Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-12-20
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

(9) Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenzen dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Lieferanten anfordern; bei einem Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem Beauftragten angefordert werden. Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen.

(10) Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

(11) Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes abzugeben. Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Lieferanten, im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 20 Jahresendabrechnung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:

1.

die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,

2.

das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

3.

die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für Lieferungen in den Monaten, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,

4.

das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),

5.

die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1 sowie

6.

im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wärmelieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden.

Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.

(1a) Der Lieferant und im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 19 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. Der Lieferant muss den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen.

(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder einer nach § 22 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Strompreisbremsegesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen

1.

die Angaben nach Absatz 1 enthält,

2.

im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden an der betreffenden Entnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, enthält und

3.

sicherstellt, dass

a)

das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die relativen Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht überschreitet und

b)

bei Letztverbrauchern oder Kunden, die

aa) bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten,

bb) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa) gewährte Entlastungssumme den Betrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet und

bbb) von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die relative Höchstgrenze des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreiten oder

cc) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 20 ausgewiesenen absoluten Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheids nicht überschreitet und

bbb) vom Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die in dem Bescheid nach § 19 ausgewiesenen relativen Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 2 nicht überschreiten.

(3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahmestelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

(4) Soweit ein Rückforderungsanspruch des Lieferanten nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, kann die Prüfbehörde gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, auch durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 21 Grundsatz Mitteilungspflichten

Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lieferant müssen

1.

einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und

2.

auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission auf Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich ist.

§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden

(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen:

1.

bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich

a)

welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,

b)

welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und

c)

welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll,

2.

im Fall des § 19 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 19 Absatz 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024

a)

die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1,

b)

wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,

c)

wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist,

bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde:

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder

bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,

cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und

d)

wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

(2) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind gleichzeitig mitzuteilen:

1.

eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a)

dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und

b)

dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie

2.

die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat.

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegenüber seinem Lieferanten neu bestimmen.

(5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1.

seine Firma und Anschrift,

2.

wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3.

die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,

4.

die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.

die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und

6.

den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere

1.

einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,

2.

in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,

3.

in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,

4.

sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder

5.

Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen.

(7) Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Beauftragten zu übermitteln. Der Beauftragte übermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der Prüfbehörde.

(8) Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6 sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt. Der Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklärungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023.

§ 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten

Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:

1.

der Prüfbehörde

a)

auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie

b)

sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,

aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder

bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und

2.

bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,

a)

das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

b)

den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie

c)

die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.

§ 24 Lieferantenwechsel

Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023 dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem neuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem neuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt hat oder wenn anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge kein Entlastungskontingent zu Grunde legen, welches dem Letztverbraucher oder Kunden nicht zusteht.

§ 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren

(1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.

(3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass

1.

die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a)

die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Entlastungen berechnen, gewähren und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben,

b)

ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und

c)

ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,

2.

die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.

Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 26 Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer

(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.

(2) In Mietverhältnissen, in denen

1.

die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder

2.

seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erstmalig vereinbart wurden,

passt der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen.

(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Absatz 2 verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum 31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

(5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, können die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten.

(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Absatz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 18 mit ein.

§ 27 Missbrauchsverbot

(1) Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus

1.

marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder

2.

vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.

Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht. Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich eine sachliche Rechtfertigung insbesondere durch die Anwendung einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits am 30. September 2022 bestanden hat und den Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme entspricht.

(2) Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten, der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. Es kann insbesondere

1.

anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlungen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten ganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutschland zurückzuerstatten sind sowie

2.

die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten anordnen und dem Lieferanten die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamts nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

§ 28 Unpfändbarkeit

Unpfändbar sind

1.

Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5,

2.

Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und

3.

Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 26.

Eine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 genannten Ansprüchen ist zulässig.

§ 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht

(1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungsvereinbarung kann ersetzt werden durch

1.

eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers oder Kunden mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und

2.

eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor:

1.

die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder

2.

die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.

Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.

(3) Im Rahmen des Abschlussberichts legt der Letztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.

(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:

1.

Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen.

2.

Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder beim Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.

3.

Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent der Summe des nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm insgesamt erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Dabei soll die Höhe der Investition zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele leisten, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannt sind.

