Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-12-23
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 157
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b)

die Art der geförderten Maßnahme,

c)

das Datum des Förderbescheids,

d)

der Titel des geförderten Treatments, Drehbuchs oder Filmvorhabens,

e)

die Höhe der Herstellungskosten des geförderten Filmvorhabens oder die Höhe der Kosten der geförderten Maßnahme,

f)

die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten Förderbetrags sowie der insgesamt für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Maßnahme erhaltenen staatlichen Fördermittel,

g)

der prozentuale Anteil staatlicher Beihilfen an den beihilfefähigen Gesamtkosten einer geförderten Maßnahme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben,

h)

die Höhe der vorrangig zurückzuzahlenden Finanzierungsbestandteile,

i)

die Höhe der Erlöse, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Tilgung des Darlehens herangezogen werden, und

j)

die Höhe der seitens einer natürlichen oder juristischen Person zu leistenden Filmabgabe.

(2) Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht den Namen sowie die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis i aufgeführten Daten geförderter natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Geschäfts- und Förderbericht. Darüber hinaus darf die Filmförderungsanstalt Angaben über die Besucherzahlen von Filmen im In- und Ausland projektbezogen oder kumuliert in ihrem Geschäfts- und Förderbericht veröffentlichen.

(3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 Absatz 3 Satz 2 erhobenen Daten an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu übermitteln.

(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, der Europäischen Kommission alle zur Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit der gewährten Förderhilfen notwendigen Daten zu übermitteln.

§ 149 Geschäfts- und Förderbericht, Evaluierungsberichte

(1) Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Auskünfte nach § 144 jährlich einen Förderbericht, leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen in digitaler Form. Der Förderbericht enthält auch eine statistische Auswertung zur Einhaltung angemessener Beschäftigungsbedingungen nach § 81 und Informationen zu Ausnahmeerteilungen nach § 46 Absatz 3. Der Förderbericht enthält zudem eine Darstellung zur Berücksichtigung von ökologischen Belangen.

(2) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.

(3) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens am 31. März 2027 einen Evaluierungsbericht vor, der darlegt, in welchem Verhältnis die Höhe der Abgabezahlungen der öffentlich-rechtlichen Sender zu Fördermitteln steht, die für die Herstellung von Filmen gewährt wurden, die mit Beteiligung eines öffentlichen-rechtlichen Senders finanziert wurden.

Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 150 Übergangsregelungen

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, werden nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abgewickelt. Für nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geförderte Filme gelten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Sperrfristen. Die Höhe der zu zahlenden Abgabe richtet sich ab dem 1. Januar 2025 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Verwaltungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fortgesetzt.

(3) Soweit die Kapitel 2 und 3 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Vorgaben enthalten, die nach diesem Gesetz untergesetzlichen Regelungen überlassen werden, gelten die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum Erlass entsprechender untergesetzlicher Regelungen in der Satzung der Filmförderungsanstalt oder in einer Geschäftsordnung fort.

(4) Der am 31. Dezember 2024 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2025 jeweils aus den am 31. Dezember 2024 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. Diese Kommissionen bleiben bis zur jeweils letzten Entscheidung über etwaige Widersprüche gegen eine Entscheidung der jeweiligen Kommission nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Amt. Über etwaige Widersprüche entscheidet die jeweilige Kommission in der Zusammensetzung der letzten Sitzung der jeweiligen Förderkommission im Jahr 2024.

(5) Anträge auf Produktionsförderung für programmfüllende Filme und Verleihförderung werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Januar 2025 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. Anträge auf Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2025 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(6) Für die Zuerkennung von Produktionsförderung im Jahr 2025 gelten § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 2 Satz 3, für die Zuerkennung von Verleihförderung im Jahr 2025 gelten § 127 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 78 Absatz 2 Satz 1 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit die jeweiligen Richtlinien nach § 64 Absatz 2, § 90 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 103 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch nicht in Kraft sind. Der Verwaltungsrat kann für den Förderzweck nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung stehende Mittel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 umwidmen, wenn dies zur Abwendung unbilliger Härten für Hersteller ohne Anspruch auf Produktionsförderung für programmfüllende Filme geboten erscheint. Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Satz 2 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Bis zum 31. Dezember 2025 gelten § 55 Absatz 3 Satz 1 und § 78 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Bezugnahme auf den Durchschnitt der Herstellungskosten auf alle zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 nach § 59 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geförderte Filmvorhaben bezieht.

(8) Wurden bis zum 31. Dezember 2024 nicht alle Medialeistungen nach § 157 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vergeben, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes vergeben.

(9) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.

§ 151 Beendigung der Filmförderung

(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Erhebung der Filmabgabe nach § 129 mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

(3) Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach § 114 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2029 gewährt.

(4) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114 müssen bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden.

(5) Ist über den letzten gemäß Absatz 4 fristgemäßen Antrag auf Gewährung von Förderhilfen entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.

§ 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist, außer Kraft.

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