierbare Zugtrassen zur Verfügung stehen können.
(2) Rahmenverträge und ihre nachträgliche Änderung bedürfen der vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(3) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Zugangsberechtigte nicht ausschließen. Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1) ist nicht anzuwenden.
(4) Rahmenverträge müssen im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes geändert oder eingeschränkt werden können. Im Rahmenvertrag sind daher Regelungen über dessen Änderung oder Kündigung vorzusehen. Es können für diese Fälle auch Vertragsstrafen vereinbart werden.
(4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnutzungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbedarf für bestehende Rahmenverträge auf den betreffenden Strecken zu berücksichtigen. Ist eine Berücksichtigung nicht möglich, versucht der Betreiber der Schienenwege mit dem Rahmenvertragsinhaber den Rahmenvertrag so zu ändern, dass dessen Kapazitätsbedarf im Kapazitätsnutzungsplan berücksichtigt werden kann. Ist eine einvernehmliche Änderung nicht möglich, darf der Betreiber der Schienenwege den Rahmenvertrag gemäß Absatz 4 Satz 1 einschränken oder kündigen.
(5) Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Der Betreiber der Schienenwege kann einer kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen.
(6) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit einer zusätzlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Hierzu wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 oder 7 geprüft. Rahmenverträge mit Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung bezüglich der Laufzeit.
(7) Für Dienste auf besonderen Schienenwegen im Sinne des § 57, die vom Zugangsberechtigten zu begründende erhebliche und langfristige Investitionen erfordern, können Rahmenverträge eine Laufzeit von bis zu 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen. In einem solchen Fall kann der Rahmenvertrag genaue Angaben zu den Schienenwegkapazitäten, die dem Zugangsberechtigten für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung zu stellen sind, festlegen. Diese Angaben können unter anderem die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen einschließen. In dem Rahmenvertrag muss festgelegt werden, dass der Betreiber der Schienenwege die reservierte Schienenwegkapazität verringern kann, wenn die Nutzung dieser Schienenwegkapazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des Schwellenwerts nach § 60 liegt.
(8) Unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist jeder Rahmenvertrag allen Zugangsberechtigten offenzulegen; § 4 gilt entsprechend. Dies kann auch durch die Einstellung auf die Internetseite des Betreibers der Schienenwege erfolgen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 42 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 nicht zu einer Einigung, hat der Betreiber der Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu entscheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 sind nicht anzuwenden.
(11) Auf Rahmenverträge, die vor dem 28. April 2016 geschlossen wurden, sind Artikel 6 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 8, 9, 10, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 bis zum 6. April 2021 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Rahmenverträgen, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vereinbart wurden und die eine Erhöhung der zugewiesenen Rahmenkapazität oder eine Verlängerung der Laufzeit des Rahmenvertrages zur Folge hätten.
§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen
(1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch und weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn
die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind und
die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist.
(3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden.
§ 50 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den im Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von Schienenwegkapazität einzuhalten.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.
§ 51 Antragstellung
(1) Die Zuweisung von Schienenwegkapazität hat der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schienenwege zu beantragen, dessen Netz genutzt werden soll. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr. Zur Nutzung der Schienenwegkapazität benennt der Zugangsberechtigte, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, bei Antragstellung ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den angemeldeten Verkehr durchführen soll. Abweichend von Satz 3 kann der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist für die Benennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorsehen; dies soll er insbesondere für Zugtrassen eines Korridors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und für Schienenwegkapazität außerhalb eines Korridors, wenn diese im Vor- oder Nachlauf unmittelbar an eine Zugtrasse eines Korridors anschließt, vorsehen. Die vertraglichen Vereinbarungen richten sich nach den §§ 20 und 21.
(2) Ein Zugangsberechtigter, der Vertragspartei eines Rahmenvertrags ist, hat entsprechend den rahmenvertraglich vereinbarten Bandbreiten seinen Bedarf an Schienenwegkapazität anzumelden.
