Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
Baumschule,
Friedhofsgärtnerei,
Garten- und Landschaftsbau,
Gemüsebau,
Obstbau,
Staudengärtnerei,
Zierpflanzenbau
gewählt werden.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1 Berufsbildung,
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
Böden, Erden und Substrate;
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte;
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Baumschule
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Produktionsverfahren,
Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,
Verkaufen und Beraten;
in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Vermehrung und Weiterkultur,
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
Trauerbinderei und Dekoration,
Verkaufen und Beraten;
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
Herstellen von befestigten Flächen,
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;
in der Fachrichtung Gemüsebau
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Produktionsverfahren,
Ernten, Aufbereiten und Lagern,
Vermarkten;
in der Fachrichtung Obstbau
Anlegen von Obstpflanzungen,
Produktionsverfahren,
Ernten, Aufbereiten und Lagern,
Vermarkten;
in der Fachrichtung Staudengärtnerei
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Produktionsverfahren,
Auswählen und Aufbereiten,
Verkaufen und Beraten;
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Produktionsverfahren,
Ernten, Aufbereiten und Lagern,
Verkaufen und Beraten.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1c, 3.2a, 3.2e, 4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht:
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
Vermehren von Pflanzen,
Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
Natur- und Umweltschutz,
rationelle Energie- und Materialverwendung,
betriebliche Abläufe,
wirtschaftliche Zusammenhänge,
Böden, Erden und Substrate,
Erkennen von Pflanzen,
Bau und Leben der Pflanze,
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
Materialien und Werkstoffe,
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
anwendungsbezogene Berechnungen.
§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule erstreckt sich auf die in der Anlage 1a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
aus dem Bereich Pflanzenproduktion: dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
Vermehren von Gehölzen,
Anlegen von Baumschulquartieren,
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
Aufschulen und Aufpflanzen,
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;
aus dem Bereich Ernte und Vermarktung: dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
Gehölze roden und ballieren,
Gehölze sortieren und kennzeichnen,
Gehölze lagern und versandfertig machen,
Verkaufen und Beraten;
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf von verschiedenen Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsfach Kulturführung:
Bau und Leben der Pflanze,
Grundlagen der Züchtung,
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Arbeiten an der Pflanze,
kultursteuernde Maßnahmen,
Böden, Erden und Substrate,
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