Eisenbahnregulierungsgesetz
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde
(1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu fordert sie von den Betroffenen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab bestimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen entscheidet sie über die Beschwerde, trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen von ihrer Entscheidung, die zu begründen ist, in Kenntnis. Unabhängig von den Zuständigkeiten der Kartellbehörden entscheidet sie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Diskriminierung und Marktverzerrung.
(2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, so
verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung oder
entscheidet die Regulierungsbehörde über die Geltung des Vertrags oder des Entgeltes, erklärt entgegenstehende Verträge für unwirksam und setzt die Vertragsbedingungen oder Entgelte fest.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen betreffen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen.
§ 69 Gebühren und Auslagen
Die Regulierungsbehörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen.
§ 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften
(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betreiber der Schienenwege, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur Entflechtung, zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den §§ 5 bis 8d und 12 eingehalten werden. Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, erstrecken sich diese Befugnisse auf alle rechtlichen Einheiten. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Beteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Überprüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen. Die Regulierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem Betreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Serviceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich integrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche Beihilfen zuständigen Behörden teilt die Regulierungsbehörde diesen die Informationen mit, die für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich sind, soweit nicht besondere Offenbarungsverbote entgegenstehen.
(3) Der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen insbesondere
Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,
Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2,
Preise im Sinne des § 8d Absatz 6,
Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,
die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie
die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9.
(4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 und Anlage 9 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(6) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 71 Berichtspflichten
Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in den Jahren, in denen ein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 erstellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet Eisenbahnen vor, der eine Darstellung der Entwicklung des Eisenbahnmarktes mit den wesentlichen Marktdaten enthält.
§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages,
die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen,
die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und
die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.
§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4,
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
(2) Vor Ablauf der Frist
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
§ 68 bleibt unberührt.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden,
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
§ 74 Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen müssen auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs über ausgewiesene volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder rechtliche Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlich beraten lassen, insbesondere bei der Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Überwachung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Infrastruktur.
(3) § 4 gilt entsprechend.
§ 75 Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union
(1) Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht personenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis, insbesondere über die wichtigsten Fragen ihrer Verfahren und Probleme bei der Auslegung des umgesetzten Rechts der Europäischen Union für den Eisenbahnsektor mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union aus. Die Regulierungsbehörde arbeitet mit ihnen auch anderweitig zusammen, um ihre Entscheidungen in der gesamten Europäischen Union zu koordinieren. Sie ist zu diesem Zweck Mitglied in einem regelmäßig tagenden Netzwerk der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in dem diese zusammenarbeiten. Die Vertraulichkeit der von den jeweiligen Unternehmen bereitgestellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist zu wahren.
(2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der Durchführung von Untersuchungen, eng zusammen.
(3) Bei Beschwerden oder Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreitenden Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten sowie der Überwachung des Wettbewerbs im grenzüberschreitenden Schienenverkehr hört die Regulierungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch deren Gebiet die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse führt, und, soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission nach Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kommission an und ersucht sie um alle erforderlichen Informationen.
(3a) In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen von zwei oder mehr Regulierungsbehörden innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, arbeitet die Regulierungsbehörde mit den anderen betroffenen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung der jeweiligen Entscheidungen zusammen, um eine Lösung herbeizuführen.
(4) Wurde die Regulierungsbehörde ihrerseits nach Absatz 3 angehört, so erteilt sie anderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sämtliche Informationen, die sie selbst auf Grund ihres nationalen Rechts anfordern darf. Diese und empfangene Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 verwendet werden. § 77 Absatz 7 gilt zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entsprechend.
(5) Hat die Regulierungsbehörde eine Beschwerde erhalten oder von sich aus eine Untersuchung durchgeführt, übergibt sie der zuständigen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die sachdienlichen Informationen, damit diese gegenüber den Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen ergreift.