4.

Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten.

Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen.

§ 29a Boni- und Dividendenverbot

(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.

(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.

(3) Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(6) Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigen, unverzüglich zu erstatten.

(7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind

1.

„Unternehmen“

a)

Unternehmen nach § 2 Nummer 13, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,

b)

verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen;

2.

„gewähren“, das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.

(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigende Entlastungssumme entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden.

§ 30 Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle

(1) In der nächstfolgenden Verbrauchsabrechnung hat der Lieferant die finanzielle Entlastung nach den §§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den §§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gesondert auszuweisen und zugunsten des Letztverbrauchers oder des Kunden zu berücksichtigen.

(2) Lieferanten, Vermieter und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters oder Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; dabei sind in diesem Fall für die Informationen nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.

Teil 3 Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten

§ 31 Erstattungsanspruch des Lieferanten

Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten

(1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.

(2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 und

2.

einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher.

Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 und

2.

einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher.

Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und

2.

einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden.

Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und

2.

einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Kunden.

Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.

der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und

2.

einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese Kunden.

Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

§ 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch

(1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kunden einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen.

(2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten:

1.

die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2.

die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,

3.

die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt,

4.

die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, und

5.

die Anzahl der Unternehmen, auf die die Bestimmungen einer nach § 39 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind.

Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen.

(3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern.

(4) Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die Identität des Lieferanten und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Ergebnisbericht. Der Beauftragte übermittelt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung.

(5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag nach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei dem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben enthalten muss.

(6) Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszahlungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das jeweilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu übermitteln. Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat der Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszahlungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalendervierteljahr eine Antragstellung erfolgt.

(7) Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, übermittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elektronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnisbericht. Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferanten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungsantrags erfolgt.

(8) Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankarbeitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Abgabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlangen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau erforderlich sind. Im Fall von Satz 2 beginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem Erhalt der Bestätigungen. Die Vorauszahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zahlungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

(9) Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüfantrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. Diese Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. Abweichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023 erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr 2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfolgen soll. Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absatzes 8 unberührt.

§ 34 Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung

(1) Ein Lieferant, der eine Vorauszahlung nach § 33 Absatz 8 erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftragten spätestens am 31. Mai 2025 auf einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitgestellten elektronischen Portal eine Endabrechnung in elektronischer Form vorzulegen, die die erhaltenen Vorauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 31 und die Differenz dieser Werte ausweist. Ferner ist der Endabrechnung der Prüfungsvermerk eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung vorzulegen. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist auf begründeten Antrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so hat er sämtliche nach § 33 erhaltenen Vorauszahlungen innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in dem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

(3) Ein Lieferant, der Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 gewährt hat, aber keine Vorauszahlungen nach § 33 erhalten hat, kann bis zum 31. Mai 2025 einen eigenständigen Prüfantrag und einen eigenständigen Auszahlungsantrag stellen. Für diese Anträge ist § 33 entsprechend anzuwenden. Dem eigenständigen Prüfantrag ist zusätzlich ein Prüfungsvermerk entsprechend Absatz 1 Satz 2, jedoch bezogen auf die Richtigkeit der im Prüfantrag und im Auszahlungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. Für die Prüfung nach Satz 3 ist Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Beauftragte Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der Angaben durchführen, die in Anträgen nach § 33 sowie nach Absatz 3 und in der Endabrechnung nach Absatz 1 gemacht worden sind. Der Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den die Vertragsabrechnung betreffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

(5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4 ein Erstattungsanspruch in einer Höhe, die die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vorauszahlungen nach § 33 übersteigt, zahlt die Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Aufforderung durch den Beauftragten den die erhaltenen Vorauszahlungen übersteigenden Betrag an den Lieferanten aus. Die Auszahlung erfolgt an das in dem Antrag nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut oder auf das dort benannte Zahlungskonto des Lieferanten mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund. Soweit für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau aktualisierte Informationen erforderlich sind, findet § 36 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4, dass die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vorauszahlungen nach § 33 seinen Erstattungsanspruch übersteigt, so hat der Lieferant den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in dem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