(3) Im Falle netzübergreifender Zugtrassen haben die betroffenen Betreiber der Schienenwege gemeinsam sicherzustellen, dass sich alle Zugangsberechtigten an eine einzige Anlaufstelle wenden können, bei der es sich entweder um eine von den Betreibern der Schienenwege eingerichtete gemeinsame Stelle oder um einen einzelnen an der Zugtrasse beteiligten Betreiber der Schienenwege handelt. Der jeweilige Betreiber der Schienenwege oder die von den Betreibern der Schienenwege eingerichtete gemeinsame Stelle ist berechtigt, bei den anderen beteiligten Betreibern der Schienenwege im Auftrag des Zugangsberechtigten um Schienenwegkapazität nachzusuchen. Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 bleibt unberührt.
(4) Einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen kann der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schienenwege jederzeit stellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die nach den Schienennetz-Nutzungsbedingungen erforderlich sind, um über den Antrag zu entscheiden. Der Betreiber der Schienenwege hat von dem Zugangsberechtigten fehlende Angaben unverzüglich nachzufordern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in Anlage 2 Nummer 1 und 2 beschriebenen Leistungen.
§ 52 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in den in § 55 und § 57 bestimmten Fällen besonderen Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang einräumen.
(3) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so hat der Betreiber der Schienenwege die Anträge zu koordinieren, um alle Erfordernisse zu erfüllen und allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben, soweit dies möglich ist.
(4) Der Betreiber der Schienenwege hat das Recht, innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität anzubieten, die von der beantragten Kapazität abweicht.
(5) Der Betreiber der Schienenwege hat durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat er die folgenden Informationen den betroffenen Zugangsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich und schriftlich oder elektronisch offenzulegen:
die von den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken beantragten Zugtrassen;
die den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen;
die auf den betreffenden Strecken nach Absatz 2 vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen und
vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien.
Diese Informationen werden nach Maßgabe des § 4 bereitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangsberechtigter offengelegt wird, es sei denn, die Zugangsberechtigten haben einer Offenlegung zugestimmt.
(6) Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Sie tragen insbesondere
der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen zu vereinbaren, und
den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere Betreiber der Schienenwege
Rechnung.
(7) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können. Danach soll der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der sich aus § 49 ergebenden Rechte der Zugangsberechtigten und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55 und 57 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entscheiden:
vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,
grenzüberschreitende Zugtrassen,
Zugtrassen für den Güterverkehr.
Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbesondere aus Gründen der sicheren Durchführung von Zugfahrten möglich. Bei seiner Entscheidung hat der Betreiber der Schienenwege die Auswirkungen auf andere Betreiber der Schienenwege angemessen zu berücksichtigen.
(8) Bei einer Entscheidung zwischen gleichrangigen Verkehren im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 hat der Betreiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen Zugtrassen gegenüberzustellen und
bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das höchste Regelentgelt zu erzielen ist,
bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zugtrassen den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen, bei denen in der Summe das höchste Regelentgelt zu erzielen ist.
Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr und anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr den Vorrang einräumen. Ist eine Entscheidung auf dieser Grundlage nicht möglich, muss der Betreiber der Schienenwege die Zugangsberechtigten auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu zahlen wäre. Die Angebote dürfen dem Betreiber der Schienenwege ausschließlich über die Regulierungsbehörde zugeleitet werden, die die übrigen Bieter nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen über die Angebote und deren Höhe informiert. Der Betreiber der Schienenwege hat gegenüber dem Zugangsberechtigten, der das höchste Entgelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach § 54 zu machen. Entgeltnachlässe sind in diesen Fällen unzulässig. Ergänzungen und Abweichungen hat der Betreiber der Schienenwege in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Gelangt dieses System zur Anwendung, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung getroffen werden.
(9) Das Regelentgelt im Sinne von Absatz 8 beinhaltet nicht umweltbezogene Aufschläge oder Abschläge nach § 35 Absatz 2, insbesondere keine Entgeltdifferenzierung nach Lärmauswirkungen.