(6) Die beteiligten Vertreter der Betreiber der Schienenwege sind nach § 44 Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 erforderlich sind und von der Regulierungsbehörde angefordert wurden. Die Regulierungsbehörde ist nach Maßgabe des Absatzes 4 befugt, die Informationen über die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse an die in Absatz 3 genannten Regulierungsbehörden weiterzuleiten.
(7) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Auf Antrag der Regulierungsbehörde kann die Europäische Kommission an den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 teilnehmen, um die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden zu fördern.
(9) Die Regulierungsbehörde erarbeitet mit den anderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Entscheidungen, zu denen sie auf Grund dieses Gesetzes befugt sind. Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren sollen unter anderem Regelungen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regulierungsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Absatz 3a enthalten.
(10) Die Regulierungsbehörde überprüft Entscheidungen und Verfahren von Vereinigungen von Betreibern der Schienenwege nach § 41 und § 47 Absatz 1, die der Durchführung dieses Gesetzes oder anderweitigen Erleichterung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs dienen.
(11) Bei Entscheidungen über eine zwei Mitgliedstaaten verbindende Infrastruktur soll eine Koordinierung der Regulierungsbehörde mit der anderen betroffenen Regulierungsbehörde erfolgen, damit sich die Entscheidungen in beiden Mitgliedstaaten in gleicher Weise auswirken.
(12) Die Absätze 1 bis 11 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
§ 76 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin treten.
§ 77 Beschlusskammern
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlusskammern. Satz 1 ist nicht anzuwenden
bei Entscheidungen der Marktüberwachung nach § 17,
für die Erhebung von Gebühren und Auslagen und
für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünften, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleistungen nach § 67 Absatz 4 bis 7 außerhalb von Beschlusskammerverfahren.
Die Entscheidungen der Beschlusskammern ergehen durch Verwaltungsakt.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben und ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben. In den Fällen des § 73 Absatz 1 Nummer 2 kann der oder die Vorsitzende anstatt der Beschlusskammer entscheiden, sofern die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.
(3) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder innerhalb eines Monats nach Eingang eines entsprechenden Antrages ein. An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
der Zugangsberechtigte oder im Falle des § 66 Absatz 2 der beschwerdeführende Verband,
das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren richtet, und
die Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf deren Antrag zu dem Verfahren hinzugezogen hat,
soweit der Zugang zu grenzüberschreitenden Zugtrassen, diesbezügliche Wegeentgelte oder der Wettbewerb im grenzüberschreitenden Schienenverkehr betroffen sind, die Regulierungsbehörden der betroffenen Staaten und,
soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission nach § 75 Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kommission.
(4) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der Regulierungsbehörde vorlegen. Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und, soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission nach § 75 Absatz 8 beantragt wurde, mit der Europäischen Kommission. Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung, dass die Entgeltregulierungsmaßnahmen entsprechend den §§ 28 bis 35 in Verbindung mit Anlage 4 in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind, sind in der Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen.
(6) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Beschlusskammer eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder Teile davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn diese
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, besorgen lässt oder
die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(7) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Unterbleibt die Vorlage einer freigegebenen Fassung nach Satz 2, kann die Beschlusskammer von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an andere Beteiligte die vorlegenden Personen anhören.
(8) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form. Sie kann daneben Informationen über die Durchführung von Verfahren in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
§ 77a Gerichtliches Verfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vorverfahren statt.
(3) Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 78 Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt,
die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 2 besteht,
die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und
zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt.
Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
(2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.
§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat
(1) Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten,
der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
(2) Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.
Kapitel 5 Übergangsvorschriften
§ 80 Übergangsvorschriften
(1) Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam.
(2) Abweichend von § 8d Absatz 5 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfolgen.
(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023.
(4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 bestehende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des Personenbahnhofs aus diesem Vertrag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Betreiber der Personenbahnsteige zu entrichten.
(5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.
