Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1996-03-06
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 17
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Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklärenAbschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführenAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung StaudengärtnereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen, Bauweisen und Einrichtungen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen im Gewächshaus und im Freiland einsetzen2.Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 6b)a)Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Stauden beschreiben sowie Mutterpflanzen auswählen und entsprechend der Vermehrungsmethode kultivieren und pflegenb)verschiedene Stauden vegetativ, insbesondere durch Teilung, Stecklinge und Wurzelschnittlinge, vermehrenc)Saatgut ernten, aufbereiten, beurteilen und lagernd)Aussaaten von Stauden für verschiedene Kulturformen, einschließlich artspezifischer Vorbehandlung des Saatgutes, durchführen3.Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 6c)a)bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirkenb)verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwendenc)Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebensbereiche bis zur Verkaufsreife kultivierend)im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine und Pflanzenqualität erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen4.Auswählen und Aufbereiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6d)a)Stauden nach den einschlägigen Qualitätsrichtlinien auswählen und handelsüblich kennzeichnenb)Stauden nach Transporterfordernissen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen5.Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6e)a)Stauden verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefernb)Kunden über die Verwendung und Pflege von Stauden unter Berücksichtigung der Lebensbereiche sowie der Ergebnisse der Staudensichtung beratenc)Staudenpflanzungen anlegen und pflegen

Anlage 6b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 438 - 440)

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition weiter zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

Anlage 7a (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Zierpflanzenbau- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 441 - 446)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklärenAbschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführenAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung ZierpflanzenbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen2.Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 7b)a)verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung, Blatt- und Sproßstecklinge, vermehrenb)Mutterpflanzen auswählen und pflegenc)Saatgut beurteilen und lagernd)Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen3.Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 7c)a)bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirkenb)verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwendenc)kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Klimaführung, Belichtung, Verdunklung, Schattierung, und andere Wachstumsregulierungen durchführend)Maßnahmen der Sicherung der Produktqualität durchführene)Zierpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke bis zur Verkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze, Düngung, Bewässerung und Pflanzenschutz durchführenf)im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine, Pflanzenqualität und Erträge erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen4.Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 7d)a)verkaufsfertige Zierpflanzen nach Marktkriterien auswählen oder erntenb)Zierpflanzen handelsüblich sortieren und kennzeichnenc)Zierpflanzen nach Transporterfordernissen verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführend)Zierpflanzen lagern5.Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7e)a)Zierpflanzen verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefernb)Kunden über Ansprüche und Pflege von Zierpflanzen beratenc)Zierpflanzen am Verwendungsort pflegend)Gefäßbepflanzungen durchführene)Gebinde anfertigen

Anlage 7b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 447 - 449)

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition weiter zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

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