Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1996-03-06
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 17
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Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklärenAbschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführenAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung BaumschuleLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen2.Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)a)bei der Anbauplanung mitwirkenb)Produktionsflächen einteilen und vermessen; Baumschulquartiere anlegenc)bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken3.Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c)a)Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Gehölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und entsprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegenb)Gehölze, insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz, Abrisse und Wurzelschnittlinge, vermehrenc)Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführend)Saatgut beurteilen und lagerne)Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter Berücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des Saatgutes durchführen4.Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)a)bei der Kulturplanung mitwirkenb)verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwendenc)kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführend)Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitätsrichtlinien im Freiland und im Container bis zur Verkaufsreife kultivierene)im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine, Kulturablauf, Verpflanzrhythmen, Qualität und Rodung erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen5.Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)a)Versandvorbereitungen durchführenb)Gehölze von Hand und mit Hilfe von Maschinen roden und ballierenc)Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen sortieren und kennzeichnend)Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke lagern6.Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f)a)Gehölze versandfertig machen, nach Transporterfordernissen verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführenb)Gehölze verkaufsfördernd präsentieren und verkaufenc)Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Gehölzen beraten

Anlage 1b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 393 - 395)

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition weiter zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

Anlage 2a (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 396 - 401)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklärenAbschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführenAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung FriedhofsgärtnereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen2.Vermehrung und Weiterkultur (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)a)verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aussaaten durchführenb)verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren3.Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)a)Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -Ordnung bei Arbeiten auf dem Friedhof berücksichtigenb)einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwendenc)Grabstätten planen und Grabskizzen erstellend)unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihengräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Planmaße übertragene)Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen, insbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließenf)unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzeng)jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und durchführen; Wechselbepflanzungen vornehmenh)Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durchführeni)Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen4.Trauerbinderei und Dekoration (§ 4 Abs. 2 Nr. 2d)a)der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grabsträuße, Grabgestecke und Schalenbepflanzungen herstellenb)Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung durchführen5.Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)a)Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wechselbepflanzungen und Dauergrabpflege, informierenb)Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beratenc)Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern

Anlage 2b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404)

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

Anlage 3a (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 405 - 410) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)  5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklärenAbschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -Sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführenAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und LandschaftsbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)a)bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirkenb)einschlägige Regelwerke anwendenc)Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeichnis lesen und auf die Baustelle übertragend)Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellene)Baustelle einrichten und abräumenf)vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzeng)Bäume fällen und Wurzeln roden2.Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)a)Boden lagern, sichern und einbauenb)Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Freizeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführenc)Gräben und Gruben ausheben und sichernd)Baugrund beurteilen und verbesserne)Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll- und Sickerschächte einbauenf)Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen3.Herstellen von befestigten Flächen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3c)a)Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung, herstellenb)Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundene Decken, herstellenc)Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen, einbauend)Wege und Plätze pflastern4.Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)a)Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile verwenden, insbesondere beim Bau von Mauern und Treppenb)Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasserläufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen erstellenc)Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten5.Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3e)a)Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen und gestalterischer Grundsätze planenb)Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen durchführenc)Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen oder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durchführend)Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vorbereiten und Pflanzungen durchführene)Wechselbepflanzungen durchführenf)Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, vorbereiten und ansäeng)Fertigstellungspflege durchführenh)Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durchführeni)Landschaftspflegemaßnahmen durchführen

Anlage 3b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413)

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

Anlage 4a (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 414 - 419)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklärenAbschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführenAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung GemüsebauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Produktionsräume und Produktionseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Produktionsräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und Anforderungen der Gemüsearten andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, einsetzen2.Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 4b)a)Ziele und Methoden zur Züchtung und Vermehrung von Gemüsearten beschreiben; Sorten auswählenb)Saatgutformen und Saatgutbehandlung auswählenc)Saatgut beurteilen und lagernd)Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und Jungpflanzenanzucht durchführen3.Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 4c)a)bei der Kultur- und Anbauplanung einschließlich der Planung von Frucht- und Nutzungsfolgen mitwirkenb)Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vorhandene Verfahren und Systeme anwendenc)verschiedene Gemüsearten unter Berücksichtigung der Produktqualität bis zur Ernte kultivierend)die im Verlauf des Produktionsverfahrens auftretenden Einflüsse auf Termine, Produktqualität und Erträge erfassen sowie geeignete Maßnahmen ergreifen4.Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 4d)a)Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksichtigung von Reifegrad, Qualitätsansprüchen und Inhaltsstoffen bestimmenb)verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwendenc)Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen, putzen, schneiden und bündeln sowie normengerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnend)Gemüse nach artspezifischen Anforderungen einlagern; Lagerklima steuern und überwachen5.Vermarkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 4e)a)Gemüse entsprechend seinen spezifischen Transportanforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführenb)Gemüse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefernc)Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Gemüse informieren

Anlage 4b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 420 - 422)

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition weiter zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

Anlage 5a (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 423 - 428)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklärenAbschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführenAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung ObstbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Anlegen von Obstpflanzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5a)a)Ziele und Methoden der Züchtung, Vermehrung und Anzucht von Obstarten beschreiben; bei der Auswahl geeigneter Obstarten und -sorten mitwirken; Veredelnb)bei der Anbauplanung und Flächenauswahl mitwirkenc)bei der Auswahl von Anbau- und Pflanzsystemen sowie von Pflanzgut mitwirken; Pflanzpläne erstellend)Flächen zur Pflanzung vorbereiten sowie Stützkonstruktionen erstellene)Pflanzgut beurteilen und verschiedene Obstarten pflanzenf)Maßnahmen zum Schutz der Pflanzungen vor äußeren Einwirkungen durchführen2.Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 5b)a)Obstgehölze formierenb)Wachstums- und Ertragsregulierungen sowie Sicherung der Produktqualität, insbesondere durch verschiedene Schnittmaßnahmen, Ausdünnung, Pflanzenschutz, Bewässerung, Düngung und Bodenpflege, durchführen3.Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 5c)a)Erntezeitpunkte verschiedener Obstarten und -sorten unter Berücksichtigung von Reifegrad, Ausfärbung und Inhaltsstoffen sowie Qualitätsansprüchen und Nachernteverhalten bestimmenb)verschiedene Obstarten erntenc)Obst marktgerecht aufbereiten, insbesondere normengerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnend)Obst entsprechend seiner spezifischen Anforderungen und unter Berücksichtigung der Absatzplanung einlagerne)Lagerklima zur Sicherung der Produktqualität steuern und überwachen4.Vermarkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 5d)a)Obst entsprechend seinen spezifischen Transportanforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführenb)Obst verkaufsfördernd präsentieren und vermarktenc)Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Obst informieren

Anlage 5b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 429 - 431)

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition weiter zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.

Anlage 6a (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 432 - 437)

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