Anlage 1 Verzeichnis der Eisenbahnanlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2111; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Eisenbahnanlagen umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:
Grundstücke;
Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Personenbahnsteige und Laderampen, auch in Personenbahnhöfen und Güterterminals, Seitenstreifen und Seitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Gleiskreuzungen, Schneezäune;
Kunstbauten, insbesondere Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen, Stützmauern und Schutzbauten insbesondere gegen Lawinen, Steinschlag;
schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;
Oberbau: Schienen, Rillenschienen und Leitschienen, Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung, Bettung einschließlich Kies und Sand, Weichen und Gleiskreuzungen, Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);
Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger;
Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen;
Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;
Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;
Dienstgebäude des Wegedienstes, einschließlich eines Teils der Anlagen für die Erhebung von Beförderungsentgelten.
Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14)Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2112; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;
das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;
die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;
die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;
alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:
Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;
Güterterminals;
Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;
Abstellgleise;
Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;
andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;
See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr;
Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre;
Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist;
Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes;
Vorheizen von Personenzügen;
kundenspezifische Verträge über
aa) die Überwachung von Gefahrguttransporten,
bb) die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
Zugang zu Telekommunikationsnetzen;
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
technische Inspektion der Fahrzeuge;
Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;
Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.
Anlage 3 (zu § 19)Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2113; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten:
Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen, auf Jahresbasis, mit den Eisenbahninfrastrukturregistern nach § 29 Absatz 3 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung im Einklang stehen oder auf diese verweisen.
Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Entgelte. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anlage 2 aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der §§ 34 bis 40 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden. Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den kommenden fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen.
Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Schienenwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere
die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität durch Zugangsberechtigte beim Betreiber der Schienenwege,
Anforderungen an Zugangsberechtigte,
Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informationen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten,
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens und des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems,
im Fall einer Schienenwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien,
Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen,
Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Schienenwegkapazität bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.
Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilten Sicherheitsbescheinigungen oder mit der Angabe einer Webseite, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu Schieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach § 39.
Einen Verweis auf Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 und die dafür erhobenen Entgelte. Die Betreiber einer Serviceeinrichtung stellen Informationen über die Entgelte, die für den Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen Zugangsbedingungen bereit und geben eine Webseite an, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die auf der Webseite angegebenen Inhalte sind nicht Bestandteil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
Einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen dem Betreiber der Schienenwege und Zugangsberechtigten nach § 49.
Anlage 4 (zu den §§ 25 bis 27)Anreizsetzung
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2114 - 2115; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 4 verdeutlicht die grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen der Anreizsetzung.
Durchführung der Anreizsetzung
Grundsätze
1.1 Die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 der Betreiber der Schienenwege anzusetzenden Kosten umfassen alle Kosten, die zur Erbringung des Mindestzugangspakets erforderlich sind. Diese Kosten bestehen aus den aufwandsgleichen Kosten nach Nummer 2, den Abschreibungen nach Nummer 3 und den Kapitalkosten nach Nummer 5 abzüglich sonstiger Erträge und Erlöse nach Nummer 4 nach Maßgabe einer an den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Kostenermittlung (regulatorische Kostenermittlung).
1.2 In der regulatorischen Kostenermittlung sind nur Einzelkosten, Gemeinkosten und, zur Bestimmung der Kapitalkosten nach Nummer 5, die Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die der Leistungsbereitstellung nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2 zuzurechnen sind. Kosten, Vermögensgegenstände und Passiva, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand im Sinne des Satzes 1 unmittelbar zurechnen lassen, sind über eine sachgerechte und stetige Schlüsselung der jeweiligen Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Schlüsselung solcher Kosten und Vermögensgegenstände sowie Passiva treffen.
1.3 Die Kosten des Basisjahres sind bis zum Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode fortzuschreiben. Hierzu werden die für das Basisjahr ermittelten Kosten, beginnend mit dem mittleren Jahr des für das Basisjahr zu Grunde gelegten Zeitraumes und endend im Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode, um einen jährlich kumulierten Betrag auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Absatz 1 erhöht und um einen jährlich kumulierten Betrag auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritts nach § 28 Absatz 2 reduziert. Bei einer geraden Anzahl von Jahren im Basisjahrzeitraum ist einmalig eine entsprechend anteilige Fortschreibung vorzunehmen, danach sind entsprechend jährliche Beträge zu kumulieren. Darüber hinaus ist die angemessene Berücksichtigung einer sachgerechten Fortschreibung in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der §§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung der Regelungen des § 29 Absatz 5 möglich. Bedarf es einer Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit entsprechend § 26, so sind auch gestiegene Personalkosten aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und gestiegene Energiekosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind. Die Betriebsleistung für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente des Basisjahres ist bis zum Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode fortzuschreiben.