(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt.
§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Schienenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur Erprobung verschiedener neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchgeführt werden. Dies dient insbesondere der Erprobung von Modellen im Hinblick auf den geplanten Deutschlandtakt sowie auf europäischer Ebene der Ermöglichung von Projekten im Rahmen des Projektes Redesign of the International Timetabling Process. Die Festlegung gemäß Satz 1 kann mit Vorgaben verbunden werden, insbesondere
wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazitätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach Absatz 2 auszugestalten ist,
wie für die ausgewählten Schienenwege eine Mittelfristperspektive für die Kapazitätsnutzung über die Laufzeit der Pilotprojekte aussehen kann und
welchen Bedingungen die Konstruktionsparameter unbeschadet des Absatzes 2 Satz 6 zu genügen haben.
In der Verordnung können auch Vorgaben zur Laufzeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung der Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens der jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 getroffen werden.
(2) Für nach Absatz 1 festgelegte Schienenwege hat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen Kapazitätsnutzungsplan aufzustellen. Der Betreiber der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben der §§ 52, 55 und 57 abweichen. In dem Kapazitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die einzelnen Verkehrsdienste entsprechend ihren Bedarfen zu verteilen. Übersteigen die Bedarfe die Kapazitäten, ist bei der Kapazitätsverteilung zusätzlich der gesellschaftliche Nutzen der jeweiligen Verkehrsdienste zu berücksichtigen. § 56 Absatz 3 bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege hat bei der Festlegung der Konstruktionsparameter darauf zu achten, dass diese einem wirksamen Wettbewerb nicht entgegenstehen. In dem Kapazitätsnutzungsplan sind ferner unter Berücksichtigung der Ziele des § 3 die im Rahmen der Erstellung des Netzfahrplans maßgeblichen Einzelheiten des Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahrens zu regeln.
(3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen.
§ 53 Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss spätestens vier Monate nach Ablauf der in § 51 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf erstellen. Er hat die Beteiligten zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. Beabsichtigte Ablehnungen von Anträgen sind zu begründen. Beteiligte im Sinne des Satzes 2 sind alle Zugangsberechtigten, die Schienenwegkapazität nachgefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten.
(2) Der Betreiber der Schienenwege hat berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf innerhalb einer festzulegenden Frist, die nach § 19 Absatz 5 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen ist, Rechnung zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest.
§ 54 Nutzungsvertrag
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.
§ 55 Überlastete Schienenwege
(1) In den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, hat der Betreiber der Schienenwege den betreffenden Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären. Dies ist auch bei Schienenwegen zu erklären, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird. Erklärungen zur Überlastung sind gegenüber der Regulierungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben. Die Mitteilung ist entsprechend § 19 Absatz 2 zu veröffentlichen.
(2) Wurden Schienenwege für überlastet erklärt, so hat der Betreiber der Schienenwege die Kapazitätsanalyse nach § 58 durchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität nach § 59 umgesetzt wird.
(3) Wurden Entgelte nach § 35 Absatz 1 nicht erhoben oder hat das Erheben von Entgelten zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde der Schienenweg für überlastet erklärt, so kann der Betreiber der Schienenwege bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität zusätzlich Vorrangkriterien nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 anwenden.
(4) Die Vorrangkriterien haben dem gesellschaftlichen Nutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Verkehrsdiensten, die hierdurch von der Schienenwegnutzung ausgeschlossen werden, Rechnung zu tragen. Der Betreiber der Schienenwege kann dazu Verkehrsdiensten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr den Vorrang geben, sofern dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsdiensten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr zwingend erforderlich ist. Bei Maßnahmen nach Satz 2 sind auch die Auswirkungen eines Ausschlusses auf die Betreiber der Schienenwege in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(5) Die Bedeutung von Güterverkehrsdiensten, insbesondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiensten, ist bei der Festlegung von Vorrangkriterien zu berücksichtigen.