§ 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen

(1) Für die Beantragung des Vorauszahlungsanspruchs nach § 7 Absatz 2 und die Auszahlung ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; der Antrag ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft des Teilkonzerns zu stellen. An Stelle der in § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Angaben sind die dem Antrag zugrunde liegenden durchschnittlichen Beschaffungskosten und Verbrauchsmengen sowie der Lieferzeitpunkt, die Preise, die Mengen und die Vertragspartner der berücksichtigten Liefervereinbarungen sowie die berücksichtigten Finanzkontrakte in den Prüfantrag aufzunehmen. § 33 Absatz 2 Satz 2 ist für diese Angaben mit der Maßgabe anzuwenden, dass für auf dem Spotmarkt zu beschaffende Mengen der zu dem einheitlichen Zeitpunkt geltende Terminmarktpreis für den beabsichtigten Beschaffungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.

(2) Für die Endabrechnung der erhaltenen Vorauszahlungen sowie des Entlastungsanspruchs nach § 7 Absatz 2 ist § 34 Absatz 1, 2 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher und der Entlastungsanspruch nach § 7 Absatz 2 an die Stelle des Erstattungsanspruchs nach § 31 treten und die Endabrechnung nach § 34 Absatz 1 bis zum 31. Mai 2024 vorzulegen ist. Falls sich aus der Endabrechnung eine Überzahlung ergibt, hat der Beauftragte diese bis zum 30. Juni 2024 von dem Letztverbraucher zurückzufordern. Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; die Endabrechnung ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft des Teilkonzerns vorzulegen.

(3) Ein Letztverbraucher, der keine Vorauszahlung nach Absatz 1 beantragt hat, kann seinen Entlastungsanspruch nach § 7 Absatz 2 auch in einem eigenständigen Prüfantrag und eigenständigen Auszahlungsantrag geltend machen. Für diese Anträge ist § 34 Absatz 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher, oder, falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, der Konzern des Letztverbrauchers tritt.

(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der in Anträgen nach Absatz 1 oder Absatz 3 und in den Endabrechnungen nach Absatz 2 gemachten Angaben ist die Ermächtigung des Beauftragten nach § 34 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Lieferanten.

§ 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur

(1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshandlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs

Der Bundesrechnungshof ist

1.

nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Lieferanten, die Zahlungen nach den §§ 31 und 32 erhalten haben, sowie

2.

nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 erhalten haben.

Teil 3a Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Letztverbraucher, der im Wege der registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird, oder ein mit Wärme belieferter Kunde, der die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn

1.

er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021

a)

Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ durch ein Land erhalten hat, oder,

b)

Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ nach Buchstabe a entgegenstehen,

2.

er nachweist, dass sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der von dem zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,

3.

er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

4.

sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 10 000 Euro überschreitet und

5.

im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.

(2) Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 wird für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme getrennt ermittelt, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 für den betreffenden Energieträger jeweils vorliegen. Der zusätzliche Entlastungsbetrag ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 3, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 4 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 5. Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher oder Kunden bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Entnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn der an allen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder des Kunden gemessene Verbrauch im Kalenderjahr 2019 durch den an allen diesen Entnahmestellen gemessenen Verbrauch im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.

(3) Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

1.

die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,

2.

die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,

3.

die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,

4.

die Höhe der jeweiligen Verbräuche und Minderverbräuche für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

5.

alle erhaltenen Rechnungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,

6.

die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,

7.

die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

8.

eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a)

dem die jeweiligen Entnahmestellen beliefernden Lieferanten und

b)

dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und

9.

die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem Antrag alle für die Ermittlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erforderlichen Informationen und Nachweise zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann zur Plausibilisierung erforderliche zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen, festzulegen.

(7) Die Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie für Strom nach § 12b des Strompreisbremsegesetzes durch die Prüfbehörde. Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.

(8) Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist von der Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten zusätzlichen Entlastung zurückzuzahlen.

Teil 4 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung

§ 38 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,

2.

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 5, oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt oder vereinbart,

3.

entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.

entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Brutto-Beschaffungskosten erhöht oder

5.

entgegen § 37a Absatz 4 Nummer 8 oder Nummer 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und,

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als

1.

zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,

2.

zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent oder

3.

zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent

des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.

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