Aufwandsgleiche Kostenpositionen
2.1 Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind zu berücksichtigende Einzel- und Gemeinkosten der Schienenwege, die betrieblichen, periodengerechten und ordentlichen Aufwand der Betreiber der Schienenwege eines Jahres und nach Maßgabe der Gewinn- und Verlustrechnung mit Bezug auf die zuzurechnende Leistungsbereitstellung nach § 31 darstellen.
2.2 Betriebsfremde Aufwendungen sowie außerordentliche, periodenfremde oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhende Aufwendungen und Erträge sind in der Kostenrechnung nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen sind stets der Periode zuzuordnen, für die sie anfallen. Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des § 27 Absatz 1 und der in § 3 genannten Ziele Festlegungen zur Berücksichtigung außerordentlicher, periodenfremder oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhender Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen oder periodenfremden Aufwendungen und Erträge sowohl bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus als auch während einer laufenden Regulierungsperiode treffen, soweit diese Aufwendungen und Erträge die Kosten spürbar beeinflussen würden.
Abschreibungen
3.1 Zur Bemessung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 wird die Wertminderung der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Ansatz gebracht. Hierbei sind die bilanziellen Abschreibungen anzusetzen. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung dieser Vermögensgegenstände sind die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für Investitionen in das Bestandsnetz als auch für Neubau oder Ausbau von Eisenbahninfrastruktur.
3.2 Werden Zuwendungen gewährt, sind die Prüfergebnisse und die Prüfberichte der mit der Verwendungsprüfung dieser Zuwendungen beauftragten Stellen und Institutionen der Regulierungsbehörde zugänglich zu machen. Weiterhin sind der Regulierungsbehörde vollständige Übersichten und Stammdateninformationen über sämtliche Anlagen vorzulegen, die im Basisjahr aktiv waren und auf der Grundlage von Zuwendungen finanziert wurden. Aus diesen Übersichten sollen mindestens die Anschaffungs- und Herstellkosten, die Finanzierungsanteile über Zuwendungen, vertraglich vereinbarte Eigenmittel und sonstige Mittel, die Aktivierungszeitpunkte sowie die Abschreibungsdauern und Abschreibungshöhen der jeweiligen Anlagen hervorgehen. Die Systematiken der Aufteilung der vertraglich vereinbarten Mittel auf den Bereich zur Erbringung des Mindestzugangspakets sowie auf die im Basisjahr aktivierten Anlagen sind der Regulierungsbehörde darzulegen.
Kostenmindernde Erlöse und Erträge Die Kosten mindern sich um sonstige neben der Leistungsbereitstellung nach § 25 Absatz 1 anfallende Erlöse und Erträge und aktivierte Eigenleistungen abzüglich diesen zuzuordnenden Kosten, soweit sie sachlich der Erbringung der relevanten Leistungen zuzurechnen sind. Erlöse und Erträge, die als Zuwendungen gewährt werden, sind hiervon ausgenommen.
Kapitalkosten
5.1 Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich, vorbehaltlich der Ziffer 5.2.3, aus einer kapitalmarktüblichen Verzinsung.
5.2 Die Regulierungsbehörde legt die Zinssätze für die Betreiber der Schienenwege auf Basis der tatsächlichen Kapitalstruktur fest.
5.2.1 Für die Verzinsung des Fremdkapitals ist ein kalkulatorischer Zinssatz anzusetzen.
5.2.2 Für den anzusetzenden Eigenkapitalzinssatz für Betreiber der Schienenwege differenziert die Regulierungsbehörde in Abhängigkeit vom Anteil des Schienengüterverkehrs am Umsatz des jeweiligen Betreibers der Schienenwege.
