Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.3.
3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.
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