(6) Die in Bezug auf überlastete Schienenwege zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen.
(7) Hat ein Betreiber der Schienenwege einen Schienenweg für überlastet erklärt, soll die Regulierungsbehörde auf Antrag eines Zugangsberechtigten nach § 1 Absatz 12 Nummer 2 Buchstabe a dem Betreiber der Schienenwege aufgeben, binnen drei Wochen Vorrangkriterien im Sinne der Absätze 4 und 5 ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 3 aufzustellen und zu veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung der Überlastung erforderlich ist. Die Vorrangkriterien sind eine Woche nach Veröffentlichung anzuwenden. Fälle besonderer Dringlichkeit sind insbesondere gegeben, wenn die Funktionsfähigkeit eingerichteter Taktsysteme im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr unmittelbar gefährdet ist.
§ 56 Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss über Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen unverzüglich entscheiden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen. Das Angebot kann der Zugangsberechtigte grundsätzlich nur innerhalb von einem Arbeitstag annehmen. Ist die Bearbeitung besonders aufwändig, kann der Betreiber der Schienenwege von der Frist nach Satz 1 abweichen. Diese Fälle und die abweichend von Satz 1 geltenden Fristen muss er in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 veröffentlichen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege muss Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven allen Zugangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch nehmen können, zur Verfügung stellen, auch durch Einstellung auf seine Internetseite. Die Adresse der Internetseite ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese kann bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.
(3) Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können. Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird, sind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten. Dies gilt auch für Fälle des § 55. In diese Prüfung sind mindestens die Anträge einzubeziehen, die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind.
§ 57 Besondere Schienenwege
(1) Die Schienenwegkapazität gilt als von Verkehrsdiensten aller Art nutzbar, die den Betriebsmerkmalen der Zugtrasse entsprechen.
(2) Ist eine geeignete Alternativstrecke vorhanden, so kann der Betreiber der Schienenwege nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach Absatz 3 bestimmte Schienenwege für die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsdiensten ausweisen. Wurde eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen, kann der Betreiber der Schienenwege unbeschadet der Artikel 101, 102 und 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verkehrsdiensten dieser Art bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der Nutzung der betroffenen Fahrwege ausschließen, sofern Schienenwegkapazität verfügbar ist.
(3) Eine Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen nach Absatz 2 ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 anzugeben.
§ 58 Kapazitätsanalyse
(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse überlasteter Schienenwege ist neben der Ermittlung der Engpässe bei der Schienenwegkapazität, die verhindern, dass Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität vollständig stattgegeben werden kann, die Darlegung von Möglichkeiten, wie zusätzlichen, die derzeitige Kapazität übersteigenden Anträgen stattgegeben werden kann. In der Kapazitätsanalyse sind von dem Betreiber der Schienenwege die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
(2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind der Schienenweg, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Schienenwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung und zeitliche Verlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen des Schienenwegs.
(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg als überlastet ausgewiesen wurde.
§ 59 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schienenwege nach Konsultation der Nutzer der betroffenen überlasteten Schienenwege nach Absatz 2 der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbehörde einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität vorzulegen. Darin sind
die Gründe für die Überlastung,
die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,
den Schienenwegausbau betreffende Beschränkungen und
die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhöhung der Schienenwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der Wegeentgelte,
eine Kosten-Nutzen-Analyse der Maßnahmen nach Nummer 4 und
ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4,
darzulegen.
(2) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität vorzulegen, so ist der Plan mindestens drei Monate vor seiner Vorlage nach Absatz 1 auf der Internetseite des Betreibers der Schienenwege zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung ist eine Darstellung der geplanten Maßnahmen in geeigneter Form beizufügen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass Zugangsberechtigte einen Monat lang zum Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität Stellung nehmen können. Es ist anzugeben, auf welchem Weg diese Stellungnahmen erfolgen können.