5.2.3 Für die Verzinsung des Eigenkapitals eines Betreibers der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes ist ein Zinssatz von 1,9 Prozent anzusetzen.
5.3 Zur Ermittlung der Kapitalkosten werden die festgelegten Zinssätze auf das für das Mindestzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 eingesetzte, verzinsliche Kapital nach § 25 Absatz 1 angewendet.
Anpassung der Obergrenze der Gesamtkosten aufgrund qualifizierter Regulierungsvereinbarungen Vor einer Anpassung nach § 25 Absatz 3 prüft die Regulierungsbehörde, ob sich der Aufwand gegenüber dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als geringfügig verändern wird. Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung pro Jahr benannt sind, ergibt sich der Nachweis aus der Vereinbarung selbst. Für Aufwendungen, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung benannt, jedoch nicht pro Jahr benannt sind, hat der Betreiber der Schienenwege Planungsaufwand und Aufwandsverlauf darzulegen. Für alle darüber hinaus gehenden Aufwendungen kommt das nachfolgende Prüfschema zur Anwendung.
6.1 Instandhaltung Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgenden Informationen darzulegen:
– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– den Planaufwand auf der Grundlage eines Instandhaltungsplans und des Instandhaltungsverlaufs nach Instandhaltungsart und Instandhaltungsobjekten über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– die Veränderung des Instandhaltungsaufwands und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten,
– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Instandhaltungsaufwands und der Vorgabe der qualifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn
der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der Instandhaltungsaufwand in infrastrukturellen Rahmenkostenstellen nach Instandhaltungsmaßnahmen, Instandhaltungsart und Instandhaltungsobjekten erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und
der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für die zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen plausibel dargelegt hat.
6.2 Ersatzinvestitionen Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgenden Informationen darzulegen:
– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– den Planaufwand auf der Grundlage eines anlagenspezifischen Investitionsplans und Investitionsverlaufs sowie eines entsprechenden Abschreibungsverlaufs über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– die Veränderung des Abschreibungsaufwandes und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten,
– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Abschreibungsaufwandes und der Vorgabe der qualifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn
der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der anlagenspezifische Abschreibungsaufwand in Anlagenklassen erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und
der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für die zusätzlichen Ersatzinvestitionen plausibel dargelegt hat.
Anlage 5 (zu § 29)Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
die Anreize nach § 29 Absatz 2;
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.
Anlage 6 (zu § 34 Absatz 4)Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2117)
Zu § 34 Absatz 4, betreffend Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, gilt nach der von Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eröffneten Abweichungsmöglichkeit:
Liegen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung berechneten direkten Kosten des gesamten Netzes oder die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung mithilfe der Modellierung berechneten direkten Kosten multipliziert mit der Anzahl der Zugkilometer, Fahrzeugkilometer und/oder Bruttotonnenkilometer für den Referenzzeitraum entweder unter 30 Prozent der Vollkosten für die Instandhaltung und Erneuerung oder unter der Summe aus 20 Prozent der Instandhaltungskosten und 40 Prozent der Erneuerungskosten, kann die Regulierungsstelle die nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, umgesetzt in § 66 Absatz 4, vorgesehenen Kontrollen der Berechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in vereinfachter Weise durchführen.
Anlage 7 (zu § 36 Absatz 2 und § 39)Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2118 - 2119; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Paare, die von den Betreibern von Eisenbahnanlagen zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden:
Personenverkehr/Güterverkehr;
Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;
Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;
Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;
Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr;
Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;
Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr.
Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze:
Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber von Eisenbahnanlagen mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.
Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden.
Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:
Betriebs-/Planungsmanagement des Betreibers von Eisenbahnanlagen
1.1 Fahrplanerstellung
1.2 Zugbildung
1.3 Fehler im Betriebsverfahren
1.4 Falsche Anwendung der Vorrangregeln
1.5 Personal
1.6 Andere Ursachen
Infrastruktureinrichtungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen
2.1 Signalanlagen
2.2 Signalanlagen an Bahnübergängen
2.3 Telekommunikationsanlagen
2.4 Stromversorgungseinrichtungen
2.5 Gleis
2.6 Bauwerke
2.7 Personal
2.8 Andere Ursachen
Dem Betreiber von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende bautechnische Ursachen
3.1 Geplante Bauarbeiten
3.2 Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten
3.3 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise
3.4 Andere Ursachen
Anderen Betreibern von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende Probleme
4.1 verursacht durch den vorgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen
4.2 verursacht durch den nachgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen
Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen
5.1 Überschreitung der Haltezeit
5.2 Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
5.3 Ladevorgänge
5.4 Ladeprobleme
5.5 Zugvorbereitung
5.6 Personal
5.7 Andere Ursachen
Fahrzeuge des Eisenbahnverkehrsunternehmens
6.1 Umlaufplanerstellung und -änderung
6.2 Zugbildung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen
6.3 Probleme mit Reisezugwagen
6.4 Probleme mit Güterwagen
6.5 Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen
6.6 Personal
6.7 Andere Ursachen
Anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende Probleme
7.1 verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
7.2 verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
Externe Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind
8.1 Streik
8.2 Verwaltungsformalitäten
8.3 Äußere Einflüsse
8.4 Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen
8.5 Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz
8.6 Andere Ursachen
Sekundäre Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind
9.1 Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken
9.2 Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges
9.3 Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges
9.4 Umlauf
9.5 Anschlüsse
9.6 Weitere Untersuchung erforderlich.
Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind.
Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.
Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.
Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.
Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Betreiber von Eisenbahnanlagen einmal jährlich das von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.
Anlage 8 (weggefallen)
Anlage 9 (zu § 70 Absatz 1)Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2121)
Getrennte Rechnungsführung:
getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Bereiche Güterverkehr, Personenverkehr und den Betrieb der Schienenwege und Serviceeinrichtungen;
genaue und transparente Angaben über einzelne Quellen und Verwendungen von öffentlichen Geldern und Ausgleichsleistungen anderer Art. Dazu gehört auch eine detaillierte Übersicht über die Zahlungsströme der Unternehmen, damit festgestellt werden kann, wofür diese öffentlichen Mittel und Ausgleichsleistungen anderer Art verwendet wurden;
Aufwands- und Ertragsposten, anhand derer sich nach den Anforderungen der Regulierungsbehörde feststellen lässt, ob zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen eine Quersubvention stattgefunden hat;
das für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche angewendete Verfahren;
falls das regulierte Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist, vollständige Angaben über Zahlungen zwischen den Unternehmen der Gruppe.
Kontrolle der Wegeentgelte:
verschiedene Kostenkategorien, insbesondere hinreichende Informationen über die Grenzkosten oder direkten Kosten der einzelnen Dienste oder Gruppen von Diensten, um eine Kontrolle der Wegeentgelte zu ermöglichen;
hinreichende Angaben, um eine Kontrolle der Einzelentgelte, die für Dienste (oder Gruppen von Diensten) entrichtet werden, zu ermöglichen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde gehören dazu auch Angaben zum Umfang einzelner Dienste, zu den Preisen für einzelne Dienste sowie zu den Gesamteinnahmen, die aus den von internen und externen Kunden für einzelne Dienste entrichteten Entgelten erzielt werden;
nach der von der Regulierungsbehörde geforderten Kostenrechnungsmethode Angaben zu den Kosten einzelner Dienste (oder Gruppen von Diensten) und den daraus erzielten Einnahmen, damit eine etwaige wettbewerbswidrige Preispolitik (Quersubventionen, Verdrängungspreise und überhöhte Preise) festgestellt werden kann.
Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit:
Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit,
Ausgabenerklärung (Übersicht),
Erklärung zu den Instandhaltungsausgaben,
Erklärung zu den Betriebsausgaben,
Gewinn- und Verlustrechnung.
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