(3) Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Plans zur Erhöhung der Schienenwegkapazität gegenüber dem Betreiber der Schienenwege fest, ob der Plan den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die Vorgaben zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2 eingehalten worden sind. In der Feststellung empfiehlt die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde, eine oder mehrere Maßnahmen zu realisieren, die besonders geeignet sind, die Schienenwegkapazität zu erhöhen.
(4) Im Anschluss an die Feststellung, dass der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die Vorgaben gemäß Absatz 2 eingehalten worden ist, hat der Betreiber der Schienenwege den Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf seiner Internetseite bis zur Beseitigung der Überlastung zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege, einen nach Absatz 4 veröffentlichten Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität zu ändern, so sind die beabsichtigten Änderungen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden vorzulegen. Vor der Vorlage an die Behörden sind die beabsichtigten Änderungen eines Plans zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf der Internetseite des Betreibers der Schienenwege zu veröffentlichen. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Finanzierung von Maßnahmen richtet sich, sofern die Maßnahmen durch den Betreiber der Schienenwege nicht ausschließlich selbst finanziert werden, bei Eisenbahnen des Bundes nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und den verfügbaren Bundeshaushaltsmitteln, bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach dem hierfür geltenden Zuwendungsrecht.
(7) Nach der positiven Entscheidung über die Finanzierung nach Absatz 6 ist der Betreiber der Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen unverzüglich umzusetzen.
(8) Der Betreiber der Schienenwege muss die Erhebung der Entgelte für die betreffende Infrastruktur nach § 35 Absatz 1 in den Fällen einstellen, in denen er
keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität vorlegt oder
mit den im Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aufgeführten Maßnahmen keine Fortschritte erzielt.
(9) Unbeschadet des Absatzes 8 darf der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der Zustimmung der Regulierungsbehörde weiterhin die Entgelte erheben, wenn
der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann,
die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragfähig sind oder
keine positive Entscheidung nach Absatz 6 vorliegt.
(10) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 8 und nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 60 Nutzung von Zugtrassen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Bedingungen festlegen, anhand derer er dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von vereinbarten Zugtrassen bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung trägt.
(2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtrassen aus einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber der Schienenwege insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen Antrag auf die Zuweisung dieser Schienenwegkapazität, ist das Angebot dem Dritten gegenüber unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen, muss der Betreiber der Schienenwege die in Satz 1 genannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; § 40 ist anzuwenden.
(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 vergeben, teilt der Betreiber der Schienenwege den unterlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine Kündigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.
(3) Der Betreiber der Schienenwege hat insbesondere bei überlasteten Schienenwegen die Aufgabe von Zugtrassen zu verlangen, die in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellenwerts genutzt wurden, es sei denn, dass dies auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss des Zugangsberechtigten entziehen.
§ 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
(1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen.
(2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der Schienenwege verlangen, dass ihr die Informationen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.
§ 62 Sondermaßnahmen bei Störungen
(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der Schienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind. Im Fall einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt der Betreiber der Schienenwege alle relevanten Informationen an andere Betreiber der Schienenwege weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die betroffenen Betreiber der Schienenwege arbeiten zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für den schienennetzübergreifenden Verkehr im Inland.
(2) In Notfallsituationen oder sofern dies notwendig ist, weil der Schienenweg wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist. Der Betreiber der Schienenwege kann verlangen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihn bei der Beseitigung der Betriebsstörung unterstützen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Sie können vom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei entstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben die Störung zu vertreten.
(XXXX) §§ 63 bis 65 (weggefallen)
Kapitel 4 Regulierungsbehörde
§ 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.
(2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
der Verband rechtsfähig ist,
es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und
der Verband
als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat,
seit mindestens einem Jahr besteht und
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des Satzes 2.
(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.
(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere
der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen,
der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen,
die darin festgelegten Kriterien,
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,
die Entgeltregelung,
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,
die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,
die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13,
Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht,
Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und
die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
§ 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen,
Nachweise zu erbringen,
Hilfsmittel zu stellen und
Hilfsdienste zu leisten.
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